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Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 3 V 235/06
Rechtsgebiete: ErbStG, GG
Vorschriften:
ErbStG § 15 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
Finanzgericht Schleswig-Holstein
Aussetzung der Vollziehung (Erbschaftsteuer)
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 19. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Erbschaftsteuerbescheides.
Der Antragsteller begründete mit dem Erblasser, Herrn ..., der 2005 verstarb, 2001 eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Antragsteller wurde Alleinerbe nach Herrn .... Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 16. August 2006 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Erbschaftsteuer in Höhe von 60.230,-- EUR fest. Dabei ordnete er den Antragsteller gemäß § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Steuerklasse III zu und berücksichtigte den hierfür vorgesehenen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 5.200,-- EUR. Als Erläuterung wurde hierzu ausgeführt, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich einem Ehegatten nicht gleichzustellen sei.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 20. September 2006 Sprungklage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der der Antragsgegner zustimmte (3 K 212/06). Seinen zugleich beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Oktober 2006 ab. Der dagegen vom Antragsteller am 10. Oktober 2006 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat am 13. November 2006 beim Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht:
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006. Es sei verfassungswidrig, dass der Antragsteller anstelle der Steuerklasse I in die Steuerklasse III eingeordnet worden sei. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei in allen gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Bereichen der Ehe gleichgestellt worden. Sie stelle somit eine andere Form der Ehe dar. Der Lebenspartner sei nach § 10 LPartG gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Diese Regelung stimme mit dem Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überein.
Der eingetragene Lebenspartner werde nicht nur gegenüber Ehegatten, sondern auch gegenüber den übrigen Erben der ersten und zweiten Ordnung benachteiligt. Dies könne nicht mehr mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden. Viele der in § 15 Abs. 1 ErbStG gegenüber dem eingetragenen Lebenspartner begünstigten Personen gehörten nicht mehr zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Es liege deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides stelle auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die erbschaftsteuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungsrechtlich unbedenklich.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte für Letzteres liegen hier nicht vor, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nur beim Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides in Betracht kommt.
Solche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 13; vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314).
Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. August 2006 bestehen nicht. Der Senat geht vielmehr bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner die Erbschaftsteuer rechtmäßig festgesetzt hat.
Der Antragsgegner hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Erwerbs von Todes wegen zu Recht nicht die Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG angewandt sowie dem Antragsteller nicht die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 17 Abs. 1 ErbStG gewährt.
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I unter anderem für den Erwerb durch den Ehegatten. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewährt dem Ehegatten einen Freibetrag von 307.000 EUR. Neben diesem Freibetrag wird gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR gewährt.
Nach dem Wortlaut dieser Regelungen kommen die vom Antragsteller begehrten erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nur Ehegatten, nicht aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu Gute. Die Bedeutung der Worte "Ehe" bzw. "Ehegatten" sind eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverständnis stimmen darüber überein, dass mit "Ehegatten" nur die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint sind. Unter einer "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2004 VIII 88/00, BFH/NV 2004, 1103; vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515). Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist demgegenüber keine Ehe (vgl. BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1,2/01, BVerfGE 105, 313). Dementsprechend wird im Lebenspartnerschaftsgesetz der Begriff "Ehe" oder "Ehegatten" nicht verwendet (vgl. etwa § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG).
Die Regelungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG können auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder analogen Anwendung auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt werden (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2003, 4 V 4529/03 A [Erb], EFG 2004, 517; FG Köln, Urteil vom 29. Juni 2005, IX K 1041/03, EFG 2005, 1788; FG Niedersachsen, Urteil vom 24. August 2005, 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).
Jede verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung eines Gesetzes findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut der Regelung und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03. April 1990 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6).
Die von der damaligen Bundesregierung angestrebte Übertragung der steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten - u.a. auch der § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG - auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzbar. Der ursprünglich einheitliche Entwurf des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (BTDrucks 14/3751) wurde während des Gesetzgebungsverfahrens in zwei Gesetze aufgegliedert: Zum einen in das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften mit den Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft und zu den wesentlichen damit verbundenen Rechtsfolgen (LPartDisBG), zum anderen in das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz -LPartGErgG), welches in Art. 2 § 56 die erbschaftsteuerliche Gleichstellung mit Ehegatten vorsah (vgl. BTDrucks 14/4545, S. 81). Dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz hat der Bundesrat nicht zugestimmt (vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313), so dass der Gesetzgeber bewusst von einer erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abgesehen hat.
Der Senat sieht in dem Unterbleiben der Erstreckung der steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten nach § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1,2/01, a.a.O.).
Die genannten steuerlichen Vergünstigungen beim Erwerb von Todes wegen für Ehegatten finden ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet diese Bestimmung als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Dies gilt nur für die Ehe als Institut, nicht dagegen für andere Lebensformen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2001, 1 BvF 1,2/01, a.a.O.). Eine steuerliche Besserstellung von Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensformen ist dem Gesetzgeber deshalb nicht verwehrt. Insoweit ist etwa die steuerliche Privilegierung von Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zulässig (vgl. hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen: FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2003, 4 V 4529/03 A [Erb] a.a.O; FG Köln, Urteil vom 29. Juni 2005, IX K 1041/03, a.a.O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 24. August 2005, III K 55/04, a.a.O., und hinsichtlich der einkommensteuerlichen Vergünstigung durch das Ehegattensplitting: BFH-Urteil vom 26. Januar 2006, III R 51/05, a.a.O.). Eine aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich mit Ehegatten gleichzustellen, besteht daher nicht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Steuerklasse I des § 15 Abs. 1 ErbStG nicht nur dem Ehegatten des Erblassers gewährt wird und mit der Steuerklasse II neben dem geschiedenen Ehegatten dort weiter aufgeführte Verwandte und Verschwägerte gegenüber dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse III) bevorzugt werden.
Es trifft zwar zu, dass von den dort genannten Personen neben den Eltern lediglich die Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) unter den Schutzbereich der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG fallen. Damit ist die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern, gemeint. Schutzobjekt ist damit nicht die Generationen-Großfamilie im älteren Sinne, sondern die moderne Kleinfamilie. Dazu gehören neben der vollständigen ehelichen Familie mit Vater, Mutter und Kind auch die so genannte Restfamilie aus Kind und einem sorgeberechtigten Elternteil, die Familie mit Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern, das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und die Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater (vgl. BVerfGE-Beschlüsse vom 18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 90; vom 9. April 2003 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01, BVerfGE108, 82; vom 19. April 2005 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 332; Seifert/Hömig, GG, 6. Aufl. 1999, Art. 6 Rn 6 m.w.N.).
Dennoch ist die Bevorzugung der in § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ErbStG genannten Personen gegenüber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sachlich gerechtfertigt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziert bei der Festlegung der Steuerbelastung durch Freibeträge und Steuersätze nach der verwandtschaftlichen Nähe des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Entsprechend dem jeweiligen Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis sind die Erwerber in drei Steuerklassen eingruppiert. Bei der Eingruppierung in die einzelnen Steuerklassen sind neben der Eheschließung vor allem nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- oder Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnisse maßgeblich. Persönliche Näheverhältnisse tatsächlicher Art, wie etwa bei langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn 1 und 2 <Stand: Oktober 2004>). Das formale Abstellen auf einen bestimmten Familienstand bzw. die Verwandtschaft oder Schwägerschaft i.S. von §§ 1589, 1590 BGB, um danach abgestuft typisierend die Steuerklassen festzulegen, ist - auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr reicht - mit dem alten Prinzip der Familienerbfolge zu rechtfertigen; so etwa auch für die abgeschwächte Begünstigung des Erwerbs von Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten (vgl. FG Köln, Urteil vom 29. Juni 2005, 9 K 1041/03, a.a.O.; Meincke, ErbStG, 13. Aufl. 2002, § 15 Rn 2).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das relativ neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entstehung der streitigen Erbschaftsteuer im September 2005 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) nicht mit in die erbschaftsteuerliche Begünstigung von (nahen) Angehörigen des Erblassers einbezogen hat. Der Lebenspartner gilt zwar gemäß § 11 Abs. 1 LPartG als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners und die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert (§ 11 Abs. 2 LPartG). Auch sind die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft zum Teil denen der Ehe nachgebildet; so ist etwa ein überlebender Lebenspartner nach § 10 LPartG erbrechtlich dem Ehegatten gleichgestellt (vgl. §§ 1931, 1932 BGB). Unter diesem Gesichtspunkt könnte aus Art. 3 Abs. 1 GG zu folgern sein, dass ein überlebender Lebenspartner erbschaftsteuerlich zwar nicht einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen ist, er aber nicht schlechter gestellt werden darf, als die nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallenden Personen, die in § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ErbStG aufgeführt werden.
Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, weil der Gesetzgeber jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten war, zugleich mit Inkraftreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 eine erbschaftsteuerliche Besserstellung des eingetragenen Lebenspartners zu regeln. Die Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 7 ErbStG stellen, wie oben dargelegt, abgestuft und typisierend auf das persönliche Näheverhältnis zum Erblasser oder Schenker ab und knüpfen dabei an alt hergebrachte familienrechtliche Institute (Ehe, Verwandschaft, Schwägerschaft) an. Nach dem zunächst - erfolglos - von der damaligen Bundesregierung versucht worden war, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner erbschaftsteuerlich einem Ehegatten gleichzustellen, muss dem Gesetzgeber jedenfalls eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang eine erbschaftsteuerliche Besserstellung des Lebenspartners verfassungsrechtlich geboten ist. Dabei kann auch eine Rolle spielen, in welchem Umfang das Institut der Lebenspartnerschaft tatsächlich in Anspruch genommen wird, um beurteilen zu können, ob eine erbschaftsteuerliche Besserstellung bei typisierender Betrachtung verfassungsrechtlich notwendig ist. Bis zum Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Erbschaftsteuer im September 2005 - und damit erst gut vier Jahre nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes - war die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen, zumal das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz jedenfalls bis zum 17. Juli 2002 (vgl. BVerfGE 105, 313 <317>) noch im Vermittlungsausschuss anhängig war (BTDrucks 14/4878).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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