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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 4 K 220/02
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1a
UStG § 2 Abs. 3 S. 1
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

4 K 220/02

Umsatzsteuer 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 9. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung einer Untersuchungs- und Forschungsanstalt/Institut für ... (X) der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Institut X war eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit der Klägerin, deren Aufgabe die Untersuchungs- und Beratungstätigkeit sowie die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben war. Daneben führte das Institut X Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis für Unternehmen im In- und Ausland durch. Schwerpunkt der Labortätigkeit waren ... .

Mit Vertrag vom 21. Juni 2001 bzw. Ergänzungsvertrag vom 27. September 2001 verkaufte die Klägerin das Institut X zum Kaufpreis in Höhe von DM ... an die Beigeladene (B). Nach dem Ergänzungsvertrag vom 27. September 2001 wurde als Übertragungsstichtag der 27. Dezember 2001 vereinbart.

Im Vertrag vom 21. Juni 2001 heißt es auszugsweise:

"Präambel

Die A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Institutszentrum X ist eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit der A. Seine Aufgaben sind die Untersuchungs- und Beratungstätigkeit für ... sowie die Wahrnehmung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben. Daneben führt das Institutszentrum auch Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis für Unternehmen im In- und Ausland durch. Schwerpunkte der Labortätigkeit des Institutszentrums sind ... .

B ist seit 1986 als Untersuchungsinstitut tätig und versteht sich als innovative und richtungsweisende Unternehmensgruppe für analytische Dienstleistungen im deutschsprachigen Raum. B bietet ein umfangreiches Leistungsspektrum, das Analysen u.a. in den Bereichen ... umfasst. Über die Analysetätigkeiten hinaus bietet B auch Leistungen im Sektor ... an. B bietet alle seine Leistungen im gesamten Bundesgebiet, und tlws im Ausland an.

In den letzten Jahren ist B zu einer der großen, überregionalen Laborgruppen gewachsen. Vor dem Hintergrund der sich konsolidierenden Laborlandschaft in Deutschland will B mit seiner Wachstumsstrategie unter den top der Analytikdienstleister in ... bleiben, sowie das Analysenspektrum auf verwandte Gebiete wie z.B. ... ausweiten. Durch seinen ... Hintergrund bietet B die Möglichkeit einer privatwirtschaftlich organisierten ... Dienstleistung und kommt somit den politischen Intentionen der Privatisierung auch in der ... Beratung und Dienstleistung entgegen.

Mit der Übernahme will B folgende Ziele verwirklichen:

- Erweiterung der Marktanteile in der ...,

- Verstärkung der regionalen Präsenz in Schleswig-Holstein,

- Ausweitung des eigenen Dienstleistungsangebotes auf ...,

- Untersuchungen in ....,

- Privatisierung Dienst- und Analytikleistung,

- Realisierung wirtschaftlicher Synergien durch die Integration der X in die B-Gruppe zu schöpfen,

- langfristig Internationalisierung im nordeuropäischen Raum.

B möchte die Zukunft des Institutszentrums X am Standort ... langfristig sicherstellen und in den Bereichen .... ausbauen.

Im ... soll die X innerhalb der B Gruppe als Kompetenzzentrum mit der jeweiligen Bereichsleitungsfunktion ausgestattet werden. Soweit es nicht rein beratende oder verwaltungstechnische Hoheitsaufgaben sind, werden die Angebote der X unverändert Dritten angeboten werden.

Durch die Einbindung der X in die B Gruppe soll das Institutszentrum moderne, privatwirtschatliche Strukturen erhalten. Dies soll sich hauptsächlich auf die Bereiche

Marketing und Vertrieb

Innere Verwaltung

Controlling

EDV-gestützte Organisation und Führung

auswirken.

Die Synergieeffekte werden sich in der bundesweiten Vermarktung der jetzigen X-Leistungen, der Kompetenzeinbringung in die B Gruppe sowie dem Akzeptanzgrad in Schleswig-Holstein zeigen. Der Vertrieb und die überregionale Präsenz von B werden die Untersuchungsaufträge sichern bzw. erhöhen. Die Modernisierung der inneren Struktur wird die Wirtschaftlichkeit der X maßgeblich verbessern. Damit ist langfristig die Sicherung und Konkurrenzfähigkeit des Standortes gewährleistet.

Das Institutszentrum X wird zu den dargestellten Zwecken letztlich durch eine zu gründende eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommen werden, die selbst Teil der B Gruppe sein wird. Die Verkäuferin willigt bereits heute in die Übertragung sämtlicher der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten durch die Käuferin auf diese zu gründende Gesellschaft ein. Hinsichtlich der Zahlungspflichten haften die Käuferin oder ihre Rechtsnachfolger der Verkäuferin auch nach der vorgenannten Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die zu gründende Gesellschaft gesamtschuldnerisch.

........

§ 10 Verträge

(1) Die Käuferin tritt vorbehaltlich und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in sämtliche Verträge ein, die zum Geschäftsbetrieb des Institutszentrums X gehören. Verbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) aufgrund solcher Verträge werden nach Maßgabe von § 11 übernommen.

(2) Die Verträge werden vor der Übertragung im Rahmen einer rechtlichen due diligence geprüft.

(3) In Verträge, die in einem direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit dem nicht verkauften Anlagevermögen (dem Immobiliarvermögen) stehen, tritt die Käuferin nicht ein (Versicherungsverträge etc.).

(4) Sämtliche Ansprüche der Verkäuferin aus den übertragenen Verträgen werden an die Käuferin abgetreten. Diese übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Verkäuferin aus diesen Verträgen. Soweit gemäß § 415 BGB hinsichtlich des Übergangs eines Vertrages die Zustimmung der anderen, dritten Vertragspartei erforderlich ist, wird die Verkäuferin diesem Dritten die vereinbarte Schuldübernahme mitteilen und nach besten Kräften darauf hinwirken, dass diese dritte Vertragspartei dem Übergang auf die Käuferin zustimmt. Sollte die dritte Vertragspartei im Einzelfall ihre Zustimmung verweigern oder sollte diese Zustimmung nur in einer Art und Weise erreicht werden können, die eine wesentliche Änderung des Vertrages zum Nachteil eines der Beteiligten zur Folge hätte, übt die Verkäuferin im Verhältnis zur anderen Vertragspartei die bestehenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen für Rechnung der Käuferin kostenfrei aus.

........

§ 14 Bewertung, Kaufpreis und Umsatzsteuer

........

(3) Über den an sich nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ergebenden Kaufpreis erteilt die Verkäuferin der Käuferin eine aufgeschlüsselte Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer".

........

§ 16 Arbeitnehmer

(1) Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass die Arbeitsverhältnisse der Verkäuferin beim Institutszentrum X auf die Käuferin übergehen. Die von den Beschäftigten erworbenen Besitzstände bleiben gewahrt. Unvermeidlicher Personalabbau sollte stets sozialverträglich erfolgen. Soweit bei dem Institutszentrum X Beamte tätig sind, werden diese auch nach Vollzug dieses Vertrages bei der Verkäuferin verbleiben.

........

§ 21 Z-GmbH

Die Parteien beabsichtigen die Geschäftsanteile der Z-GmbH zum Nennwert in Höhe von DM ... auf die Käuferin zu übertragen.

Im Ergänzungsvertrag Vertrag vom 27. September 2001 heißt es auszugsweise:

§ 9 Z-GmbH

(1) Eine Übernahme der Geschäftsanteile oder des Geschäftsbetriebes der Z-GmbH durch die Käuferin findet nicht statt.

(2) Die Käuferin übernimmt für DM ... die Telefonanlage der Z-GmbH. Der Kaufpreis für die Telefonanlage ist zeitgleich mit der Anzahlung nach § 14 (4) a) des Vertrages zu entrichten.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Käuferin durch den Verzicht auf eine Übernahme der Z-GmbH keinerlei Nachteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem dortigen Personal, entstehen sollen. Die Verkäuferin wird daher sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Z-GmbH und dem dort tätigen Personal entstehen, alleine tragen und die Käuferin von etwaigen Forderungen, die in diesem Zusammenhang gegen sie erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern freistellen. Dabei erstreckt sich die vorstehende Verpflichtung der Verkäuferin sowohl auf Ansprüche, die von den bei der Z-GmbH tätigen Personen selbst, als auch von Dritten im Zusammenhang mit der Z-GmbH oder dem dort tätigen Personal erhoben werden. Insbesondere gilt dies auch für Ansprüche der VBL.

........

§ 11 Übernahme Personal

Die Käuferin übernimmt in Konkretisierung von § 16 (2) des Vertrages auch den ... sowie die Mitarbeiter der Abteilung ..., letztere jedoch nur, soweit diese Personen nicht zur Erfüllung bei der Verkäuferin verbleibender hoheitlicher Aufgaben benötigt werden. Im Übrigen bleibt § 16 (2) in Verbindung mit § 17 (2) des Vertrages unberührt.

........

§ 14 Weitere Bestimmungen

Die Verkäuferin wird die zwischen der A oder dem Institutszentrum X einerseits und der Z-GmbH oder der FH Kiel andererseits bestehenden Verträge zum schnellstmöglichen Zeitpunkt beenden. Der Käuferin entstehen aus diesen Verträgen keine Kosten. Die Verkäuferin stellt die Käuferin hierzu auf erstes Anfordern von entsprechenden Ansprüchen frei. Kosten der Fortgeltung solcher Verträge über den 1.10.2001 hinaus für das Institutszentrum X werden von der Verkäuferin getragen."

Wegen der weitere Einzelheiten wird auf den Vertrag bzw. Ergänzungsvertrag hingewiesen.

Außerdem wurde zum Übergabestichtag eine Teilungsbilanz aufgestellt, aus der sich ergibt, dass Aktivposten im Wert von insgesamt ... DM auf die Beigeladene übergehen sollten.

Das Grundstück ... samt aufstehender Gebäude, in denen das Institut X sein Unternehmen betrieb, wurde nicht an die Beigeladene veräußert, sondern mit Mietvertrag vom 13. Dezember 2001 vom 27. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2009 an die Beigeladene vermietet. Nach § 3 des Mietvertrages verlängerte sich der Mietvertrag um jeweils 5 Jahre, falls er nicht von einer Vertragspartei drei Jahre vor seinem Ablauf gekündigt wurde.

Nachdem die Klägerin den Vorgang in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung 12/2001 zuerst als steuerpflichtigen Umsatz angesehen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 8. März 2002 beim Finanzamt die Änderung der von ihr eingereichten Voranmeldung für Dezember 2001 und machte geltend, dass es sich bei der Veräußerung des Instituts X um eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) gehandelt habe. Diese Geschäftsveräußerung sei nicht steuerbar.

Das Finanzamt beurteilte die Veräußerung des Instituts X als steuerpflichtigen Vorgang und verwies insbesondere darauf, dass die Zurückbehaltung des Grundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entgegenstehe. Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 lehnte das Finanzamt daher die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2001 ab. Unter dem Datum vom 31. Oktober 2002 erging zwischenzeitlich der Jahresumsatzsteuerbescheid für 2001, in dem die Veräußerung an die Beigeladene als steuerpflichtigen Umsatz erfasst wurde.

Das Finanzamt zog die Beigeladene gemäß § 360 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zum Rechtsbehelfsverfahren hinzu und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2002 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die A habe die Veräußerung des Instituts X nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art und damit nicht als Unternehmerin getätigt. Selbst wenn sie als Unternehmerin gehandelt habe, so seien im Rahmen der Veräußerung des Instituts X auch Wesentliches dem Hoheitsbereich zuzuordnendes Vermögen veräußert worden. Die Veräußerung des dem Hoheitsbereich zuzuordnenden Vermögens sei Ausübung öffentlicher Gewalt und begründe keine Steuerpflicht.

Außerdem liege eine Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor.

Geschäftsveräußerungen im Ganzen lägen auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übertragen worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne die Beurteilung der Frage, ob ein daneben oder in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet worden sei, nicht nach nationalen ertragsteuerlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie erfolgen. Dies bedeute, dass eine organisatorische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen werde müsse, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermögliche. Dazu sei nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, insbesondere auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, übereignet würden. Wesentlich sei vielmehr, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden würden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit auch ausübe. Um dies zu beurteilen, sei der Vorgang selbst und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen seien.

Die Tatsache, dass das Grundstück samt aufstehender Gebäude nicht verkauft worden sei, sei kein Hinderungsgrund. Unter Berücksichtigung des Ziels der umsatzsteuerlichen Regelung, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer sei und das Unternehmen fortführe, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden, und der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der EG-Richtlinie genüge es, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber auch durch ein langjähriges Nutzungsrecht überlassen werde, das die dauerhafte Fortführung des Unternehmens ermögliche. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten des veräußerten Betriebes nahezu identisch seien. Wesentliche Änderungen in Kundenstruktur, Umfang der vom Unternehmen angebotenen Leistungen, Art der erbrachten Leistungen, eingesetztes Personal usw. hätten sich nicht ergeben. Nach wie vor werde das veräußerte Unternehmen wie vor der Veräußerung geführt. Die Fortführung des Unternehmens in den vermieteten Räumen sei dauerhaft geplant bzw. werde dauerhaft erfolgen, da der Mietvertrag auf 8 Jahre fest abgeschlossen sei und sich automatisch um jeweils 5 weitere Jahre verlängere, so weit er nicht drei Jahre vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 31. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2002 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... EUR niedriger auf ... EUR festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladen stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege, da das Grundstück nicht mit an die Beigeladene verkauft worden sei.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 wurde die Erwerberin des Instituts X, die Firma B GmbH, beigeladen. Die Beigeladene trägt Folgendes vor:

Die Klägerin sei Unternehmerin im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz, weil sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten habe. Die von der Klägerin im Rahmen des Instituts X sowie der Z-GmbH entfaltete Tätigkeit stelle eine wirtschaftliche Betätigung dar und sei nicht die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Untersuchungs- und Forschungsanstalten stellten Betriebe gewerblicher Art dar, weil sie primär Dienstleistungen erbrächten, die auch von Privaten ausgeführt würden und nicht per se dem Staat vorbehalten seien, weshalb der Dienstleistungscharakter im Vordergrund ihrer Tätigkeit stehe. Dies gelte ebenso für ....

Zu dem Betrieb des veräußerten Instituts X hätten zum Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts die drei Kernbereiche

....

... sowie

...

gezählt.

Der Leiter, Dr. K., des Instituts X sei neben Aufgaben der allgemeinen Verwaltung auch als Gutachter im Bereich der ... tätig gewesen. Dr. K. sei bei der Klägerin samt seines Know-how, seiner Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen verblieben. Der nach Veräußerung des Instituts X von der Beigeladenen neu bestellte Produktmanager für den Bereich ..., Dr. L., müsse sich nun selbstständig in jene Bereiche einarbeiten. Die bezeichneten Bereiche könnten hiernach über ein Jahr lang nicht bearbeitet werden. Die Bereiche ... könnten überhaupt nicht fortgesetzt werden. Eine entsprechende Personalstelle werde frühestens in der zweiten Hälfte dieses Jahres wiederbesetzt werden können. Ein völliger Wiederaufbau der entsprechenden wirtschaftlichen Betätigung werde danach notwendig sein und auch noch länger andauern.

Dr. N. sei bei der Klägerin als ausgewiesener Fachmann für .... tätig gewesen. Die bei der Klägerin etablierten Methoden für die Untersuchungen sowie die gesamte Fortentwicklung dieser Methodik sei allein von Dr. N. geleitet worden. Dr. N. sei im Betrieb und in Diensten der Klägerin verblieben. Mit dem einhergehenden Verlust des beschriebenen Know-hows könnten Analysen auf ... zum größten Teil nicht mehr angeboten werden. Neue ...untersuchungsmethoden müssten bei der Beigeladenen erst neu aufgebaut werden.

Dr. O. sei bei der Klägerin als Referatsleiter des Bereiches ... sowie als Leiter des Bereiches ... tätig gewesen. Dr. O sei ebenfalls im Dienst der Klägerin verblieben. Der Bereich ... könne insgesamt nicht fortgeführt werden. Beide Bereiche würden weiterhin allein von der Klägerin fortgeführt und bearbeitet.

Der gesamte Bereich der hoheitlichen Aufgaben sei unstreitig bei der Klägerin verblieben, sei aber zuvor stets von dem veräußerten Institut X bearbeitet worden. Die in jenem Bereich von dem Institutszentrum erwirtschafteten Erlöse hätten sich auf jährlich ... Mio. DM belaufen und seien in Form eines Zuschusses von der Klägerin an das Institutszentrum geleistet worden. Im Jahre 2000 habe dieser Zuschuss sogar ... Mio. DM betragen. Nach Veräußerung des Institutszentrums konnten Erlöse auf diesem Gebiet nicht mehr erzielt werden, da der Aufgabenbereich nicht übergegangen sei.

Im gesamten Bereich der ... seien von der Klägerin gelegentlich außerhalb der hoheitlichen Aufgabenerfüllung Beprobungen angeboten und von dem Institut X durchgeführt worden. Hierbei habe es sich um eine rein wirtschaftliche Betätigungen gehandelt, die aber nach der öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung abgerechnet worden seien. Dies sei heute nicht mehr möglich. Die Folge sei, dass Beprobungsaufträge in erheblichem Umfang ausgeblieben seien und die Preise hätten gesenkt werden müssen. Die wirtschaftliche Einbuße schlage bislang mit ca. 25.000 EUR zu Buche.

Die Klägerin habe mittels des Instituts X auch Beprobungen zur ...kontrolle durchgeführt und habe die entsprechenden Beurteilungen für das ...ministerium durchgeführt. Dies wäre auch heute noch möglich, doch seien die entsprechenden Aufträge bei der Klägerin verblieben und ebenfalls nicht mit dem Geschäftsbetrieb übergegangen. Das Institut X könne statt dessen nur noch reine Analytikleistungen auf diesem Sektor erbringen. Die hieraus resultierenden Umsatzeinbußen würden sich auf ca. 25.000 EUR belaufen.

Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass die Z-GmbH nicht Teil des streitigen Veräußerungsgeschäfts sein sollte. Dies sei deswegen von erheblicher Bedeutung, weil auf die Z-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Klägerin sei, ganz erhebliche Betriebsteile des Instituts X ausgelagert gewesen seien. Im Einzelnen habe die Z-GmbH für das Institut X die Aufgaben

Qualitätsmanagement,

Controlling,

Buchhaltung,

Mahnwesen,

EDV,

Einkauf,

Materialbewirtschaftung und Lager,

Vertriebsmanagement und

Probeentnahme

übernommen.

Die enge Verknüpfung des Institutszentrums und der Z-GmbH werde dadurch deutlich, dass

Dr. K sowohl Institutsdirektor als auch Geschäftsführer der Z-GmbH gewesen sei,

Frau P. bis zum 14. April 2000 Mitarbeiterin der Z-GmbH gewesen sei und zum 15. April 2000 als Direktionssekretärin zum Institut X gewechselt sei. Gleichzeitig sei sie von der Z-GmbH geringfügig beschäftigt worden und habe weiterhin Personalangelegenheiten für die Z-GmbH abgewickelt. Sie sei zudem Handlungsbevollmächtigte der Z-GmbH gewesen.-

Frau Q. habe als Mitarbeiterin der Z-GmbH die Akkreditierungen der X verantwortet und nach Weggang der Leiterin ... der X als deren Nachfolgerin fungiert.

Das Institut X und die Z-GmbH hätten dasselbe EDV-System genutzt. Die Z-GmbH habe auch mit den EDV-Lizenzen des Instituts X gearbeitet. Die Datenverarbeitungsanlagen seien von Mitarbeitern der Z-GmbH betreut worden.

Die einzige Telefonanlage des Instituts X, die Probeentnahmegeräte und die Büroeinrichtung des Zentralsekretariats seien nicht mit übergegangen und hätten gesondert erworben werden müssen. Für diese Einrichtungsgegenstände seien bislang 82.000 DM zusätzlich bezahlt worden. Die Gerätschaften und Telefonanlage hätten unbedingt erworben werden müssen, da ansonsten die Fortsetzung des Betriebes der X nicht möglich gewesen wäre.

Für Controlling, Buchhaltung, EDV-Anlagen und Probenentnahmen hätten völlig neue Strukturen und Arbeitsplätze geschaffen werden müssen. Zudem sei wegen der Nichtübernahme der Z-GmbH das entsprechende Know-how der bislang tätigen Mitarbeiter verloren worden, so dass in diesem Bereich auch vollkommen neue Systeme in einem Wert von knapp 100.000 EUR hätten beschafft werden müssen.

Auch die Abteilung Probenentnahme, Kontaktstelle zum Kunden, sei in der Z-GmbH ausgelagert gewesen. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Herr R. als Leiter dieser Abteilung bei der Klägerin verblieben sei und nun sogar in Konkurrenz zu der Beigeladenen tätig sei, indem er zu wirtschaftlichen Zwecken an ehemalige Kunden des Instituts X herantrete.

Auch der Einsatz des GPS-Systems, sei der von Herrn R. geleiteten Abteilung zugeordnet gewesen, so dass auch dieses Tätigkeitsfeld völlig neu hätte organisiert werden müssen.

Die Bereiche ... einschließlich der entsprechenden Beratung und Schulung wären ebenfalls bei der Z-GmbH angesiedelt gewesen. Die letztgenannten Teilbetriebe würden aber erst den Kontakt zum Kunden in diesen Untersuchungsbereichen schaffen. Auch hier sei ein Neuaufbau erforderlich.

Das ebenfalls bei der Z-GmbH angesiedelte Qualitätsmanagement sei Voraussetzung für die ordnungsgemäße Akkreditierung des Geschäftsbetriebes, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb des Labors sei. Mit Wegfall der Qualitätsmanagementbeauftragten habe diese Qualitätssicherung anfänglich nicht betreut werden können. Diese Position hätte vorübergehend fremdbedient werden müssen. Nun müsse zur Vorbereitung der Reakkreditierung im Februar 2003 ein erheblicher Mehraufwand betrieben werden, um die Lücken wieder zu schließen.

Die Personalverwaltung sei nicht mit übernommen worden und müsse nun neu aufgebaut und integriert werden.

Die Kantine und die Kantineneinrichtung seien nicht übernommen worden. Die Klägerin sei derzeit um eine Veräußerung an Dritte bemüht. Allein der Buchwert dieser Wirtschaftsgüter belaufe sich auf 192.787 DM.

Die Klägerin habe an das Institut X einen festen Bestand an zu vergütenden Aufträgen vergeben. Auch diesbezüglich sei keine Regelung hinsichtlich einer Übernahme durch die Beigeladene getroffen worden, so dass nun zwischen der Klägerin und der Beigeladenen alle etwaigen Aufträge einzeln auszuhandeln seien. Dies habe zur Folge, dass etwa die so genannte ...-Untersuchung über ... an Drittlabore und nicht mehr an die X vergeben würden.

Wegen weiterer nicht übereigneter Wirtschaftsgüter werde auf den Bericht über den Zwischenabschluss der Klägerin per 26. Dezember 2000 verwiesen.

Auch seien Geräte übereignet worden, die nicht im Eigentum der Klägerin sondern im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein gestanden hätten. Das Land hätte die Geräte der Klägerin zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, sei nun aber zu einem solchen Vorgehen nicht mehr bereit. Sie sei daher gezwungen gewesen, Geräte im Wert für DM 555.000 zu erwerben.

Nach alledem könne von einer Nichtübertragung nur einzelner Wirtschaftsgüter nicht die Rede sein. Zudem seien die nichtübereigneten Wirtschaftsgüter auch nicht durch Einräumung von Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt worden.

So weit die Z-GmbH ein eigenständiger Betrieb gewesen sein sollte, könne das Institutszentrum X schon gar kein gesonderter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG gewesen sein, da es einen solchen ohne eigenes Controlling, ohne Buchhaltung, Einkauf, Materialbewirtschaftung, Lager- und Vertriebsmanagement gar nicht geben könnte.

So weit ein Teilbetrieb vorgelegen habe, umfasse dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung sowohl den öffentlich-rechtlichen Bereich in Form der hoheitlichen Aufgabenerfüllung wie auch insbesondere die auf die Z-GmbH ausgelagerten betriebswesentlichen Strukturen. Beide Bereiche seien jedoch im Streitfall nicht übereignet worden.

Dagegen erwiderte die Klägerin:

Nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG liege eine Geschäftsveräußerung vor, wenn ein Unternehmen oder ein der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich übereignet werde. Nach diesem Wortlaut müsse es sich bei der Geschäftsveräußerung um eine Übereignung von wesentlichen Betriebsgrundlagen handeln. Die von der Beigeladenen im Schriftsatz angesprochenen Mitarbeiter seien jedoch nicht übereignungsfähig. Des Weiteren könne ein Arbeitnehmer gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einem Betriebsübergang widersprechen. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG könne jedoch niemals vom Übergang entscheidender Mitarbeiter abhängig gemacht werden. Denn anderenfalls hinge die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege oder nicht von der Entscheidung ab, ob der Mitarbeiter dem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widerspreche oder nicht. Dieses Ergebnis entspreche nicht den tatsächlichen Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts.

So weit die Beigeladene vortrage, dass bestimmte Geschäftsbereiche (hoheitlicher Betrieb X-GmbH, Personalverwaltung, Sozialeinrichtungen) von der Übereignung ausgenommen worden seien, sei zu sagen, dass tatsächlich nur Wirtschaftsgüter verkauft und übereignet werden könnten. Zum anderen sei gemäß § 3 Ziff. 1 des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen das gesamte bewegliche Sachanlagevermögen des Instituts X verkauft und übereignet worden. Von weiteren von der Übereignung ausgenommenen Wirtschaftsgütern sei nicht die Rede.

Bei den von der Beigeladenen vorgetragenen Argumenten handelt es sich ausschließlich um nichtübereignungsfähige Sachverhalte (Mitarbeiter, Behörden, Aufgaben usw.).

Die die Geschäftsbereiche ... leitenden Personen seien bei der Klägerin verblieben. Wenn die Beigeladene vortrage, eine Geschäftsveräußerung liege nicht vor, da die für die jeweiligen Bereiche zuständigen Leiter und somit das notwendige Know-how bei der Klägerin verblieben sei, so verkenne die Beigeladene, dass es sich hierbei nicht um wesentliche Wirtschaftsgüter handele, deren Zurückbehaltung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Wege stünde. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen führe der Veräußerer im Rahmen seines Unternehmens regelmäßig als letzten Akt seiner Unternehmertätigkeit aus. Das Know-how eines Veräußerers könne somit niemals zwingend in den veräußerten Unternehmen verbleiben. Das Gleiche gelte bei angestellten Personen. Auch deren Know-how könne niemals als wesentliche Betriebsgrundlage in dem veräußerten Betrieb verbleiben. Mitarbeiter könnten nicht verkauft werden.

Zum anderen handele es sich nicht um bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssten die wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Wirtschaftsgüter seien aber stets verwertbare Gegenstände und Rechte. Personen mit ihrem Know-how seien jedoch nie bewertbar und als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen. Die erforderlichen Gerätschaften und die Technik und die damit wesentlichen Betriebsgrundlagen für die Ausübung der jeweiligen Aufgaben aus diesen Bereichen seien jedoch auf den Bewerber übergegangen.

Zu Recht trage die Beigeladene vor, dass der gesamte Bereich der hoheitlichen Aufgaben (...) bei der Klägerin verblieben sei. Diese Bereiche zählten tatsächlich zu dem hoheitlichen Bereich, der von vornherein von der Geschäftsveräußerung ausgenommen gewesen sei. Es handele sich um den hoheitlichen Bereich, der nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen sei. Grundsätzlich sei das gesamte bewegliche Sachanlagevermögen des Instituts X verkauft und übereignet worden. Eine Steuerpflicht bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts könne jedoch nur für einen Betrieb gewerblicher Art begründet werden. Hoheitliche Aufgaben führten grundsätzlich nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art. Im vorliegenden Fall sei das Institut X in seiner steuerlichen Funktion als Betrieb gewerblicher Art in seiner Gesamtheit veräußert worden, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Der hoheitliche Bereich sei von der Veräußerung insgesamt ausgenommen worden und unterliege nicht der Umsatzbesteuerung. Die hoheitlichen Aufgaben in der Fachbehörde hätten nicht auf den Erwerber übertragen werden können. Eine Aufgabenübertragung selbst sei auch nicht Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es spiele keine Rolle, welche Aufgaben übertragen oder nicht übertragen worden seien. Maßgeblich sei bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1 a UStG, dass wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen würden und nicht Aufgaben.

Es sei richtig, dass die Z-GmbH nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen sei. Die Z-GmbH habe für das Institut X lediglich Dienstleistungen durch, die von dem Institut X eingekauft worden seien. Gerade weil die angesprochenen Bereiche eine andere juristische Person ausführe, hätten sie nicht zu dem Institut gehört und seien somit nicht veräußert worden. Veräußert und übereignet worden sei das Institut X, das eine selbstständige Einrichtung und somit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dargestellt habe. Die personellen Verflechtungen stünden einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, da wie oben erwähnt, Arbeitskräfte keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten.

Ebenso seien die von der Übereignung ausgenommenen einzelnen Positionen nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen zu betrachten. Es handele sich hierbei stets um unwesentliche Betriebsgrundlagen, die einer Betriebsfortführung nicht entgegen stünden. Zudem habe die Telefonanlage im Eigentum der Z-GmbH gestanden und habe somit nicht von der Klägerin veräußert werden können.

So weit die Beigeladene vortrage, dass die Personalverwaltung von der Übereignung ausgenommen sei, gelte Folgendes: Zum einen liege dieser Umstand in der Eigenart der Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien die Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt, obwohl sie (unter Umständen) auch für einen Betrieb gewerblicher Art tätig seien. Die Personalverwaltung und somit der technische Apparat liege somit bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts und sei somit zwangsläufig von einer Übereignung ausgenommen. Außerdem stelle die Personalverwaltung kein übereignungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

Die von der Übereignung ausgenommene Kantine und die Kantineneinrichtung stelle für sich einen eigenen Betrieb gewerblicher Art dar, der schon gar nicht von der Geschäftsveräußerung im Ganzen betroffen sei. Tatsächlich sei nur der Betrieb gewerblicher Art, das Institut X, mit seinen verschiedenen Bereichen übertragen worden. Eine Kantine und die Kantineneinrichtung würden bei der Klägerin bereits einen eigenständigen Betrieb gewerblicher Art darstellen, der nicht übertragen worden sei. Darüber hinaus stelle eine Kantine auch keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Unternehmens dar, die zur Fortführung des Betriebes unbedingt erforderlich sei.

So weit die Beigeladene vortrage, dass das Auftragsvolumen von der Übereignung ausgenommen sei, so sei das Auftragsvolumen kein übereignungsfähiges Wirtschaftsgut. Zum anderen sei die Klägerin aus vergaberechtlichen Gründen gezwungen, Aufträge nicht ohne weiteres an das ehemalige Institut X zu vergeben. Wolle man das Auftragsvolumen berücksichtigen, so sei anzumerken, dass das Institut X in den vergangenen Jahren einen Umsatz von ca. .. Mio. DM erwirtschaftet habe. Das Auftragsvolumen der Klägerin an das Institut habe ca. ... DM betragen, also lediglich ca. 1,33% des Gesamtumsatzes des Instituts. Dies sei verschwindend gering und damit unwesentlich. Der überwiegende Teil an Aufträgen sei von der Beigeladenen übernommen worden. Hierdurch sei die Fortführung des Betriebes ohne weiteres möglich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin ergänzend vor, dass die Übertragung der X vom hoheitlichen Bereich aus erfolgt sei. Die Wirtschaftsgüter der X seien vor dem Verkauf für eine logische Sekunde in den Hoheitsbereich überführt worden.

Eine Geschäftsveräußerung liege schon deswegen vor, da die X nach der Übertragung auf die Beigeladene nicht mehr existiere. Auch die Z-GmbH habe, da sie nur für die X tätig gewesen sei, ihre Tätigkeit eingestellt und befinde sich in Liquidation.

Die Beigeladene trug ergänzend vor, dass sie beim Ankauf der X bewusst auf Know-How verzichtet habe. Ihr sei es nur darauf angekommen die Kunden der X zu übernehmen und Synergieeffekte zu nutzen. Soweit einige zur X gehörende Bereiche nicht übernommen worden seien, so sei dies deswegen geschehen, weil zum einen diese Bereiche bereits in der B vorhanden gewesen seien und die entsprechenden Aufgaben dort bearbeitet hätten werden können. Zum anderen hätten die entstanden Lücken durch Umstrukturierungen gefüllt werden sollen. Es seien wesentliche Teile nicht übernommen worden; insbesondere sei hier das Qualitätsmanagement zu nennen. Ohne ein zertifiziertes Qualitätsmanagement sei z.B. eine ...begutachtung, die einen großen Teil der Tätigkeit ausmache, unmöglich. Das Qualitätsmanagement sei auch Voraussetzung für die ordnungsgemäße Akkreditierung des Geschäftsbetriebes, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb des Labors sei. Ebenso sei der für das Qualitätsmanagement unbedingt erforderliche und mit einem staatlichen Zertifikat ausgestattete Qualitätsmanagementbeauftragte bei der Z-GmbH verblieben, so dass die Qualitätssicherung zunächst nicht gewährleistet gewesen sei. Schließlich sei auch der für die X wesentliche Vertrieb, der ebenfalls in der Z-GmbH angesiedelte gewesen sei, nicht mit übernommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Rechtsbehelfsakte des Finanzamtes ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 31. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2002 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Durch den Verkauf der X hat die Klägerin steuerbare und teilweise steuerpflichtige Umsätze getätigt. Der Verkauf fand weder im hoheitlichen Bereich der Klägerin statt noch lag eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor.

1. Hoheitliche Tätigkeit

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich hoheitlich tätig. Mit dem Institut X unterhielt sie unstreitig einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG, mit dem sie als Unternehmerin steuerbare und steuerpflichtige Umsätze tätigte. Diese Unternehmereigenschaft endet im Falle einer Veräußerung des Unternehmens erst nach der auf die eigentliche Umsatztätigkeit folgende Abwicklungsphase. Bei Einstellung der Umsatztätigkeit endet die Unternehmereigenschaft daher nicht, bevor sämtliche zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstände durch Veräußerung oder Entnahme in den nichtunternehmerischen Bereich aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz Rn. 141 zu § 2). Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Wirtschaftsgüter, die an die Beigeladene verkauft wurden, unmittelbar von der Klägerin an die Beigeladene übergegangen und sind nicht erst in den nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin gelangt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde dieser Übergang in den nichtunternehmerischen Bereich einen steuerbaren Eigenverbrauch auslösen.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass auch Wesentliches aus dem hoheitlichen Bereich veräußert worden sei, so ist dies nicht näher erläutert und beziffert worden. Gegen die Tatsache, dass auch Teile aus dem nichtunternehmerischen Bereich veräußert wurden, spricht die Teilungsbilanz, die mit einer Bilanzsumme von .. Mio DM endet. Dies entspricht dem Betrag, der von der Beigeladenen für die X bezahlt werden sollte. Wenn noch Gegenstände aus dem nichtunternehmerischen Bereich auf die Beigeladene hätten übergehen sollen, so wäre zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein höherer Kaufpreis vereinbart worden.

2. Geschäftsveräußerung

Die Klägerin hat die zur X gehörenden Wirtschaftsgüter auch nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an die Beigeladene veräußert.

Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb "im Ganzen" übereignet wird, kann nicht nach nationalen steuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden. Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils "im Ganzen" bedeutet dies, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Es ist aber nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter übergehen. Wesentlich ist vielmehr, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Um zu ermitteln, ob dies der Fall ist, sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Ziel der umsatzsteuerrechtlichen Regelung ist es, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer ist und das Unternehmen fortführt, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 2002 V R 3/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 665). Nach dem Zweck des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ergibt sich auch, dass diese Bestimmung nur diejenigen Übertragungen erfasst, bei denen der Erwerber beabsichtigt, das übertragene Unternehmen zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (Tz. 44 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 27. November 2003 c-497/01, Umsatzsteuerrundschau 2004, 19). In diesem Urteil vom 27. November 2003 (Randnr. 40) hat der EuGH den Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt" dahin ausgelegt, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Unternehmen der Klägerin nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG an die Beigeladene veräußert worden, da nicht alle wesentliche Bestandteile des Unternehmens an die Beigeladene übergegangen sind.

Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1a UStG scheitert nicht daran, dass das Grundstück nicht mit an die Beigeladene veräußert worden ist.

Zwar ist das Eigentum an dem Grundstück nicht auf die Beigeladene übergegangen. Im Streitfall ist der Beigeladenen jedoch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen worden, das die dauerhafte Fortführung des Unternehmens grundsätzlich ermöglichte (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665).

Es sind jedoch nicht alle wesentlichen Gegenstände des Unternehmens der Klägerin an die Beigeladene veräußert worden:

Die X war als landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt/Institut auf dem Gebiet der ... tätig. Schwerpunkt der Labortätigkeit des Institutszentrums waren nach der Präambel des Vertrages vom 21. Juni 2001 unter anderem Qualitätsprüfungen für ... . Nach dem unwidersprochenem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung war für die Qualitätsprüfungen der ... ein zertifiziertes Qualitätsmanagement unbedingt erforderlich. Ohne ein solches zertifiziertes Qualitätsmanagement ist es nicht möglich, Leistungen im Bereich der ...untersuchungen zu erbringen. Insofern war der Bereich "...untersuchung" einschließlich des bei der Z-GmbH ausgelagerten Qualitätsmanagements ein wesentlicher Teil des Unternehmens X. Dieser wesentliche Teil ist nicht vollständig an die Beigeladene veräußert worden, weil das Qualitätsmanagement nicht mitübertragen wurde und eine ...untersuchung ohne eine zertifiziertes Qualitätsmanagement nicht möglich ist. Im Streitfall gehörte das Qualitätsmanagement zwar nicht zum Unternehmensbereich der X, sondern war in die Z-GmbH ausgegliedert worden. In einem solchen Fall, in dem für ein Unternehmen wesentliche Teile ausgegliedert waren, ist jedoch für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung erforderlich, dass der Erwerber in die Verträge, die mit dem ausgegliederten Unternehmen geschlossen worden waren, eintritt.

Dies war im Streitfall nicht der Fall. Zwar ist die Beigeladene nach § 10 des Vertrages vom 21. Juni 2001 in sämtliche Verträge, die zum Geschäftsbetrieb der X gehörten, eingetreten. Gemäß § 14 des Ergänzungsvertrages vom 27. September 2001 wurde dies hinsichtlich der Verträge mit der Z-GmbH, in die das Qualitätsmanagement ausgegliedert war, jedoch dadurch rückgängig gemacht, dass die Verträge zwischen der X und der Z-GmbH schnellstmöglichst zu kündigen waren. Dementsprechend ist die Z-GmbH, die ausschließlich für die X tätig war, nach Übernahme der X durch die Beigeladene liquidiert worden. Die Kündigung der Verträge und die nachfolgende Liquidierung der Z-GmbH hatten zu Folge, dass das für die X wesentliche "Qualitätsmanagement" nicht mit auf die Beigeladene übertragen worden ist. Eine Fortführung des Bereiches "...untersuchung" war für die Beigeladene nur möglich, weil sie über ein eigenes zertifiziertes Qualitätsmanagement verfügte. Ein anderer Erwerber der über ein solches Management nicht verfügt hätte, hätte den für die X wesentlichen Teil "...untersuchung" nicht fortführen können oder für ein zertifiziertes das Qualitätsmanagement größere finanzielle Aufwendungen tätigen müssen.

Für eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG spricht auch nicht die Tatsache, dass auch die Z-GmbH aufgelöst worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass alle wesentlichen Wirtschaftsgüter auf den Erwerber übergehen. Dies ist nicht der Fall, wenn wesentliche Rechte - wie im Streitfall die Verträge mit der Z-GmbH - nicht auf den Erwerber übertragen werden.

Die Veräußerung der X an die Beigeladene ist somit steuerbar. Sie ist auch steuerpflichtig, soweit für einzelne übertragene Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungen) nicht eine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen.

Gemäß § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, der Beigeladenen Kostenerstattung zuzubilligen, da sie Sachanträge gestellt hat und dadurch das Risiko getragen hat, zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden (vgl. Urteil des BFH vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BStBl II 1992,147).

Die Revision wird zugelassen, weil bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG auch dann vorliegen, wenn ein wesentlicher Teil eines Unternehmens, das auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert ist, nicht mit übertragen worden ist und dieses Unternehmen aufgelöst wird und seine Tätigkeit einstellt.

Ende der Entscheidung

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