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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 5 K 159/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 22 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer "Dating Show" gezahlten "Preisgeldes".

Die Klägerin übernahm die weibliche Hauptrolle in der vom Sender S ausgestrahlten Show "D". In der zu den Akten gereichten Presseinfo ist der Plot der Show u.a. wie folgt beschrieben:

"Wie ungewöhnlich diese Show ist, ahnt sie [die Klägerin] allerdings nicht - denn ein paar entscheidende Details erfährt sie erst direkt bei Drehbeginn vor Ort: Ks Partner für die "Dating Show" steht bereits fest ... Ein Schock - denn M, der erhoffte Traummann, entpuppt sich auf den ersten Blick als peinliche Geschmacksentgleisung in XXL! Und das ist die gemeinsame Aufgabe in der Show: Sollten K und M es schaffen, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser Dating Show kennen und lieben gelernt haben, innerhalb von 14 Tagen heiraten und alle Familienmitglieder wirklich zur Trauung erscheinen, dann bekommen sie jeder einen gigantischen Preis: 500.000 Euro! ... Der Clou der Show ist: Die Kandidatin ist echt, ihr Verlobter hingegen ein Schauspieler. Er und seine Schauspielerfamilie sind darauf trainiert, ihr das Leben zur Hölle zu machen. Sie benehmen sich pausenlos daneben und lassen keinen Fettnapf aus. Wenn sie es aber dennoch schafft, innerhalb von zwei Wochen ihre gesamte Familie und ihre Freunde an der Nase herumzuführen und sie davon zu überzeugen, dass der Mann an ihrer Seite die Liebe ihres Lebens ist, dann erhält sie 500.000 Euro. Allerdings nur, wenn alle Familienmitglieder bei der Hochzeit am Ende der Show dabei sind. Und: Sie dürfen keinen Widerspruch gegen die "Alb"Traumhochzeit erheben ...".

Vor Beginn der Dreharbeiten schloss die Klägerin mit der Filmproduzentin (nachfolgend X) am 19. Juli 2004 einen Vertrag über die Mitwirkung an einem "Reality-Dating-Format mit Spiel- und Überraschungselementen" für ein Pauschalhonorar in Höhe von 9.000 €. (Der vorläufige Arbeitstitel lautete "Die 3 Türen". Die Produktion sollte voraussichtlich sechs Folgen umfassen und im Zeitraum vom 19. Juli 2004 bis 1. August 2004 erfolgen. Am 22. Juli 2004 schlossen die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung, welche unter anderem die folgende Regelung enthält:

"§ 10 Preis

Die Vertragspartnerin [die Klägerin] erhält außerdem ein einmaliges Preisgeld in Höhe von

EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)

Die Familie der Vertragspartnerin erhält zusammen pauschal weitere

EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)

unter den Bedingungen, dass

die Produktion vollständig mit der Vertragspartnerin abgedreht wurde.

die Vertragspartnerin ihre Familie ernsthaft und glaubhaft davon überzeugt hat, dass sie den von der X gestellten Mann heiratet und den Geldpreis nicht erwähnt hat.

die Vertragspartnerin es geschafft hat, dass ihre Familie zur Hochzeit erscheint.

die Vertragspartnerin insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrer Familie, Freunden und Freunden der Familie aus diesem Vertrag nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten der Vertragspartnerin. Insbesondere, wenn nicht aus geschlossen werden kann, dass die Vertragspartnerin ihre Eltern zuvor eingeweiht hat.

die Produktion vollständig ausgestrahlt wurde.

die Vertragspartnerin sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.

Das Preisgeld wird 2 Wochen nach Ausstrahlung der letzten Produktionsfolge fällig. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, das Preisgeld ggfs. ordnungsgemäß zu versteuern ...".

Die Familienmitglieder der Klägerin schlossen jeweils gesonderte Vereinbarungen mit der X ab, wonach sie eine Vergütung für ihre Teilnahme an der Show erhielten und die Erlaubnis zur Aufzeichnung und Nutzung der aufgezeichneten Bilder erteilten. Die Verträge enthalten keinen Hinweis auf das "Preisgeld".

Auf Grund eines Artikels in der Tageszeitung über den "Show-Gewinn" trat der Beklagte - das Finanzamt (FA) - in die steuerliche Überprüfung ein und gab der Klägerin auf, die geschlossenen Verträge einzureichen. Nach deren Auswertung gelangte das FA zu der Überzeugung, dass das "Preisgeld" von 500.000 € in voller Höhe als sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sei: Der "Gewinn" beruhe weniger auf Glück, sondern in erster Linie auf einer überzeugenden schauspielerischen Leistung und sei deshalb steuerpflichtig. Am 24. Januar 2005 erließ das FA unter Ansatz eines Gesamtbetrages der Einkünfte in Höhe von 509.000 € einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Februar 2005 Einspruch, in welchem sie darauf abstellte, dass das Zufallselement der Show gegenüber dem gesondert bezahlten Leistungselement eindeutig im Vordergrund stehe, so dass eine Vergleichbarkeit zu Gewinnen aus Quiz-Shows wie z.B. aus der Sendung "Wer wird Millionär" bestehe. Derartige Gewinne seien jedoch anerkanntermaßen steuerfrei. In keinem Falle bestehe eine Steuerpflicht hinsichtlich der direkt an die Familienangehörigen gezahlten 250.000 €, weil dieser Betrag ihr nicht zugeflossen sei und sie darüber auch zu keiner Zeit habe selbst verfügen können. Ihre Vermögenslage sei durch die anteilige Zahlung an ihre Familie ebenfalls nicht verbessert worden. Sie sei insbesondere nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden. Aber selbst wenn die gegenteilige Auffassung des FA zutreffend wäre, wäre im Umfang der direkt an die Familie geleisteten Zahlungen kein Netto-Gewinn gegeben, weil diese Zahlungen dann konsequenterweise als Werbungskosten zu qualifizieren wären. Auf den näheren Inhalt der Einspruchsbegründung wird Bezug genommen.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 zurück: Die Teilnahme der Klägerin an der Show sei nicht mit einem Wettspiel oder der Teilnahme an einer Quizsendung vergleichbar, weil sie eine umfangreiche schauspielerische Leistung erbracht habe und hierfür auch bezahlt worden sei. Dass die Entlohnung überwiegend als "Erfolgsprämie" ausgestaltet worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin habe auch die direkt an ihre Familie ausgezahlten 250.000 € als eigene Einnahme zu versteuern, weil es sich auch insoweit um eine Gegenleistung für die von der Klägerin vertragsgemäß erbrachte Leistung handele. Zwischen der von der Klägerin erbrachten schauspielerischen Leistung und der Zahlung der 500.000 € bestehe ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Direktzahlung an ihre Familie sei im privaten Interesse der Klägerin erfolgt und deshalb als steuerlich unerhebliche Einkommensverwendung zu qualifizieren. Aus diesem Grunde scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.

Mit der am 2. September 2005 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die rechtliche Beurteilung des FA sei aus den Gründen ihres Einspruchs unzutreffend. Hinsichtlich des "Preisgeldes" fehle es an einem Leistungsaustausch, weil der spielerische Charakter im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe sich auch nicht aktiv um die Teilnahme an der Show bemüht. Sie sei vielmehr völlig unvorbereitet am Bahnhof von einem Casting Team angesprochen worden. Nach dem Casting habe sie zunächst abgesagt, weil der vorgesehene Produktionszeitraum nicht aufschiebbaren Terminen kollidiert habe. Erst nach der Absage einer anderen Kandidatin und einer Terminverschiebung habe sie sich auf nochmalige Anfrage zur Teilnahme an der Show bereit erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht klar gewesen, was auf sie zukomme. Sie habe insbesondere von der Gewinnmöglichkeit noch keine Kenntnis gehabt. Dass sie den Preis gewonnen habe, sei reiner Zufall gewesen. Ihre Eltern hätten von dem Gesamtkonzept der Show nichts gewusst. Jedenfalls seien die direkt an die Familienmitglieder ausgekehrten 250.000 € nicht von ihr zu versteuern, weil ihr dieser Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden habe. Der direkte Geldzufluss an die Familienmitglieder sei auch nicht mittelbar aus privaten und/oder familiären Gründen erfolgt. Es habe sich hierbei um eine extern vorgegebene Bedingung für die Auszahlung des "Preisgeldes" gehandelt, welche die Klägerin nicht habe beeinflussen können.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2004 vom 24. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 aufzuheben,

hilfsweise,

den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin neu festzusetzen.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erließ das FA am 28. September 2005 den ESt-Bescheid 2004, in welchem sonstige Einkünfte der Klägerin in Höhe von 509.000 € in Ansatz gebracht sind. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 haben die Beteiligten übereinstimmend den ESt-Bescheid 2004 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2004 vom 24. Januar 2005, die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2005 sowie den ESt-Bescheid 2004 vom 28. September 2005 aufzuheben.

hilfsweise,

den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid in Gestalt des ESt-Bescheides 2004 vom 28. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Klägerin neu festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den Schriftsatz vom 24. März 2006, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Gründe

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als das FA auch das direkt an ihre Familienangehörigen gezahlte "Preisgeld" in Höhe von 250.000 € zu ihren gemäß § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet hat. Entgegen der Auffassung des FA hat die Klägerin in diesem Umfang keine eigenen Einnahmen erzielt. Richtig ist zwar, dass das an die Familienangehörigen gezahlte "Preisgeld" Teil einer einheitlichen Vergütungsregelung war, welche die Klägerin vertraglich mit der X vereinbarte. Richtig ist auch, dass die Klägerin das gesamte "Preisgeld" zumindest mittelbar "erwirtschaftet" hat, indem sie die vertraglich vereinbarten Bedingungen für die Auszahlung der Gesamtleistung von 500.000 € herbeigeführt hat. Gleichwohl mangelt es insoweit an einer eigenen Einnahme der Klägerin.

Der Begriff der (Betriebs-)Einnahmen ist gesetzlich nicht definiert. Es ist jedoch anerkannt, dass hierunter alle Wertzugänge in Geld oder Geldeswert fallen, die durch die betriebliche oder sonst steuerlich relevante Tätigkeit veranlasst sind. Hierzu zählen alle nach objektiven Merkmalen ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zahlungsempfängers zur Folge haben (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). Eine Bereicherung der Klägerin hinsichtlich der direkt an ihre Familienangehörigen gezahlten 250.000 € ist hier jedoch nicht erkennbar, weil sie keinerlei eigenen Vermögenszuwachs und/oder sonstigen geldwerten Vorteil zu verzeichnen hatte. Etwaige ersparte Aufwendungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Familienangehörigen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen wäre oder ihnen aus sonstigem Rechtsgrunde etwas schuldete, was sie mit einer Aufteilung des "Preisgeldes" hätte in Ausgleich bringen wollen, sind nicht gegeben.

Unter den vorliegend zu beurteilenden Bedingungen liegt auch keine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor. Allerdings entfällt die persönliche Zurechnung von Einnahmen nicht bereits dann, wenn diese Dritten zugeflossen sind. Maßgeblich ist allein, welche Person den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht hat. So kann sich der Steuerpflichtige der Besteuerung seiner Person nicht durch Übertragung seines Einkünfteanspruchs entziehen (Schmidt/Drenseck, EStG , 24. Aufl., § 8 Rn. 6 f. mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall lässt sich eine gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses jedoch nicht feststellen. Die Klägerin hat über ihr zustehende Einnahmen nicht im Wege der Vorausabtretung und/oder sonstigen Vorausverfügung verfügt oder diese sonst zu Zwecken der Umgehung der eigenen Besteuerung verlagert. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin dem ihr unterbreiteten Vertragsentwurf zugestimmt hat, kann nicht auf eine (Voraus-)Verfügung über eigene Einnahmen geschlossen werden. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, dass die Aufteilung des "Preisgeldes" eine ihr vorgegebene vertragliche Bedingung gewesen sei, welche sie nicht habe beeinflussen können. Dies ist von der Gegenseite nicht substantiiert in Abrede gestellt worden und erscheint dem Gericht nach den Gesamtumständen des Falles auch plausibel und nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Familienangehörigen der Klägerin nach dem vorliegenden Show-Konzept eine nicht unwesentliche Rolle übernommen hatten. Ihr Auftritt war für das Gelingen der Fernseh-Show nicht unbedeutsam und sie hatten für ihre im Konzept angelegte öffentliche Vorführung in einer inszenierten "Alb"Traumhochzeit auch ein gewisses finanzielles Ausgleichs- bzw. Vergütungsinteresse, welches über die direkt an sie gezahlte Grundvergütung hinausgehen dürfte. Von einer solchen Grundmotivation dürfte auch die X ausgegangen sein, so dass es plausibel erscheint, dass dieser Punkt im Interesse des Gelingens der Show bzw. der Schaffung einer hierzu förderlichen Anreizstruktur nicht verhandelbar war. Dass die Aufteilung der Vergütung aus privaten und/oder sonst steuerlich unbeachtlichen Motiven heraus erfolgte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach Abwägung aller Umstände des Falles geht der Senat deshalb hinsichtlich der direkt an die Familienmitglieder gezahlten 250.000 € nicht von einer der Klägerin zurechenbaren Einnahme aus.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

Die an die Klägerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen vom 19. Juli 2004 sowie vom 22. Juli 2004 ausgezahlten 259.000 € sind gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus. Das bedeutet aber nicht, der Leistende müsse bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl II 2005, 44 mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Allerdings ist die gelegentliche Teilnahme an einem Rundfunk oder Fernsehquiz i.d.R keine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Dementsprechend stellen hieraus erzielte Preise wie auch Gewinne aus Preisausschreiben oder Preise für die Anerkennung des Lebenswerkes grundsätzlich kein gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Entgelt dar (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl., § 22 Rn. 150 Stichwort "Preise").

Der hier zu beurteilende Fall ist jedoch anders gelagert. Die Klägerin hat eine umfangreiche schauspielerische Leistung erbracht, welche schon in zeitlicher Hinsicht deutlich über die übliche Dauer der Teilnahme an einer Quizshow hinausgeht. So hat die Klägerin die Hauptrolle in einer über sechs Folgen ausgestrahlten Show-Sendung übernommen. Die Produktion der Show erfolgte in einem Zeitraum von ca. 2 Wochen. Die Klägerin wurde gezielt über ein zweckentsprechendes Casting ausgewählt. Ihre Leistung war auch in qualitativer Hinsicht von einem Gewicht, welches eine angemessene Vergütung erwarten lässt. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Formats für die Produktionsgesellschaft und den Sender wäre eine Festvergütung in Höhe von 9.000 € von vornherein unangemessen und hätte auch nicht die richtigen Anreize für ein medien- und quotenwirksames "Gelingen" der Show gesetzt. Das vereinbarte Preisgeld ist daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Art Erfolgshonorar zu qualifizieren. In jedem Falle besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass das Preisgeld die Gegenleistung für ein durch die Klägerin erbrachtes geldwertes Verhalten darstellt. Der Leistungsaustausch ist deshalb als insgesamt erwerbsgerichtet zu qualifizieren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass aus Sicht der Klägerin möglicherweise eine Reihe von Unsicherheitselementen für das Erreichen des angestrebten Erfolges bestanden, denn Unsicherheiten in der Zielerreichung sind ein konstitutives Merkmal jeder erfolgsorientierten Bezahlung. Allein hierdurch wird die Steuerpflicht bezüglich des konkret erzielten Honorars nicht in Frage gestellt.

Unabhängig davon erscheint die Behauptung der Klägerin, das Zufallselement habe gegenüber dem gesondert vergüteten Leistungselement eindeutig im Vordergrund gestanden, auch nicht überzeugend. Zum einen deshalb, weil beide Verträge für die sachgerechte Produktion der Show und die schauspielerische Tätigkeit der Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zum anderen deshalb, weil die Aufgabe der Verhaltensbeeinflussung durch geschicktes schauspielerisches Verhalten zum üblichen schauspielerischen Repertoire gehört, welche die Klägerin dem äußeren Anschein nach auch hervorragend bewältigt hat. Dass die Zielerreichung mit Unsicherheitselementen behaftet war, ändert nichts daran, dass hier im Ergebnis mit der Zahlung von insgesamt 259.000 € ihre überzeugende Leistung abgegolten wurde.

Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, die Berechnung der ESt 2004 dem Finanzamt zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie beruht im Übrigen auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände eines Einzelfalls.

Anmerkung

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 81/06)

Ende der Entscheidung

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