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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 5 K 255/05
Rechtsgebiete: EigZulG, AO, BGB


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
EigZulG § 2
EigZulG § 8
EigZulG § 9
AO § 38
BGB § 607
BGB § 488
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 K 255/05

Eigenheimzulage ab 1998

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 28. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Finanzamt wird verpflichtet, gegenüber der Klägerin Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2002 in Höhe von jeweils 4.000 DM (Fördergrundbetrag: 2.500 DM und Kinderzulage: 1.500 DM) festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt der Klägerin ab 1998 Eigenheimzulage (EigZul) zu gewähren hat.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 von ihrer Mutter eine Doppelhaushälfte (Baujahr 1955). Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Eigennutzung erfolgten ebenfalls zum 27. Dezember 1995. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages wurde der Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet und war mit 6% p.a. zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich nachträglich zu zahlen, erstmals am 31. Dezember 1996. Die Klägerin nutzte die Doppelhaushälfte seit dem 27. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken.

Am 30. Dezember 1997 schlossen die Klägerin und deren Mutter eine "Darlehensvertragsergänzung". In dieser Vereinbarung heißt es: "Gemäß Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 besteht zwischen A (Darlehensgeber) und B (Darlehensnehmer) ein Darlehensvertrag über 180.000 DM mit 6% Zinsen p.a. Die Laufzeit des Darlehens ist bis zum 31.12.1997 fest. Das Darlehen wird ab dem 1. Januar 1998 mit 3% p.a. verzinst. Der Zinssatz ist bis zum 31.12.2007 fest."

Die Klägerin zahlte die Zinsen nach ihren Angaben jährlich in bar. Auf die entsprechenden Quittungen wird Bezug genommen.

Mit Vereinbarung vom 24. Dezember 1999 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkungsweise einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von DM 80.000. Dadurch reduzierte sich die Forderung der Mutter auf 100.000 DM.

Am 15. Februar 2003 veräußerte die Klägerin das Grundstück und überwies von dem Kaufpreis am 10. Juni 2003 einen Betrag von 50.000 EUR (97.791 DM) an ihre Mutter.

Am 30. Dezember 2002 hatte die Klägerin für das streitbefangene Objekt beim beklagten Finanzamt einem Antrag auf Gewährung von EigZul ab 1995 (Fördergrundbetrag und Kinderzulage für ein Kind) eingereicht. Auf den Antrag wird Bezug genommen.

Das Finanzamt lehnte die Festsetzung der EigZul mit Bescheid vom 11. April 2003 mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei mangels Zahlung des Kaufpreises tatsächlich nicht durchgeführt worden und die Darlehensvereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 28. Dezember 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Grundsätze der Verträge zwischen nahen Angehörigen stünden im Streitfall weder einer steuerlichen Anerkennung des Kaufvertrages noch des Darlehensvertrages entgegen. Hinsichtlich des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Mutter läge keine fehlende Fremdüblichkeit des Vertrages vor, da das Objekt genau bezeichnet, ein Kaufpreis festgesetzt und die tatsächliche Übertragung (im Grundbuch) vorgenommen worden sei. Auch der Darlehensvertrag halte hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich stand. Er enthalte die vom BFH geforderten Rahmendaten, wie Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen. Auf eine notarielle Kontrolle der Kaufpreiszahlung über Anderkonto als Voraussetzung für die grundbuchliche Wohnungsumschreibung sei verzichtet worden, da ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises abgeschlossen und notariell beglaubigt worden sei. Somit habe sich eine Kaufpreisabwicklung über Anderkonto erübrigt. Eine Besicherung des Darlehens sei nicht vereinbart worden. Es habe keine Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten vorgelegen, die zu einer wirkungslosen Zwangsvollstreckung bei der Klägerin durch ihre Mutter hätte führen können. Die Vereinbarungen hinsichtlich der Barzahlung der Zinsen seien auch tatsächlich durchgeführt worden. Dass die Zahlungen nicht überwiesen, sondern in bar gezahlt worden seien, mag "veraltet" erscheinen, ändere jedoch nicht die Tatsache, dass eine Zahlung tatsächlich stattgefunden habe. Die Zinsen seien als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Mutter der Klägerin erfasst worden. Die Schenkung von 80.000 DM am 24. Dezember 1999 und die damit verbundene Reduzierung der Darlehensforderung hinge mit einer zeitgleich erfolgten Schenkung an ihren Bruder zusammen. Aus Gleichstellungsgründen den Kindern gegenüber sei der Betrag der Klägerin von ihrer Mutter geschenkt worden. Der Darlehensvertrag lasse sich hinreichend von einer verschleierten Schenkung abgrenzen. In den Fällen der verschleierten Schenkungen sei es ungewiss, ob die eigentlich vereinbarte Rückzahlung des Darlehensbetrags tatsächlich in der Zukunft stattfinden werde, oder ob die Vertragsparteien auf eine Rückzahlung verzichten werden. Ein Verzicht sei nie vorgesehen gewesen. Die (Rest-) Rückzahlung sei am 10. Juni 2003 erfolgt, nachdem der Kaufpreis durch die Klägerin vereinnahmt und die notwendige Liquidität hergestellt worden sei. Die Rückzahlung des Darlehens sei nicht von einer Weiterveräußerung abhängig gewesen. Der Darlehensvertrag sei mit Ergänzung vom 30. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Die (vorzeitige) Rückzahlung der restlichen 50.000 EUR des Kaufpreises sei im Juni 2003 aufgrund der Veräußerung des Objekts von beiden Seiten als sinnvoll erachtet worden. Das wirtschaftlich erstrebte Ziel der Vertragsparteien sei zu keinem Zeitpunkt eine unentgeltliche Übertragung der Doppelhaushälfte gewesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei die Klägerin sehr wohl wirtschaftlich belastet gewesen, und zwar durch Schenkung/Teilerlass eines Teilbetrages des Darlehens in Höhe von 80.000 DM zur Gleichstellung gegenüber dem Bruder sowie Zahlung am 10. Juni 2003 in Höhe von 50.000 EUR. Zudem habe unter Finanzierungsaspekten eine wirtschaftliche Belastung infolge der Schuldzinsen vorgelegen.

Am 13. Juli 2007 hat die Klägerin die Klage wegen EigZul für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13. August 2007 hat das Gericht das Verfahren betreffend EigZul 1995 - 1997 von dem Klageverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 179/07 eingestellt.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. April 2003 über die Festsetzung einer EigZul in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 das Finanzamt zu verpflichten, ihr ab dem Jahr 1998 EigZul (Fördergrundbetrag und Kinderzulage) zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (EigZul-Akte und Rechtsbehelfsakte des Finanzamts) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Finanzamts, der Klägerin eine EigZul ab dem Jahr 1998 zu gewähren, ist rechtswidrig. Das Finanzamt ist vielmehr verpflichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Klägerin hat für die Jahre 1998 bis 2002 einen Anspruch auf EigZul.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ist begünstigtes Objekt im Sinne des EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind nach § 8 EigZulG die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden.

Der Fördertatbestand der Anschaffung wird dabei nur erfüllt, wenn dem Anspruchsberechtigten für den Erwerb der Eigentumswohnung eigene Aufwendungen entstanden sind, er diese also entgeltlich erworben hat (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003, III B 5/03, BFH/NV 2004, 164). Anschaffungskosten setzen Aufwendungen voraus, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben, und nicht der privaten Lebensführung (Unterhaltsleistung oder freiwillige Zuwendung) zuzuordnen sind. Sinn und Zweck des steuerlichen Begriffs der Anschaffungskosten gebieten es daher, weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen. Unberücksichtigt bleiben rechtliche Gestaltungen, die - gemessen am Maßstab der Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen - allein der Erreichung einer Steuergünstigung dienen, ohne durch andere wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt zu sein (BFH-Urteil vom 22. April 1998, X R 163/94, BFH/NV 1999, 24).

In diesem Zusammenhang teilt das Gericht die Auffassung des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung, dass die von § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG geforderte Entgeltlichkeit des Erwerbs gemäß § 38 der Abgabenordnung (AO) zum Erwerbszeitpunkt vorliegen muss (so auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2004, 1 K 157/02, EFG 2004, 1032).

Schließen - wie im Streitfall - nahe Angehörige einen Vertrag, ist dieser steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch entsprechend durchgeführt worden ist. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Den einzelnen Beweisanzeichen kann dabei ein unterschiedliches Gewicht zukommen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. April 1998, X R 163/94, BFH/NV 1999, 24 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 eine EigZul zu.

Die Klägerin hat die streitbefangene Doppelhaushälfte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Dezember 1995 zu einem Kaufpreis von 180.000 DM zivilrechtlich wirksam gekauft. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind ihr in dieser Höhe auch Anschaffungskosten entstanden.

Zwar ist der Kaufpreis von der Klägerin infolge der in § 2 des Kaufvertrages enthaltenen Vereinbarung, wonach der gesamte Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1997 gestundet wird, nicht sofort gezahlt worden. Die Klägerin war aber mit Abschluss des Kaufvertrages mit dem Anspruch der Mutter auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a.F. bzw. dem entsprechenden Darlehensanspruch gemäß § 607 Abs. 1, 2 BGB a.F. (§ 488 Abs. 1 BGB n.F.) wirtschaftlich belastet (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119).

Dabei geht das Gericht mit den Beteiligten davon aus, dass die Vertragsparteien - entgegen dem Wortlaut des notariellen Vertrags - keine Stundung der Kaufpreiszahlung verabredet haben, sondern dass die Kaufpreisforderung als Darlehen gewährt worden ist (sog. Vereinbarungsdarlehen, § 607 Abs. 2 BGB a.F.).

Auch bei formbedürftigen Verträgen ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Dabei sind auch die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände mit zu berücksichtigen. Selbst wenn die Vertragsparteien den Vertragsgegenstand in der Urkunde irrtümlich falsch bezeichnet haben (falsa demonstratio), gilt nicht das Erklärte, sondern das Gewollte (Erman, BGB, 11. Auflage, § 125 Rz. 14 m.w.N.).

Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (Erman, BGB, 11. Auflage, § 271 Rz. 11 m.w.N.; Palandt, BGB 66. Auflage, § 271, Rz. 12 m.w.N. aus der BGH-Rspr.). Wie die "Darlehensvertragsänderung", die die Klägerin und ihre Mutter am 30. Dezember 1997 unterzeichnet haben, schon vom Wortlaut her zeigt, gingen beide davon aus, dass die Kaufpreiszahlung nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrags als Darlehen geschuldet war. Hierfür spricht insbesondere, dass beide Vertragsparteien der Ansicht waren, dass die Laufzeit des Darlehens mit einem Zinssatz von 6% p.a. bis zum 31. Dezember 1997 "fest" gewesen sei, d.h. eine vorzeitige Erfüllbarkeit nicht gewollt war. Auch in der nachfolgenden Schenkungsvereinbarung vom 24. Dezember 1999 gingen die Vertragsparteien von einer Darlehensgewährung aus.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anschaffungskosten auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der Kaufpreiszahlung ein Darlehen in Anspruch nimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Darlehensmittel zur Verfügung stellt und die Auszahlung des Darlehens mit dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung verrechnet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001, VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334).

Der in § 2 des Kaufvertrages geregelte (Vereinbarungs-)Darlehensvertrag hält auch einem Fremdvergleich stand.

Grundsätzlich müssen Darlehensverträge unter nahen Angehörigen Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten; bei langfristigen Darlehen muss der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert sein. Wird das Darlehen zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart und dem Anlass nach wie von einem Fremden gewährt (z.B. zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes), ist es nach der Rechtsprechung aber unschädlich, dass es unter im einzelnen anderen Bedingungen als unter Fremden überlassen wird, soweit es sich nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 139/95, BFH/NV 1999, 780).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Das Darlehen war schriftlich vereinbart, der im Jahr 1995 auch unter fremden Dritten nicht unübliche Zinssatz betrug 6% p.a., die Laufzeit 2 Jahre. Da es sich um kein langfristiges Darlehen i.S. der BFH-Rechtsprechung gehandelt hat, scheitert der Fremdvergleich auch nicht an der fehlenden Besicherung. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Zinsen vereinbarungsgemäß gezahlt worden sind. Hierfür sprechen die vorgelegten Quittungen sowie der Umstand, dass die Mutter der Klägerin nach der unbestrittenen Einlassung der Klägerin die Zinszahlungen in ihren Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat.

Da es für die nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG erforderliche Entgeltlichkeit gemäß § 38 AO auf den Erwerbszeitpunkt ankommt, ist es unerheblich, ob der später - auf einem neuen Entschluss - zu anderen Konditionen verlängerte Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119). Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und deren Mutter von Anfang an beabsichtigt haben, den Darlehensvertrag - wie am 30. Dezember 1997 vereinbart - zu verlängern und es sich deswegen um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt haben könnte.

Unabhängig davon hält auch die am 30. Dezember 1997 abgeschlossene Verlängerung des ursprünglichen Darlehensvertrags einem Fremdvergleich stand.

Der Vertrag ist schriftlich geschlossen worden und enthält die zur steuerlichen Anerkennung erforderlichen Angaben. Nach dem Inhalt des Vertrages war er unbefristet geschlossen. Lediglich den Zinssatz hatten die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2007 festgeschrieben. Dementsprechend hing die Fälligkeit der Rückerstattung von einer jederzeit möglichen Kündigung der Klägerin bzw. deren Mutter ab (§ 609 BGB a.F., § 488 Abs. 3 BGB n.F.), was auch unter fremden Dritten nicht unüblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989, VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495). Zwar betrug der Zinssatz 1ediglich 3% und wich damit von den damaligen Hypothekenzinsen ab. Jedoch schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen ohne Weiteres die steuerliche Anerkennung eines Angehörigen-Vertragsverhältnisses aus, wenn das Darlehen - wie hier - dem Anlass nach wie von einem Fremden gewährt wird (Anschaffung eines Gebäudes) und zwischen volljährigen voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 139/95, BFH/NV 1999, 780). Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit i.S. der BFH-Rechtsprechung ergeben sich weder aus den Akten, noch hat das Finanzamt eine solche vorgetragen.

Unschädlich ist im Streitfall auch, dass das Darlehen nicht besichert worden war. Nach der BFH-Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000, VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393). Um ein langfristiges Darlehen handelt es sich aber nicht. Das Darlehen war jederzeit kündbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989, VIII R 207/84, BFH/NV 1989, 495 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2004, 13 K 75/04, DStRE 2005, 248).

Unmaßgeblich ist auch, dass die Klägerin am 24. Dezember 1999 einen Betrag von 80.000 DM von ihrer Mutter geschenkt bekommen hat, weil es für die nach § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 EigZulG erforderliche Entgeltlichkeit gemäß § 38 AO auf den Erwerbszeitpunkt ankommt und die Schenkung im Jahr 1999 auf einem neuen Entschluss beruhte (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999, 11 K 8986/97 E, EFG 1999, 1119). Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin von Anfang an beabsichtigte, der Klägerin einen Teil des für den Erwerb dieses Grundstücks erforderlichen Kaufpreises zu schenken.

Nach alledem vermag das Gericht - selbst unter Einbeziehung der Darlehensvertragsverlängerung vom 30. Dezember 1997 und der Schenkung vom 24. Dezember 1999 in die Gesamtwürdigung aller Umstände - unter der erforderlichen Beachtung des wirtschaftlichen Sachverhalts nicht zu erkennen, dass das Darlehen nicht ernstlich vereinbart worden ist, sondern vielmehr eine verschleierte Schenkung oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch gewollt war. Zudem ist zu berücksichtigen, worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Recht hinweisen, dass die Klägerin (auch noch nach der Schenkung) definitiv in Höhe von 50.000 EUR wirtschaftlich belastet war.

Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht gegeben. Diese werden als erfüllt angesehen, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Die Zusage bedarf nicht der in § 518 Abs. 1 BGB bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 44/02, BStBl II 2005, 188). Eine solche Zusage ist aber im Streitfall weder erkennbar, noch wird eine solche vom Finanzamt geltend gemacht.

Die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer EigZul liegen vor: Der Förderzeitraum umfasst das Jahr der Anschaffung und die sieben folgenden Jahre (§ 3 EigZulG), hier also den Zeitraum 1995 bis 2002. Die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG ist nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin nicht überschritten. Die Klägerin hat die Wohnung in den streitbefangenen Jahren gemäß § 4 EigZulG zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Fördergrundbetrag beträgt - wie hier - bei Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens aber 2.500 DM (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EigZulG). Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, 1.500 Deutsche Mark (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG). Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG). Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin gehörte zu ihrem Haushalt ihre im Jahr 1984 geborene Tochter ..., für die die Klägerin auch kindergeldberechtigt ist. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG sind die Anschaffungskosten, d.h. im Streitfall 180.000 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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