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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 5 K 265/04
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 4
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 K 265/04

Eigenheimzulage ab 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 03. März 2005

durch

Gerichtsbescheid

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung der Förderung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) auf die nachfolgende Bewilligung von Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung gemäß §§ 2, 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 6 EigZulG.

Die klagenden Eheleute erhielten in den Jahren 1992 bis 1999 antragsgemäß Eigenheimförderung gemäß § 10e EStG für einen Einfamilienhausneubau, belegen im Weg 1 in ... Für den Zeitraum von 1998 bis 2002 wurde ihnen aufgrund der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG bewilligt. Im Jahre 2003 erstellten sie ein neues Einfamilienhaus, belegen im Weg 7 in ..., welches sie seit Juni 2003 mit ihren vier Kindern zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 bewilligte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - Eigenheimzulage nebst Kinderzulage nur unter Anrechnung der bereits erhaltenen Förderung gemäß § 17 EigZulG. Dier Anrechnung erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben im BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, 204 f. Tz. 116 f. im Wege der "Überblendung" dergestalt, dass die Förderung für das Erstjahr des Genossenschaftsanteils gegen diejenige für das Erstjahr der Wohnung usw. verrechnet wurde. Den Einspruch der Kläger vom 16. Juli 2003 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2004 zurück: Die Kürzung sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 6 EigZulG sowie des Inhalts des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 zu Recht erfolgt.

Mit ihrer am 18. August 2004 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die Anrechnung der vorangegangenen Förderung gemäß § 17 EigZulG sei rechtswidrig. Die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 6 EigZulG sei nicht einschlägig, weil sie bei zutreffender Auslegung nur im Falle einer Überschneidung der Fördertatbestande gemäß § 2 und § 17 EigZulG eingreife, welche hier nicht vorliege. Die anderweitige Interpretation durch das FA und den BMF im Schreiben vom 10. Februar 1998 sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Das vorgenannte BMF-Schreiben sei zudem inhaltlich widersprüchlich. Die Anrechnungsvorschrift verletze auch das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Grundgesetz (GG) sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die näheren Modalitäten der Anrechnung seien vom Gesetzgeber nur unzureichend geregelt worden. Es sei mit den Gleichheitssatz unvereinbar, wenn die Anrechnung von der zeitlichen Reihenfolge der Realisierung der jeweiligen Fördertatbestände abhänge. Wegen der näheren Einzelheiten der rechtlichen Argumentation der Kläger wird auf den Inhalt ihrer Klageschrift vom 18. August 2004 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die Bewilligung von Eigenheimzulage vom 10. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2004 abzuändern und die Eigenheimzulage im Förderzeitraum 2003 bis 2010 auf jährlich 5.624 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung abzuweisen.

Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf Eigenheimzulage zu. Die Anrechnung der vorangegangenen Förderung gemäß § 17 EigZulG ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 6 EigZulG. Nach den vorgenannten Vorschriften mindern sich der Fördergrundbetrag für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung sowie die Kinderzulage "jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat". Entgegen der Auffassung der Klägerseite beschränkt sich die Anrechnung nicht allein auf die Fallgruppe einer zeitlich parallelen Förderung. Sie ist vielmehr auch in den Fällen einer vor- oder nachgelagerten Förderung vorzunehmen. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Gesetzeswortlaut, welcher die Anrechnung "im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraumes" vorsieht. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Kläger liegt ebenfalls nicht vor. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Anrechnung ist es unerheblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge die zu fördernde Wohnung hergestellt bzw. angeschafft worden ist. Die Anrechnung ist in jedem Falle vorzunehmen. Im Falle der nachträglichen Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ist der Zulagenbescheid für die Eigenheimzulage nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern# (Blümich/Erhard, EStG und Nebengesetze, § 9 EigZulG, Rn. 21; Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 9 Rn. 62). Dies entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, welcher in der Einzelbegründung zu § 9 Abs. 2 EigZulG ausführte: "Eine Doppelförderung ist durch die Anrechnungsvorschriften in § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 6 ausgeschlossen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestags - BTDrs. 13/2784, abgedruckt bei Wacker, EigZulG, Gesetzesmaterialien zu § 9 EigZulG).

Die Rüge einer Verletzung des Art. 80 GG ist unbegründet. Art. 80 GG ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift spezifische Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen stellt. Die hier zur beurteilende Anrechnung ist jedoch schon durch das Gesetz selbst und nicht erst in einer Rechtsverordnung geregelt. Unabhängig davon ist die gesetzliche Regelung auch hinreichend bestimmt, weil sich der Regelungsgehalt dem Gesetzeswortlaut mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Die von den Klägern gerügten Widersprüche und Unklarheiten im BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Zum einen sind diese bei verständiger Würdigung des Schreibens nicht gegeben. Zum anderen ist das BMF-Schreiben lediglich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren, welche im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung keine Bindungswirkung besitzt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung hier in rechnerisch unzutreffender Weise erfolgt wäre, sind weder vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Der Senat hat es für angemessen erachtet, gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil ausschließlich Rechtsfragen im Streit sind. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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