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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: 5 V 61/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 16
EStG § 16 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Schleswig-Holstein

5 V 61/08

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2006)

In dem Verfahren

...

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

am 2. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (das Finanzamt) für das Streitjahr 2006 den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren hat, obwohl dieser dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag hin bereits für das Veranlagungsjahr 1998 gewährt worden war, aber die Voraussetzungen für eine Gewährung nicht vorgelegen hatten.

Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der 1950 geborene Antragsteller erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung am Fonds ... i.L. Am 7./12. Dezember 2006 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der Gesellschaft zum 31. Dezember 2006.

Nachdem das Finanzamt ... mit Feststellungsbescheid vom 10. Dezember 2007 neben den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb den für den Antragsteller anzusetzenden Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung am Fonds ... i.L. in Höhe von 73.465,34 EUR festgestellt hatte, änderte das Finanzamt den bisherigen ESt-Bescheid für 2006 mit Bescheid vom 14. Januar 2008 und berücksichtigte den festgestellten Veräußerungsgewinn.

Den Antrag der Antragsteller vom 17. Januar 2008, für den Veräußerungsgewinn den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab, da bereits im Veranlagungszeitraum 1998 der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag der Antragsteller berücksichtigt worden sei und sich steuerlich im ESt-Bescheid 1998 ausgewirkt habe.

In seiner ESt-Erklärung 1998 (eingereicht beim Finanzamt am 21. Februar 2000) hatte der Antragsteller bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für einen vom Finanzamt ... mit Feststellungsbescheid vom 7. September 1999 festgestellten Veräußerungsgewinn in Höhe von 73.328 DM den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG beantragt. Mit ESt-Bescheid für 1998 vom 27. Juli 2000 (aus hier nicht streiterheblichen Gründen zuletzt geändert mit Bescheid vom 25. August 2008) berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß den Freibetrag in Höhe von 60.000 DM.

Gegen den ESt-Bescheid 2006 vom 14. Januar 2008 legten die Antragsteller Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000,- EUR. Bei der im ESt-Bescheid 1998 ausgewiesenen Minderung des Veräußerungsgewinns um 60.000 DM könne es sich nicht um einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG handeln, da § 16 Abs. 4 EStG die Vollendung des 55. Lebensjahres voraussetze. Dass dies im Jahr 1998 noch nicht der Fall gewesen sei, sei auch für das Finanzamt anhand der ESt-Erklärung erkennbar gewesen. Auch sei der Antragsteller ausweislich seiner ganzjährigen Tätigkeit als ... nicht dauernd berufsunfähig gewesen. Da somit der Freibetrag im Jahr 1998 nicht habe gewährt werden können, müsse er im Jahr 2006, wie beantragt, angesetzt werden. Bei der Erstellung der Steuererklärung 1998 sei offensichtlich irrtümlich der Veräußerungsgewinn in Zeile 13 statt in Zeile 14 eingetragen worden, da die Rechtslage zur Gewährung des Veräußerungsfreibetrags kurze Zeit vorher geändert worden sei. Dieser offensichtliche Fehler sei vom Finanzamt übernommen worden und könne keinen Verbrauch des Freibetrags begründen.

Zudem beantragten die Antragsteller am 13. Februar 2008 und am 27. März 2008 die Vollziehung des ESt-Bescheides in Höhe von 16.838 EUR ESt, in Höhe von 1.516,32 EUR Kirchensteuer und in Höhe von 926,09 EUR Solidaritätszuschlag auszusetzen.

Die Anträge lehnte das Finanzamt mit Bescheiden vom 19. Februar 2008 und vom 3. April 2008 ab. Den Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2006 wies es mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2008 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 27. März 2008 haben die Antragsteller unter dem Az. 5 K 54/08 Klage erhoben. In dem vorliegenden Verfahren begehren sie gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen ESt-Bescheides 2006. Zur Begründung wiederholen Sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des angefochtenen ESt-Bescheides 2006 vom 14. Januar 2008 in Höhe von 16.838 EUR ESt, in Höhe von 1.516,32 EUR Kirchensteuer und in Höhe von 926,09 EUR Solidaritätszuschlag auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es hält an seiner Rechtsauffassung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte 5 K 54/08, die beigezogen ESt-Akten (2 Bände) und Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Insbesondere bestehen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheides 2006.

Zu Recht hat es das Finanzamt abgelehnt, dem Antragsteller den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG - erneut - zu gewähren.

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung). Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das bedeutet, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zugute kommt, allerdings stets in voller Höhe (Schmidt, EStG, 27. Auflage 2008, § 16 Rz. 581). Veräußerungen und Betriebsaufgaben vor dem 1. Januar 1996 werden nicht angerechnet (§ 52 Abs. 34 Satz 3 EStG 1999; Blümich, EStG, § 16 Rz. 451).

Im Streitfall ist der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG dem Antragsteller bereits mit ESt-Bescheid für 1998 - auf seinen Antrag hin - gewährt worden. Dabei ist unerheblich, dass der Antragsteller nunmehr vorgibt, diesen Antrag "irrtümlich" gestellt zu haben. Aus dem ESt-Bescheid für 1998 vom 27. Juli 2000 und den nachfolgenden Änderungsbescheiden geht eindeutig hervor, dass der Freibetrag in Höhe von 60.000 DM gewährt worden ist. Diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht angefochten (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 1994, IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785). Im Übrigen standen die Bescheide gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen Änderungsantrag hat der Antragsteller zu keiner Zeit gestellt.

Der Senat folgt dem Finanzamt darin, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht darauf ankommt, ob der Freibetrag 1998 dem Antragsteller zu Recht gewährt worden ist. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Antragsteller den Freibetrag ausdrücklich beantragt hat, das Finanzamt also davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages vorgelegen haben. Zudem handelt sich bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - wie hier dem ESt-Bescheid 1998 - lediglich um eine vorläufige Beurteilung der Finanzverwaltung, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegensteht (z.B. BFH, Urteil vom 4. August 1983, IV R 79/83, BStBl II 1984, 6 und Beschluss vom 7. Dezember 1991, V B 48/91, BFH/NV 1992, 508).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.



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