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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: I 1317/03
Rechtsgebiete: InvZulG


Vorschriften:

InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 1
InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

I 1317/03

Investitionszulage 1999 und 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 24. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Umbau eines Kindergartens zu einem Wohngebäude investitionszulagenbegünstigt ist.

Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998 erwarb die Klägerin von der Stadt B ein Gebäude in B für 165.000 DM. Von diesem Kaufpreis entfielen 134.280 DM auf das Gebäude, welches vor 1935 errichtet wurde und ursprünglich als Schule diente und bis 1992 von der Stadt B als Kindergarten genutzt wurde.

Am 14. April 1999 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Umbau und die Erweiterung dieses Gebäudes in ein Dreifamilienhaus. Die Baugenehmigung wurde am 10. August 1999 erteilt und der Umbau 1999 und 2000 durchgeführt. Am 28. März 2001 und am 23. August 2001 beantragte die Klägerin für den in 1999 angefallenen Bauaufwand in Höhe von 285.891 DM und den im Jahr 2000 angefallenen Bauaufwand in Höhe von 38.926 DM die Gewährung der Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZuIG).

Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2001 bzw. 8. November 2001 versagte der Beklagte die Investitionszulage für beide Jahre. Der Beklagte begründete dies damit, dass es sich vorliegend um die Herstellung eines anderen Gebäudes handele, für die eine Investi-tionszulage nach § 3 InvZuIG nicht zu gewähren sei.

Mit ihren Einsprüchen gegen diese Bescheide legte die Klägerin weitere Unterlagen, Baupläne und Fotos zur Baumaßnahme vor. Danach stellte sich die Situation wie folgt dar: Das ursprüngliche Gebäude war unterkellert und umfasste ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss. An der Vorderfront befanden sich in der Mitte eine Eingangstür und dahinter das Treppenhaus. Das Dachgeschoss war in zwei größere Räume und das Erdgeschoss in einen großen Raum und mehrere kleinere Räume untergliedert. Durch den Umbau wurden drei abgeschlossene nebeneinander liegende Wohnungen geschaffen.

Durch weitere Untergliederung der Räume verfügt jede Wohnung nunmehr über eine Küche, Schlaf- und Wohnräume sowie ein bzw. zwei Bäder. Die linke und rechte äußere Wohnung erhielt zusätzlich zum bisherigen Bestand des Hauses je einen separaten Eingang an den Stirnseiten und eine eigene Innentreppe. In diesen beiden Wohnungen wurden im Erdgeschoss je ein Bad, zwei Schlaf- bzw. Wohnzimmer sowie eine Küche geschaffen. Im Obergeschoss dieser Wohnungen befinden sich je ein weiteres Bad, ein Wohnzimmer und ein Kinderzimmer. Statt der bisherigen Dachluken wurden für die linke und rechte Außenwohnung Dachgauben eingebaut. Die mittlere Wohnung ragt durch Anheben des Daches nunmehr über das Gesamtgebäude hinaus und wurde im Obergeschoss mit Fenstern und einem Balkon versehen. Hier befinden sich das Wohnzimmer im Obergeschoss, das Bad und die Küche im Erdgeschoss. Der Keller blieb im Wesentlichen unverändert. Im Außenbereich wurden Pkw-Stellplätze hergestellt und für jede Wohnung eine Terrasse angelegt.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, dass das Gebäude zwar seit 1992 nicht mehr genutzt worden sei, beim Kauf im Dezember 1998 habe jedoch bereits das Konzept für einen Umbau in ein Wohngebäude bestanden. Auch spiele die vorherige Nutzung des Gebäudes für die Gewährung der Investitionszulage keine Rolle. Schließlich habe das Gebäude bereits vor dem Erwerb den Charakter eines Wohnhauses gehabt. Veränderungen an den Außenwänden, den Fundamenten und tragenden Teilen seien nicht vorgenommen worden. Auch das Dachgeschoss sei bereits ausgebaut gewesen. Darüber hinaus sei das Gebäude nach dem Erwerb vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 an einen Herrn X vermietet worden. Der Mietvertrag sei nur in mündlicher Form geschlossen worden. Die vorhandenen Räumlichkeiten seien auch ohne weiteres zu Wohnzwecken nutzbar gewesen, da die erforderlichen sanitären Anlagen und Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien. Einnahmen aus Vermietung gab die Klägerin in ihrer Einkommen-steuererklärung 1999 allerdings nicht an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Baumaßnahmen aufgrund ihres Umfangs und der Nutzungsänderung des Gebäudes über reine nachträgliche Herstellungskosten hinausgingen denn das Gebäude sei dadurch in seiner Wesensart verändert worden.

Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin über ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hinaus geltend, durch die durchgeführten Baumaßnahmen seien an dem Gebäude keine so tiefgreifenden Änderungen vorgenommen worden, dass die neuen Teile dem Gebäude das Gepräge gegeben hätten. Konstruktive Gebäudeteile seien ebenso wie die Außenwände, die Innenwände, die Decken, Keller und Fundamente nicht verändert worden. In die vorhandene Bausubstanz seien nur nichttragende Ständerwände aus Gipskarton zur Änderung der Raumaufteilung eingefügt worden. Auch die Rückfront des Gebäudes sei unverändert geblieben und an der Forderfront sei nur die Haustür versetzt worden. Lediglich im Dachbereich seien größere Teile saniert worden. Das Gebäude werde nach wie vor von der ursprünglichen Bausubstanz geprägt. Letztlich habe nach Abschluss der Bauarbeiten keine Nutzungsänderung des Gebäudes stattgefunden. Da das Gebäude seit 1992 nicht mehr genutzt wurde, sei die Widmung zum Kindergarten bereits mit Zeitablauf entfallen. Im Übrigen sei das Gebäude durch die kurzzeitige Vermietung an Herrn X bereits zu Wohnzwecken genutzt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Investitionszulagenbescheid vom 1999 vom 22. Oktober 2001 und den Investitionszulagenbescheid 2000 vom 8. November 2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003, dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage für 1999 auf 21.542,77 EUR (42.134 DM) und für 2000 auf 2.601,96 EUR (5.089 DM) festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die mit den umfangreichen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen verbundenen Maßnahmen zwar nicht so tief greifend gewesen seien, dass dadurch ein neues Gebäude entstanden sei, gleichwohl sei das Wesen des Gebäudes erheblich verändert worden, sodass ein anders Gebäude entstanden sei. Die Aufteilung in drei abgeschlossene Wohnungen sei mit erheblichen Umbaumaßnahmen verbunden gewesen. Auch optisch sei das Gebäude nicht mehr mit dem Altgebäude vergleichbar und habe erst durch den Umbau den Charakter eines Wohnhauses erhalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Umbaumaßnahmen 70 Prozent der Gesamtkosten des Gebäudes ausgemacht hätten. Das Mietverhältnis sei offensichtlich nur eine Übergangslösung gewesen, zumal zu dieser Zeit schon mit den Umbauarbeiten begonnen worden sei.

Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters bei der zuständigen Sachbearbeiterin in der Liegenschaftsabteilung der Stadt B, am 10. Mai. 2007, hat diese mitgeteilt, dass das Gebäude bis zur Veräußerung leer stand und von der Stadt B weder zu Wohnzwecken genutzt noch vermietet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 hat die Klägerin ihre bisherigen Argumente nochmals zusammengefasst, und darauf hingewiesen, dass das Gebäude aufgrund mündlich geschlossenem Mietvertrag ab dem 1. Januar 1999 an den als Zeugen benannten X vermietet worden sei und das Gebäude somit bereits vor Beginn der Bauarbeiten als Wohngebäude genutzt worden sei. Herr X habe später für ein geringes Entgelt für die Klägerin gearbeitet.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden begünstigt, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt wurden. Nachträgliche Herstellungskosten im Sinne dieser Vorschrift liegen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg (Urteil vom 6. November 2003, 5 K 1398/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 366 und vom 8. Dezember 2004, 5 K 2188/02, EFG 2005, 897) sowie des Sächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 23. Mai 2006, 2 K 1672/05, [...] Dokument), der sich der Senat anschließt, jedoch nicht vor, wenn die Bauarbeiten zur Schaffung eines neuen Wirtschaftgutes im ertragsteuerlichen Sinn führen, denn die ertragsteuerlichen Grundsätze sind auch für die Auslegung der Begriffe des Begünstigungstatbestandes des Investitionszulagengesetzes anzuwenden (Stuhrmann in Blümich, § 2 InvZulG, Rn. 3). Nach der ertragsteuerlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, wird ein neues Wirtschaftsgut hergestellt, wenn ein Gebäude für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet wird (BFH-Urteil vom 4. März 1998 - X R 151/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1998, 1086). So ist es im Streitfall.

Durch die ausgeführten Bauarbeiten hat die Klägerin, das bis 1992 als Kindergarten genutzte Gebäude, in ein Dreifamilienhaus umgebaut und somit ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinn geschaffen. Da die Aufwendungen somit zuerst zum Entstehen eines anderen Gebäudes führen, können es schon begrifflich keine nachträglichen Herstellungskosten an einem vorhandenen Gebäude sein. Auf die Höhe der Aufwendungen und die Art der Bauleistungen kommt es dabei nicht an.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Wie bereits durch die Überschrift des § 3 InvZulG. "Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden" zum Ausdruck kommt, wollte der Gesetzgeber die Förderung auf die Sanierung des vorhandenen Wohnungsbestandes bzw. die begrenzte Förderung des Wohnungsneubaus beschränken. Ziel der Regelung war die notwendige Sanierung im Wohnungs- und Städtebau zu fördern, indem vorhandene Mietwohngebäude modernisiert bzw. saniert werden (BT-Drucksache 13/7792, S. 1, 7, 13), nicht aber neuen Wohnraum durch die Umnutzung vorhandener anderer Gebäude schaffen (dazu weiter Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg vom 8. Dezember 2004 - 5 K 2188/02, a.a.O.). Dafür spricht auch die Regelung zur Anschaffung und Errichtung von neuen Gebäuden in § 4 Abs.1 Nr. 4 InvZulG. Denn danach werden solche Gebäude nur unter ganz engen Voraussetzungen (Lage in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Erhaltungsgebiet nach dem Baugesetzbuch) gefördert.

Letztlich führt auch der Umstand, dass die Klägerin das Gebäude kurz vor Beginn der Umbauarbeiten kurzzeitig offensichtlich unentgeltlich an Herrn X überlassen hat, nicht dazu, dass das Gebäude deshalb bereits als Mietwohngebäude anzusehen ist. Eine provisorische Nutzung zu Wohnzwecken reicht #dazu nicht aus. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in ihrem für die Umbauarbeiten notwendigen Antrag auf Baugenehmigung vom 15. April 1999 (Blatt 50 der Investitionszulagenakte) das Bauvorhaben als "Umbau und Erweiterung des Kindergartens in ein 3-Familienhaus" bezeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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