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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: IV 396/00
Rechtsgebiete: UStG 1993


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Umsatzsteuer 1992-1994

hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheides vom 5. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1999 wird die Umsatzsteuer 1992 auf 46.037,31 EUR (90.041,15 DM) festgesetzt.

2. Unter Änderung des Bescheides vom 5. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1999 wird die Umsatzsteuer 1993 auf 61.510,94 EUR (120.304,94 DM) festgesetzt.

3. Unter Änderung des Bescheides vom 5. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1999 wird die Umsatzsteuer 1994 auf 52.105 EUR (101.909 DM) festgesetzt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 86 v.H., der Beklagte zu 14 v. H.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 1992 - 1994. Die Parteien haben den Rechtsstreit am 14. Juni 2004 erörtert und in einer Vielzahl von Streitpunkten Einigkeit erzielt. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 14. Juni 2004 verwiesen.

Umstritten ist noch, ob der Beklagte dazu berechtigt war, die Ergebnisse einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung der Besteuerung zu Grunde zu legen und ob der Kläger Vorsteuer aus der Errichtung eines Carports neben dem Familien-Wohnhaus in F. beanspruchen kann.

I. Verwertungsverbot

Umstritten verblieb, ob der Beklagte bei der Ehefrau des Klägers eine Betriebsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt hatte und die Ergebnisse dieser Prüfung und einer bei dem Kläger zuvor durchgeführten Betriebsprüfung der Besteuerung zu Grunde gelegt werden durften. Der Streit beruht auf folgendem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. April 1996 ordnete der Beklagte bei dem Kläger eine steuerliche Betriebsprüfung mit den Prüfungsgegenständen Einkommensteuer und Umsatzsteuer an. Die Prüfung sollte ursprünglich im Mai 1996 stattfinden. Die spätere Prüfung haben die Prüfer dann vom 1. Juni bis 7. Juni 1996 durchgeführt. Über die Prüfung erging am 14. Oktober 1996 ein Prüfungsbericht, der überschrieben war mit "Betriebsprüfung VD H". Zu der Erwähnung der Ehefrau war es wie folgt gekommen: Während der Prüfung des Klägers ergab sich nach Ansicht der Prüfer die Notwendigkeit, auch die steuerlichen Verhältnisse der Ehefrau einer Betriebsprüfung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 zu unterziehen. Der Beklagte erließ daher am 29. Mai 1996 eine entsprechende Prüfungsanordnung. Die Prüfung sollte danach am 4. Juni 1996 beginnen. Gegen diesen (frühen) Termin legte der Kläger im Namen seiner Ehefrau Einspruch ein, da ihr die Frist zwischen dem Ergehen der Betriebsprüfungs-Anordnung und dem Zeitpunkt der Prüfung zu kurz erschien. Diesem Einspruch gab der Beklagte statt. Er kündigte an, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nach Absprache durchzuführen. Vom 25. - 26. Juli 1996 nahmen die Prüfer Prüfungshandlungen vor, die die Klägerin betrafen. Über die durchgeführte Prüfung erging - ebenfalls am 14. Oktober 1996 - ein allein die Klägerin betreffender Prüfungsbericht.

II. Aufwendungen für Carport

Der Kläger mietete von der Stadt F. ein Grundstück an, dass an das Grundstück der Klägerin (Wohnhaus des Klägers und seiner Familie) angrenzte und errichtete darauf einen (Doppel-) Carport. Neben Gerätschaften stellte der Kläger einen Audi 100, einen VW-Bus, die er im Betriebsvermögen führte und einen Porsche 911 im Carport unter.

Der Beklagte berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung einen Teil der Aufwendungen für die Herstellung des Carports im Rahmen der Gewinnermittlung für das Notariat. Diesbezüglich erkannte er nur Rechnungen vom 11. Januar 1993 über 18.966,89 DM nebst Vorsteuer i. H. v. 2.845,03 DM an, da seiner Ansicht nach die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten dem Carport zuzuordnen gewesen wären. Der Kläger begehrt darüber hinaus die Anerkennung weiterer Aufwendungen nebst daraus hervorgehender Vorsteuer aus Rechnungen vom 7. April 1993. Der Beklagte lehnte die Anerkennung dieser Kosten und der aus den Rechnungen hervorgehenden Vorsteuer ab, da die in der Rechnung ausgewiesenen Arbeiten nicht die Herstellung des Carports sondern die Gestaltung der Außenanlagen betroffen hätten. Er bemaß, ausgehend von einer Nutzungsdauer von 12 Jahren, die jährliche Abschreibung in Höhe von 1.580,57 DM. Diesbezüglich stellte er auf die von der BP angenommene private KFZ-Nutzung von 15 v. H. ab und übernahm diesen Privatnutzungsanteil auch für die Nutzung des Carports. Von der insoweit anerkannten AfA kürzte er einen Anteil von 15 v. H. für private Nutzung als Entnahme (237,08 DM zzgl. 35,56 DM Umsatzsteuer).

Der Kläger wendet sich nach dem Ergebnis des Erörterungstermins noch gegen die teilweise Streichung von geltend gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Bau des Carports und gegen die Übernahme der Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung. Diesbezüglich trägt er vor:

I. Verwertungsverbot

Er sei der Ansicht, dass der Beklagte die Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung nicht der (Umsatz-) Besteuerung hätte unterwerfen dürfen, da die Ergebnisse der Prüfung einem Verwertungsverbot unterlägen hätten. Denn der Beklagte hätte bei seiner Frau bereits im Juni 1996 Prüfungshandlungen vorgenommen, ohne dass er zuvor eine wirksame Prüfungsanordnung erlassen hätte. Dies gehe aus dem Prüfungsbericht (dort die Textziffer 20 sowie 23 - 27) vom 14. Oktober 1996 hervor, der als Prüfungssubjekte ihn und seine Ehefrau ausgewiesen hätte. Bei seiner Frau habe insofern eine "Phantomprüfung" stattgefunden. Die Ergebnisse dieser Prüfung hätten nicht verwertet werden dürfen (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 165, 339, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 52, Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1981, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 333). Dieser gravierende Fehler und das Vermengen der Prüfungsergebnisse aus den verschiedenen Prüfungen hätten auch seine Prüfung "infiziert", so dass auch die Ergebnisse seiner Betriebsprüfung einem Verwertungsverbot unterlägen.

Der Kläger ist der Ansicht, der hier zu Grunde liegende Sachverhalt weiche auch von den Fällen ab, in denen die Rechtsprechung entschieden habe, dass bei formellen Rechtsfehlern kein materiell-rechtliches Verwertungsverbot bestehe, soweit ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid (§ 164 AO) geändert werde. Vorliegend seien nicht lediglich Form- und Ordnungsvorschriften verletzt worden. Vielmehr habe es überhaupt an einer Anordnung einer Betriebsprüfung gefehlt. Somit habe keine Prüfung stattgefunden, die Gegenstand eines Berichtes hätte sein können. (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. Januar 1989 VII R 35/86, BFHE 156, 14, BStBl lI 1989, 440).

II. Carport

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe rechtswidrigerweise immer noch nicht die Aufwendungen nebst Vorsteuer aus den Rechnungen vom 7. April 1993 berücksichtigt. Bezüglich der Ziffern 1 bis 7 handele es sich jedoch ebenfalls um Aufwendungen für den Carport (Wasser- und Stromanschluss) bzw. den Außenanstrich. Insoweit hätte er weitere Aufwendungen getragen. Darüber hinaus habe er für die Installation der Wasser- und Stromanschlüsse weiteren Aufwand gehabt. Außerdem habe er die Zufahrt zum Carport pflastern lassen (Rechnung der Firma B vom 21. April 1993). Der Beklagte habe nicht dargelegt, inwiefern die Kosten für die Pflasterung der Auffahrt nicht abzugsfähig seien. Der Aufgang zum Haus sei im Zusammenhang mit der Auffahrt zum Carport gepflastert worden. Die gepflasterte Fläche sei mit ca. 15 Quadratmeter anzusetzen, sodass hierfür ein Betrag in Höhe von 870 DM nebst Vorsteuer angemessen sei.

Bei der für 1993 zu berücksichtigenden Umsatzsteuer wäre daher ein Differenzbetrag von 772,46 DM anzusetzen. Er habe nämlich insgesamt einen Anspruch auf einen Vorsteuerbetrag von insgesamt 3.617,49 DM, wovon der Beklagte lediglich einen Betrag i. H. v. 2.845,03 DM berücksichtigt habe. Um den Differenzbetrag von 772,46 DM sei daher die Vorsteuer noch zu erhöhen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Carport durch das Unterstellen der KFZ der Kanzlei seinem Unternehmensbereich zuzuordnen sei. Insoweit weist er ergänzend darauf hin, dass ein Carport ertragssteuerlich - wie eine Garage - grundsätzlich Betriebsvermögen sein könne. Etwas anderes ergebe sich nur dann, wenn der Steuerpflichtige in unmittelbarer Nachbarschaft oder auf seinem Grundstück eine Garage errichte. In diesem Fall werde die Garage zum unselbstständigen Nebengebäude seines Wohngebäudes. Der Zusammenhang der Garage mit dem Wohngebäude werde auch nicht dadurch gelöst, dass die Garage dazu diene, einen zum Betriebsvermögen gehörigen PKW unterzustellen. Diese Ausnahme setzte jedoch immer voraus, dass sich Garage und Wohngebäude im Eigentum desselben Steuerpflichtigen befänden (Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 9. Oktober 1964 VI 201/63 U, BStBl III 1965, 13). Da er im vorliegenden Falle den Carport auf einem angepachteten Grundstück errichtet habe, während das Wohngebäude seiner Ehefrau gehört habe, fehle es an der erforderlichen Identität von Haus- und Garageneigentümer.

Hilfsweise mache er sich die Auffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. April 2000 zueigen, dass er den Carport zu 2/3 betrieblich genutzt habe. In diesem Falle wären anstelle von 27.826,92 DM 22.551,28 DM als Grundlage für die AfA heranzuziehen. Der dann noch geltend gemachte Umsatzsteuer-Differenzbetrag belaufe sich auf 537,65 DM.

Der Kläger weist vorsorglich darauf hin, dass das Wohngebäude der Klägerin in F. zwischenzeitlich versteigert sei und sich nunmehr in den Händen eines neuen Eigentümers befinde. Demgegenüber sei er weiterhin Eigentümer des Carports geblieben. Zu einer Umnutzungsvereinbarung mit dem neuen Eigentümer sei es nicht gekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Umsatzsteuerbescheide 1992-1994 dahingehend zu ändern, dass die Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten Betriebsprüfungen steuerlich nicht berücksichtigt werden.

2. die Umsatzsteuerbescheide 1992 - 1994 dahingehend zu ändern, dass über die zugesagten Änderungen bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit weitere Abschreibungen für Abnutzung des Carports in F. - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 27.826,92 DM - berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage hinsichtlich der noch in Streit stehenden Punkte abzuweisen.

I. Verwertungsverbot

Der Beklagte trägt vor, er habe mit Verfügung vom 12. April 1996 die Betriebsprüfung bei dem Kläger wegen Einkommensteuer 1992 bis 1994 angeordnet. Die Prüfung habe vom 4. Juni bis 7. Juni 1996 stattgefunden. In der Zeit vom 25. Juli bis 26. Juli 1996 habe bei der Klägerin eine Betriebsprüfung stattgefunden, welche die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1992 bis 1994 umfasst habe.

In dem Betriebsprüfungsbericht vom 14. Oktober 1996, der die Eheleute als Prüfungssubjekt bezeichnet habe (Prüfungsbericht I), hätten die Gesamteinkünfte ermittelt werden sollen und müssen. Demnach hätten auch die bei der Betriebsprüfung der Ehefrau ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einbezogen werden müssen. Daher hätten die Prüfer in Tz. 20 des Berichtes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau den Vermerk angebracht, dass sich Änderungen dieser Einkünfte aus Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes der Klägerin vom 14. Oktober 1996 (Prüfungsbericht II) ergäben. Aus dieser Verweisung könne kein Verwertungsverbot resultieren.

Zwar habe nach der Aufhebung der ersten Prüfungsanordnung (gegenüber der Klägerin) die darauf folgende Prüfungsanordnung keine genauen Angaben des Prüfungsbeginns enthalten. Dies mache die Prüfungsanordnung jedoch nicht unbestimmt und fehlerhaft. Ein Verbot der Verwertung von Feststellungen und Erkenntnissen bestehe lediglich dann, wenn die Prüfungsanordnung aufgehoben worden, wenn sie nichtig sei oder wenn das Finanzamt keine Prüfungsanordnung erlassen hätte. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf abstelle, die Prüfung der Klägerin habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden, handele es sich um einen Schreibfehler im Bericht des Prüfers. Es sei auch offensichtlich, dass die Prüfung der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe. Denn die Prüfer hätten die Prüfung im Juli 1996 durchgeführt.

II. Carport

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er für die Errichtung des Carports die Aufwendungen nebst Vorsteuer anerkannt hätte, die der Kläger nachgewiesen habe (Rechnung der Firma B. vom 11. Januar 1993 über 18.966,89 DM netto). Er sei bisher ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass das Doppel-Carport ausschließlich dazu gedient habe, betriebliche Kraftfahrzeuge unterzustellen. Dem sei jedoch nicht so. Der ca. 12 m breite Carport habe auch dazu gedient, andere Gegenstände unterzustellen, nämlich Mülltonnen und Brennholz sowie Gartengeräte usw. in einem extra gefertigten Holzverschlag auf dem rechten Teil des Carports. Dementsprechend wären die Herstellungskosten in einen begünstigten Anteil von ca. 2/3 und einen nichtbegünstigten Anteil von ca. 1/3 aufzuteilen, was bisher nicht erfolgt sei.

Soweit der Kläger weitere Aufwendungen und Vorsteuer aus einer Rechnung vom 7. April 1993 (Firma B.) geltend mache, betreffe die Rechnung die Gestaltung der Außenanlagen. Aus den Rechnungspositionen 1-7, die der Kläger benannt habe, sei nicht erkennbar, dass diese Kosten unmittelbar die Herstellung des Carports beträfen. So diene zum Beispiel die betreffende Wasserleitung u. a. der Bewässerung der Gartenanlage.

Das Angebot der Firma B. vom 21. April 1993 über Pflasterarbeiten habe der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgelegt. Bei Vorlage der entsprechenden Rechnung könnte gegebenenfalls eine (anteilige) Berücksichtigung erfolgen. Hierbei wäre jedoch zu beachten, dass nur die unmittelbar auf den Carport entfallenden Pflasterarbeiten berücksichtigt werden könnten (Unterstellfläche). Soweit die Aufwendungen den Vorplatz zum Carport und den Gehweg zum Haus beträfen, seien diese nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Soweit der Beklagte im Erörterungstermin vom 14. Juni 2004 eine Änderung der angefochtenen Steuerbescheide zugesagt hat, ist die Klage begründet. Wegen der

Ergebnisse des Erörterungstermins wird auf die Niederschrift vom 14. Juni 2004 verwiesen. Da insoweit zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, bedarf es hierzu keiner weiteren Begründung. Soweit der Kläger bezüglich Verwertungsverbot und Vorsteuerabzug bei dem Carport an der Klage festhält, ist sie unbegründet.

I. Verwertungsverbot

Der Kläger macht vergeblich geltend, die Ergebnisse der Betriebsprüfung bei seiner Ehefrau und auch die Feststellungen seiner Betriebsprüfung habe der Beklagte in Anbetracht eines Verwertungsverbotes nicht berücksichtigen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das Urteil im Rechtsstreit IV 81/00 verwiesen.

II. Carport

Der Kläger kann keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Errichtung seines Carports steuerlich geltend machen. Denn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt für den Vorsteuerabzug voraus, dass die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen (hier das des Klägers) ausgeführt worden sind. Diesen gesetzlichen Tatbestand hat der Kläger mit der Errichtung des Carports nicht erfüllt. Er hat den Carport nicht - auch nicht teilweise - für sein Unternehmen errichten lassen. Dies geht schon daraus hervor, dass eine räumliche Verbindung zur Kanzlei des Klägers nicht zu ersehen ist, der Kläger den Carport neben dem Familienwohnhaus errichtet hatte, der Carport dazu genutzt wurde, das Wohnhaus betreffende Gegenstände zu lagern. Hier gilt, wie auch in ertragssteuerlicher Hinsicht, dass das Einstellen von KFZ, die der Kläger im Betriebsvermögen hält, nicht dazu führt, dass der Carport (teil)unternehmerisch verwendet wird.

Der Kläger kann den Carport auch nicht seinem Unternehmen zuordnen. Denn eine derartige Zuordnung scheidet aus, wenn der Bezug der Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt ist (vgl. Husmann in Rau/Dürrwächter Kommentar zum UStG § 1 Anm. 180 m.w.N.). Dies war nach den obigen Ausführungen der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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