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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: I 914/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BGB


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 8 Abs. 1
BGB § 762
BGB § 763
FGO § 136 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15. Juni 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse in XN. und erklärt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei dem Beklagten als Betriebsfinanzamt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung - AO -). Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt er seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.

Die Bausparkasse führte im Jahr 1996 in jedem Quartal eine "Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter" durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 erhielt der Kläger die Mitteilung der Bausparkasse, dass er bei der Auslosung des vierten Quartals 1996 aus 239.406 Losen den Hauptgewinn, einen BMW Z3 Roadster mit Sonderausstattung, gewonnen habe. Er verkaufte ihn für 51.000 DM an eine dritte Person, zu der keine privaten Beziehungen bestanden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Bausparkasse erfasste der Beklagte in der gesonderten Gewinnfeststellung und in dem Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr zunächst einen nicht erklärten Entnahmegewinn von 57.800 DM. Nach erfolglosem Einspruch hat der Beklagte während des Klageverfahrens, einem Hilfsantrag des Klägers folgend, den betreffenden Gewinn auf den Verkaufserlös von 51.000 DM abzüglich des Betrages von 150 DM für 150 Lose angesetzt und unter dem 7. Januar 2005 entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, er habe die Lose für je 1 DM gekauft und damit den betrieblichen Zusammenhang in der Weise durchbrochen, dass er den PKW nicht als Ergebnis seiner betrieblichen Tätigkeit, sondern als Ergebnis einer Losveranstaltung auf außerbetrieblicher Ebene gewonnen habe. Er verweist dazu auf §§ 762, 763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 1988 III R 175/85.

Der Kläger beantragt,

den Gewinnfeststellungsbescheid 1997 vom 2. Dezember 2003 und den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997, beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 3. August 2002, diese wiederum in Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. Januar 2005, dahin zu ändern, dass der Gewinn um 51.000 DM herabgesetzt und der Gewerbesteuermessbetrag auf 496 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Berichterstatter hat die Klage gemäß § 79 a Abs. 1, 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2005 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet. Nachdem der Beklagte der Klage teilweise abgeholfen hat, sind die nunmehr ergangenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers zu Recht um 50.850 DM (Veräußerungspreis von 51.000 DM abzüglich des für die Lose einbehaltenen Betrages von 150 DM) erhöht.

Beruflich bedingte ausgeloste Gewinne sind steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung herangezogenen Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 254) für Gewinne von Arbeitnehmern entschieden, die bei dem Arbeitgeber Verbesserungsvorschläge eingereicht hatten. Es gibt keinen Grund, das bei selbständigen gewerblich tätigen Vertretern anders zu sehen. Ein Loskauf, der den betrieblichen Zusammenhang durchbrochen und die Bausparkasse zu einem Losveranstalter gemacht hätte, liegt nicht vor. Im Gegenteil hat die Bausparkasse im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse zu den "akquirierenden Außendienstmitarbeitern" mit dem jeweiligen Einbehalt von 1 DM pro Vermittlung die Provision gekürzt, die Gewinne finanziert und dann in einem Spiel, das sogar die Gewinnchancen je nach dem beruflichen Erfolg der Mitarbeiter verteilte, die Provisionssumme zufallsabhängig um die Preise erhöht. Damit blieb der betriebliche Zusammenhang auf beiden Seiten gewahrt. Der Gewinn wurde zum Betriebsvermögen. Eine bereits in diesem Augenblick verwirklichte Betriebseinnahme in Höhe von 57.800 DM minderte sich durch die Veräußerung auf deren Erlös in Höhe von 51.000 DM.

Aus den Vorschriften des BGB über Spiele, Wetten, Lotterie- oder Ausspielverträge ist in dem hier maßgebenden Zusammenhang nichts herzuleiten. Nach Ansicht des Senats liegen solche Verträge, verbindlich oder unverbindlich, nicht vor; die Teilnehmer an den Gewinnspielen und die Bausparkasse haben vielmehr im Rahmen der Handelsvertreterverträge bestimmte verbindliche Zusatzvereinbarungen über die Form ihrer Provision getroffen. Läge es so, wie der Kläger meint, müssten alle Teilnehmer (wie es der Kläger getan hat) vierteljährlich eine zusätzliche Einnahme in Höhe ihrer nicht ausgezahlten Gewinnspielanteile von 1 DM je Vertragsabschluss versteuern. Der Senat bezweifelt - ohne dass es hier darauf ankäme -, dass das auch nur in einem einzigen weiteren Fall geschehen ist. Aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil ergibt sich nichts anderes.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Anteil der vom Beklagten zu tragenden Kosten beträgt nach überschlägiger Berechnung bis zur Abhilfe 12,83 v. H., danach 0 v. H.. Bis zur Abhilfe sind 4 Gerichtsgebühren von 242 Euro und 1,6 Anwaltsgebühren von 566 Euro, insgesamt also 1873,60 Euro, angefallen, von denen der Beklagte (ohne Berücksichtigung der Gerichtskostenfreiheit des Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG) 240,38 Euro zu tragen hätte. Danach fallen die weiteren Gebühren dem Kläger zur Last; das sind 1,2 Anwaltsgebühren (679,20 Euro) und die terminsbedingten Auslagen (Reisekosten) in geschätzter Höhe von 200 Euro. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.500,60 Euro ergibt der Kostenanteil des Beklagten nunmehr 8,7 v. H, die sich bei dem Kläger mit 112,11 Euro (12,83 v. H von 1,6 Anwaltsgebühren) auswirken. Eine Quote von 8,7 v. H. überschreitet allerdings möglicherweise einen "geringen Teil" im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass nach Änderung des Kostenrechts zum 1. Juli 2004 eine nominelle Betrachtung derartiger Quoten nicht ausreicht. Nach altem Recht hätte nämlich bei Ansatz unterschiedlicher Streitwerte eine sachgerechtere Gerichtskostenaufteilung für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Abhilfebescheide vom 7. Januar 2005 und für die Zeit danach vorgenommen werden können. Das ist nach neuem Recht nicht mehr möglich, weil die Gerichtsgebühren (im Streitfall 968 Euro) nach § 40 des Gerichtskostengesetzes neuer Fassung (GKG) auf der Grundlage des jeweils höchsten Streitwerts für das gesamte Verfahren berechnet werden; eine wechselnde Kostentragungspflicht im Laufe des Verfahrens wirkt sich hierbei, anders als bei den Anwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 5. Mai 2004 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), nicht mehr aus, auch wenn ein Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit, namentlich die mündliche Verhandlung, in der Zeit nach dem genannten Wechsel liegt. Diese Überlegungen rechtfertigen es im Streitfall aus der Sicht des Senats, auch den tatsächlichen Anteil von 8,8 v. H. als einen geringen Teil im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anzusehen.

2 Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Grund. Die Höhe der Streitwerte ergibt sich aus der tatsächlichen einkommen- und gewerbesteuerlichen Auswirkung

Ende der Entscheidung

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