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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 25.05.1994
Aktenzeichen: I K 67/93
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

I K 67/93

Zulassung zur Steuerberaterprüfung

In dem Rechtsstreit

...

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts

unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden,

des Richters am Finanzgericht ... und

des Richters ... sowie

der ehrenamtlichen Richterin ... und

des ehrenamtlichen Richters ...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 25.05.94

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Der Beklagte hat nach Beratung des Zulassungsausschusses den Antrag der Klägerin auf eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung negativ entschieden. Die Ablehnung gründet sich darauf, daß das Mathematikstudium der Klägerin keinen nennenswerten Umfang an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen aufgewiesen habe und sie damit die Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG - nicht erfülle.

Die Klägerin hat nach dem Zeugnis der Technischen Universität ... vom ... (Bl. 39) die Fachrichtung Numerische Mathematik studiert und führt die Berufsbezeichnung Diplom-Mathematiker. Ihre Diplomarbeit betraf das Thema "Untersuchungen zu Fehlerabschätzungen, Lösungseinschließungen und monotonen Iterationsverfahren in der nichtlinearen Optimierung". Die Hauptprüfung umfaßte "Marxismus-Leninismus" und "Mathematisches Hauptfach". Die Spalte "während des Studiums erworbene Spezialkenntnisse" ist leer.

Die Beilage zu diesem Zeugnis (Bl. 41) weist 17 Einzelnoten aus. Wirtschaftswissenschaftlich ist davon erkennbar "Nebenfach (Sozialistische Betriebswirtschaft)". Das Berufspraktikum wurde im Rechenzentrum der ... absolviert.

Der Professor ... von der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität ... hat der Klägerin am ... bescheinigt, daß in ihrem 10-semestrigen Studium ca. 25% Wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungsinhalte enthalten waren (Bl. 43-45). Der Prof. ... von der Technischen Universität ..., Abt. Mathematik, Institut für Numerische Mathematik, bestätigt ihr am ..., daß sie vom September ... bis August ... an der damaligen Sektion Mathematik der Technischen Universität ... im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich Numerische Mathematik als wissenschaftliche Assistentin angestellt war und zu ihren Aufgaben u.a. die Ausbildung von Studenten der Sektion Betriebswirtschaft gehört habe (Bl. 46). Schwerpunkte hierbei seien die Gebiete Optimierung, mathematische Modellierung ökonomischer Probleme, Lagermodelle, Transportoptimierung und andere mathematische Verfahren zur Lösung betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen gewesen.

Die Klägerin hat danach ihre Weiterbildung betrieben:

a) Das Institut für Lernsysteme, zugelassen von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, hat der Klägerin am ... ein Diplom für den Fernlehrgang "Buchhaltung" erteilt (Bl. 47). Ein weiteres Diplom erhielt sie dort für den Fernlehrgang "Steuern und Betriebliche Steuerlehre".

b) Die Studiengemeinschaft ... hat der Klägerin am ... die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang "Buchführung und Bilanzierung" bestätigt.

c) Sie war von ... bis ... in der Abteilung Buchhaltung/EDV im ... tätig, von ... bis ... in der Firma ..., jeweils verantwortlich für den EDV-Einsatz in der Buchhaltung, Lohnabrechnung, Finanz- und Anlagenbuchhaltung.

d) Seit April ... ist sie Angestellte in einer Steuerberatungsgesellschaft. Von September ... bis ... 1993 ist sie nebenberuflich in einer zweijährigen Umschulung Steuerfachgehilfin mit Abschluß geworden.

Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:

Sie sei durchgängig in Wirtschaftsunternehmen, vorwiegend im Bereich der Buchhaltung, tätig gewesen und habe sich intensiv auf den Bereich Steuerwesen konzentriert, u.a. mit einer erfolgreichen Umschulung zur Steuerfachgehilfin. Ihre Unterlagen über das Studium zeigten einen viel höheren wirtschaftswissenschaftlichen Studienanteil als der Beklagte annehme.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.08.1990, VII R 25/89 (BStBl 1991 II S. 154) sei ein Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, der über ein Hochschulstudium verfüge, in dem in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplanes besucht wurden, die auch im Rahmen einer Prüfung im Zeugnis ausgewiesen seien, wonach also das absolvierte Studium von vornherein auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet gewesen sei.

Das Studium der Mathematik sei in der ehemaligen DDR konkret auf den späteren Einsatz in der Wirtschaft ausgerichtet gewesen. Im Gegensatz zum Westen habe es keine Studienrichtung mit dem Ziel Wirtschaftsmathematik gegeben. Deshalb sei das Mathematikstudium in der DDR breit angelegt gewesen. Dies könne durch das Sachverständigengutachten des Prof. ... bewiesen werden (Adresse Bl. 19). 80% aller Absolventen seien in die Industrie und die Wirtschaft gegangen (Beweis Sachverständigengutachten des Dr. ...). Die Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft sei Schwerpunkt ihrer Ausbildung gewesen, wie der Studienplan (Bl. 26-37) und die Stundentafel (Bl. 38) auswiesen. Der Studienplan weise "Politische Ökonomie" (Fach Nr. 2) und "Sozialistische Betriebswirtschaft" (Fach Nr. 5) auf. Die "Politische Ökonomie" sei mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen worden. Das Fach "Betriebswirtschaft" im 6. Semester und das Nebenfach, bei ihr ebenfalls Betriebswirtschaft, im 8. Semester seien jeweils mit einer Abschlußprüfung beendet worden. Die Angaben seien im Zeugnis ausgewiesen.

In der Bestätigung des. Prof. Dr. ... vom ... sei ausgeführt, daß die Fächer Algebra und Analysis, die ihr in den ersten 5 Semestern vermittelt worden seien, Gegenstand des Lehrgebiets "Mathematik für Ökonomen" zur Ausbildung in der Grundstudienrichtung Wirtschaftswissenschaften gewesen seien. Auch in den Fächern des Bereichs "Angewandte Mathematik" sei im großen Maße wirtschaftsbezogener Inhalt Gegenstand der Ausbildung gewesen.

Der wirtschaftswissenschaftliche Inhalt der mathematischen Fächer belaufe sich hiernach mindestens auf 25% (Beweis durch Sachverständigengutachten des Dr. ...). Sie habe als Nebenfach nochmals "Sozialistische Betriebswirtschaft" gewählt. Daher weise der wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungsinhalt bei ihr einen Studienanteil von mindestens 30% aus. (Beweis durch Sachverständigengutachten des Dr. ...).

Ihr weiterer beruflicher Werdegang zeige ebenfalls, daß das Studium der Mathematik zu einem großen Teil wirtschaftswissenschaftliche Aspekte beinhaltet habe.

Das Steuerberatergesetz unterscheidet zwischen Zulassung zur Prüfung und der Bestellung als Steuerberater. Dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit werde dadurch Rechnung getragen, daß das Fachwissen erst in der Prüfung nachgewiesen werden müsse. Dies sei im Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz (Freiheit der Berufswahl) zu beachten.

Weiter habe sie sich durch Fernlehrgänge weitergebildet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Thüringer Finanzministeriums vom 09.06.1993 aufzuheben und sie zur Steuerberaterprüfung zuzulassen (Az: S 0850 B-Bu-2.01.2).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt im wesentlichen vor:

Der Zulassungsausschuß habe den Antrag der Klägerin zunächst zurückgestellt, weil der von Prof. xxx bestätigte Anteil von ca. 25% wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildungsinhalte nach dem Diplomzeugnis und der Beilage hierzu nicht nachvollziehbar gewesen sei. Darauf habe die Klägerin einen Nachweis der vom 6. bis 10. Semester absolvierten Stunden vorgelegt. Eine Stundentafel für das Grundstudium habe sie nicht mehr vorlegen können. Sie habe aber angegeben, das Fach Betriebswirtschaft sei in den 5 Semestern des Grundstudiums mit je 4-Wochenstunden gelehrt worden. Der Zulassungsausschuß habe die Voraussetzung zur Prüfung wiederum nicht anerkannt.

Im Laufe des Klageverfahrens sei der Studienplan für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR ausgegeben vom Ministerrat der DDR, Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen - Berlin 1974 - vorgelegt worden. Dieser könne jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen.

15 von 17 Prüfungsfächern und die Diplomarbeit hätten zur Fachrichtung Numerische Mathematik gehört. In den Nebenfächern habe die Klägerin "Sozialistische Betriebswirtschaft" und "Mathematische Kybernetik und Rechentechnik" belegt. Dieser Fächeraufzählung sei ein Anteil von 25% wirtschaftswissenschaftlicher Lehrinhalte nicht zu entnehmen.

Nach der Studientafel habe die Klägerin im 6. Semester das Fach Betriebswirtschaft mit 4-Wochenstunden belegt. Die Gesamtwochenstundenzahl habe jedoch 31 Unterrichtsstunden umfaßt. Der wirtschaftswissenschaftliche Anteil ergebe somit 12,9%. Selbst wenn man das Grundstudium mit heranzieht, ergebe sich kein anderer Prozentsatz, weil das Fach Betriebswirtschaft nach ihrer Angabe nur mit je 4-Wochenstunden belegt worden sei.

Nach der Hauptprüfung handele es sich offenkundig um ein rein mathematisches Studium, bei dem zur Abrundung 2 von 17 Fächern mit mehr oder weniger ausgeprägten wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten vorgegeben gewesen seien. Dies sei auch anhand der Stundentafel nachvollziehbar. Die Fächer "Sozialistische Betriebswirtschaft" und "Ergänzende Lehrveranstaltung" hätten darin eine untergeordnete Bedeutung.

Auch der mit der Klage vorgelegte Studienplan könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Dort seien 22 Schwerpunkte der Ausbildung genannt, davon als wirtschaftswissenschaftlich orientierte wiederum nur "Politische Ökonomie" und "Sozialistische Betriebswirtschaft".

Ein wirtschaftswissenschaftlicher Gehalt bestimmter mathematischer Fächer sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erkennbar. Sie habe auch nicht die Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft" belegt, sondern die Fachrichtung "Numerische Mathematik".

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaft (DVStB) vom 12.11.1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.1991 (BGBl. I S. 1797) erteilt der Zulassungsausschuß auf Antrag eine verbindliche, schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz ist u.a. eine Voraussetzung für die Steuerberaterprüfung, daß der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit mit jeweils von mindestens 8 Semestern oder ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von der Bundes- oder Landesfinanzbehörde verwalteten Steuern tätig gewesen ist.

Im Streitfall ist die Voraussetzung umstritten, ob die Klägerin ein anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern abgeschlossen hat.

Ein Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern hat die Klägerin absolviert. Es handelt sich hierbei aber nicht um ein Studium "mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung".

Nach dem von der Klägerin vorgelegten Zeugnis behandelt das Studium die Fachrichtung Numerische Mathematik mit der Berufsbezeichnung "Diplom-Mathematiker". Ein ausgesprochen wirtschaftswissenschaftliches Studium liegt also nach dem Wortlaut des Zeugnisses nicht vor.

Die Rechtsprechung legt die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz in dem Sinn aus, daß von einem "anderen Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" als theoretische Grundlage für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung noch gesprochen werden kann, wenn dieses andere Studium auf die Vermittlung von Grundlagenwissen für die spätere Tätigkeit als Steuerberater ausgerichtet ist (BFH-Urteil VII R 25/89, a.a.O.).

Das Studium der Klägerin kann jedoch auch nicht in diesem Sinne als ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung angesehen werden.

Der erkennende Senat richtet sich in der Beurteilung des Studiums der Klägerin nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 11.10.1991. Danach sind der Fachrichtung "Wirtschaftswissenschaften" zahlreiche Studiengänge zugeordnet, z.B. auch "Finanzwirtschaft-Diplomökonom" der Humboldt-Universität zu Berlin, oder "Arbeitsökonomie-Diplomökonom" der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Technischen Universität Dresden und der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner" in Berlin. Dagegen ist das Studium der Klägerin Numerische Mathematik nicht der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften zugeordnet.

Es kann für das "andere Studium" mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung nicht ausreichen, wenn der Bewerber nur gelegentlich wirtschaftswissenschaftlichen Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen hat. Denn aus dem Merkmal "Fachrichtung" ergibt sich, daß die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des Studiums auf der Grundlage einer festumrissenen Studienordnung mit schriftlicher oder mündlicher Abschlußprüfung erfolgt, in der die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studienganges zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus muß berücksichtigt werden, daß nicht schon jede beliebige Fächerkombination des Hauptstudiums mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach ausreichen kann, denn der Gesetzgeber wollte den Zugang zum Steuerberaterberuf nur für Absolventen solcher Studiengänge eröffnen, deren Studiengang von vornherein auf eine spätere Tätigkeit der Wirtschaft ausgerichtet ist, wie es zum Beispiel bei den Absolventen der Landwirtschaftlichen Hochschulen der Fall war, und deren Hauptstudium von vornherein in einem inneren Zusammenhang mit wirtschaftswissenschaftlichen Studieninhalt steht. Hieran fehlt es z.B., wenn das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach lediglich der Abrundung der von Kenntnissen im Hauptfach dient, eine spätere berufliche Tätigkeit in der Wirtschaft aber hierdurch nicht angelegt ist oder nur ausnahmsweise erfolgt (vgl. BFH-Urt. VII R 25/89, a.a.O.).

Danach hat die Klägerin einen Studiengang absolviert, der nicht van vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet war. Jedenfalls ist dies aus den Zeugnissen und dem Studiengang nicht erkennbar. Ihr Studiengang hat auch nicht ein wirtschaftswissenschaftliches Nebenfach ausgewiesen, daß von beachtlicher Bedeutung war. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Prüfungszeugnis der Klägerin als auch aus der Stundentafel, daß das wirtschaftswissenschaftliche Studium etwa in der Größenordnung von 12,9% liegt, wie es der Beklagte zu Recht dargestellt hat.

Eines Sachverständigengutachtens bedurfte der Senat insoweit nicht, weil es hier um Beurteilungen geht, zu denen der Senat selbst fähig ist. Was die Klägerin angeführt hat, und was der Sachverständige dartun soll, nämlich daß in den anderen mathematischen Fächern und überhaupt ein wirtschaftswissenschaftlicher Bezug des Studiums der Klägerin vorliegt, hat im Prüfungszeugnis, in den Stundentafeln und in den sonstigen Unterlagen keinen Ausdruck gefunden. Das aber ist erforderlich.

Die nach dem Studium vorgenommene Weiterbildung der Klägerin kann zu keiner anderen Entscheidung führen, da es auf die Voraussetzungen ankommt, die das Gesetz aufgestellt hat. Ein Rückschluß aus dieser späteren Tätigkeit auf den Studieninhalt an der Technischen Universität in Dresden zu ziehen ist nicht möglich.

Soweit die Klägerin meint, Art. 12 des Grundgesetzes sei verletzt, folgte der Senat nicht. Wie in allen anderen Berufen kann auch hier der Gesetzgeber die Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Prüfung im einzelnen festlegen.

Für die noch beim Bezirksgericht Erfurt, Senate für Finanzrecht, eingelegte Klage ist das Thüringer Finanzgericht Kraft Gesetzes zuständig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision sieht das Gericht keinen Anlaß.

Ende der Entscheidung

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