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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 24.08.1994
Aktenzeichen: I K 94/93
Rechtsgebiete: InvZulG, BewG


Vorschriften:

InvZulG § 2
BewG § 68 Abs. 1
BewG § 68 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

I K 94/93

Investitionszulage

In dem Rechtsstreit

...

hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24.08.1994

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine sogenannte "mobile Baumarkthalle" als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen und damit eine Investitionszulage zu gewähren ist oder ob es sich um ein (nicht begünstigtes) Gebäude handelt.

Der Geschäftsführer der Klägerin ließ im Jahre 1991 eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende Halle errichten. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrugen 993.665,39 DM. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die von der Klägerin vorgelegten Aktenordner über bezahlte Rechnungen ... verwiesen. Die als Baumarkt genutzte Halle ist ca.50 m breit und ca. 80 m lang bei einer Höhe zwischen 4 und 5 m. Sie besteht im wesentlichen aus einer Stahlkonstruktion mit verschraubten Stahlträgern, auf die Abdeckplatten aus Blech aufgeschraubt sind. Im gesamten Baukomplex befinden sich keine Schaufenster. Es sind lediglich 5 Türen vorhanden sowie ein Eingang, der als einheitliches Modul vor das eigentliche Baumarktgebäude gestellt wurde. Die Halle wurde in einer Zeit von ca. 6 Wochen zusammengeschraubt. Unmittelbar neben der Halle befindet sich ein Anbau für die technische Versorgung der Halle wie Heizung und Elektrizität. Personalräume und Toilettenanlagen sind ebenfalls ausgelagert. Diese Bauten sind nicht mit der Halle verbunden. Die Halle ruht auf einer durchgehenden Betonplatte, die über die Maße der Halle selbst hinaus geht und dort Teile der Hochbefestigung des Anbaus und der seitlichen Umfahrung umfaßt. Für die elf Betonpfeiler wurden punktförmig Fundamente in die Erde eingelassen. Ausweislich der statischen Berechnung des Ingenieurbüros U... (Bl. 68) betragen die Abmessungen der Einzelfundamente ca. 1,80 x 1,00 x 0,80 m. Die Verbindungen zwischen der Hallenstahlkonstruktion und dem Fundament wurden durch Dübel, und Verschraubungen hergestellt. Die Betonfundamente sind überlappend mit alten Betonfundamenten und Streifen, die bereits früher auf dem Gelände waren und auf denen Gewächshäuser standen, aufgebracht. Zur äußeren Gestaltung der Halle wird im einzelnen auf die von der Klägerin vorgelegten Bilder sowie auf den Fundamentplan und den Grundriß verwiesen.

Die Baugenehmigung des Landratsamts ... datiert vom 08.01.1991. Die Halle steht auf einem Gelände der kommunalen Wohnungsverwaltung der Stadt E... . Dieses wurde mit Nutzungsvertrag vom 08.08.1990 der GPG W... sowie dem Geschäftsführer der Klägerin gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

Die Klägerin trägt im wesentlichen folgendes vor:

Nach den einschlägigen Verwaltungserlassen müsse die vorliegende Halle als bewegliches Wirtschaftsgut qualifiziert werden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Pfeiler der Halle lediglich mit den Fundamenten verschraubt und nicht, wie sonst üblich, im Betonuntergrund vergossen seien. Sie könne jederzeit innerhalb von ca. 3 Wochen abgebaut und an einem anderen Ort wieder errichtet werden. Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden sei bewußt eine transportable Konstruktion gewählt worden. Der Fall sei vergleichbar mit den durch die Rechtsprechung des BFH als bewegliche Wirtschaftsgüter eingeordneten Wellblechgaragen, Kassenhäuschen, hölzernen Verkaufskiosken und vor allem transportablen Zelthallen. Letztere seien nach den Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Bei diesen Zelthallen handele es sich um Hallen, deren Außenwände aus Stahlrohrprofilen bestanden, die mit Steckscharnieren verbunden, waren und auf umlaufenden Fußschwellen aus Stahl standen, ohne daß eigene Fundamente bestanden. Diese seien nach der heutigen Verkehrsauffassung ebenso wie die Baumarkthalle bewegliche Wirtschaftsgüter, zumal die Halle unter Berücksichtigung der neuen technischen Möglichkeiten schnell demontiert und auf einem entsprechend stabilen Untergrund wieder aufgebaut werden könne. Als. Beweis dafür, daß die Halle nach der Verkehrsauffassung als mobil angesehen werde und eine Verlagerung ohne nennenswerte Schäden möglich sei, bot die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Die Klägerin beantragt,

entsprechend dem Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1991.vom 18.06.1992 für Anlageinvestitionen der Klägerin eine Investitionszulage von 119.239,85 DM (bezogen auf eine Bemessungsgrundlage von 993.665,39 DM) gemäß dem Investitionszulagengesetz 1991 zu gewähren und die entgegenstehende Einspruchsentscheidung vom 19.07.1993 aufzuheben.

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, es handele sich um ein Gebäude. Da die Baumarkthalle auf vorhandene Betonfundamente aufgebaut worden sei, sei auch die erforderliche Standsicherheit des Bauwerkes gewährleistet. Insbesondere unterscheide sich die Halle durch die Verbindung mit einem Fundament von den von der Klägerin angeführten Beispielsfällen. Es reiche im übrigen aus, daß das Bauwerk kraft seiner Eigenschwere auf den Trägerelementen ruhe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Investitionszulage.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des im Streitfall- anwendbaren Investitionszulagegesetz 1991 (InvZulG 1991) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2. InvZulG vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Gemäß § 2 InvZulG sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen. Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bei der Baumarkthalle handelt es sich jedoch nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern um ein Gebäude.

Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes ist im InvZulG nicht definiert. Die Abgrenzung zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern und Gebäuden richtet sich daher für die Anwendung des Investitionszulagenrechts nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, das seinerseits auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts zurückgreift (BFH-Urteil vom 10.06.1988 III R 65/84, BStBl II 1988, 847 m.w.N,; BFH-Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113; BFH-Urteil vom 16.11.1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; BFH-Urteil vom 26.06.1992, III R 43/91, BFH/NV 1993 S. 436).

Gem. § 68 Abs. 1 und Abs.2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören zum Grundvermögen u.a. auch Gebäude, nicht jedoch Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen). Die Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs vorzunehmen (BFH-Urteil vom 05.02.1965, III 35/61 U BStBl. III- 1965, 220). Entscheidend ist, ob die Halle die Merkmale eines Gebäudes aufweist oder nicht.

Bewertungsrechtlich ist ein Bauwerk dann als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist sowie fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. (Rössler/Troll, Bewertungs- und Vermögensteuergesetz -,.§ 68, Tz 53). Allein zweifelhaft ist im vorliegenden Fall die Frage der festen Verbindung mit dem Grund und Boden. Diese ist gegeben. Eine feste Verbindung liegt vor, wenn das Bauwerk auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Sie kann auch schon dann bestehen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH-Urteil vom 03.03.1954, II 44/53 U, BStBl III 1954, 130; BFH-Urteil vom 04.10.1978 II R 15/77, BStBl.1979 II, 190; BFH-Urteil vom 23.9.1988 a.a.O..). Die feste Verbindung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, also regelmäßig gegeben, wenn Teile des Gebäudes in das Erdreich eingefügt sind oder wenn das Gebäude auf einem Fundament ruht, wobei in letzterem Fall unerheblich ist, ob das Bauwerk mit dem Fundament fest verbunden ist (BFH-Urteil vom 18.6.1986 II R 222/83, BStBl. II 1986, 787). Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Fundaments ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht eng auszulegen, es genügt für die Annahme eines Fundaments vielmehr jede gesonderte, eigene Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirkt (BFH-Urteil v. 10.06.1988 a.a.O.).

Mit den baulichen Maßnahmen zur Nivellierung und Befestigung des Untergrundes durch Aufbringung neuer Betonfundamente unter Einbeziehung der schon früheren vorhandenen Fundamente wurden eigens für die Errichtung der Halle Maßnahmen durchgeführt, um die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten. Damit wurde speziell für diese Halle ein eigenes Fundament geschaffen, auf dem die Halle schon kraft ihrer Eigenschwere ruht. Bereits deshalb ist eine hinreichend feste Verbindung mit dem Grund und Boden zu bejahen. Die Halle ist zudem nicht lediglich lose auf die Erdoberfläche aufgesetzt, sondern es besteht durch die Verdübelung bzw. Verschraubung eine Verbindung mit dem Grund und Boden von erheblicher Festigkeit. Soweit die Klägerin zur Frage der Verkehrsanschauung hinsichtlich der Mobilität der Halle die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Die Verkehrsauffassung kann herangezogen werden, wenn hinsichtlich einzelner Begriffsmerkmale des Gebäudes Zweifel bestehen (vgl. Rössler/Troll, Kommentar zum BewG und Vermögensteuergesetz, § 68 BewG Anm.54 m.w.N. aus der Rspr.). Die Verkehrsanschauung ist als ein tatsächlich geübtes Verhalten eine Tatsache, ihre Feststellung obliegt dem Finanzgericht. Nur wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt, muß, es Sachverständige hinzuziehen (vgl. von Groll in Gräber, Kommentar zur FGO, § 7.6 Anm.22). Der Senat ist aufgrund eigener Sachkenntnis der Ansicht, daß auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, d.h. nach Würdigung durch die überwiegende Mehrheit der Allgemeinheit wegen der festen Verbindung eine Mobilität der Halle in dem Sinn, daß sie ein bewegliches Wirtschaftsgut wäre, nicht gegeben ist. Die Verschraubungen können zwar bei Bedarf wieder gelöst werden und die Halle kann somit wieder beweglich gemacht werden. Dies trifft jedoch auf andere hallenartige Konstruktionen wie etwa ein Gewächshaus (hierzu FG Leipzig, Urteil vom 2.9.1993 2 K 42/92, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1994, S. 58; BFH-Urt. vom 25.3.1977, III R 5/75, BStBl. II 1977, 594) zu, ohne daß damit nach der allgemeinen Anschauung ein bewegliches Wirtschaftsgut vorläge. Eine feste Verbindung erfordert nicht zwingend ein Einzementieren oder Verschweisen. Die Halle ist nicht etwa wie ein zu Bau- oder Verwaltungszwecken dienender Container oder ein Straßenkiosk nur provisorisch auf dem Boden aufgestellt. Vielmehr wurde sie erkennbar nicht nur vorübergehend mit dem Ziel einer langfristigen Nutzung errichtet. Zwar kann die Halle ohne nennenswerte Schäden abgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet werden; insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Klägerin, so daß auch diesbezüglich kein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Dies reicht jedoch nicht aus, um das Merkmal der gegenwärtig bestehenden festen Verbindung zu verneinen. Es wurde auch nicht eine fertige Halle angeliefert und abgestellt, sondern diese mußte erst zusammengefügt werden. Sie könnte - trotz verbesserter technischer Möglichkeiten - nicht durch bloßen Ab- und Antransport etwa mittels eines Kranes in einem oder in wenigen Teilstücken verlagert werden, sondern müßte mit nicht lediglich geringfügigem zeitlichen und finanziellen Aufwand weitestgehend demontiert werden. Der Fall unterscheidet sich dadurch und durch die anders gearteten Fundamentierungen von den durch die Klägerin angeführten Beispielsfällen. Die sog. transportablen Zelthallen stehen auf umlaufenden Fußschwellen aus Stahl, wobei nach dem Vortrag der Klägerin keine eigenen Fundamente beständen. Aufgrund der andersartigen äußeren Gestaltung ist dieser Fall nicht vergleichbar.

Auch der Umstand, daß die Halle im Falle eines Restitutionsanspruchs möglicherweise nach einigen Jahren wieder entfernt werden muß ist letztlich nicht entscheidend. Für die Frage einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ist es nämlich ohne Belang, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden oder zu einem dauernden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde. Zwar nimmt eine Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck dem Bauwerk bürgerlich rechtlich die Eigenschaft eines Bestandteils des Grund und Bodens, jedoch beeinträchtigt sie nicht die steuerliche Gebäudeeigenschaft. Darüberhinaus wurde die Halle nicht errichtet, um sie nach einigen Wochen, Monaten oder Jahren wieder abzubauen; eine spätere Demontage sollte angesichts der unsicheren Eigentumsverhältnisse lediglich technisch möglich sein. Im Zeitpunkt der Errichtung war eine konkrete Verlegungsabsicht aber noch nicht vorhanden. Ohne Einfluß auf den Gebäudebegriff ist weiterhin, ob das Bauwerk auf eigenem oder auf fremdem Grund und Boden steht; abweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert es seinen Charakter als Gebäude selbst dadurch nicht, daß es vereinbarungsgemäß wieder zu entfernen ist (BFH-Urteil vom.01.12.1970 VI R 380/69, BStBl II 1971, 317).

Eine Betriebs Vorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG liegt nicht vor. Aus dem Umstand, daß nach dieser Vorschrift die sonstigen Vorrichtungen zu einer Betriebsanlage gehören müssen, ist zu folgern, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Daraus folgt wiederum, daß zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen muß, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist. Es reicht daher nicht aus, daß eine Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder daß sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 10.10.1990 II R 171/87 BStBl.1991 II, 59). An einem solchen engen, wie bei einer Maschine bestehenden Zusammenhang fehlt es; das Gebäude dient nur mittelbar dem Betriebszweck (BFH-Urteil vom 26.6.1992 a.a.O..).

Für eine Zulassung der Revision sah der Senat keinen Anlaß, da die Entscheidung nicht von den vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien zwischen, beweglichem Wirtschaftsgut und Gebäude abweicht. Auch hat der Rechtsstreit, keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar mag es mehrere ähnlich gelagerte Fälle geben, doch wird durch die hier entschiedene Rechtsfrage, das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt (Ruban in Gräber, Komm. zur FGO, § 115 Anm. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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