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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: III 150/04
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 45 Abs. 2
StBerG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

III 150/04

Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter gem. § 46 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz

In dem Rechtsstreit

...

hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund mündlicher Verhandlung

am 24. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der am 22. Juli 1949 in A. geborene Kläger seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter im Jahre 2003 durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt hat und ob er eine berufliche Niederlassung in Thüringen hatte.

Der Kläger bestand im Jahre 1977 die Prüfung zum Steuerbevollmächtigten bei der OFD Frankfurt/Main. Am 12. Jan. 1978 legte er in Bayern die Steuerberaterprüfung ab und wurde dort im Jahre 1978 als Steuerberater bestellt. Er ließ sich zunächst in A. nieder. 1993 verlegte er seinen Sitz nach P. wo er in der väterlichen Steuerberaterpraxis tätig war. Im November 1995 gründete er dort die "XY Steuerberatungsgesellschaft mbH" sowie die "XY Steuerberatungsgesellschaft mbH in G.". Daneben wurden Büros in H. und O. unterhalten. In einem an Mandanten gerichteten Informationsbrief vom August 1996 mit dem Briefkopf "XY Steuerberater" wurden Beratungsstellen in A., M., E., O., F., P., G. sowie S. aufgeführt.

Am ... November 1996 legte er eine eidesstattliche Versicherung ab. Darin behauptete er unter anderem, er erhalte monatlich brutto 1.800 DM (netto 1.150 DM) vom Arbeitgeber "FL GbR, H.".

Die Steuerberaterkammer B. widerrief am .... die Zulassung als Steuerberater. Seine hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger damit, seine Eintragung in das Vermögensverzeichnis sei durch strafbare Handlungen erwirkt worden, so dass er Gegenansprüche gegenüber der Sparkasse in erheblicher Größenordnung habe. Diese Ansprüche werde er in Kürze gerichtlich geltend machen. Zudem habe er Ansprüche aus anrechenbarer Körperschaftsteuer und verschiedene Ansprüche in sechsstelliger Höhe zum Teil aus abgetretenen Rechten. Der Kläger erklärte an das FG B. im Rahmen eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung, er "selbst verfüge ....in den letzten 18 Monaten heute über keinerlei Vermögenswerte mehr". Das FG B. bestätigte den Widerruf, da der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Das Urteil des FG B. vom 17. September 1997, 2 K 729/97 StB ist rechtskräftig, da die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde am 20. Mai 1998 als unzulässig verworfen wurde (Az. des BFH: VII B 12/98). Das FG B. hatte auch einen Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung abgewiesen (Az.: 2 V 1240/97 StB), der beim BFH gestellte Antrag wurde ebenfalls abgelehnt (Az.: VII S 15/98).

Der Kläger beantragte 2003 in Thüringen seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Er erklärte, er habe die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 bei der OFD Frankfurt bestanden und bisher keinen Antrag auf Bestellung/Wiederbestellung eingereicht. Er erklärte, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die auf dem Antragsvordruck vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf "Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter" anzukreuzen, nutzte er nicht. Im Juli 2003 wurde er als Steuerbevollmächtigter bestellt. Dabei versicherte er schriftlich, die Vorschrift des § 46 StBerG sei ihm bekannt, Gründe für eine Versagung der Bestellung oder für eine Rücknahme oder einen Widerruf lägen nicht vor. Er erklärte, die berufliche Niederlassung in W. wolle er mit Wirkung ab Oktober 2003 begründen. Im November 2003 erklärte er, er wolle seine Niederlassung ab Jan. 2004 begründen. Laut eines Abrechnungsbescheides des Finanzamtes A. vom Okt. 2006 hat der Kläger Steuerrückstände (aus den Jahren seit 1981) in Höhe von 355.336,27 Euro.

Der Kläger beantragte am 30. Sept. 2003 beim Arbeitsamt A. Arbeitslosengeld. Die Frage, ob er weiterhin eine Tätigkeit als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübe, beantwortete er mit "Nein". In der Arbeitsbescheinigung wird ausgeführt, er sei vom Jan. 1984 bis August 2003 als kaufmännischer Angestellter bei der XY Steuerberatungs-GmbH in H. in Vollzeitarbeit (40 Stunden/Woche) beschäftigt gewesen. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag hin Arbeitslosengeld vom 1. Sept. 2003 bis 26. Sept. 2004 in Höhe von 21.337,30 Euro. Zudem beantragte er am 26. Juni 2004 Überbrückungsgeld, da er im Sept. 2004 in H. einen Buchhaltungs- und Büroservice eröffnen wolle. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage mindestens 30 Stunden. Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben. Hierauf wurde dem Kläger Überbrückungsgeld in Höhe von 2.722 Euro monatlich für sechs Monate bewilligt.

Für das Jahr 2003 reichte der Kläger eine Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit von 1. Sept. 2003 bis 31. Dez. 2003 ein, in der er Umsätze als Steuerbevollmächtigter wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit in W. in Höhe von 14.400 Euro, eine Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen in Höhe von 12.840 Euro und einen Gewinn von 7.681,86 Euro angab. Er aktivierte zum 31. Dez. 2003 einen Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 516.267 Euro. In seinem Jahresabschluss zum 31. Dez. 2004 aktivierte er einen Praxiswert von 590.400 Euro. Für das Jahr 2004 erklärte er Umsatzerlöse in Höhe von 53.191,86 Euro und eine Erhöhung des Bestandes an unfertigen Leistungen in Höhe von 18.920 Euro. Laut eines vom Kläger eingereichten Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2004 erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 49.149 Euro.

Im Nov. 2003 schrieb der Kläger an die Steuerberaterkammer in B. unter dem Betreff "Antrag auf Wiederzulassung als Steuerberater" er bitte das förmliche Verfahren der Wiederzulassung als Steuerberater aufzunehmen. Er wies darauf hin, "interessierte Kreise" hätten im Jahr 1996 einen Vermögensverfall vorgetäuscht. Laut eines Schreibens vom Nov. 2003 an die Steuerberaterkammer B. mit dem Betreff "Antrag auf Wiederzulassung als Steuerberater vom 25.11.2003" hatte er in seinem "Antrag" angekündigt, sich bei einer anderen Kammer um eine Zulassung zu bemühen, wenn ihm die Steuerberaterkammer bis zum 12. Dez. 2003 kein Gesprächsangebot vorlegen könne.

Mit dem hier streitigen Bescheid vom 19. Januar 2004 nahm die Beklagte gem. § 46 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Bestellung als Steuerbevollmächtigter rückwirkend zurück, da der Kläger seine Bestellung durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt habe. Er habe der Beklagten vorenthalten, dass

a) er bereits im Januar 1978 die Steuerberaterprüfung bestanden habe und als Steuerberater bestellt worden war,

b) seine Bestellung als Steuerberater rechtskräftig wegen Vermögensverfalles widerrufen worden sei,

c) er am .. Nov. 1996 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A. eingetragen sei,

d) er am 17. September 1997 Steuerschulden i.H.v. rd. 302.000 Euro gehabt habe.

Bei Bekanntsein dieser Tatsachen hätte die Beklagte die Bestellung ablehnen müssen.

Der Kläger trägt vor, die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sei rechtswidrig. Er habe den Antrag auf Bestellung als Steuerbevollmächtigter vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt. Fragen bezüglich der Steuerberaterprüfung seien für ihn ohne Bedeutung gewesen. Der Fragebogen sehe lediglich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen vier Kästchen vor. Da die Berufsgruppe der Steuerbevollmächtigten neben den Steuerberatern genannt sei, habe er zu der früheren Bestellung als Steuerberater nichts sagen müssen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte hätten nicht die gleichen Rechte, Steuerbevollmächtigter seien nicht vor dem BFH postulationsfähig und dürften nicht alleinige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein. Beide Berufsgruppen stünden nebeneinander. Es handele sich bei seinem Antrag auf erstmalige Bestellung nicht um eine Wiederbestellung als Steuerberater. Selbst Letztere hätte positiv beschieden werden müssen.

Es bestünden auch keine Widerrufsgründe. Die im Nov. 1996 abgegebene eidesstattliche Versicherung zeige einen "erheblichen Vermögensüberschuss zu Gunsten des Klägers auf". Die Steuerschulden hätten sich auch nicht in dieser Größenordnung bestätigt. Er habe "stets in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen gelebt". Auch seien ihm einmal Steuerschulden erlassen worden. Die Steuerschulden seien in erheblichem Umfang fingiert. Die Hintergründe dieser Vorgänge würden in einem separaten Schriftsatz ausführlich dargestellt werden. Die Steuerforderungen seien nicht tatsächlich durchsetzbar gewesen. Auch eine jeweils neu vom Finanzamt A. übersandte Aufstellung angeblicher Rückstände, die nicht eintreibbar seien, könne die Rechtslage nicht ändern.

Er habe auch eine Niederlassung in W. gehabt, von der er auch die Mandate betreut habe. Das Steuerbüro des Klägers sei von den im Schriftsatz der Beklagten geschilderten Räumlichkeiten baulich getrennt und über einen separaten Eingang zu erreichen. Der berufliche Schriftwechsel werde über das Büro in W. abgewickelt. Der Kläger sei auch nicht zu Unrecht als Steuerberater aufgetreten. Es habe nie ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und der FL GbR bestanden. Er sei auch nie Geschäftsführer der BT AG in A. gewesen. Im Schreiben vom Juni 2005 behauptet er, er beabsichtige "seine selbstständige berufliche Niederlassung mit eigener Praxis aufzugeben".

Der Kläger beantragt,

den Rücknahmebescheid vom 19. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch unvollständige und unrichtige Angaben erwirkt, insbesondere habe er auf die frühere Bestellung als Steuerberater hinweisen müssen. Unzutreffend sei das Ankreuzen der erstmaligen Bestellung, denn es handele sich um eine Wiederbestellung. Unzutreffend seien die Angaben unter Nr. 3, denn der Kläger habe schon 1978 einen Antrag auf Bestellung als Steuerberater gestellt. Er sei zudem trotz der rechtskräftigen Untersagung durch das Finanzgericht B. weiter als Steuerberater aufgetreten. Steuerberater und Steuerbevollmächtigter seien lediglich zwei Berufsgruppen desselben einheitlichen Berufs. Es gäbe einen Einheitsberuf Steuerberater. Beide, Berater und Bevollmächtigte, gehörten derselben Berufskammer an und hätten zumindest im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten. Die Bestellung als Bevollmächtigter erlösche durch die Bestellung als Berater. Der Kläger habe kein Wahlrecht zwischen einer Wiederbestellung als Steuerberater und einer Erstbestellung zum Bevollmächtigten gehabt. Träfe dies zu, hätte er sich bereits nach seiner Zulassung als Steuerberater nebenher als Steuerbevollmächtigten bestellen lassen können. Dies sei jedoch ausgeschlossen. Die frühere Bestellung als Steuerberater habe er bewusst verschwiegen und sich absichtlich nicht mehr in B., sondern in Thüringen niedergelassen, wo diese Umstände noch unbekannt gewesen seien.

Jedenfalls seien die wirtschaftlichen Verhältnisse ungeordnet (Nr. 8 des Antrages), da er erhebliche Steuerschulden habe. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts B. habe der Kläger gegen § 161 StBerG verstoßen, als er die von ihm als Gesellschafter- Geschäftsführer geführten Gesellschaften in G. als Steuerberatungsgesellschaft mbH habe auftreten lassen. Auch sei er als Arbeitnehmer der gewerblichen FL GbR in H. und zudem als Geschäftsführer der BT AG in A. tätig gewesen.

Der Kläger habe auch im Oktober 2004 noch keine berufliche Niederlassung in K. begründet. Dort befinde sich nur ein unbewohntes Ferienhaus. Es habe sich in W. kein Hinweis auf die Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter gefunden und zwar weder am Klingelschild noch am Briefkasten. Sämtlichen Briefverkehr führe die Beklagte über die Privatanschrift in H.. Von dort könne der Kläger seine angebliche Niederlassung auch nicht in angemessener Zeit erreichen, denn der Wohnsitz des Klägers sei hiervon über 300 km entfernt gewesen. Zudem habe der Kläger von der Agentur für Arbeit A. vom 1. Sept. 2003 bis 26. Sept. 2004 Arbeitslosengeld erhalten. Im Übrigen verzögere er das Verfahren.

Aus einem Schreiben des Finanzamtes A. an die Beklagte ergibt sich, dass die vollstreckbaren Rückstände des Klägers in Höhe von 332.780,87 Euro deswegen nicht eingetrieben worden seien, da die 1996 und 1997 ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben waren und der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. "Zur Vermeidung von weiteren aussichtslosen Vollstreckungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kosten wurde von einer Fortsetzung der Beitreibung vorerst abgesehen".

Die Zeugin D. führte auf richterliche Anfrage aus, sie habe von Herbst 2003 bis Herbst 2005 für den Kläger diverse Vorbereitungen von Jahresabschlüssen und Buchhaltungen erstellt. Ihr Arbeitsaufwand pro Woche habe sich auf ca. 5 bis 15 Std. je nach Bedarf erstreckt. Das Büro in W. sei mit zwei PC-Arbeitsplätzen, Aktenregalen, Besprechungstisch mit sechs Stühlen, Sitzecke, Flipchart und Mobilfax ausgestattet gewesen. An der Eingangstür habe sich ein Firmenschild "XY" befunden, an den weiteren Inhalt und Öffnungszeiten könne sie sich nicht erinnern. Sie habe das Büro mehrmals im Monat ca. 1 bis 3 Mal aufgesucht. Die meisten Arbeiten habe sie von zu Hause erledigt. Sie meine, dass der Kläger zwei Tage pro Woche im Büro gewesen sein müsse. Sie sei zum Teil bei Mandantengesprächen dabei gewesen. Mit Aufgabe des Büros im Jahr 2005 habe der Kläger ihr die persönliche Betreuung der vorhandenen Kunden angeboten. Sie arbeite mit der XY Steuerberatungsgesellschaft mbH in H. zusammen.

Der Senat hat Beweis erhoben über Art und Umfang der Tätigkeit der Mitarbeiterin D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24. April 2007 verwiesen. Die Akten der Beklagten (acht DIN 4 Ordner), die auch die Vorgänge beim Finanzgericht in B. betreffen, die Akten III 988/01, III 529/01 sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. lagen dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, der Bescheid über die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter vom 19. Jan. 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 46 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist eine Bestellung zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Beruht die Bestellung auf objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers und sind diese für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen, ist die Bestellung nach der genannten Vorschrift zwingend zurückzunehmen (BFH, Urteil vom 13. Nov. 2001, VII R 14/01, BStBl II 2002, 62). So liegt der vorliegende Fall, denn der Kläger hat seine Bestellung zum Steuerbevollmächtigten im Juli 2003 durch im Wesentlichen unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt.

A.

Der Kläger beantragte im Mai 2003 seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter.

1. Er gab im Rahmen seines Antrages unter Abschnitt II. Punkt 8. an, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Behauptung entsprach weder damals noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Wahrheit. Die Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers ist nicht widerlegt, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine finanziellen Verhältnisse geordnet sind und er in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2004, 2 K 5274/03 StB). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 03.11.1992, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 624, 625;Urteil vom 22.08.1995 - VII R 63/94 Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 909; Bundesgerichtshof - BGH - Beschluss vom 25. 03.1991 - AnwZ (B) 80/90 - Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 2083, zu der gleich lautenden Widerrufsvorschrift in § 14 Abs. 2 Nr.8 der Bundesrechtsanwaltsordnung ).

Der Kläger gab bereits im Nov. 1996 eine eidesstattliche Versicherung ab. Hieraus ergeben sich hohe Schulden, z.B. Steuerschulden in Höhe von damals ca. 400.000 DM, denen keine greifbaren Vermögenswerte gegenüber standen. Er erklärte auch im Juli 1997 im Rahmen eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung, der an das Finanzgericht B. gerichtet war, "er selbst verfüge in den letzten 18 Monaten heute über keinerlei Vermögenswerte mehr". Es ist nicht erkennbar, dass sich seine Vermögensverhältnisse trotz der mittlerweile verstrichenen nunmehr ca. 10 Jahre verbessert hätten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Wie sich aus der Übersicht des Finanzamtes A. im Okt. 2006 ergibt, die bestandskräftig festgesetzte Steuern in Höhe von 171.511,98 Euro seit dem Jahre 1981 sowie zusätzlich 183.824,29 Euro Säumniszuschläge und damit offene Rückstände in Höhe von insgesamt 355.336,27 Euro ausweist, ist die Behauptung, er lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch wenn im Rahmen eines Abrechnungsbescheides noch ein Einspruchsverfahren anhängig sein sollte, hindert dies nicht die Bestandskraft der Steuerfestsetzungsbescheide. Soweit der Kläger im Schriftsatz im Jan. 2005 behauptete, seine Steuerschulden seien fingiert, die Hintergründe, dieser Vorgänge würden in einem separaten Schriftsatz ausführlich dargestellt werden, so ist lediglich festzustellen, dass ein solcher Schriftsatz das Gericht niemals erreicht hat. Diese Behauptung mag allenfalls als Versuch des Klägers zu werten sein, das vorliegende Klageverfahren in die Länge zu ziehen.

Der Umstand, dass er, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge, im Jahre 1994 von der Sparkasse 150.000,00 DM erhalten hat und diese nicht zur Begleichung seiner - bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden - erheblichen Steuerrückstände genutzt hat, zeigt überdies seine steuerliche Unzuverlässigkeit.

Seine Behauptung in den Bilanzen zum 31. Dez. 2003 und 2004, die in W. gegründete Niederlassung als Steuerbevollmächtigter habe einen Geschäftswert zum 31. Dez. 2003 in Höhe von 516.267 Euro, zum 31. Dez. 2004 sei dieser Praxiswert sogar auf 590.400 Euro gestiegen, ist ebenfalls in keinster Weise nachvollziehbar. Da er trotz geringer Kosten (so der Kläger ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung) und einer Tätigkeit von sechs Tagen pro Woche nur einen Gewinn in Höhe 7.681,86 Euro (von 1. Sept. 2003 bis 31.12.2003) und von 5.949,64 Euro im gesamten Jahr 2004 angab, kann der Praxiswert nicht über eine halbe Million Euro betragen haben und er kann im Jahr 2004 schon gar nicht gestiegen sein. Dies belegt, dass der Firmenwert durch keine Substanz oder durch gute Geschäftsbeziehungen begründet ist. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er nicht darlegen, wie dieser Geschäfts- oder Firmenwert zustande kommen konnte. Seine Behauptung, seine Mutter habe den Mandantenstamm, den sie beim Tode seines Vaters im Jahre 1996 geerbt hatte, an ihn im Jahre 2003 für ca. 584.000 Euro verkauft ist angesichts der Personengebundenheit von Steuerberatungsmandaten nicht nachvollziehbar, zumal der Erbfall beim angeblichen Kauf sieben Jahre zurück lag. Der Umstand, dass "XY" z.B. in einem Schreiben 1998 zu Unrecht noch den Namen des Vaters des Klägers "Y" in ihrem Briefbogen aufführten - obwohl Y bereits zwei Jahre vorher verstorben war - führt nicht zu einem Fortbestehen des Firmenwertes. Dessen Aktivierung beruht nach Einschätzung des Senats auf bloßem Wunschdenken des Klägers.

Ebenso sind seine Behauptungen, die im November 1996 abgegebene eidesstattliche Versicherung "zeige einen erheblichen Vermögensüberschuss zu Gunsten des Klägers auf" sowie er habe "stets" in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen gelebt nur damit zu erklären, dass der Kläger eine unterschiedliche Wahrnehmung von Lebenssachverhalten als der Senat hat.

Soweit er vorträgt, er habe noch Schadensersatzansprüche gegenüber der Sparkasse A. aus den Jahren 1992 bis 1996 in Höhe von ca. 500.000 Euro, ist dies weder hinreichend substantiiert noch irgendwie nachvollziehbar, zumal noch nicht einmal eine Klage anhängig gemacht wurde. Der Kläger hatte bereits im Jahre 1997 im Klageverfahren vor dem Finanzgericht B. vorgetragen, er habe Gegenansprüche gegenüber der Sparkasse in erheblicher Größenordnung, die er in Kürze gerichtlich geltend machen werde. Im Schreiben vom Februar 1997 an das Finanzministerium in P. behauptete er, die Schadensersatzansprüche gegenüber der Sparkasse würden "gerade rechtlich anhängig gemacht". Der Umstand, dass er dies in den vergangenen rund 10 Jahren nicht getan hat zeigt, dass er selbst Zweifel am Bestehen irgendwelcher Ansprüche hat. Der Senat sieht hierin lediglich den Versuch, Vermögenswerte vorzuspiegeln. Angesichts der langjährigen Steuerschulden ist offenkundig, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Die hierzu gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes B. im Urteil vom 17. Sept. 1997, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, treffen mithin noch immer zu.

Der Kläger hatte auch keine Ansprüche mehr aus seiner Lebensversicherung, denn diese hatte er an die - seiner Frau und seinen Söhnen gehörende - FL GbR in H. abgetreten.

Zudem hat das Finanzamt A. mehrfach versucht, bei dem Kläger zu vollstrecken. Die zahlreichen Vollstreckungsversuche waren jedoch erfolglos, sogar das Mobiliar in der Wohnung gehörte nach Angaben des Klägers nicht ihm, sondern seiner Mutter, da er es wegen Mietrückständen i. H. v. ca. 40.000 DM sicherungsübereignet habe. Dies dokumentiert dessen Vermögenslosigkeit. Das Finanzamt A. hatte im Schreiben vom 18. April 2005 dargelegt, dass es aus Kostengründen von weiteren, aussichtslosen Vollstreckungsversuchen Abstand nahm.

Seine Angabe im Antrag auf Bestellung als Steuerbevollmächtigter, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, ist und war mithin unrichtig. Soweit der Kläger vorträgt, "die Steuerforderungen seien nicht tatsächlich durchsetzbar gewesen", so trifft dies angesichts der Vermögenslosigkeit des Klägers offenbar zu. Damit bestätigt er selbst die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides.

Der Kläger hat im Antrag vom Mai 2003 auch weitere unzutreffende Angaben gemacht.

2. Obwohl die Frage nach der bestandenen Steuerberaterprüfung (S. 2, Abschnitt II. Punkt 1 erstes Kästchen) mit "Bei erstmaliger Bestellung" überschrieben ist, so ist doch für einen unvoreingenommenen objektiven Dritten naheliegend, dass die Beklagte Angaben erwartete; der Kläger hat jedoch das Bestehen der Steuerberaterprüfung nach Überzeugung des Senats deshalb nicht angegeben, weil sich sonst für die Steuerberaterkammer aufgedrängt hätte, nachzufragen, wieso er sich denn nicht als Steuerberater bestellen lassen möchte, sondern sich auf eine - ca. 25 Jahre zurückliegende - Steuerbevollmächtigtenprüfung beruft. Auch wenn die folgende Frage auf S. 2, Abschnitt II. Punkt 2 die Überschrift "Bei Wiederbestellung" trägt, so lag es ebenso zumindest auf der Hand, dass die Beklagte Angaben zum Erlöschen einer früheren Bestellung erwartete. Auch wenn man unter Zugrundelegung einer formalen Betrachtungsweise die Angaben auf S. 2 unter Abschnitt II. Punkte 1. und 2 wegen der jeweiligen Überschriften ("Bei erstmaliger Bestellung" und "Bei Wiederbestellung") als entbehrlich erachtet, so hätten eine Nachfrage bei der Beklagten oder ein Zusatz in einem Begleitschreiben nahe gelegen.

3. Unzutreffend ist jedenfalls seine Erklärung auf Seite 2, Abschnitt II. Punkt 3, er habe bisher keinen Antrag auf Bestellung/Wiederbestellung eingereicht. Im Gegensatz zu Abschnitt II. Punkt 1 und Punkt 2 differenziert Abschnitt II. Punkt 3 nicht zwischen erstmaliger Bestellung und Wiederbestellung, so dass hier auf jeden Fall hätte angekreuzt werden müssen, dass der Kläger bereits einen früheren Antrag auf Bestellung eingereicht hatte.

4. Es fehlt hier darüber hinaus der Hinweis auf seine frühere Mitgliedschaft bei der Steuerberaterkammer B.. Dies verschwieg der Kläger in der - zunächst auch erfüllten - Hoffnung, die frühere Bestellung und deren Widerruf in B. werde in Thüringen nicht bekannt. Nach Ansicht des Senats war der Kläger bemüht, seine damalige Bestellung in B. zum Steuerberater und deren Widerruf vor der Beklagten zu verheimlichen. Soweit der Kläger behauptete, auf Grund des Nebeneinanders zweier Berufszweige, dem des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten, habe er der früheren Bestellung keine Bedeutung beigemessen, wertet der Senat dies als eine reine Schutzbehauptung. Sein geänderter Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe es vermeiden wollen, Vorwürfe gegen die Steuerberaterkammer B. zu erheben und deswegen im Antrag in Thüringen keine Angaben zur Bestellung und Widerruf in B. gemacht zeigt vielmehr, dass der Kläger sehr wohl wusste, dass Angaben zur früheren Bestellung und dem Widerruf geboten gewesen wären.

5. Der Kläger hatte bei seiner Bestellung im Juli 2003 zudem schriftlich versichert, die Vorschrift des § 46 StBerG sei ihm bekannt, Gründe für eine Versagung der Bestellung oder für eine Rücknahme oder einen Widerruf lägen nicht vor. Unter Abschnitt III. Punkt 2. des Antragsformulars sind bei Wiederbestellung nach einem Widerruf Nachweise darüber vorzulegen, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Auch dies hat der Kläger nicht getan. Soweit er darauf abstellt, er habe sich nur als Steuerbevollmächtigter und nicht wieder als Steuerberater zulassen wollen, so dass der Widerruf der Erlaubnis, als Steuerberater aufzutreten, nicht von Belang sei, kann der Senat dem nicht folgen. Gemäß § 46 Abs. 1 und 2 StBerG bestehen mehrere Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe. Diese gelten sowohl für Steuerberater als auch für Steuerbevollmächtigte. Mithin ist sowohl bei einer Bestellung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter entscheidungserheblich, ob solche Gründe für eine Bestellung vorliegen. Da die Widerrufsund Rücknahmegründe für beide Berufsbezeichnungen identisch sind, müssen bei einem weiteren Antrag Angaben zum früheren Widerruf einer Bestellung gemacht werden bzw. Nachweise vorgelegt werden, dass die Widerrufsgründe nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich aus dem Antrag auch mit der hinreichenden Klarheit, denn diese differenziert im III. Abschnitt nicht nach Widerrufsgründen für eine Bestellung als Steuerberater oder Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Die Auffassung der Beklagten ist insofern zutreffend, als sie davon ausgeht, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigter nahezu identisch sind. In den beruflichen Funktionen besteht fast völlige Gleichheit (zutreffend Gehre/von Borstel, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 32 Anm. 4). Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine Doppelqualifikation als Steuerberater und Steuerbevollmächtigter nicht möglich ist. Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt gem. § 45 Abs. 2 StBerG durch die Bestellung als Steuerberater. Beide haben dieselben Aufgaben und dieselben Berufspflichten, beide haben dieselbe berufliche Selbstverwaltung und unterstehen derselben Gerichtsbarkeit. Es gibt nur minimale Unterschiede z.B. insofern, als Steuerberatungsgesellschaften grundsätzlich nur von Steuerberatern und nicht von Steuerbevollmächtigten geleitet werden dürfen. Nach Aufhebung des BFH-Entlastungsgesetzes sind auch beide, anders als der Kläger zunächst vortrug, vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähig. Der Steuerbevollmächtigte hat also nur minimal geringere Kompetenzen im Vergleich zum Steuerberater. Diese sind jedoch von graduell geringem Gewicht. Auch dies belegt, dass die Widerrufsgründe für die Zulassung als Steuerberater bei einer erstmaligen Bestellung als Steuerbevollmächtigter mit aufzuführen sind bzw. darzulegen ist, dass diese Widerrufsgründe nicht mehr bestehen. Hieran fehlt es.

Das Unterlassen dieser Angaben war auch ursächlich für seine Bestellung, denn angesichts dieser Widerrufsgründe ist anzunehmen, dass die Beklagte einem Antrag auf Zulassung als Steuerbevollmächtigter nicht entsprochen hätte.

6. In seinem Antrag auf Zulassung als Steuerbevollmächtigter führte der Kläger weiterhin aus, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. Mai 2003, vorwiegend bei der BT GmbH in A. als Bw. Berater beschäftigt gewesen. Dies war ebenfalls unrichtig, denn es steht im Widerspruch zu der Arbeitsbescheinigung, worin erklärt wurde, der Kläger sei von "1. Januar 1984 bis Ende August 2003" vollzeitlich als kaufmännischer Angestellter bei der XY Steuerberatungs-GmbH tätig gewesen. Dies hat er auch im Antrag auf Arbeitslosengeld so ausgeführt. Zudem folgt dies aus der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003, in der ein Arbeitslohn vom 01.01. - 31.08. 2003 i. H. v. 38.000,00 EUR für seine Tätigkeit bei der XY GmbH ausgewiesen wird. Die Angabe über seine Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung im Antrag auf Zulassung war also unzutreffend.

7. Soweit in der Arbeitsbescheinigung behauptet wurde, der Kläger sei "vom 1. Jan. 1984" - 31. Aug. 2003 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen, so steht dies im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung, denn dort hatte der Kläger angegeben, nach dem Entzug seiner Zulassung als Steuerberater habe er "seit 1997 oder 1998" für die XY Steuerberatungs-GmbH gearbeitet. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe keinen Antrag auf Wiederzulassung als Steuerberater in B. gestellt, dies sei erst am 28. Februar 2007 erfolgt, ist im Übrigen unzutreffend, denn er hat bereits am 25. Nov. 2003 an die Steuerberaterkammer in B. unter dem Betreff "Antrag auf Wiederzulassung als Steuerberater" gebeten "das förmliche Verfahren der Wiederzulassung als Steuerberater aufzunehmen".

Auch sonstige Angaben des Klägers sind unzutreffend. Widersprüchlich sind seine Angaben hinsichtlich einer Tätigkeit bei der FL GbR. Er behauptete sowohl schriftlich als auch zunächst mündlich in der Verhandlung vom 24. April 2007, er habe niemals bei der gewerblich tätigen FL GbR gearbeitet. Der Umstand, dass er dies erst auf Vorhalt seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 28. Nov. 1996 einräumte, in der er selbst die FL GbR als Arbeitgeberin bezeichnete, zeigt, dass der Kläger in diesem Punkt nur dann etwas einräumt, wenn es bereits bewiesen ist.

Widersprüchlich sind die Behauptungen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren, wo er einerseits behauptete, er habe seit September 2003 in seinem Büro im Z. oder bei Kunden als selbstständiger Steuerbevollmächtigter sechs Tage pro Woche gearbeitet, wohingegen gegenüber dem Arbeitsamt A. - offenkundig, um den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nicht zu gefährden - erklärt wurde, der Kläger verfüge lediglich über ein Nebeneinkommen bei der XY Steuerberatungs-GmbH in H. von 165,00 EUR monatlich für erbrachte 20 Arbeitsstunden (im Monat). Ein Betrag von 165 Euro monatlich bei 20 Stunden würde einen Stundenlohn in Höhe von 8,25 Euro bedeuten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dagegen selbst erklärt, er fakturiere "zwischen 65 und 92 Euro stündlich". Dies ist für die Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten auch ein üblicher Stundensatz. Die Angaben gegenüber dem Arbeitsamt A. hinsichtlich der Höhe des Nebeneinkommens des Klägers und hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit sind also offenbar unwahr.

Die Tatsache, dass der Kläger überdies am 26. Juni 2004 Überbrückungsgeld beantragte, da er am 27. Sept. 2004 in H. einen Buchhaltungs- und Büroservice eröffnen wollte und die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel "mindestens 30 Stunden" betrage zeigt weiterhin, dass er auch in diesem Punkt die Unwahrheit sagte, denn er arbeitete seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu Folge im gesamten Jahr 2004 bereits sechs Tage pro Woche als Steuerbevollmächtigter in Thüringen. Es war also völlig ausgeschlossen, darüber hinaus noch 30 Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit in H. aufzunehmen, zumal die einfache Entfernung zwischen H. und der Niederlassung in Thüringen über 300 km beträgt.

Der Kläger nannte der Beklagten gegenüber bezüglich des Beginns seiner Tätigkeit in W. auch falsche Termine, denn er behauptete zunächst, er wolle die Niederlassung in W. mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 begründen. Im November 2003 erklärte er, er wolle seine Niederlassung ab Jan. 2004 begründen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er demgegenüber, er habe bereits im September 2003 das Büro in W. ausgestattet und dort gearbeitet. Dies zeigt, dass er seine Geschäfte entweder schon von seinem Wohnort oder anderen Niederlassungen aus betrieben hat oder dass er vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat, da er angeblich seit Herbst 2003 sechs Tage wöchentlich in seiner Niederlassung bzw. von dort aus seine Mandanten betreut haben will.

B.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bleibt zweifelhaft, ob in W. eine berufliche Niederlassung bestanden hat. Zwar hat der Kläger Räumlichkeiten in W. genutzt, in denen auch Mandantengespräche geführt wurden. Doch fehlten die üblichen Einträge in den Branchenverzeichnissen und ein fester Telefon- bzw. Faxanschluss. Die im Erfassungsbogen für das Berufsregister angegebene Telefonnummer ist die W., nicht die der angeblichen Niederlassung. Die Zeugin D. führte in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei maximal 15 Stunden monatlich ohne Entgelt für ihn tätig gewesen, zumeist habe sie zu Hause gearbeitet, so dass in der angeblichen Niederlassung auch keine Angestellte tätig war. Der Kläger trat auch, wie dem Senat aus anderen Verfahren (z.B. III 988/01) bekannt ist, unter "XY Steuerberatungs GmbH" mit Sitz in H., der Privatanschrift des Klägers auf. Da mehrere Rücknahmegründe vorliegen kann der Senat offen lassen, ob auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG - fehlende berufliche Niederlassung - erfüllt wären. Die Klage hat ohnehin keinen Erfolg.

C.

Für ein Ruhen des Verfahrens besteht kein Anlass. Der Klägervertreter regte zwar in der mündlichen Verhandlung an, das Verfahren, bis zur Entscheidung über die Zulassung als Steuerberater in B. zum Ruhen zu bringen. Einem Ruhensantrag kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, da gem. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gem. § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt, beide Beteiligte einen Ruhensantrag stellen müssen. Die Beklagte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch wenn der Senat die Anregung eines Ruhens als Aussetzungsantrag gem. § 74 FGO auslegt, so ist dieser Antrag abzulehnen, da das Verfahren in B. nicht für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich ist. Darüber hinaus würde ein Ruhen oder eine Aussetzung dem Kläger ein weiteres Auftreten als Steuerbevollmächtigter ermöglichen und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verschleppung des vorliegenden Verfahrens führen.

Der Gegenstandswert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist pauschalierend mit 50.000 Euro anzusetzen (BFH, Beschluss vom 18.11.2003, VII B 79/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, BFH/NV 2004, 361). Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeit eine Steuerberaters und eines Steuerbevollmächtigten wird der Streitwert ebenfalls mit 50.000 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, da im Streit lediglich die Frage ist, inwieweit Rücknahmegründe gemäß § 46 Abs. 1 des StBerG in einem konkreten Einzelfall vorliegen. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung.



Ende der Entscheidung

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