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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: III 163/02
Rechtsgebiete: GG, DVStB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
DVStB § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

III 163/02

Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater;

Steuerberaterprüfung 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund mündlicher Verhandlung am 30. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Nach erfolglosen Versuchen 1997 und 1998 nahm die Klägerin im Jahr 2001 erneut an der Steuerberaterprüfung teil. In den schriftlichen Arbeiten erzielte sie folgende Bewertung:

 1. Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete Note 5,5
2. ErtragsteuernNote 4,5
3. Buchführung und BilanzwesenNote 5,0

Das ergab einen Notendurchschnitt von Note 5,0

Dementsprechend wurde die Steuerberaterprüfung 2001 mit Bescheid vom 18.01.2002 für nicht bestanden erklärt.

Die Klägerin ist als Lehrerin an der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Wirtschaft und Soziales in A-Stadt beschäftigt.

Die Klägerin erzielte in den drei Klausuren von jeweils 100 möglichen folgende Punkte:

 ErstprüferZweitprüfer
Verfahrensrecht u.a. Steuerrechtsgebiete2825,5
Ertragsteuern42,549,5
Buchführung und Bilanzwesen32,532,5

Die Klägerin hat im verwaltungsinternen Kontrollverfahren im Wesentlichen vorgetragen:

Die Beurteilung der Klausuren sei unzutreffend. Die Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht u.a. Steuerrechtsgebieten sei um 5 Punkte und die Klausur aus dem Gebiet Ertragsteuern um 2 Punkte zu niedrig bewertet worden.

1. Zur Klausur Verfahrensrecht u.a. Steuerrechtsgebiete:

Teil I:

Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

a) Es sei keine Wertung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs sowie der Zulässigkeit des Einspruchs des O gegen die Einkommensteuer-Zahlung für A erfolgt.

b) Der Ansatz Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag sei nicht bewertet worden.

c) Einzelbeträge, für die O zu haften habe, seien nicht bewertet worden.

Teil II:

Umsatzsteuer

d) Es sei auf das Erkennen der Änderung der Nutzungsverhältnisse (Obergeschoss) keine Punkte erteilt worden. Auch die Vorsteuer-Berichtigung sei nicht bewertet worden.

e) Die Ermittlung des Bruttolistenpreises sei nicht bewertet worden.

Teil III:

Erbschaftsteuer

f) Auf Seite 15 ihrer Klausur liege ein Folgefehler vor; obwohl Ergebnis, Steuersatz und Rechtsnorm richtig seien, sei nur ein 0,5 Punkt erteilt worden.

g) Auf Seite 17, 18 und 19 der Klausur sei das Vermögen getrennt ermittelt worden aus der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Auf die anzuwendenden Rechtsnormen sei im einleitenden Teil der Ausführungen verbal eingegangen worden. Sie sei bei der Bearbeitung der Lösung dementsprechend vorgegangen. In der Bearbeitung habe sie eine getrennte Berechnung vorgenommen.

h) Auf Seite 19 der Klausur seien zum Hausrat keine Punkte erteilt worden, obwohl Teilpunkte berechtigt gewesen seien. Die Rechtsnorm sei erkannt worden. Außerdem sei berücksichtigt worden, dass der Freibetrag um die bereits in Anspruch genommenen Beträge gekürzt werden müsse. Es liege ein Folgefehler vor, da mit dem im Vorfeld ermittelten Wert weiter gerechnet worden sei.

i) Auf Seite 19 der Klausur sei hinsichtlich der Forderung kein Punkt erteilt worden. Auf das Erkennen der Rechtsnorm und das Vorliegen einer unverzinslihen Forderung, die demnach nicht mit dem Nennwert anzusetzen sei, sowie die Ermittlung des Zeitraums und des Zeitpunktes seien Teilpunkte zu erteilen.

j) Des Weiteren sei erkannt worden, dass der Nacherbe den persönlichen Freibetrag nur einmalig in Anspruch nehmen könne; auch dafür seien keine Punkte erteilt worden.

2.

Zur Klausur Ertragsteuern:

a) Obwohl auf Seite 4 der Klausur alle gesetzlichen Grundlagen und Berechnungen vollständig seien, seien nur 1,5 statt 2 Punkte vergeben worden.

b) Trotz richtiger Ausführungen sei für den Ansatz des Geschäftsführergehaltes nur 1,5 statt 2 Punkte vergeben worden.

c) Gewinnauswirkung innerhalb der Bilanz sei nur mit 0,5 statt mit 1 Punkt bewertet worden.

d) Es sei keine Bewertung der Anschaffungskosten einschließlich Notar - sowie Grundbuchkosten und Grunderwerbsteuern erfolgt.

e) Es sei kein Wertungspunkt auf die Tarifbelastung gemäß § 23 KStG gegeben worden.

f) Der einbringungsgeborene Anteil sei nur mit 1,5 statt mit 2 Punkten bewertet worden.

g) Der Zweitprüfer habe bei der Eigentumswohnung/Liechtenstein nur 1 Punkt statt 2 Punkte erteilt.

Zur Klausur Buchführung und Bilanzsteuerrecht trägt die Klägerin im verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit Schriftsätzen vom 19.02. sowie 17.03.2002 unter Hinweis auf ihre Klausurlösung im Wesentlichen vor, dass diese Klausur um 18,5 Punkte zu niedrig bewertet worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 18.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

a) sämtliche Klausuren neu zu bewerten und

b) die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

Hinsichtlich sämtlicher drei Klausuren ist ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt worden. Dieses führte dazu, dass die Gesamtpunktzahl für die Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" von 32,5 Punkte auf 33 Punkte angehoben wurde; die für diese Klausur erteilte Teilnote 5 blieb unverändert. Dementsprechend änderte sich auch nichts an der Gesamtnote 5 für die schriftliche Prüfung. Auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten in den Prozessakten befindlichen Stellungnahmen bzw. Nachkorrekturen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren wird im Einzelnen Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Klageverfahren weder ihre im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens erhobenen Einwendungen wiederholt noch zu den Begründungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren Stellung genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten lässt Rechtsfehler - auch hinsichtlich des durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens - nicht erkennen, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung und zu einer Neubewertung führen könnten.

Der erkennende Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung der Klägerin, ihr seien - über den im Kontrollverfahren noch berücksichtigten 0,5 Punkt hinaus - wegen der von ihr gerügten Bewertungsfehler für ihre Klausurlösungen noch so viele Punkte zu vergeben gewesen, dass sich dieses Mehr an Punkten auf eine bessere Benotung und eine sich daraus ergebene Zulassung zur mündlichen Prüfung ausgewirkt hätte.

Staatsprüfungen, die den Zugang zu bestimmten Berufen beschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen. Daraus ergibt sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Dieser ist jedoch auf prüfungsspezifische Bewertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des 1. Senatsvom 17.04.1991, 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34). Daraus folgt, dass es den Finanzgerichten in den Verfahren über Steuerberaterprüfungen nicht schlechthin untersagt ist, schriftliche Arbeiten im Rahmen einer Steuerberaterprüfung auf Grund eigenen Sachverstandes zu beurteilen. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres im späteren Verwaltungsstreitverfahren nachvollziehen lassen. Dementsprechend dürfen Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, dass durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer gewissenhaften Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, nicht anhand bestehender Regeln erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie mögliche vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit wäre unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten würde tief greifend beeinträchtigt. Diese gebotene gleichmäßige Beurteilung ist jedoch nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Jedoch bleiben nur prüfungsspezifische Wertungen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum hat allerdings Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen ist. Eine solche gerichtliche Überprüfung ist u.a. dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dazu gehört auch, dass, soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, dem Prüfer zwar ein Bewertungsspielraum einzuräumen ist, andererseits aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt.

Ausgehend von den genannten Grundsätzen sind hinsichtlich des nach Klageerhebung durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens keine prüfungsrelevanten Fehler bei der Nachbewertung der in Frage gestellten Prüfungsleistungen ersichtlich, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung und zu einer Neubewertung führen könnten.

Zu 1a, b, c): Die Prüfer haben die Ausführungen der Klägerin zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs mit 0,5 Punkt bewertet. Diese Beurteilung durch die Prüfer stellt eine prüfungsspezifische Bewertung dar, mithin keine fachliche Frage und ist dementsprechend der gerichtlichen Kontrolle entzogen.

Zu 1d): Die Vergabe von 0,5 Punkt durch die Prüfer lässt ein Überschreiten des Bewertungsspielraums durch die Prüfer nicht erkennen.

Zu 1e): Die Prüfer haben die Nichtbewertung des Hinweises im verwaltungsinternen Kontrollverfahren damit begründet, dass nicht geklärt werden könne, was die Klägerin damit gemeint habe. Die Klägerin hat hierzu im Klageverfahren keine weiteren Hinweise gegeben, sodass hinsichtlich dieser Einwendungen kein Überschreiten des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums erkennbar ist.

Zu 1f): Aus der im verwaltungsinternen Kontrollverfahren von den Prüfern abgegebenen Begründung für die Vergabe von 0,5 Punkt wird ein möglicherweise Überschreiten des prüfungsspezifischen Bewertungsspielrahmens ersichtlich. Indem die Prüfer ausführen, dass von der Klägerin die Behandlung des Grundstücks am Wald überhaupt nicht erkannt worden und dementsprechend gerechtfertigt sei, für das Ergebnis auch nur 0,5 Punkt anzuerkennen, verlassen die Prüfer die in der Musterlösung vorgegebene Bewertung. Die zu dem Grundstück am Wald 14 zu machenden Ausführungen sind mit zwei Punkten (Bewertungspunkt 71, 72) und einen Punkt (Bewertungspunkt 80) vorgesehen. Da die Klägerin hierzu keine Ausführungen gemacht hat, sind hier auch keine Punkte vergeben worden. Ein zusätzlicher Abschlag von 0,5 Punkt wegen der fehlenden Ausführungen stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.

Zu 1g): Die Bewertung durch die Prüfer wegen fehlender systematischer Lösung der Steuerberechnung lässt ein Überschreiten ihres Bewertungsspielraums nicht erkennen.

Zu 1h): Die Beurteilung der Prüfer, dass das anstehende Problem des nicht verbrauchten Freibetrages aus der Lösung nicht hervorgehe, lässt die Nichtvergabe eines Bewertungspunktes als rechtsfehlerfrei erscheinen.

Zu 1i): Die Nichtvergabe eines Teilpunktes wegen fehlenden richtigen Ergebnisses stellt eine prüfungsspezifische Bewertung durch die Prüfer dar.

Zu 1j): Ein Abweichen der Prüfer von den Lösungshinweisen und dem Bewertungsvorschlag ist nicht ersichtlich.

Da bei einer Neubewertung der Klausur allenfalls ein weiterer 0,5 Punkt in Betracht kommt, ergäbe sich für den Erstprüfer eine Gesamtpunktzahl für die Klausur in Höhe von 28,5 Punkten und für den Zweitprüfer eine solche von 26 Punkten. Es verbliebe mithin bei der Note von 5,5.

Zu 2a, b): Die Bewertung der Prüfer insbesondere die Darlegung des Zweitprüfers im verwaltungsinternen Kontrollverfahren, lassen Verletzungen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nicht erkennen.

Zu 2c): Die Auspunktung mit 0,5 Punkt ist eine prüfungsspezifische Wertung und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Zu 2 d): Die Begründung für die Vergabe keines Punktes durch den Zweitkorrektor lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu 2e): Die Bewertung durch die Prüfer verletzen keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe.

Zu 2f): Die Vergabe von 1,5 Punkten statt zwei Punkten unterliegt dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum.

Zu 2g): Die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin durch den Zweitkorrektor mit einem Punkt verletzt keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe.

Zur Klausur Buchführung und Bilanzwesen hat die Klägerin mit Schriftsatz an den Beklagten vom 19.02.2002 ein Mehr von 10 Wertungspunkten und damit statt 32,5 Punkten, wie von den Prüfern vergeben, 42,5 Punkte und im nachfolgenden Schreiben an den Beklagten vom 17.03.2002 ein Mehr von 18,5 Punkten begehrt. Unter Zugrundelegung der Maximalforderung der Klägerin ergäbe sich eine Gesamtpunktzahl von 51 Punkten und damit die Note 4,0. Da die beiden anderen Klausuren mit 5,5 und 4,5 unverändert blieben, würde die Klägerin bei einer Neubewertung der Klausur Buchführung und Bilanzwesen mit 4 in den Klausuren allenfalls eine Gesamtnote von 4,67 erreichen. Da dementsprechend die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 überstiege, würde die Klägerin auch unter Zugrundelegung ihrer Einwendungen und persönlichen Bewertungen zu der Klausur Buchführung und Bilanzwesen die Prüfung nicht bestanden haben (§ 25 Abs. 2 DVStB), so dass sich ein weiteres Eingehen auf die Bewertung dieser Klausur erübrigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).



Ende der Entscheidung

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