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Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: III 922/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 1 | |
EStG § 19 Abs. 1 |
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts
aufgrund mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 14. Januar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Überlassung von sog. "restricted-shares", d.h. von Aktien, die hinsichtlich ihrer Handelbarkeit und Beleihbarkeit Restriktionen unterlagen, durch einen Arbeitgeber zu einem sofortigen Zufluss von geldwerten Vorteilen beim Arbeitnehmer führt.
In den Kalenderjahren 2000 und 2001 erzielte der Kläger als Arbeitnehmer der A-GmbH (ab 2001 A AG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die A Inc., USA, die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin des Klägers, gewährte dem Kläger im Jahr 1997 Optionen auf den Erwerb von Aktien der A Inc., USA, die er in den Jahren 2000 und 2001 ausübte. Auf Grund der Ausübung des Optionsrechtes erwarb der Kläger so genannte "restricted shares" im Sinne von Rule 144 des SEC Act of 1933; dabei handelt es sich um Aktien, die innerhalb von zwei Jahren weder handel- noch lieferbar und nicht zur Beleihung geeignet waren. Die "restricted Shares" können nach einer Haltefrist von einem Jahr nur unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine der Bedingungen ist die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht durch die Gesellschaft, die die "restricted shares" ausgegeben hat. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren Jahr ist ein freier Verkauf möglich.
Nach den Feststellungen einer bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführten Lohnsteuer- Außenprüfung sei der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu erfassen. Der Zufluss des geldwerten Vorteils sei in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Kläger durch die Ausübung der Option die Verfügungsmacht an den Aktien erhalte; die Verfügungsbeschränkungen würden dabei den geldwerten Vorteil nicht mindern. Die Mitarbeiter könnten zwar erst nach einer Haltefrist von 2 Jahren über die Aktien frei verfügen. Gleichwohl dürften die Nutzungen gezogen werden.
Die Arbeitgeberin hatte diesen Vorteil aus der Aktienüberlassung bei Ausübung der Optionen nicht versteuert, da sie der Meinung war, dass erst im Zeitpunkt des Wegfalls der Verfügungsbeschränkung über die Aktien der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kurswert der Aktie zu diesem Zeitpunkt und dem durch den Mitarbeiter gezahlten Preis zu versteuern sei.
Nach Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung liege in der Gewährung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zunächst nur die Einräumung einer Chance. Der Zufluss des geldwerten Vorteils sei in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Option die Verfügungsmacht an den Aktien erhalte, er also Eigentümer werde. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimme sich nach der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Optionsausübung und dem Übernahmepreis aufgrund des Optionsrechts.
Die Verfügungsbeschränkungen der erworbenen Aktien würden den geldwerten Vorteil nicht mindern, da den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Optionen durch Nichtausübung des Optionsrechts verfallen zu lassen, falls sie mit den Beschränkungen nicht einverstanden seien. Das Risiko des Wertverlustes sowie die Möglichkeit der Wertsteigerung der Aktie während der 2-jährigen Haltefrist würden weder zu Werbungskosten noch zu Einkünften nach § 2 Abs.1 EStG führen.
Es lägen zwei wirtschaftlich voneinander getrennte Rechtsgeschäfte vor. Zum einen das Optionsgeschäft, das dem Arbeitnehmer den Bezug von Aktien zu einem bestimmten Preis unabhängig vom Kurswert der Aktie einräume und zum anderen die Anschaffung eines Kapitalstamms durch den Aktienerwerb. Während es sich bei der Gewährung der Optionsrechte um einen Ausfluss aus dem Dienstverhältnis handele, vollziehe sich die Vermögensmehrung durch den Erwerb der Aktien im privaten Bereich des Arbeitnehmers. Die Kursschwankungen nach dem Aktienerwerb würden den geldwerten Vorteil nicht mindern, sondern sich im privaten Vermögensbereich vollziehen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte am 4. April 2003 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2000 und 2001, in denen er die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um einen geldwerten Vorteil von 5.815 DM im Kalenderjahr 2000 und von 2.932 DM im Kalenderjahr 2001 erhöhte.
Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie machen geltend: Dem Kläger sei infolge der Ausübung seiner Stock Options in den Jahren 2000 und 2001 kein geldwerter Vorteil zugeflossen. Ein geldwerter Vorteil könne erst nach Wegfall der Verfügungsbeschränkungen zufließen. Mit der Ausübung der Aktienoptionen in den Jahren 2000 und 2001 habe der Kläger "restricted shares" erworben; er habe jedoch in diesem Zeitpunkt nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Aktien erhalten. Denn bei der Verfügungsbeschränkung der erworbenen Aktien handle es sich nicht lediglich um eine obligatorische Veräußerungssperre, bei der eine Veräußerung zwar rechtlich möglich, jedoch an Sanktionen gebunden sei. Vielmehr bestehe eine den Aktien immanente Verfügungsbeschränkung, die eine Veräußerung und Übertragung rechtlich nicht ermögliche. Dem Kläger fehlten dadurch wesentliche Befugnisse eines Rechtsinhabers. Die Aktien seien bis zum Ablauf der Sperrfrist unverwertbar gewesen.
Die Kläger stützen ihre Argumentation im Wesentlichen auf die BFH-Urteile vom 24. Januar 2001, BStBl II 2001 S. 509 und 512. Der BFH habe den Zufluss eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Gewährung von Aktienoptionen abgelehnt. Die in dem dort entschiedenen Fall in Rede stehenden Optionsrechte seien nach den Zusagebedingungen nicht übertragbar gewesen; ihre Ausübung habe überdies einer ein- bis dreijährigen Sperrfrist unterlegen. Nach Auffassung des BFH seien die Optionsrechte damit für den Berechtigten bis zum Ablauf der Sperrfrist unverwertbar.
In dem Fall sei es zwar um die steuerliche Behandlung der Aktienoptionen gegangen; die Rechtsprechung des BFH lasse sich jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten auf den vorliegenden Fall von "restricted shares" übertragen, mit der Folge, dass dem Kläger ein geldwerter Vorteil erst dann zufließen könne, wenn die Verfügungsbeschränkungen entfielen.
In diesem Zeitpunkt sei eine Versteuerung des Unterschiedsbetrages zwischen dem durch ihn zu zahlenden Preis und dem Kurswert der Aktien bei Wegfall der Verfügungsbeschränkung vorzunehmen.
Wenn der Beklagte anführe, dass über den Zufluss der erworbenen Aktien in den der o. g. BFH-Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen nicht zu entscheiden gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Erwerb der "restricted shares" im vorliegenden Fall nicht mit dem Zufluss der in den Urteilsfällen erworbenen Aktien, sondern mit den unverwertbaren Aktienoptionen vergleichbar sei.
Entsprechendes gelte für die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich der Änderung der Rechtszuständigkeit. Für die Aktienoptionen sei bereits mit deren Einräumung eine Änderung der Rechtszuständigkeit eingetreten; gleichwohl führe die Änderung der Rechtszuständigkeit nach den o. g. Urteilen nicht zu einem Zufluss eines geldwerten Vorteils.
Der BFH führe in seinen Urteilen vom 24. Januar 2001, a.a.O. weiter aus, dass ein Vergleich mit Belegschaftsaktien nicht trage, da die Verfügungsbeschränkungen dort nur im Innenverhältnis wirkten und die Veräußerbarkeit der Aktien als solche unberührt ließen. Die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung von Belegschaftsaktien (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1984, BStBl. II 1985, 136 und vom 07. April 1989, BStBl. II 1989, 608), die aufgrund einer obligatorischen Veräußerungssperre während einer zweijährigen Sperrfrist nicht veräußert werden dürften, könne daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
Darin unterschieden sich die Verhältnisse von jenen, wie sie im vorliegenden Fall ebenso wie in den durch die neuere BFH-Rechtsprechung entschiedenen Fällen zugrunde lägen: Die Beschränkungen seien hier nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen worden; sie seien vielmehr als Recht unübertragbar.
Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BFH vom 24. Januar 2001, a.a.O., auf den vorliegenden Fall führe die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hinsichtlich des Zuflusses eines geldwerten Vorteils nach dem Urteil des BFH vom 14. Mai 1982, BStBl II 1982, 469, zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Erwerb der "restricted shares" keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt habe. Der Annahme eines Zuflusses stehe im Streitfall bereits entgegen, dass die "restricted shares" ohne Wahlmöglichkeit des Klägers innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr für ihn nicht verfügbar gewesen seien. Für einen Zeitraum von einem weiteren Jahr habe eine Verfügung durch ihn nur bei Einhaltung von Bedingungen erfolgen können, die durch ihn nicht beeinflussbar gewesen seien. Der Kläger habe in dieser Zeit keine Dispositionsbefugnis über die "restricted shares" gehabt. Wer derart in der Verwendung von Wirtschaftsgütern eingeschränkt sei, habe keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie; ihm fehlten wesentliche Befugnisse eines Rechtsinhabers.
Auf die Möglichkeit, Gebrauchsvorteile aus den restricted shares zu ziehen, komme es für den Zufluss des geldwerten Vorteils auch nicht an. So habe der BFH in seinem Urteil vom 14. Mai 1982, a.a.O., entschieden, dass einem Arbeitnehmer Gutschriften aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells nicht zugeflossen seien, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen könne. Dem stehe die Verzinsung der gutgeschriebenen Beträge in dem entschiedenen Fall, d.h. der Nutzungsvorteil daraus, nicht entgegen.
Soweit der Beklagte seine Auffassung, dass die Grundsätze der BFH-Urteile vom 24. Januar 2001, BStBl II 2001, S. 509 und S. 512, nicht auf den Streitfall übertragbar seien, damit begründe, dass der dortige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine Chance auf den Erwerb von Aktien einräume und mit Einräumung der Option nicht bereits ein Wechsel in der Rechtszuständigkeit eintrete, weil in diesem Zeitpunkt noch ungewiss sei, ob es überhaupt zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit für das letztlich Ertrag bringende Recht komme, folge die Klägerseite dieser Argumentation nicht. In den am 24. Januar 2001 (a.a.O.) entschiedenen Fällen hätten die Arbeitnehmer mit Gewährung der Stock Options zivilrechtliches Eigentum an Optionsrechten auf den späteren Erwerb von Aktien erworben. Diese Optionsrechte seien zwar vererblich, jedoch nicht handelbar und erst nach Ablauf bestimmter Fristen stufenweise ausübbar gewesen. Die Optionsrechte stellten zweifelsfrei bewertbare Vermögensgegenstände dar, deren Rechtszuständigkeit bereits mit Einräumung der Option auf die Arbeitnehmer übergegangen sei. Gleichwohl habe der BFH in den o. g. Urteilen einen Lohnzufluss im Zeitpunkt der Einräumung der Optionen verneint, solange der Berechtigte infolge der Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage gewesen sei, den Wert der Optionen zu realisieren.
Ebenso sei der Erwerb der "restricted shares" für den Kläger ohne jeden Nutzen gewesen, solange er infolge der Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage war, über die Aktien zu verfügen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sei nochmals auf die allgemeinen Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. Mai 1982, BStBl. II S. 469, verwiesen. Darin sei es um die Gutschrift von Gewinnanteilen aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit dem Ziel der Vermögensbildung der Arbeitnehmer gegangen. Die den Mitarbeitern gutgeschriebenen Guthaben mussten nach der Betriebsvereinbarung 10 Jahre im Betrieb stehen bleiben; innerhalb dieses Zeitraums hatten die Mitarbeiter keine Dispositionsbefugnis über ihre Guthaben. Die Guthaben konnten weder beliehen noch übertragen werden. Insoweit entspreche der entschiedene Fall dem Streitfall. Der BFH habe trotz einer Verzinsung der Guthaben keine wirtschaftliche Verfügungsmacht der Arbeitnehmer angenommen.
Dem stehe auch der Einwand des Beklagten, der Kläger habe die Verfügungsbeschränkungen durch Nichtausübung der Stock Options ablehnen können, nicht entgegen. In dem vorgenannten Urteil habe der BFH das Einverständnis der Arbeitnehmer mit den Beschränkungen nicht als eine von den Arbeitnehmern getroffene Vorausverfügung angesehen, da der einzelne Mitarbeiter auf die Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss habe nehmen können; der einzelne Mitarbeiter habe das Recht auf Gewinnbeteiligung nur so, wie angeboten und schließlich angenommen, annehmen oder ablehnen können. Auch insoweit entspreche der Entscheidungsfall dem vorliegenden Fall, da auch der Kläger bei Ausübung seiner Optionen keinen Einfluss auf die Verfügungsbeschränkungen habe nehmen können; er habe das Recht auf Aktienerwerb nur so, wie angeboten annehmen oder verfallen lassen können.
Zwar hätten nach Auskunft amerikanischer Kollegen dem Kläger durch den Aktienbezug Dividendenbezugsrechte und Stimmrechte aus den "restricted shares" zugestanden. Ihm seien aber keine Dividenden oder Gebrauchsanteile zugeflossen. Die Aktien hätten aber nicht gehandelt, beliehen oder verpfändet werden können. Soweit der Beklagte die im Streitfall betroffenen "restricted shares" unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 7. April 1989, BStBl II 1989, 608, und vom 16. November 1984, BStBl II 1985, 136, mit vinkulierten Namensaktien vergleichen wolle, trage dies ebenfalls nicht. In dem dort entschiedenen Fall habe lediglich eine obligatorische Veräußerungssperre bestanden, die dem Erwerber selbst eine Veräußerung der Aktien rechtlich ermöglicht habe, wenn sie auch Sanktionen habe auslösen können.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 4. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2003 aufzuheben,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
die Tarifbegünstigung zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend:
Da dem Kläger als Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktien vom Arbeitgeber verbilligt überlassen worden seien, stelle die Differenz zwischen Übernahmepreis und Kurswert Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils dar. Der Arbeitslohn sei in den Streitjahren auch zugeflossen, da der Kläger wirtschaftlich über die Aktien habe verfügen können. Der Auffassung der Kläger, wegen der Verfügungsbeschränkungen, die eine Veräußerung und Übertragung der Aktion innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb nicht ermöglichten, sei in den Kalenderjahren 2000 und 2001 kein Zufluss des geldwerten Vorteils anzunehmen, folge der Beklagte nicht.
Die in den BFH-Urteilen vom 24.01.2001, BStBl II S. 509 und S. 512 aufgestellten Grundsätze seien nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar, weil in den dort aufgeführten Sachverhalten das Optionsrecht, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumt habe, einer Verfügungsbeschränkung unterlegen habe. Im hier vorliegenden Fall sei jedoch die eigentliche Aktie mit einer Restriktion belegt. Die fehlende Übertragbarkeit bei Aktienoptionen sei gerade nicht mit in der Verfügung beschränkten Aktien zu vergleichen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.
Der Kläger hat in den Streitjahren durch die verbilligte Überlassung der Aktien Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe erzielt, die ihm auch im Streitjahr zugeflossen sind.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Auch die Zuwendung eines Dritten kann Arbeitslohn sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH- - vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569). Zu einem geldwerten Vorteil führt auch die verbilligte Überlassung von Aktien (BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766. Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel, dass der Vorteil dem Kläger "für eine Beschäftigung" im privaten Dienst gewährt wurde und damit in Höhe der Verbilligung der Aktien Arbeitslohn vorliegt.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem Kläger der geldwerte Vorteil auch bereits in den Streitjahren infolge der Ausübung der Aktienoptionen zugeflossen.
a. Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832). Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt also das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet demnach noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer somit erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht. Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290).
Der BFH sieht in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 - BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 - BStBl II 2005, 770, vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509). Mit der Einräumung der Option erlangt der Arbeitnehmer lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance.
b. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall stehen entgegen der klägerischen Auffassung auch die unstreitigen Umstände, dass die Aktien als sog. "restricted shares" im Sinne von Rule 144 des SEC Act of 1933 innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb weder handel- noch lieferbar und nicht zur Beleihung geeignet waren, dem Zufluss des mit den Aktien verbundenen geldwerten Vorteils beim Kläger nicht entgegen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es einem Zufluss nämlich insbesondere nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, und vom 7. April 1989 VI R 73/86, BFHE 157, 456, BStBl II 1989, 927; Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 11 Rz. 15, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der Erwerber der Aktien rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie ist, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn allein die Verpflichtung, die erhaltenen Anteile eine gewisse Zeit nicht zu veräußern, schließt den Kläger als Eigentümer nicht von der Einwirkung auf diese Anteile aus. Die mit dem Aktienerwerb verbundene Rechtsstellung erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen. Denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch stehen dem Arbeitnehmer unabhängig von der Vereinbarung einer Sperrfrist bereits vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu.
So liegt der Streitfall. Denn nach den unstreitigen Ausführungen der Klägerseite standen dem Kläger infolge des Aktienbezugs dem Grunde nach Stimmrechte und Dividendenbezugsrechte zu. Die Umstände, dass die Stimmrechte, aufgrund der verhältnismäßig geringen Beteiligung für den Kläger nicht von ausschlaggebendem Interesse gewesen sein mögen und dass im Streitzeitraum tatsächlich keine Dividende gezahlt wurde, steht der Wertung des Gerichts nicht entgegen.
c. Die Auffassung der Kläger, dass hinsichtlich der Beurteilung des Zuflusszeitpunktes von Verfügungsbeschränkungen unterworfenen Aktien danach zu differenzieren sein soll, ob die Beschränkungen auf vertraglichen Vereinbarungen oder auf Gesetz beruhen, ist keineswegs zwingend.
Soweit die Klägerseite sich darauf beruft, dass die dinglichen oder schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkungen in den Fällen, die bisher durch die Rechtsprechung zu entscheiden waren, privatrechtlich vertraglich vereinbart gewesen seien, während im Streitfall die Verfügungsbeschränkungen der "restricted shares" durch Gesetz geregelt seien, rechtfertigt dies nach Überzeugung des Senats im Ergebnis keinen Unterschied. Denn in beiden Fällen ist es dem Arbeitnehmer aufgrund der Beschränkungen nicht möglich, über die Aktien zu verfügen. Ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Verfügungsbeschränkungen handelt, kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschlaggebend für die steuerrechtliche Beurteilung des Zuflusses und der Höhe des geldwerten Vorteils sein.
d. Soweit die Klägerseite der Auffassung ist, dass die Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 24. April 2001 zur Frage des Zuflusszeitpunktes von geldwerten Vorteilen aus nicht handelbaren Aktienoptionen im Streitfall das Ergebnis begründen könnten, dass im Falle von "restricted shares" ein Zufluss erst bei Wegfall der Verfügungsbeschränkungen anzunehmen sei, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.
Für die Klägerseite und die Anwendung der BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 (I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512 unter Punkt 4c); vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 202, BStBl II 2001, 509 unter Punkt 3b) mag zwar der Umstand sprechen, dass der BFH in seiner Begründung auch darauf abstellt, dass die Aktien-optionsrechte nach den Zusagebedingungen nicht übertragbar waren, ihre Ausübung einer ein- bis dreijährigen Sperrfrist unterfiel und sie für den Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nicht verwertbar waren. Der BFH hat ferner festgestellt, dass zur Nutzung überlassene Sachzuwendungen nicht mit Aktienoptionen vergleichbar seien und hat den Vergleich von Aktienoptionen mit Belegschaftsaktien damit abgelehnt, dass bei letzteren die Verfügungsbeschränkungen nur im Innenverhältnis gälten oder die Veräußerbarkeit der Aktien als solche unberührt ließen. Die streitigen Beschränkungen in Bezug auf die Aktienoptionsrechte seien aber nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen, Aktienoptionen seien vielmehr als Recht unübertragbar (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4f; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3e). Auch hat der BFH im BFHUrteil vom 30.09.2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282 seine Auffassung, wonach dem Zufluss von geldwerten Vorteilen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Aktien nicht entgegen stehe, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperrbzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern könne, unter Bezugnahme auf eine rein obligatorische Veräußerungssperre wie folgt begründet: Bei einer obligatorischen Veräußerungssperre sei dem Erwerber von Aktien selbst deren Veräußerung rechtlich möglich, wenngleich dies auch Sanktionen auslösen könne. Denn aufgrund des im Aktienrecht geltenden Grundsatzes der freien Übertragbarkeit der Aktie (§ 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sei jede Einschränkung, die über eine schuldrechtliche Wirkung hinausgehe, unwirksam. Insoweit ist der Klägerseite zuzugeben, dass die Begründung in der BFHRechtsprechung, insbesondere zu nicht handelbaren Optionsrechten, für sich genommen die klägerische Auffassung stützen mag, einen Zufluss der "restricted shares" erst im Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlich geregelten Verfügungsbeschränkungen anzunehmen.
Insoweit handelt es sich aber nur um Hilfsargumente im Rahmen der dortigen BFHEntscheidungen, die nach Überzeugung des erkennenden Senats das hiesige Klagebegehren nicht rechtfertigen können. Denn letztlich führt der BFH in den von der Klägerseite zitierten Urteilen vom 24.01.2001 die von ihm angeführten Umstände nur unterstützend an, um zusätzlich die entscheidende Wertung, dass das Versprechen, d.h. die wirksame Zusage des Arbeitgebers auf die spätere Verschaffung eines Gegenstandes, hier einer Aktie, noch keinen Zufluss von Arbeitslohn begründet, argumentativ weiter zu untermauern. Nach den zutreffenden Ausführungen des BFH liege nämlich darin zunächst nur die Einräumung einer Chance auf Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis. Der Zufluss des geldwerten Vorteils sei aber eben erst bei tatsächlicher Ausübung der Option bewirkt - unter Umständen auch nach Ablauf einer ein- bis dreijährigen Sperrfrist.
Gerade hierin aber liegt der entscheidende Unterschied der BFH-Rechtsprechung hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes von geldwerten Vorteilen aus nicht handelbaren Aktienoptionen zu dem hiesigen Streitfall, der den Zuflusszeitpunkt von Aktien betrifft, die lediglich Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Denn im hiesigen Streitfall ist gerade nicht nur eine Zusage auf spätere Verschaffung einer Aktie erfolgt, wurde also gerade keine bloße Chance eingeräumt, sondern es wurden bereits Aktien überlassen, die nur Verfügungsbeschränkungen unterlagen. Im Streitfall erwarb der Kläger durch die Optionsausübungen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 Aktien mit der Maßgabe, diese erst nach zwei Jahren verwerten zu können. Die Rechtszuständigkeit ging mit der Ausübung der Aktienoption bzw. mit dem Erwerb der eigentlichen Aktien auf den Kläger über; er erlangte das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien.
e. Sofern die Klägerseite meint, die vom Beklagten zitierte BFH-Rechtsprechung zu vinkulierten Namensaktien sei nicht anwendbar, weil diese mit den vom Kläger erworbenen ausländischem Recht unterworfenen "restricted shares" nicht vergleichbar seien, spricht hiergegen zumindest als Indiz, dass in einschlägigen Internetseiten "restricted shares" als "vinkuliert" übersetzt wird. Soweit die Klägerseite die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt hinsichtlich geldwerter Vorteile aus nicht handelbaren Aktienoptionen auf den streitigen Fall der Überlassung von Aktien mit befristeten Verfügungsbeschränkungen u.a. damit begründen will, dass Aktienoptionsrechte wie Aktien Vermögensgegenstände seien, spricht gegen dieses Argument, dass nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFHUrteile vom 24. Januar 2001 I R 119/98, a.a.O. unter Punkt 4g; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, a.a.O. unter Punkt 3f) der Umstand, ob das Aktienoptionsrecht einen bewertbaren Vermögensgegenstand darstellt oder nicht, gerade für die Bewirkung eines Lohnzuflusses unbeachtlich sein soll.
f. Zudem hat der BFH betont, dass prinzipiell auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen ist, unabhängig davon, ob beim betreffenden Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil anfällt. D.h., das Argument des Klägers, dass er im Streitzeitraum angesichts der Verfügungsbeschränkungen und mangels Dividenden überhaupt keinen spürbaren Vorteil aus den Aktien gehabt habe, ist für sich gesehen ebenfalls unbeachtlich. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass der BFH in seiner Rechtsprechung zu nicht handelbaren Aktienoptionsrechten einen Zufluss zum Zeitpunkt der bloßen Einräumung des Optionsrechts auch damit ablehnt, dass der Berechtigte infolge der Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage sei, einen Wert zu realisieren, und er daher für ihn ohne Nutzen sei und zu einem für ihn messbaren Vorteil erst zu dem Zeitpunkt werde, in dem er die Option ausübe. Der sich an die Optionsausübung anschließende Besitz der Aktien vollzieht sich jedoch im privaten Vermögensbereich des Klägers. Die Kursschwankungen der Aktien, die - wie im Streitfall - während der zweijährigen Haltefrist auftreten, vollzogen sich deshalb auch auf der privaten Vermögensebene und sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
a. Entscheidend ist also der Kurs im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Klägers bei der A-Bank (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Der Beklagte hat die Höhe des geldwerten Vorteils zutreffend nach der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Optionsausübung und dem Übernahmepreis aufgrund des Optionsrechts bestimmt. Auf die Wertberechnung des Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Gericht macht sie sich zu eigen. Die Kläger haben im Übrigen auch keine Einwendungen gegen die Ermittlung der Höhe des berücksichtigten geldwerten Vorteils gemacht.
b. Der Umstand, dass die Aktien innerhalb der Sperrfrist nicht veräußert bzw. beliehen werden durften, führt nach Überzeugung des Gerichts auch nicht dazu, dass vom Kurs- bzw. gemeinen Wert ein entsprechender Abschlag zu machen wäre. Wie der BFH im Urteil vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 ausgeführt und ausführlich begründet hat, sollen Verfügungsbeschränkungen, mit denen Aktien belastet sind, nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Ermittlung des "üblichen Mittelpreises" des Verbrauchsorts nicht zu Wertabschlägen führen. Ein solcher Abschlag scheidet im Streitfall im Übrigen auch deshalb aus, weil die Klägerseite weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass es sich hierbei um eine Besonderheit handelte, die nur die vom Kläger erworbenen "restricted shares" betraf. Denn nach den Umständen bestand das Kapital der amerikanischen Muttergesellschaft ausschließlich aus solchen "restricted shares", so dass die Tatsache, dass diese Aktien entsprechenden Verfügungsbeschränkungen unterlagen, bereits in dem entsprechenden Börsenwert seinen Niederschlag gefunden hat. Dann aber wäre es nicht sachgerecht, die Verfügungsbeschränkungen bei den vom Kläger erworbenen Aktien zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Klage war auch hinsichtlich des Hilfsantrages, die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) zu berücksichtigen, abzuweisen. Denn aus der Berechnung der Beklagten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die sich das Gericht zu eigen macht, ergibt sich, auch aus Sicht der Klägerseite, dass sich die von der Klägerseite hilfsweise beantragte Tarifbegünstigung nicht zugunsten der Kläger auswirken würde, selbst wenn sie ihnen dem Grunde nach zustehen würde (vgl. Blatt 36 ff. der Gerichtsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen gesetzlich geregelte Verfügungsbeschränkungen auf den Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Aktien an Arbeitnehmer haben.
Ende der Entscheidung
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