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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: IV 618/06
Rechtsgebiete: InvZulG 1999


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts

auf Grund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 2. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Steinbruchbetrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe oder dem "Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden" zuzuordnen ist und ob sie demgemäß die beantragte Investitionszulage für ihre Investitionen erhält.

Die Klägerin betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend - entsprechend den geltenden straßenbaulichen Regelungen und vor allem entsprechend den Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Straßenbau - Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau. Wegen der rechtlichen Vorgaben und wegen der Notwendigkeit und Durchführung der ständigen Überwachung und Überprüfung der Qualität der Produkte der Klägerin wird auf die "Ergänzende Festlegung zur Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau und auf Rundverfügung Straßenbau des Thüringer Landesamtes für Straßenbau" vom 20. Januar 2001 sowie auf das Handbuch zur werkseigenen Produktionskontrolle auf den Seiten 37 ff der Gerichtsakte verwiesen. Der 4. Senat des Thüringer Finanzgerichts hatte in einem völlig gleichgelagerten Streitfall zwischen den Parteien mit Urteil vom 9. September 2004 (Blätter 236 ff der Gerichtsakte) der Klage stattgegeben. In diesem Verfahren hatte die Klägerin ein Schreiben des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) vom 30. Juni 2004 eingereicht, in dem das TLS den Betrieb der Klägerin als Betrieb des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden nach Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden...) Unterabschnitt CB (Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) Meldenummer 14.21 (Gewinnung von Kies und Sand) bzw. ab dem Jahr 2003 Meldenummer 14.11 (Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, anderweitig nicht genannt) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) eingeordnet hatte. Das TLS wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die "vorgenommene Eingruppierung der Firma der Klägerin entsprechend der WZ 2003 exakt sei" und dass "analog arbeitende Firmen in der gleichen ... Weise eingruppiert" würden. Diese Einstufung erfolge anhand der von den Firmen erstellten vierteljährlichen Produktionserbungen. Die überwiegende mengenmäßige Produktion der Firma der Klägerin werde nach diesen Erhebungen in den Meldenummern 142112303 und 142112930 erbracht. Auf das Schreiben des TLS auf den Seiten 221 ff der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Im Laufe des Verfahrens hat auch das Statistische Bundesamt am 11. April 2007 (Bl. 162 ff der Gerichtsakte) und am 27. November 2007 (Bl. 228 ff der Gerichtsakte) zu dem hier anhängigen Streitfall Stellungnahmen abgegeben. Darin beschreibt es, dass die Klassifikationen Ordnungsschemata seien, die auf internationalen Konventionen beruhten, dass diese Klassifikationen vor allem statistischen Zwecken dienten und es weder richtige noch falsche Klassifikationen gebe. Wirtschaftszweige (Branchen) ließen sich vor allem durch die von ihnen typischerweise hergestellten Waren und Dienstleistungen (Output) beschreiben. In den aktuellen Fassungen der deutschen WZ und der internationalen Klassifikationen (CPA, ISIC und NACE) werde die Gewinnung von Steinen und Erden einschließlich einer gewissen ersten Verarbeitung wie Waschen, Trocknen, Brechen (Zerkleinern), Sortieren (Sieben, Klassieren) und Grobbehauen, in einem Abschnitt zusammen mit dem Bergbau erfasst, während die weitergehende Verarbeitung dem verarbeitenden Gewerbe angehöre.

Einheiten, die beide Tätigkeiten ausübten, würden anhand des am Markt angebotenen Outputs zugeordnet. Für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe bedürfe es aber einer sehr weitgehenden, in der Regel formgebenden Verarbeitung.

Auf die beiden Schreiben wird wegen der weiteren Ausführungen vor allem zum Zweck und zur Entstehung der WZ Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte am 11. Februar 2005 für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen mit einem Volumen von 167.779,26 EUR eine Investitionszulage in Höhe von 41.944,82 EUR, (25% der Bemessungsgrundlage - s. wegen der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Zeitpunkt der Investitionen Bl. 1 ff der Investitionszulageakte).

Der Beklagte lehnte die Festsetzung der beantragten Investitionszulage mit Bescheid vom 10. Mai 2005 über die Festsetzung über eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) ab und setzte Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest. Die dagegen eingelegte Sprungklage wurde mit Beschluss des Senats vom 26. Mai 2005 zur Durchführung eines Vorverfahrens an den Beklagten abgegeben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2006 wurde der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei gesetzlich nicht definiert. Seine Auslegung obliege den Finanzämtern und den Finanzgerichten.

Es sei im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen. Die Einordnung sei in engster Anlehnung an die Klassifikation der Wirtschaftzweige (WZ) vorzunehmen. Der Einordnung durch ein Statistisches Landesamt komme dabei eine erhöhte Bedeutung zu. Zwischenzeitlich sei auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass ein Betrieb wie der der Klägerin nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern dem Bergbau zuzuordnen sei.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte bisher in keiner Weise auf das Urteil des 4. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 9. September 2004 eingegangen sei. In dieser Entscheidung sei der Klage hinsichtlich eines völlig identischen Sachverhalts stattgegeben worden. Der Senat habe entschieden, dass die Einstufung des Thüringer Landesamtes für Statistik vom 30. Juni 2004 offensichtlich unrichtig gewesen sei, weil die Einstufung, so die übereinstimmenden Aussagen des Thüringer Landesamtes für Statistik und des Statistischen Bundesamtes, allein aus statistischen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei aber dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das der Gerichtsakte beigefügte Urteil Bezug genommen. Dieses Urteil sei auch nicht überholt, wie der Beklagte ausführe, weil der Bundesfinanzhof sich gerade nicht mit der Kernaussage dieses Urteils auseinandergesetzt habe. Ein Wechsel der Verkehrsanschauung hinsichtlich des Begriffes des verarbeitenden Gewerbes habe hinsichtlich ihrer Tätigkeit gerade nicht stattgefunden. Auch seien ihre Verbände bei der Neustrukturierung der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (WZ 1993) entgegen den Ausführungen des Bundesfinanzhofs gerade nicht beteiligt worden. Die einschlägigen Urteile des Bundesfinanzhofs stellten sämtlich auf die nationale Verkehrsauffassung ab und nicht, wie im Urteil vom 23. März 2005 dargestellt, auf eine behauptete welt- und europaweite strukturelle Veränderung. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass die geänderte Klassifikation Ausdruck einer geänderten generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen darstellten, in die möglicherweise die divergierende Verkehrsauffassung der an dieser Harmonisierung Beteiligten eingeflossen seien.

Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin im Schreiben vom 29. Juni 2007 ausführlich die Verarbeitungsschritte zur Herstellung der von ihr vermarkteten Produkte nebst Herstellungskosten und Verkaufspreisen pro Tonne hinsichtlich der einzelnen Fertig-, Halbfertig-, Durchgangs- und Endprodukte erläutert. Zunächst werde durch eine Fremdfirma der Stein vom Berg abgesprengt. Danach würden in einer Vielzahl von Sortier, Sieb- sowie genau vorgegebenen Mahl- und Bruchschritten genau definierte Steinprodukte hergestellt und entsprechend den Vorgaben nach DIN und entsprechend den Anforderungen der Kunden nach bestimmten Verhältnissen sortiert und gemischt. Einem Teil der Endprodukte würden Zuschlagstoffe, wie z.B. Wasser, Sand und Zement, zugegeben. Auf die Darstellung der Klägerin, auf den mitgesendeten Fachaufsatz und auf das vorgelegte Bildmaterial (Bl. 184 ff der Gerichtakten) wird wegen des großen Umfangs Bezug genommen.

Auf Aufforderung des Gerichts, eine neue Einstufung beim TLS zu beantragen, hat die Klägerin mitgeteilt, dass ein neuerlicher Antrag zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weil nicht die Einstufung ihrer Tätigkeit durch das TLS unter die Ziffern 1411 oder 1421 der WZ 2003 unrichtig sei, sondern die Eingruppierung der unter den Ziffern 1411 und 1421 der WZ 2003 beschriebenen Tätigkeit unter den Abschnitt Bergbau. Eine Änderung der unter der WZ 1979 noch geltenden Verkehrsanschauung, wonach diese auch von ihr verrichteten Tätigkeiten noch dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet gewesen seien, habe sich gerade nicht ergeben. Deshalb sei eine Einordnung eines Betriebs für investitionszulagenrechtliche Zwecke, die sich rein formal auf die WZ stütze, nicht sachgerecht. Die vorliegende WZ könne nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sie unter intensiver Beteiligung der zuständigen Wirtschaftszweige zustande gekommen sei und sie deshalb die Verkehrsaufassung auch der Wirtschaft widerspiegele. Die Verbände seien gerade nicht in einem ausreichenden Maße gehört worden. Die neue WZ sei allein aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission entstanden und habe gleichzeitig die Koordination mit der UNStatistik erleichtern sollen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

1. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) für das Kalenderjahr 2004 vom 10. Mai 2006, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2006, dahingehend zu ändern, dass für das Kalenderjahr 2004 eine erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe in Höhe von 41.944,82 EUR (25% auf ein Investitionsvolumen von 167.779,26 EUR) festgesetzt wird;

2. die Revision zuzulassen

3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen;

4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

Auf die vorgelegten Unterlagen und auf die umfangreichen Schriftsätze sowie auf die Akten des Finanzamtes wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Klägerin hat für das Streitjahr 2004 keinen Anspruch auf Investitionszulage in Höhe der geltend gemachten 41.944,82 EUR für die im Antrag vom 11. Februar 2005 bezeichneten, in 2004 getätigten Investitionen. Die Klägerin erfüllt nicht die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Investitionszulage.

Begünstigte Investitionen sind nach § 2 Abs. 1 InvZulG 1999 die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die neben hier nicht streitigen Voraussetzungen gemäß Nr. 4 der Vorschrift die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. Danach sind Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes ... verbleiben, begünstigt. Diese Voraussetzung erfüllen die hier streitigen Investitionen aber nicht. Die im Streitfall von der Klägerin angeschafften Wirtschaftsgüter sind nicht in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verblieben.

Die Klägerin unterhält nämlich keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, sondern einen zum Wirtschaftszweig "Bergbau" gehörenden Betrieb. Der unbestimmte Rechtsbegriffe "Betrieb des verarbeitenden Gewerbes" wird gesetzlich nicht definiert.

Auch Verwaltung und Rechtsprechung haben bisher keine eigenständigen Kriterien für die Einordnung in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Wirtschaft entwickelt.

Rechtsprechung, Verwaltung und auch der entscheidende Senat ziehen deshalb seit vielen Jahren für die Entscheidung der hier maßgeblichen Frage, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, die Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 1979 (WZ 79), die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), oder aber für den hier streitigen Investitionszeitraum die Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2003 (WZ 2003), als Dokumentation der Verkehrsauffassung heran (Urteil des BFH vom 24. Februar 1999, III B 194/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1123, und Urteil des Sächsischen Finanzgerichts -FG- vom 6. Oktober 2003 - 3 K 1724/02, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional). Zum verarbeitenden Gewerbe gehören alle Firmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Erzeugnisse, gleich welcher Art, zu be- oder verarbeiten, und zwar in der Regel mit dem Ziel, dabei andere Produkte herzustellen, wobei es gleichgültig ist, ob diese in das Eigentum des Be- oder Verarbeiters übergehen oder nicht (Urteil des BFH vom 7. März 2002 III R 44/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 545, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 198, 169, unter Verweis auf die Vorbemerkungen zu Abteilung 2 der WZ 1979 - verarbeitendes Gewerbe).

Nach der Vorbemerkung zu Buchstabe D (verarbeitendes Gewerbe) der hier einschlägigen WZ 2003 umfasst das verarbeitende Gewerbe die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. In diesen Verzeichnissen (WZ) ist die an den sich verändernden Wirtschaftsstrukturen angelehnte Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen dokumentiert. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (Urteil des BFH vom 23. März 2005 III R 20/00, BStBl II 2005, 497, BFHE 209, 186). So ist es dem Steuerpflichtigen anhand dieser Verzeichnisse möglich, seine Berechtigung zur erhöhten Investitionszulage (auch vorab) zu prüfen und dies in die Investitionsentscheidung mit einzubeziehen. Angesichts dieser sachverständigen und feingliedrigen Dokumentation besteht, so auch der BFH in der genannten Entscheidung, keine Veranlassung, für das Investitionszulagenrecht den Begriff "verarbeitendes Gewerbe" hiervon abweichend zu definieren. Auch der Gesetzgeber geht beständig davon aus, dass sich die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes aus dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts ergibt. Der BFH verweist zur Begründung dieser Feststellung auf die Gesetzesmaterialien (Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968, BTDrucks V/3019, S. 9; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992, BStBl I 1993, 96, 98, der Änderungen des InvZulG 1991 enthält, BTDrucks 12/3893, S. 154). Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Übung in Rechtsprechung und Verwaltung, bei der Einstufung des "verarbeitendes Gewerbes" auf die WZ zurückzugreifen, mehrere Fördergesetze erlassen hat, ohne den für die Förderung maßgeblichen Begriff "verarbeitendes Gewerbe" überhaupt selbst oder gar abweichend zu definieren, zeigt, dass er die von Rechtsprechung und Verwaltung gewählte Form der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "verarbeitendes Gewerbe" anhand der WZ in seinen gesetzgeberischen Willen mit aufgenommen hat.

Deshalb ändert auch der berechtigte Einwand der Klägerin, dass die entsprechenden Fachverbände nicht ausreichend Möglichkeit hatten, sich zu den Änderungen beim Übergang der WZ 1979 zur WZ 1993/2003 zu äußern, beziehungsweise dass die Einwendungen wegen der Bemühungen, einen internationalen Konsens zu erzielen, und wegen der völlig anderen Zielsetzungen der Klassifikationen, nämlich der Einordnung zu statistischen Zwecken und zur Überprüfung des Warenflusses, nichts daran, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Umstände seine Fördergesetzte, hier das InvZulG 1999, erlassen hat, ohne die für die Anwendung der Gesetze notwendigen Fachbegriffe genau zu definieren. Auch dem hier entscheidenden Senat ist es wegen der fehlenden Fachkompetenz nicht möglich, den Begriff verarbeitendes Gewerbe abweichend von der Einstufung in den Klassifikationen der Wirtschaftszweige genauer und besser zu definieren. Er müsste Gutachten einholen, die bei der bundesweiten Anwendung des Investitionszulagengesetzes zu divergierenden Entscheidungen bei der Einstufung völlig gleichartiger Betriebe führen könnten. Eine gesicherte Kalkulation für die Investitionsentscheidung ist dann ebenso wenig gewährleistet wie ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug. Deshalb schließt sich der entscheidende Senat der Grundentscheidung in Rechtsprechung und Verwaltung an und definiert den Begriff "verarbeitendes Gewerbe" anhand der Systematik der Wirtschaftszweige.

Dabei ist zur Gewährung der Vergleichbarkeit der Einstufungen jeweils von den aktuellen Verzeichnissen (WZ) auszugehen.

Aber auch die Einstufung des Betriebs der Klägerin unter Abschnitt CB Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; Ziff. 14.2 Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin bzw. Ziff. 14.1 Gewinnung von Natursteinen durch das TLS ist nicht zu beanstanden. Hat ein Statistisches Landesamt (hier das TLS) einen Betrieb entsprechend der jeweils gültigen WZ nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig eingeordnet, so kommt (so auch das Urteil des BFH vom 23. März 2005 III 20/00, BStBl II 2003, 497, BFHE 209, 486) dieser Einordnung erhebliche Bedeutung zu. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgebend, der sich grundsätzlich nach den auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteilen bestimmt. Diese Wertschöpfungsanteile wiederum ermittelt das Statistische Landesamt nach den vierteljährlich von den einzustufenden Betrieben abzugebenden Produktionserhebungen, die wiederum entsprechend den hergestellten und veräußerten Waren beziehungsweise nach den erbrachten Leistungen, also nach dem "Output" erstellt werden. Zwar hat diese Einstufung nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides i. S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung, sie ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (Urteil des BFH vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360). Die Einordnung durch Statistischen Landesämter haben die Finanzämter deshalb regelmäßig zu übernehmen, es sei denn, sie ist offensichtlich unzutreffend (Urteil des BFH vom 7. März 2003 III R 44/97, BFH/NV 2002, 1109). Unerheblich ist, ob die Einordnung durch das Statistische Landesamt bereits zu einem früheren Zeitpunkt - im Streitfall im vorhergehenden finanzgerichtlichen Verfahren wegen eines Antrags auf Investitionszulage, allerdings auch im Jahr 2004 - vorgenommen wurde, sofern sich in der Unternehmensstruktur nichts verändert hat. Eine Strukturänderung ist vorliegend wegen der zeitlichen Nähe der Einstufung durch das TLS zu den hier streitigen Investitionen nicht anzunehmen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Schilderung der Produktionsvorgänge innerhalb ihrer Firma geht eindeutig hervor, dass der Schwerpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gewinnung von Steinen zum Verkauf an Straßenbaufirmen für die Straßengründung liegt. Die Bearbeitungsprozesse, wie das von der Klägerin vorgetragene Brechen, Zermahlen und Zerkleinern, sowie das Sieben und Klassieren der Steinen gehört nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt CB zu den in der konkreten Klassifizierung mit enthaltenen Tätigkeiten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass weitere Zuschlagstoffe wie Zement, Wasser und Sand beigemischt werden, liegt zwar verarbeitendes Gewerbe vor. Doch hat die Klägerin nicht dargestellt, dass der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit in der Herstellung derartiger weiter verarbeiteter Stoffe liegt. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 3. August 2007 ausdrücklich vorgetragen, dass eine erneute Beantragung einer Einstufung beim TLS zu keinem anderen Ergebnis führen werde.

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, dass er nicht gegen die Einstufung durch das TLS vorgehe, sondern gegen die grundsätzliche Einordnung von Betrieben, wie sie die Klägerin betreibe, unter den Abschnitt C "Bergbau". Diese Aussage belegt, dass die durch das TLS anhand der von der Klägerin gemeldeten gefertigten Produkte erstellte Einstufung richtig anhand des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wurde. Eine offensichtlich unzutreffende Einstufung des Betriebs der Klägerin durch das TLS, wie sie der Bundesfinanzhof fordert, damit von der Einstufung durch die statistischen Landesämter abgewichen werden kann, liegt jedenfalls nicht vor.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des 4. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 9. September 2004 in einer gleichartigen Angelegenheit zwischen den beiden Streitparteien beruft, weist der Senat darauf hin, dass er an dieser Entscheidung nicht mehr festhält. Ein Vertrauenstatbestand ist für den überwiegenden Teil der streitigen Investition schon deshalb nicht erfüllt, weil diese Investitionen vor der Entscheidung des 4. Senats getätigt wurden. Der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben oder ein Vertrauenstatbestand, auf den die Klägerin sich evtl. berufen will, hinderten das Finanzamt aber auch nicht, die sich aus der Auslegung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" anhand der WZ durch die ganz herrschende Rechtsprechung ergebenden steuerlichen Konsequenzen für alle hier streitigen Investitionen zu ziehen. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine Bindung der Verwaltung und des Thüringer Finanzgerichts an eine frühere abweichende Rechsprechung begründen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger, hier die Klägerin, sich auf die abweichende Auffassung in ihren Dispositionen eingestellt hat (Urteil des BFH vom 24. März 1999 I R 114/97, BStBl II 2000, 399, BFHE 188, 315; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 136 zu § 4 AO). Deshalb ist jede Investition rechtlich selbstständig zu beurteilen. Zu beachten ist auch, dass der Beklagte beständig seine abweichende und jetzt auch vom hier entscheidenden Senat bestätigte Auffassung beibehalten hat, die Klägerin sich also nicht auf eine ihr günstige Verwaltungsübung berufen kann.

Aus den besagten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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