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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Thüringen
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: IV 70082/06 Ko
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 43
FGO § 139 Abs. 3
FGO § 149 Abs. 2 S. 1
FGO § 149 Abs. 4
EStG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Thüringen

IV 70082/06 Ko

In dem Rechtsstreit

hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts

am 2. März 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Erinnerung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Streitwert bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung anzusetzen ist und ob bei objektiver Klagehäufung die Einzelstreitwerte für die einzelnen Streitjahre zusammengezählt werden müssen.

Im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 entsprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. September 2006 dem Begehren der Antragstellerin teilweise und gewährte die beantragte Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2000 bis 2002. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2006 erklärte die Erinnerungsführerin daraufhin den Rechtsstreit für die Jahre 2000 bis 2002 in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Beschluss des Berichterstatters des für dieses Verfahren zuständigen 4. Senats vom 10. Oktober 2006 wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 vom übrigen Verfahren abgetrennt und die Kosten hinsichtlich dieses abgetrennten Teils nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Antragsgegner auferlegt.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 stellte die Erinnerungsführerin Kostenfestsetzungsantrag, in dem sie die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 263.343 EUR in Höhe von 3.472 EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR, also insgesamt 3.492 EUR beantragte.

Mit weiterem Schreiben vom 29. November 2006 korrigierte die Erinnerungsführerin ihren Antrag auf Kostenfestsetzung, weil die Gegenstandswerte der Streitjahre 2000 bis 2002 versehentlich addiert worden seien. Sie beantragte nun die Festsetzung zur Erstattung getrennt nach Streitjahren wie folgt:

 Streitjahr 2000Gegenstandswert: 95.458 EUR1,6 Verfahrensgebühr2.166,40 EUR
Streitjahr 2001Gegenstandswert: 118.344 EUR1,6 Verfahrensgebühr2.289,60 EUR
Streitjahr 2002Gegenstandswert: 49.541 EUR1,6 Verfahrensgebühr1.673,60 EUR

Dazu begehrte die Erinnerungsführerin für jedes Streitjahr eine Telekommunikationspauschale von 20 EUR. Insgesamt sollten Gebühren in Höhe von 6.189,60 EUR zur Erstattung festgesetzt werden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 setzte der Urkundsbeamte insgesamt 620 EUR zur Erstattung fest. Aus der Summe der Teilgegenstandswerte für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 263.343 EUR setzte er für die einheitliche und gesonderte Feststellung pauschal 25 vom Hundert, also 65.835,75 EUR an. Da es sich um ein Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung handelte, wurde von diesem Betrag 10 vom Hundert, also 6.583,58 EUR als Gegen- standswert angesetzt. Aus diesem Gegenstandswert setzte er eine 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 600 EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale von 20 EUR an. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Dagegen legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Erinnerung ein und trägt zur Begründung vor, dass es sich bei den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung um verschiedene Angelegenheiten handele, da jedes Streitjahr einen eigenen Streitgegenstand darstelle. Dies folge im vorliegenden Verfahren bereits daraus, dass das ursprüngliche Verfahren, das die Streitjahre 2000 bis 2003 umfasst habe, mit Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 10. Oktober 2006 abgetrennt worden sei und die Streitjahre 2000 bis 2002 unter dem neuen Aktenzeichen fortgeführt worden seien. Eine derartige Verfahrenstrennung wäre bei nur einer Angelegenheit nicht möglich gewesen. Ferner werde auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verwiesen. Dies verbiete eine Zusammenrechnung der einzelnen Streitjahre. Schließlich sei auf die einschlägigen Kommentierungen hinzuweisen, wo ausgeführt werde, dass als eine Angelegenheit lediglich der ursprüngliche Antrag im Verhältnis zu den Änderungsanträgen etc. anzusehen sei. §§ 16 Nr. 6 und 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) seien vorliegend nicht anwendbar. Die strittigen Beträge der einzelnen Streitjahre dürften bei der Berechnung des Streitwerts nicht zusammengerechnet werden.

Der Streitwert sei vorliegend auch nicht lediglich im Umfang von 25 vom Hundert des streitigen Gewinns zu bemessen. Die Gewinnauswirkung für die einzelnen Gesellschafter (gleiche Gewinnanteile) stelle sich wie folgt dar:

 2000:62.333 DM
2001:77.154 DM
2002:16.514 EUR

Dies ergebe sich aus dem seitens des Finanzamts vorgelegten Bescheid vom 13. September 2006. Unter Zugrundelegung der im Kostenfestsetzungsbeschluss angegebenen Rechtsprechung sei festzuhalten, dass der Bundesfinanzhof in sämtlichen Entscheidungen feststelle, dass der Streitwertermittlung im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung "regelmäßig" 25 vom Hundert des streitigen Gewinns zu Grunde zu legen seien. Der Bundesfinanzhof habe jedoch bereits in der Entscheidung vom 17. Oktober 1961 klargestellt, dass höhere Sätze dann anzuwenden seien, wenn der Gewinnanteil über 15.000 DM liege. Diese Rechtsprechung sei bis heute nicht aufgegeben worden. In der Entscheidung vom 23. Februar 1998 habe der Bundesfinanzhof ergänzend dargelegt, dass jedenfalls dann, wenn der Gewinnanteil über 31.500 DM betrage, höhere Sätze in Ansatz zu bringen seien. In der Entscheidung vom 31. September 1994, die im Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls genannt werde, erachte der Bundesfinanzhof die Anwendung eines Satzes von 50 vom Hundert für das dort gegenständliche Streitjahr 1979 bei einer Gewinnauswirkung von 75.541 DM als rechtmäßig. Auf Grund der bestehenden Beteiligungsverhältnisse lägen die Gewinnsauswirkungen in den Streitjahren jeweils über 15.000 DM und sogar über der Grenze von 31.500 DM. Die Anwendung eines höheren Satzes sei mithin zwingend. Für das Jahr 2001 müsse der Satz dabei mindestens 50 vom Hundert betragen.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 dahingehend zu ändern, dass die zu erstattenden Kosten entsprechend dem geänderten Kostenfestsetzungsantrag vom 29. November 2006 festgesetzt werden.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung abzuweisen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss. Die Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO von zwei Wochen ist eingehalten.

Die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs.1 FGO durch den Urkundsbeamten des Gerichts entspricht aber den gesetzlichen Bestimmungen. Vor allem kann die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen den der Kostenfestsetzung zu Grunde gelegten Wert (Gegenstandswert) wendet.

Nach § 139 Abs. 3 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten sind, soweit ein Rechtsanwalt auftritt, unmittelbar und, wenn ein Steuerberater auftritt, gemäß § 45 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV) sinngemäß nach dem RVG zu bestimmen. Nach § 2 Abs. 1 RVG (Höhe der Vergütung) werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 23 Abs. 1 RVG (Allgemeine Wertvorschrift) bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (Streitwertfestsetzung nach §§ 3 Abs. 1, 63, 52 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Für das Verfahren und auch für die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung gegen die Festsetzung des auf dem Streitwert basierenden Gegenstandswertes gelten damit über die Verweisung in § 32 RVG die Regelungen der entsprechenden Vorschriften über die Festsetzung des Streitwertes im GKG. Die Erinnerung ist deshalb nach § 63 GKG vorliegend auch gegen den Gegenstands(Streit)wert zulässig, weil kein Streitwertbeschluss des für die Hauptsacheentscheidung zuständigen Senats nach § 63 Abs. 2 GKG ergangen, sondern der Streitwert durch die für die Streitwertberechnung zuständige Stelle beim Finanzgericht ermittelt worden ist. Mit der Erinnerung können deshalb auch Einwände gegen den dem Kostensatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 975).

Die hier streitigen Gebühren richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG im Finanzgerichtsverfahren nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Betrifft der Antrag - wie hier - einen bezifferten Betrag, so ist in der Regel nach § 52 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.

Im Hauptsacheverfahren waren vorliegend aber keine Steuerfestsetzungen, sondern die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 2000 bis 2002 streitig.

In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu schätzen. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt. An dieser pauschalen Bestimmung des Streitwerts halten diese Stimmen selbst dann fest, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (Beschluss des BFH vom 27. Mai 2002 XI E 2/02, BFH/NV 2002, 1323). Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 vom Hundert den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen überhaupt nicht gerecht wird (z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1997 VIII E 3/97, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 621, Ruban in Gräber, a.a.O.; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O.). Diese typisierende Rechtsprechung mit ihren Ausnahmen (s. ausführlich hierzu Beschluss des BFH vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, Bundessteuerblatt - BStBl - 1978, 435) beruht auf der Überlegung, dass einerseits zwar Umstände, die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar und ggf. anhand der in diesem Verfahren vorliegenden Steuerakten überprüfbar sind und die im Regelfall die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der einheitlichen Gewinnfeststellung bestimmen (wie z.B. die Höhe der streitigen Gewinnanteile), bei der Ermittlung des Streitwerts zu berücksichtigen sind, um den Streitwert den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Einkommensbesteuerung der betroffenen Personen anzunähern, dass aber andererseits der Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht nach den wirklichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Einzelfalle zu bemessen ist, weil sich diese Auswirkungen nicht ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Personen ermitteln und überprüfen lassen. Hieraus folgt weiter, dass bei der Ermittlung des Streitwerts für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren solche Umstände außer Betracht bleiben müssen, die sich nur durch die Beiziehung der Einkommensteuerakten zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen.

Diese pauschale Berechnung des Streitwertes in Höhe von 25 vom Hundert des festgestellten Betrages soll nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFH/NV 2007, 155) trotz der herabgesetzten Steuertarife in den Jahren 2001 ff weiter gelten. Die Eingangssteuersätze seien zwar für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2005 von 22,9 vom Hundert auf 15 vom hundert abgesenkt und die Grundfreibeträge - schrittweise - von 6.902 EUR (Veranlagungszeitraum 2000) auf 7.664 EUR (Veranlagungszeitraum 2005) angehoben worden. Der Pauschalsatz beruhe aber auf der typisierenden Annahme, dass die Gesellschafter auch andere nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbare Einkünfte erzielten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Einschnitt in die Einkommensteuertarifstruktur aufgrund der Tarifreformen ab dem Jahr 1998 (z.B. erhöhter Eingangssteuersatz) erst für den Veranlagungszeitraum 2005 wieder "ausgeglichen" worden sei. Es bestehe deshalb für Streitjahre bis einschließlich 2005 keine Veranlassung, den der Streitwertberechnung zugrunde zu legenden Regelsatz (25 vom Hundert) zu korrigieren. Die ab 2001 reduzierten Höchststeuersätze (Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003: 48,5 vom Hundert; Veranlagungszeitraum 2004: 45 vom Hundert; Veranlagungszeitraum 2005: 42 vom Hundert) müssten aber dazu führen, die Obergrenze des Pauschalsatzes für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 auf 45 vom Hundert, für den Veranlagungszeitraum 2004 auf 42 vom Hundert sowie für den Veranlagungszeitraum 2005 auf 40 vom Hundert anzupassen. Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte im Streit seien, sei ein weiterer (pauschaler) Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert geboten, so dass sich der Pauschalhöchstsatz für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 auf 40 vom Hundert, für den Veranlagungszeitraum 2004 auf 37 vom Hundert und für den Veranlagungszeitraum 2005 auf 35 vom Hundert vermindere. Auf die umfassende Begründung des BFH wird im Übrigen verwiesen.

Der hier entscheidende Senat bezieht die oben dargestellten Erwägungen bei der Ermittlung des Streitwertes im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung in seine Entscheidung grundsätzlich mit ein. Er schließt sich aber dennoch der pauschalen Berechnung anhand grob eingeteilter Streitwerttabellen an, wie sie der für die Streitwertberechnung zuständige Beamte des Thüringer Finanzgerichts für derartige Feststellungsfälle entwickelt hat. Diese Ermittlungsmethode trägt der Notwendigkeit einer einfachen Berechnung ohne weitergehende Ermittlungen und vor allem ohne die Zuziehung der Einkommensteuerakten der Feststellungsbeteiligten ausreichend Rechnung, berücksichtigt aber trotzdem genügend differenziert die progressiven Einkommensteuerauswirkungen bei steigenden Werten der streitigen Feststellungsbeträge. Sie dient außerdem der Rechtssicherheit, weil die Klagepartei ihr Prozesskostenrisiko anhand der Tabellen klar abschätzen und nicht von "ausnahmsweise" von dieser Regel abweichenden Entscheidungen der Gerichte überrascht werden kann.

Ausgangspunkt dieser Streitwerttabellen sind die Überlegungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (EFG 2001, 712), wonach die einkommensteuerlichen Auswirkungen des streitigen festzustellenden Betrages anhand eines Mittelwertes aus Grund- beziehungsweise Splittingtabelle zu ermitteln sind, ohne weitere, die Steuer beeinflussende Faktoren zu berücksichtigen. Um die Berechnung entsprechend der oben dargestellten Grundsätze möglichst einfach zu gestalten, gehen die Tabellen von einem Mindestansatz von 25 vom Hundert bis zu einem bestimmten Tabellenschwellenwert aus. Eventuell notwendige niedrigere Ansätze sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen von ganz besonderen Umständen durch griffweise Schätzung zu ermitteln. Bei Überschreitung bestimmter überschlägig angesetzter Tabellenwerte steigen die Ansätze um jeweils fünf Prozentpunkte bis zum Erreichen eines prozentualen Höchstsatzes der in den Jahren bis 2004 bei 42 vom Hundert liegt. Dabei ist zu beachten, dass in den Tabellen die Tabellensprünge früh angesetzt werden, um zu berücksichtigen, dass die Feststellungsbeteiligten zumeist noch weitere Einkünfte erzielen.

Danach ergeben sich auf Grund einer nur grob überschlägigen Ermittlung der Mittelwerte für die einzelnen Streitjahre folgende Tabellen:

 Für die Jahre bis 2001:Gewinnanteil Satz
 bis 120 TDM - 25 v. H.
 über 120 TDM - 180 TDM 30 v. H.
 über 180 TDM - 260 TDM 35 v. H.
 über 260 TDM - 480 TDM 40 v. H.
 über 480 TDM - 45 v. H.

 Für die Jahre 2002 - 2003:Gewinnanteil Satz
 bis 60 TEUR - 25 v. H.
 über 60 TEUR - 90 TEUR 30 v. H.
 über 90 TEUR - 130 TEUR 35 v. H.
 über 130 TEUR - 240 TEUR 40 v. H.
 über 240 TEUR - 45 v. H.

 Für das Jahr 2004:Gewinnanteil Satz
 bis 70 TEUR - 25 v. H.
 über 70 TEUR - 100 TEUR 30 v. H.
 über 100 TEUR - 170 TEUR 35 v. H.
 über 170 TEUR - 500 TEUR 40 v. H.
 über 500 TEUR - 45 v. H.

Ausgangspunkt für die Zuordnung zu den einzelnen Tabellenwerten ist im jeweiligen Streitfall für das jeweilige Streitjahr der Betrag des Gewinns bzw. des Verlusts, über den gestritten wird. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der Feststellungsbeteiligten laut dem Feststellungsbescheid dividiert. Der sich ergebende Betrag wird dann der für den entsprechenden Veranlagungszeitraum maßgeblichen Tabelle zugeordnet. Der so ermittelte Prozentsatz wird auf die gesamte streitige Feststellungssumme angewendet. Das Ergebnis ist der anzusetzende Streitwert in Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung.

Auf den Streitfall angewendet errechnen sich die Teilstreitwerte für die einzelnen Streitjahre wie folgt:

Für das Jahr 2000 war ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 186.699 DM streitig. Da drei Gesellschafter an der GbR beteiligt waren, ist dieser Betrag durch 3 zu teilen, sodass sich ein Betrag von 62.233 DM ergibt. Nach der maßgeblichen Tabelle bis 2001 ergibt sich somit ein Ansatz von 25%. Dieser Prozentsatz auf den gesamten für das Jahr 2000 streitigen Betrag in Höhe von 186.699 DM angewendet ergibt einen Teilstreitwert für 2000 in Höhe von 46.674 DM oder umgerechnet 23.864 EUR.

Für das Jahr 2001 war ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 231.460 DM streitig. Dieser Betrag geteilt durch 3 ergibt 77.153 DM. Nach der maßgeblichen Tabelle bis 2001 ergibt sich somit ebenfalls ein Ansatz von 25%. Dieser Prozentsatz auf den gesamten für das Jahr 2001 streitigen Betrag in Höhe von 231.460 DM angewendet ergibt einen Teilstreitwert für 2001 in Höhe von 57.865 DM oder umgerechnet 29.586 EUR.

Für das Jahr 2002 war ein Aussetzungsbetrag in Höhe von 49.541 EUR streitig. Dieser Betrag geteilt durch 3 ergibt 16.513 EUR. Nach der maßgeblichen Tabelle ab 2002 ergibt sich somit ebenfalls ein Ansatz von 25%. Dieser Prozentsatz auf den gesamten für das Jahr 2002 streitigen Betrag in Höhe von 49.541 EUR angewendet ergibt einen Teilstreitwert für 2002 in Höhe von 12.385 EUR.

Werden - wie im vorliegenden Sachverhalt - mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne des § 43 der Finanzgerichtsordnung (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. mehrere Steuerarten oder eine Steuerart für mehrere Veranlagungszeiträume usw.; - hier die Gewinnfeststellungen für die drei Veranlagungszeiträume 2000 - 2002), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Werte der Streitgegenstände) festzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575, und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 5. April 2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung und Abgabenordnung, Rdn. 103 zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rdn. 29 zu vor § 135). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug nämlich die Werte der Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass die oben ermittelten Teilstreitwerte in Höhe von 23.864 EUR für 2000, 29.586 EUR für 2001 und 12.385 EUR für 2003 addiert werden müssen, was zu einem Hauptsachestreitwert von 65.835 EUR führt. Da vorliegend aber ein Verfahren über den Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO streitig war, ist der Streitwert nur in Höhe von 10 vom Hundert dieses Hauptsachestreitwertes bei der Berechnung der Kosten und Gebühren zu berücksichtigen (Beschluss des BFH vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 194, 358), sodass sich ein Gegenstandswert von 6.583 EUR ergibt. Genau dieser Gegenstandswert lag der angegriffenen Kostenfestsetzung zu Grunde.

Auch Art und Höhe der angesetzten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Nach Nr. 3200 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) ist in Verfahren vor dem Finanzgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine 1,6 Verfahrengebühr festzusetzen. Bei einem Gegenstandswert von 6.000 EUR bis 7.000 EUR beträgt die Gebühr 375 EUR. Bei einer 1,6 Verfahrengebühr beträgt die Gebühr, wie im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzt, 600 EUR. Dazu kommt die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 EUR, sodass insgesamt zu erstattende Aufwendungen in Höhe von 620 EUR anzusetzen sind. Die Höhe der Kosten entspricht genau den festgesetzten zu erstattende Kosten im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006.

Die Erinnerung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.

Gerichtskosten werden deshalb nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Auslagenerstattung vorsieht (s. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabeordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 8 zu § 149 FGO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Ende der Entscheidung

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