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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 1 So 51/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
Der Bewerberverfahrensanspruch eines Beamten verlangt, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf hinreichend langen Beurteilungszeiträumen beruhen. Das Erfordernis im wesentlichen gleichermaßen aussagekräftiger Beurteilungen setzt nicht voraus, dass die Beurteilungszeiträume aller Bewerber bzw. Konkurrenten annähernd gleich lang sind.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bs 52/08 1 So 51/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Schulz und Engelhardt am 25. April 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selber tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - auf die Beschwerde des Antragstellers - (unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses) für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 23.801,30 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seit 1975 als Polizeibeamter im Dienst der Antragsgegnerin tätig ist, begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die ausgeschriebenen Stellen Sachgebietsleiter bei dem LKA (A 12) und Sachgebietsleiter am PK .. (SGL Allgemeines - A 12 -) solange frei zu halten und sie insbesondere nicht durch Umsetzung oder Beförderung anderer Bewerber zu vergeben, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung entschieden und seit Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung an den Antragsteller ein Monat vergangen ist. Der Antragsteller rügt, dass seine Bewerbungen um die beiden benannten Beförderungsstellen zu Unrecht abgelehnt worden seien. Insbesondere sei seine Beurteilung, die nach dem neuen Beurteilungssystem der Polizei in Hamburg erstellt worden sei, nicht mit den Beurteilungen der anderen Bewerber vergleichbar. Der Beurteilungszeitraum sei bei ihm unter Verletzung der Beurteilungsrichtlinie deutlich länger bemessen worden als bei anderen Bewerbern. Außerdem sei die Notenverteilung zwischen den verschiedenen Dienststellen der Polizei in Hamburg ungleich. Daher seien die nach dem neuen Beurteilungssystem vergebenen Noten nicht auf gleicher Basis vergeben worden und könnten sie zum Vergleich der Bewerber nicht herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

II.

Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg (1.). Auf die Streitwertbeschwerde hin wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert (2.).

1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzuändern oder aufzuheben.

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf ordnungsgemäße Auswahl für die Beförderungsdienstposten sei deshalb verletzt, weil die über die Bewerber abgegebenen Anlassbeurteilungen unterschiedliche Zeiträume umfassten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar kommt es für die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Beförderungsstelle nicht nur im Interesse der Dienststelle, sondern auch der Bewerber darauf an, dass die Zeiträume, für die Anlassbeurteilungen über die Bewerber abgegeben werden, hinreichend lang sind, um Eignung, Leistung und Befähigung des jeweiligen Bewerbers hinreichend verlässlich einschätzen zu können. Für eine derart verlässliche Einschätzung ist es aber nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume aller Bewerber annähernd gleich lang sind. Erforderlich dafür ist vielmehr, dass die Beurteilungszeiträume so lang bemessen sind, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass dies bei ihm oder den obsiegenden Bewerbern um die Beförderungsstellen, die Herren und , nicht der Fall gewesen wäre. Solches ist aus den Sachakten auch nicht erkennbar.

Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, er habe lediglich für den Zeitraum nach der Erstellung seiner letzten Regelbeurteilung vom 12. Oktober 2005 beurteilt werden dürfen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der längere Beurteilungszeitraum für ihn zu einer schlechteren Beurteilung geführt habe. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden zuletzt im Oktober 2005 mit 54 Punkten bewertet worden war, auch schwer vorstellbar. Denn diese Bewertung stellt sich nach seiner eigenen Darstellung als besser dar als die Endnote 3,2 in der von ihm angegriffenen Anlassbeurteilung vom 25. Oktober 2007.

b) Die Vermutung des Antragstellers, dass für seine schlechtere Beurteilung vom Oktober 2007 nicht seine Leistungen, sondern der Umstand maßgeblich gewesen sei, dass die Beurteiler sich der Maßstäbe noch nicht sicher gewesen seien, nach denen sie aufgrund der neuen Beurteilungsrichtlinie zu beurteilen hätten, kann nicht zum Erfolg führen. Denn zum einen hat der Antragsteller vorgetragen, dass zum Zwecke gleichmäßiger Beurteilung nach Einführung des neuen Beurteilungssystems bei der Polizei Beurteilerkonferenzen stattgefunden hätten, die für möglichst gleichmäßige Beurteilungsmaßstäbe sorgen sollten. Dies spricht gegen die Stichhaltigkeit seiner Vermutung. Zum anderen ist der vom Antragsteller eingereichte Notenspiegel nicht geeignet, generell signifikante Abweichungen der Beurteilungen zwischen den Dienststellen bei der Leistungsbewertung der nach A 11 besoldeten Beamten zu belegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Verteilung der Noten nicht der statistischen Normalverteilung nach Gauß folgt. Außerdem setzt eine Vergleichbarkeit der Notenverteilung eine hinreichend große Zahl von Beurteilungen voraus, an der es hinsichtlich einer Reihe von Dienststellen fehlt. Auch ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, wenn, wie der Antragsteller vorträgt, in der Zentraldirektion anders als beim Landeskriminalamt 5 % aller beurteilten Beamten im Bereich der Notenstufe 3,90 bis 3,99 bewertet wurden. Die beiden gegenüber dem Antragsteller in den Auswahlverfahren obsiegenden Bewerber waren nicht bei der Zentraldirektion tätig. Eine von vornherein schlechtere Bewertung des Antragstellers ihnen gegenüber wegen der Tätigkeit in unterschiedlichen Dienststellen ist daher für die hier in Rede stehende Auswahl ohne Bedeutung.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht hat in der Sache Erfolg. Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Konkurrentenverfahren um beamtenrechtliche Beförderungsstellen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des 6,5fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen für die erstrebte Stelle (zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2008 - 1 Bs 297/07 -)........................... Der Antragsteller hat allerdings in ein und demselben gerichtlichen Eilverfahren im Wege der objektiven Anspruchshäufung zwei Anträge mit unterschiedlichen Streitgegenständen zusammengefasst, indem er eine Freihaltung der in unterschiedlichen Ausschreibungsverfahren ausgeschriebenen Stellen LKA 431 und PK 38 (SGL Allgemein) begehrt. Auch wenn es dem Antragsteller letztlich nur um die Beförderung auf eine einzige der ausgeschriebenen A 12-Stellen geht, betrafen diese Anträge doch jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Beschwerde war auf Freihaltung der Stellen in zwei Ausschreibungsverfahren gerichtet. Die Anträge sind für die Berechnung des Streitwertes als gesonderte Verfahren im Sinne des §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 GKG zu betrachten. Die Werte beider Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

III.

Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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