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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 2 Bf 89/02
Rechtsgebiete: HmbWoBauErlG, BauGB
Vorschriften:
HmbWoBauErlG § 1 Abs. 1 | |
HmbWoBauErlG § 5 Abs. 3 | |
BauGB § 35 Abs. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 4 |
2. Büro- und Lagerflächen für einen Landhandel oder einen gartenbaulichen Nebenerwerbsbetrieb sind keine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbWoBauErlG der Versorgung des Gebiets dienenden Läden oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
3. Ein Landhandel zum Vertrieb landwirtschaftlicher oder gartenwirtschaftlicher Bedarfsgüter ist kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB privilegierter Betrieb.
4. Die bloße Nutzungsänderung eines Gebäudes stellt keine "bauliche Erweiterung" eines gewerblichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dar.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
Verkündet am 11. Juni 2008
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter Dr. Ungerbieler, die Richterin Haase und den Richter Albers sowie den ehrenamtlichen Richter Morgenstern und die ehrenamtliche Richterin Sanders für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung, dass eine von ihm beantragte Nutzungsgenehmigung als erteilt gilt. Hilfsweise erstrebt er die Erteilung der beantragten Genehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H.- Deich....... der Gemarkung T................... Das Grundstück ist im Baustufenplan Bergedorf I als Außengebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung umfasst den weit überwiegenden Teil des gesamten Plangebiets. Im Flächennutzungsplan in der Fassung seiner Neubekanntmachung aus dem Jahre 1997 ist das Grundstück als "Fläche für die Landwirtschaft" eingestuft. Im Landschaftsprogramm der Beklagten von 1997 ist es als "landwirtschaftliche Kulturlandschaft" ausgewiesen. Östlich, nördlich sowie westlich der Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers findet sich auf mindestens 150 m keine Bebauung, sondern im Wesentlichen freie Flur. Lediglich südlich, getrennt durch den H.- Deich und ein sich daran anschließendes kleines Waldstück, befindet sich in etwa 100 m Entfernung eine Gebäudegruppe auf dem Grundstück H.- Deich .....
Das Grundstück des Klägers besteht aus insgesamt sechs, durch einen Graben getrennten Flurstücken. Westlich des Grabens liegen die Flurstücke 1... und 2... und östlich des Grabens - durch eine Überfahrt darüber verbunden - die Flurstücke 3..., 4.., 5... und 6..... Auf dem Flurstück 2..... befand sich zunächst ein Behelfsheim. Im Jahre 1962 genehmigte die Beklagte den Umbau des vorhandenen Hauses "zu einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung". Die auf Erd- und Dachgeschoss verteilte Wohnfläche des Hauses beträgt einschließlich eines als "Büro" bezeichneten Raumes mehr als 150 m². Hinter diesem Wohnhaus - schwerpunktmäßig auf dem Flurstück 1....
- befindet sich ein Betriebshof mit Lager- und Büroräumlichkeiten für einen seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Landhandel, den in zweiter Generation zunächst der Kläger betrieb und den er mittlerweile an seine Söhne übergeben hat. In diesem Landhandel werden Bedarfsgüter für Landwirtschaft und Gartenbau, insbesondere Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Torf, Saatgut und Sämereien vertrieben.
Auf dem Flurstück 4.... befindet sich eine 1983 zunächst eingeschossig genehmigte Lagerhalle. Mit Bescheid vom 20. September 1990 genehmigte die Beklagte einen Umbau dieser Halle dahin, dass eine Zwischendecke eingezogen und im Erdgeschoss kleinere Lagerräume abgetrennt wurden sowie im Dachgeschoss Büro- und weitere Lagerräume entstanden. Im Jahre 1998 stellte die Beklagte fest, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird.
Unter dem 12. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Erteilung einer - wie er es bezeichnete - "Nutzungsgenehmigung" für eine Umwandlung der als Lagerfläche genehmigten Räume im Erdgeschoss dieser Lagerhalle in eine ca. 158 m² große Betriebswohnung. Im ca. 117 m² großen Dachgeschoss soll es nach dem Antrag bei den im Jahre 1990 genehmigten Büro- bzw. Lagerräumen verbleiben.
Die Beklagte ging im Genehmigungsverfahren von der Anwendbarkeit des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus - HmbWoBauErlG - auf das Vorhaben aus. In einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29. Dezember 1998 teilte sie dem Kläger mit, dass das Prüfverfahren nicht eingeleitet werden könne, weil eine Vorlage fehle und forderte ihn nach § 3 Abs. 4 Satz 2 HmbWoBauErlG auf, eine Betriebsbeschreibung nebst Angabe der bereits vorhandenen Betriebswohnungen einzureichen.
Am 29. Dezember 1998 ging, übersandt vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Betriebsbeschreibung bei der Beklagten ein, die sich mit dem Anforderungsschreiben gekreuzt hatte. Darin heißt es u.a., dass die beantragte Betriebswohnung eine doppelte Funktion erfüllen solle. Zum einen werde mit ihr die Voraussetzung für die Errichtung eines im Nebenerwerb geplanten Gartenbaubetriebes geschaffen. Zum anderen diene sie gleichermaßen dem auf dem Grundstück betriebenen Landhandel, für den eine (weitere) Betriebswohnung dringend erforderlich sei. Unter dem 9. Februar 1999 teilte die Beklagte dem Kläger persönlich in einem als "Anhörung" bezeichneten Schreiben mit, die Prüfung seines Antrages habe ergeben, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. Er erhalte die Möglichkeit, bis zum 24. Februar 1999 Stellung zu nehmen. Am 22. Februar 1999 ging ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten ein, in dem dieser mitteilte, dass ihn der Kläger mit der anwaltlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe und er eine Fristverlängerung zur Stellungnahme erbitte.
Mit einem an den Kläger persönlich gerichteten Bescheid vom 25. Februar 1999, der am 26. Februar 1999 von der Bauprüfabteilung zur Absendung gegeben wurde, lehnte die Beklagte die beantragte Genehmigung ab, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1999, das in gleicher Weise am 26. Februar 1999 zur Absendung gebracht wurde, teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme auf Grund der Fiktionsfristen des HmbWoBauErlG nicht gewährt werden könne, und fügte zur Kenntnisnahme eine Kopie des Ablehnungsbescheids an den Kläger bei. Das Schreiben ging beim Bevollmächtigten des Klägers am 3. März 1999 ein.
Am 8. März 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. Februar 1999 ein und führte aus:
Es handele sich bei der von ihm angestrebten Nutzung um einen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierten gärtnerischen Zu- bzw. Nebenerwerbsbetrieb. Dieser sei auf Dauer angelegt und gewinnorientiert. Der dafür erforderliche Wohnraum könne in dem bestehenden Wohngebäude auf dem Flurstück 2.... nicht geschaffen werden. Es treffe zwar zu, dass in diesem Haus auf Grund der Baugenehmigung aus dem Jahre 1962 eine Art Einliegerwohnung entstanden sei, der jedoch eine Küche fehle. Von einer vollwertigen zweiten Wohnung zu sprechen, falle daher schwer. Im Ergebnis könne dies jedoch dahingestellt bleiben. Derzeit werde das Erdgeschoss von ihm, dem Kläger selbst, und das Dachgeschoss von seinen Sohn Lars bewohnt. Die Erdgeschosswohnung solle zukünftig von seinem Sohn T..... nebst Familie bewohnt werden, so dass er, der Kläger, dringend auf die Einrichtung einer weiteren "dritten" Wohnung in dem bisherigen Lagergebäude auf dem Flurstück 4.... angewiesen sei. Die Notwendigkeit dieser weiteren Wohnung ergebe sich aus den Anforderungen des von ihm in Aussicht genommen Nebenerwerbsbetriebes. Nicht außer Betracht gelassen werden dürfe auch der als Familienbetrieb geführte Landhandel, der zwar keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB genieße, gleichwohl aber vergleichbare Anforderungen an Arbeitszeit und Arbeitseinsatz stelle wie ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Mit Bescheid vom 17. August 1999, dem Kläger zugestellt am 23. August 1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die begehrte Wohnung sei für den im Nebenerwerb betriebenen Gartenbaubetrieb nicht notwendig im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO. Der Kläger und seine Familie seien in dem auf dem Flurstück 2.... vorhandenen Gebäude und damit in unmittelbarer Nachbarschaft der gartenbaulich genutzten Flächen ausreichend untergebracht. Der Bau einer weiteren Wohnung sei für den Betrieb nicht erforderlich. Im Vordergrund stehe offenbar die Absicht, für den Sohn, der den Landhandel übernehmen solle, weiteren Wohnraum auf dem Betriebsgrundstück zu schaffen. Da der Landhandel nicht privilegiert sei, bestehe darauf kein Anspruch. Folge man einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach großflächige Außengebietsausweisungen wie im vorliegenden Fall nichtig seien, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das Vorhaben sei dann nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück im Außenbereich liege. Entscheidendes Merkmal für die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB sei, ob sie einem privilegierten Betrieb "diene". Das sei hier nicht der Fall. Da ausreichender Wohnraum in unmittelbarer Nähe des Betriebsgründstücks vorhanden sei, würde ein vernünftiger Landwirt, dem an der Schonung des Außenbereichs gelegen sei, keine weitere Wohnnutzung in der vorhandenen Halle auf dem Flurstück 4.... aufnehmen. Einer Genehmigung der Wohnnutzung nach § 35 Abs. 2 BauGB als "sonstiges Vorhaben" stehe die Ausweisung im Flächennutzungsplan entgegen, der für das Grundstück Flächen für die Landwirtschaft vorsehe.
Mit seiner am 22. September 1999 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Für sein Vorhaben verfüge er bereits über eine fingierte Genehmigung nach § 5 Abs. 3 HmbWoBauErlG. Die Beklagte habe sein Vorhaben zu Recht nach dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz behandelt. Nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes hätte sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Bauantrag entscheiden müssen. Der ablehnende Bescheid sei seinem Verfahrensbevollmächtigten erst nach Fristablauf am 3. März 1999 zugegangen. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch materiell genehmigungsfähig. Insbesondere diene es einem privilegierten Betrieb in Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB. Gerade ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Landwirt würde zunächst versuchen, Wohnraum in vorhandenen, mit relativ geringem Aufwand umzugestaltenden Gebäuden zu verwirklichen. Das Erdgeschoss des vorhandenen Lagergebäudes sei auf Grund gestiegener Anforderungen für Lagerzwecke nicht mehr sinnvoll zu nutzen. Schließlich ergebe sich die Zulässigkeit des Vorhabens auch aus § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Nach Übergabe der Betriebsführung arbeite er, der Kläger, nach wie vor in dem auf seinem Grundstück als Familienbetrieb unterhaltenen Landhandel mit. Der Betrieb sei auf seine Mitarbeit zwingend angewiesen. Die bauliche Erweiterung eines genehmigten Gewerbebetriebes im Außengebiet im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB könne auch Mitarbeiter- und Betriebsleiterwohnungen umfassen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 festzustellen, dass das Vorhaben nach den Bestimmungen des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes als genehmigt gilt,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Umnutzung des Erdgeschosses des auf dem Grundstück H.- Deich .... befindlichen Betriebsgebäudes in eine Betriebswohnung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die begehrte Nutzungsgenehmigung gelte nicht nach § 5 Abs. 3 HmbWoBauErlG wegen Fristablaufs als erteilt. Zwar werde die Zweimonatsfrist aus § 5 Abs. 1 HmbWoBauErlG nach Eingang der vollständigen Unterlagen verstrichen gewesen sein. Das Gesetz finde nach seinem § 1 Abs. 1 auf die beantragte Genehmigung allerdings keine Anwendung, weil der Genehmigungsantrag weder eine ausschließliche noch eine überwiegende Wohnnutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 HmbWoBauErlG zum Gegenstand habe. Eine ausschließliche Wohnnutzung sei nicht geplant, denn es solle nur das Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Flurstück 4.... zum Wohnen genutzt werden, während das Obergeschoss als Büro für den Landhandel dienen solle. Die geplanten Büroräume im Oberschoss seien weder als Laden noch als Räume für eine freiberufliche oder ähnliche Tätigkeit anzusehen, wie es im Falle einer lediglich überwiegenden Wohnnutzung nach § 1 Abs. 1 HmbWoBauErlG verlangt werde. Insbesondere sei ein Landhandel mit Bedarfsgütern für die Landwirtschaft, den Gartenbau und den Hobbygarten von seiner Art her nicht mit einer freiberuflichen Tätigkeit wie etwa der eines Arztes, Rechtsanwaltes oder Architekten vergleichbar. - Der Hilfsantrag bleibe in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Planungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da die Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf I obsolet geworden sei und das Gebäude, um dessen Umwandlung es gehe, nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB liege. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB zulässig. Das Gericht habe bereits Zweifel, ob es sich bei dem von dem Kläger wieder aufgenommenen Anbau von - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben habe - Kürbissen und Petersilie auf seinem und dem von ihm hinzu gepachteten Grundstück um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB in der Form der gartenbaulichen Erzeugung im Nebenerwerb handele. Letztlich könnten diese Bedenken aber auf sich beruhen, da entscheidend sei, dass die angestrebte Wohnnutzung nicht dem gartenbaulichen Nebenerwerbsbetrieb zu dienen bestimmt sei. Insoweit komme es darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein derartiges Vorhaben für einen entsprechenden Betrieb verwirklichen würde. Diese Anforderungen erfülle das Vorhaben des Klägers nicht. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Bewirtschaftung der Anbauflächen sei eine Wohnnutzung in dem Gebäude auf dem Flurstück 4..... nicht erforderlich. Das Ziehen, Ernten und Vermarkten der Petersilie wäre auch möglich, wenn der Kläger zwischen einem Wohnsitz innerhalb eines Ortsteils oder eines im Bebauungsplan zum Wohnen bestimmten Gebietes zu seiner Nebenerwerbsstelle pendeln müsste. Das Wohnen direkt neben den Anbauflächen würde die Arbeit für den Kläger lediglich bequemer und kostengünstiger machen, da er sich die An- und Abfahrten von einem entfernteren Wohnsitz sparen könnte. Darüber hinaus wäre das Gebäude nach der angestrebten Nutzungsänderung nicht durch den Gartenbaubetrieb des Klägers geprägt, wie es für das Dienen ebenfalls erforderlich wäre. Es sei weder in funktionaler Hinsicht auf den Gartenbau ausgerichtet, noch sei es äußerlich erkennbar durch die Zuordnung zu diesem Betrieb geprägt. Soweit der Kläger geltend mache, dass sein Vorhaben nicht nur seinem Gartenbaubetrieb diene, sondern in Doppelfunktion auch dem mittlerweile an seine Söhne übergegangenen Landhandel, führe das ebenfalls nicht zum Erfolg des Hilfsantrages. Denn der fragliche Landhandel genieße keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben könne auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Gebiet, auf dem sich das zur Debatte stehende Gebäude befinde, als Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Damit sei die vom Kläger erstrebte Wohnnutzung nicht vereinbar. Des Weiteren liege die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB vor, da die Wohnnutzung auch mit den Darstellungen des Landschaftsprogramms nicht vereinbar sei, wo der fragliche Bereich als landwirtschaftliche Kulturlandschaft ausgewiesen sei. Gegenüber dieser Beeinträchtigung öffentlicher Belange könne sich der Kläger auch nicht auf die Teilprivilegierung aus § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB berufen. Diese Bestimmung betreffe die bauliche Erweiterung eines in zulässiger Weise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Der Begriff der baulichen Erweiterung schließe nach verbreiteter Ansicht eine Nutzungsänderung vorhandener Gebäude, wie sie der Kläger erstrebe, nicht ein. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, wäre die Schaffung weiteren Wohnraums auf dem Areal des Klägers nicht von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erfasst. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines schonenden Umgangs mit Außenbereichsflächen stünde es nicht mit der Größe, dem Arbeitsanfall und den Betriebsabläufen des Landhandels auf dem Grundstück des Klägers in einem vernünftigen Verhältnis, für drei Familien auf dem Betriebsgelände Wohnmöglichkeiten zu schaffen.
Seine mit Beschluss vom 20. Juli 2004 zugelassene Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Klage müsse bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg haben, da die begehrte Genehmigung nach § 5 Abs. 3 HmbWoBauErlG als erteilt gelte. Die Beklagte habe die Zweimonatsfrist aus § 5 Abs. 1 HmbWoBauErlG nicht eingehalten. Auch falle das Vorhaben in den aus § 1 Abs. 1 HmbWoBauErlG ersichtlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Formulierung "Errichten und Ändern" von Gebäuden sei in einem weiten Wortsinne zu verstehen und umfasse auch die Nutzungsänderung von Gebäuden. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Fall genau genommen nicht nur um eine Nutzungsänderung, da im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Flurstück 4..... neue Wände eingezogen werden sollten und damit auch bauliche Maßnahmen vorlägen. Der Anwendbarkeit des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes stehe auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entgegen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die flächenmäßig untergeordneten Büroräume nur für anfallende Schreibarbeiten (Buchhaltung usw.) genutzt würden und als solche ohne weiteres auch Bestandteil eines Wohngebäudes sein könnten. Innerhalb des Wohngebäudes seien die betreffenden Büroräume eher den normalen Arbeitszimmern gleichzusetzen und hielten sich deshalb in der Bandbreite der Nutzungsart "Wohnen". Die Klage sei daher bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Sähe man das anders, hätte jedenfalls der Hilfsantrag Erfolg. Das Vorhaben diene einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung und sei daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässig. Sollte sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht bereits aus § 35 Abs. 1 BauGB ergeben, folge sie jedenfalls aus § 35 Abs. 2 BauGB. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stünden dem bereits deshalb nicht entgegen, weil von der Unwirksamkeit dieses Planes auszugehen sei. An der Beachtlichkeit der Ausweisung "Fläche für die Landwirtschaft" bestünden grundsätzliche Bedenken. Es falle bereits auf, dass mit dieser Darstellung nahezu flächendeckend das gesamte Gebiet der Vier- und Marschlande überzogen sei. Nur für flächenmäßig zu vernachlässigende Teilbereiche stelle der Flächennutzungsplan Bauflächen mit Dorf- oder Wohngebietscharakter dar. Die tatsächliche Zahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei wesentlich größer und im Plan nur ansatzweise erfasst. Letztlich seien unbesehen rechtlich unwirksame Außengebietsfestsetzungen in den Flächennutzungsplan transportiert worden. Auch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Landschaftsprogramm könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 2 BauGB stelle sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil sein Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Dem stehe bereits entgegen, dass sich auf dem Betriebsgrundstück neben dem Wohngebäude auf dem Flurstück 2.... sowie dem streitigen Vorhaben eine Reihe weiterer Lagerhallen bzw. Flächen befänden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild handele es sich durchaus um eine geordnete Ansiedlung. Das Vorhaben halte sich insbesondere innerhalb des vorhandenen baulichen Bestandes. Insofern bestehe kein qualitativer Unterschied zu dem für zulässig gehaltenen Schließen einzelner Baulücken innerhalb einer Splittersiedlung. Unabhängig davon sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB teilprivilegiert. Es wäre mit dem Gebot der Schonung des Außenbereichs schwerlich zu vereinbaren, wenn ein expansionsbedürftiger Betrieb zwar einen Erweiterungsbau errichten, nicht aber verfügbare Räume in vorhandenen Gebäuden umnutzen dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die in Frage stehende Erweiterung sei nicht im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB angemessen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht sei insoweit offenbar davon ausgegangen, dass sich in dem vorhandenen Wohngebäude auf dem Flurstück 2.... Wohnraum für zwei Familien befinde. Dies sei jedoch unzutreffend. Das fragliche Gebäude werde mittlerweile nur noch von seinem älteren Sohn und dessen Familie bewohnt. Der jüngere Sohn habe gerade in Ermangelung hinreichenden Wohnraumes für sich und seine Lebensgefährtin das Wohnhaus verlassen. Es gehe folglich nicht darum, Wohnraum für drei, sondern Wohnraum für lediglich zwei Familien zu schaffen. Auf Grund der Notwendigkeit, gleichsam zu jeder Tageszeit und erforderlichenfalls auch am Wochenende Saatgut oder Düngemittel ausliefern zu können, sei die permanente Anwesenheit auf dem Betriebsgrundstück zwingend erforderlich.
Im August 2007 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den im Nebenerwerb betriebenen Gartenbau gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen. Er halte gleichwohl an der Klage uneingeschränkt fest, da dieser Umstand nicht im Nachhinein zu seinen Lasten berücksichtigt und er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn die Beklagte seinen Antrag rechtzeitig positiv beschieden hätte.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2001 und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 25. Februar 1999 sowie des Widerspruchsbescheids vom 17. August 1999,
festzustellen, dass die unter dem 12. Dezember 1998 beantragte Genehmigung für die Umnutzung des Erdgeschosses der Lagerhalle auf dem Flurstück 4..... des Grundstücks des Klägers in eine Betriebswohnung gemäß § 5 Abs. 3 HmbWoBauErlG als erteilt gilt,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die das Grundstück des Klägers betreffende Bauakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit ihrem Hauptantrag (I.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (II.) zu Recht abgewiesen.
I.
Der auf die Feststellung gerichtete Hauptantrag, dass die vom Kläger begehrte Genehmigung nach dem Wohnungsbauerleichterungsgesetz als erteilt gelte, ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Frage, ob eine fingierte Genehmigung vorliegt, betrifft ein derartiges Rechtsverhältnis (OVG Hamburg, Urt. v. 26.8.1999, 2 Bf 17/96, juris). Dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besitzt, dass die Fiktionswirkung eingetreten ist, bedarf keiner näheren Begründung.
Der Feststellungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die beantragte Nutzungsgenehmigung gilt nicht gemäß § 5 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 4. Dezember 1990 mit der Änderung vom 30. Juni 1993 (HmbGVBl. 1990 S. 233; 1993, S. 146) - HmbWoBauErlG - als erteilt.
Allerdings dürfte dies nicht darauf beruhen, dass die Beklagte die Erteilung der Genehmigung (rechtzeitig) innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbWoBauErlG abgelehnt hat. Diese Frist wäre zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids voraussichtlich bereits verstrichen gewesen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da das Wohnungsbauerleichterungsgesetz auf das Vorhaben des Klägers insgesamt nicht anwendbar ist.
Die beantragte Nutzungsänderung des als Lagerhalle genehmigten Gebäudes wird vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.
Allein der Umstand, dass die Beklagte den Antrag - verfahrensfehlerhaft - als einen solchen nach dem HmbWoBauErlG behandelt hat, führt nicht zur Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Insoweit ist im gerichtlichen Verfahren allein auf die objektive Rechtslage abzustellen, da im Gesetz oder an anderer Stelle keine Regelungen dahin getroffen sind, dass die verfahrensrechtliche Behandlung im behördlichen Verfahren auch für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren maßgeblich ist.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoBauErlG gilt das Gesetz im Prinzip lediglich für das "Errichten und Ändern" von Gebäuden geringer Höhe, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, und kommt seine weitergehende Anwendung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbWoBauErlG nur in Betracht, wenn ein Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient und daneben (lediglich) der Versorgung des Gebiets dienende Läden oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender enthält, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Hieran fehlt es.
Der Anwendbarkeit dieses Gesetzes steht zum einen entgegen, dass der Kläger eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragt hat, die von einer Baugenehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zu unterscheiden ist. Die Formulierung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoBauErlG knüpft insoweit erkennbar an § 60 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung in der seinerzeit geltenden Fassung von 1986 an. Auch in der Begründung zum Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus ist ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug genommen worden (Bü-Drs. 13/6717, S. 1, 4). In § 60 Abs. 1 HBauO 1986 wird dem "Errichten und Ändern" von baulichen Anlagen in Satz 1 dieser Vorschrift die Nutzungsänderung in Satz 2 ausdrücklich gegenüber gestellt. Aufgrund der sachlichen Nähe des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes einerseits und der Hamburgischen Bauordnung andererseits fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, das Begriffspaar in beiden Gesetzen unterschiedlich zu interpretieren. Hinzu kommt, dass das Gesetz in seiner Ausgangsfassung gar keinen Anwendungsbereich für eine Nutzungsänderung bot, da nur ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Bauten erfasst waren. Anderes konnte sich zwar aufgrund der Gesetzesänderung im Jahre 1993 ergeben. Der Gesetzgeber hat jedoch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes entgegen seinem insoweit unveränderten Wortlaut nunmehr auch bloße Nutzungsänderungen - ohne genehmigungspflichtige bauliche Änderungen - eines Gebäudes erfassen sollte (Bü-Drs. 14/4107, S. 1). Der Gesetzgeber wollte lediglich den Geltungsbereich des Gesetzes auf die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden erweitern, die zugleich einer Reihe anderer, mit der Wohnnutzung planungs- und ordnungsrechtlich üblicherweise verträglicher Zwecke dienen. Eine erweiternde Auslegung ist auch aus Rechtsgründen nicht zwingend geboten. Es oblag vielmehr der Zweckmäßigkeitsentscheidung des Gesetzgebers, den Kreis jener Vorhaben zu bestimmen, der, abweichend vom regelmäßigen Verfahren nach der Hamburgischen Bauordnung, einem erleichterten und beschleunigten Genehmigungsverfahren unterworfen werden sollte.
Auch in der Sache ist nach den eingereichten Unterlagen genehmigungsrechtlich von einer bloßen Nutzungsänderung auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Nutzungsänderung - wie vom Kläger geltend gemacht - mit Umbaumaßnahmen und damit mit baulichen Veränderungen einhergehen soll. Weder den Genehmigungsunterlagen noch dem übrigen Vorbringen des Klägers sind beabsichtigte Baumaßnahmen zu entnehmen, aufgrund derer der Antrag bei objektiver Auslegung und zutreffender Behandlung als ein solcher auf Erteilung einer Baugenehmigung anzusehen wäre. Vielmehr stellen insbesondere die eingereichten Pläne für den Umbau/Ausbau des Erdgeschosses (Vorlage 20/3) in ihrer Darstellung darauf ab, dass dort lediglich nicht tragende Wände neu eingebaut werden sollen, die nach Abschnitt XII Nr. 1 der Anlage zur Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1, m.sp.Änd.) nicht genehmigungspflichtig sind. Auch andere genehmigungspflichtige Baumaßnahmen lassen sich den Antragsunterlagen nicht entnehmen.
Zum anderen erfasst § 1 Abs. 1 HmbWoBauErlG nur solche Vorhaben, die entweder "ausschließlich Wohnzwecken" dienen oder die "überwiegend Wohnzwecken" dienen, wenn die restlichen Flächen den bereits genannten, insoweit privilegierten Nutzungen dienen. Die Anwendung der Vorschriften des HmbWoBauErlG scheidet auch aus diesem Grunde aus.
Dass das Dachgeschoss zum Zeitpunkt des Antrags offenbar rechtswidrig tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurde, ist unbeachtlich. Abzustellen ist insoweit allein auf die genehmigte Nutzung.
Von einer ausschließlichen Wohnnutzung ist auch nicht etwa deshalb auszugehen, weil sich - wie der Kläger geltend macht - die genehmigten Büroräumlichkeiten im Dachgeschoss "in der Bandbreite der Nutzungsart Wohnen" hielten. Zwar mag die Existenz untergeordneter Arbeitsräumlichkeiten, etwa einzelner häuslicher Arbeitszimmer der Bewohner, der Annahme einer durchgängigen Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall sind im Dachgeschoss mit Ausnahme einer Teeküche und eines WC jedoch ausschließlich Büro- und Lagerräume vorgesehen, die weiterhin ca. 40 % der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachen.
Das Vorhaben des Klägers unterfällt ferner nicht der Sonderregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbWoBauErlG. Die im gesamten Dachgeschoss vorgesehenen Büro- und Lagerflächen, seien sie für den Landhandel der Familie des Klägers oder für einen gartenbaulichen Nebenerwerbsbetrieb vorgesehen, stellen keine "der Versorgung des Gebietes dienende Läden oder Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben" dar. Dass hier kein "Laden" in diesem Sinne vorliegt, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch von einer freiberuflichen Tätigkeit in der erforderlichen Art kann nicht ausgegangen werden. Freiberuflich bzw. ähnlich tätig sind solche Personen, die auf eigene Rechnung selbstständig arbeiten und deren Beschäftigung weder eine gewerbliche darstellt noch in der Form der Urproduktion bzw. im öffentlichen Dienst erfolgt (z.B. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Der in der Familie betriebene Landhandel zählt nicht hierzu, da es sich bei ihm um einen "klassischen" Gewerbebetrieb handelt. Der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb wäre als Urproduktion einzustufen.
II.
Der zulässige Hilfsantrag auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung bleibt in der Sache ebenfalls erfolglos.
Das Vorhaben des Klägers ist zwar nicht nach der Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf I, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen (1.). Es ist jedoch weder als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB noch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig (2.).
1. Ein anwendbarer Bebauungsplan ist für das Grundstück des Klägers nicht vorhanden. Die großflächige Außengebietsausweisung im Baustufenplan Bergedorf I, die auch das Grundstück des Klägers erfasst, ist unbeachtlich. Denn derartige Festsetzungen sind obsolet geworden (vgl. im Einzelnen: OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81, 82 f.).
Das Vorhaben ist vielmehr nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Östlich, nördlich sowie westlich des Grundstücks des Klägers ist keine Bebauung erkennbar, die einen zusammenhängenden Ortsteil begründen könnte. Auch die Gebäudegruppe auf dem südlich der Flurstücke des Klägers liegenden Grundstück H.- Deich .... führt in Verbindung mit den Baulichkeiten des Klägers nicht zur Annahme eines solchen Ortsteils. Unabhängig von der Frage einer hierfür ausreichenden Anzahl von Gebäuden ist bereits der Abstand jener Baulichkeiten zu denjenigen des Klägers zu groß und wirken der H.- Deich sowie das zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Grundstück H.- Deich .... belegene kleine Wäldchen trennend.
2. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Genehmigung seines Vorhabens aus § 35 Abs. 1 BauGB (a). Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist es nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (b); diese Beeinträchtigung ist nicht aufgrund von § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich (c).
a) Der Kläger besitzt keinen Genehmigungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB.
aa) Aus dem bestehenden Landhandel kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil dieser kein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb bzw. Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB ist. Dass ein Landhandel diesen Betrieben typischerweise zu Gute kommt, weil dort landwirtschaftliche Bedarfsgüter wie z.B. Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Torf und Saatgut vertrieben werden, reicht nicht aus. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB betreffen die Urproduktion im Sinne einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Damit beschäftigt sich ein Landhandel nicht. Ein derartiger Betrieb braucht seinen Sitz nicht außerhalb der Ortschaften zu haben, sondern kann sein Gewerbe auch in geeigneten Ortslagen ausüben. Er ist damit ebenso wenig auf eine Niederlassung im Außenbereich angewiesen wie zahlreiche andere Gewerbetreibende, die in verschiedener Weise Landwirte beliefern, ihnen Dienstleistungen anbieten und erzeugte Produkte abnehmen. In der Nähe befindliche Städte und Dörfer sind für die Landbevölkerung auch bei Einzellagen von je her Zentren von Handel und Gewerbe gewesen und sind es auch in neuerer Zeit bei steigendem Bedarf und besseren Verkehrsanbindungen geblieben. Soweit sie in erreichbarer Nähe vorhanden sind, können sie Landwirten u.ä. das, was sie brauchen, vielseitiger anbieten, als es in der Nähe eines Hofes denkbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ-RR 1993, 396; Urt. v. 14.4.1978, BauR 1978, 383; OVG Münster, Urt. v. 16.12.1970, BRS 23, Nr. 65, Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Aufl. 2007, § 35 Rn. 44, Stichwort "Landhandel"; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 35 Rn. 16). Dass für den vorliegenden Fall etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger macht zwar geltend, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit landwirtschaftliche Bedarfsgüter von seinem Landhandel angefordert würden. Es ist jedoch bereits nicht zu erkennen, dass die typische Veräußerungsware eines derartigen Geschäftes wie z.B. Saatgut, Torf u.ä. derart zeitkritisch ist, dass sie unmittelbar im Außenbereich zu praktisch jeder Zeit kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus steht vorliegend nicht die Fortführung des Betriebs, sondern die Einrichtung einer zusätzlichen Betriebswohnung zu bereits bestehenden Wohnmöglichkeiten auf dem Betriebsgrundstück in Frage.
bb) Die vom Kläger erstrebte Einrichtung einer Wohnung im Erdgeschoss der Lagerhalle dient auch nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Nach der für den Verpflichtungsantrag insoweit maßgeblichen Lage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf II 23/93, juris) besteht ein solcher Betrieb schon deshalb nicht, weil er vom Kläger spätestens im Jahre 2006/2007 gesundheitsbedingt aufgegeben worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags vorgelegen haben.
b) Die vom Kläger geplante Wohnnutzung ist ferner nicht als "sonstiges Vorhaben" im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, können derartige Vorhaben nur zugelassen werden, wenn sie u.a. öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Derartiges ist hier jedoch der Fall. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt jedenfalls die aus § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB ersichtlichen öffentlichen Belange.
aa) Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück des Klägers als "Fläche für die Landwirtschaft" aus. Eine Wohnnutzung ohne den Bezug zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist damit nicht vereinbar und beeinträchtigt öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Ausweisung des Flächennutzungsplans im vorliegenden Einzelfall nicht zu berücksichtigen ist.
Festsetzungen eines Flächennutzungsplans sind lediglich in Gebieten nicht mehr maßgeblich, in denen die Darstellungen den örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, weil diese z.B. durch die zwischenzeitliche Entwicklung nachhaltig überholt sind (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 1.4.1997, ZfBR 1997, 266, 267). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Grundstück des Klägers liegt innerhalb eines größeren Gebietes freier Flur, in der Landwirtschaft entweder ausgeübt wird oder sich jedenfalls ausüben ließe. Im Gegensatz zur Einschätzung des Klägers sind in den Flächennutzungsplan auch nicht nur rechtlich unwirksame Außengebietsfestsetzungen aus bei seinem Erlass bereits bestehenden Baustufenplänen übernommen worden. Im Vergleich zu diesen Plänen, auch zu dem das streitige Gebiet erfassenden Baustufenplan Bergedorf I, enthält der Flächennutzungsplan für die Vier- und Marschlande deutlich differenziertere, an zahlreichen Stellen von den Außengebietsausweisungen der Baustufenpläne abweichende Festsetzungen. Ob der Flächennutzungsplan an anderen Stellen den konkreten örtlichen Gegebenheiten noch entspricht, bedarf hier keiner Erörterung. Für das Grundstück des Klägers und dessen Umgebung ist jedenfalls keine zur Unmaßgeblichkeit des Flächennutzungsplans führende Diskrepanz ersichtlich.
Anders als der Kläger dies meint, ist die Nutzungsänderung mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans auch nicht deshalb vereinbar, weil der räumliche Umfang seiner abweichenden Nutzung so gering wäre, dass er im Falle der entsprechenden planerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan die Beklagte nach ihrer planerischen Übung nicht veranlassen würde, die Ausweisungen des Flächennutzungsplans mit der Ausweisung im Bebauungsplan in Übereinstimmung zu bringen. Eine fehlende Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch einzelne, nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich lässt sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr entspricht es der Natur jedes Vorhabens im Außenbereich, dass dieses sich unabhängig von der beanspruchten Fläche zunächst unmittelbar an den Festsetzungen eines bestehenden Flächennutzungsplans messen lassen muss, der insoweit die Wirkungen eines Bebauungsplans hat. Zudem steht kein Grundstück in Rede, das etwa im Grenzbereich unterschiedlicher Ausweisungen liegt und aufgrund einer fehlenden Parzellenschärfe des Bebauungsplans unterschiedlich zugeordnet werden könnte, sondern der Flächennutzungsplan sieht in der Umgebung durchgängig die landwirtschaftliche Nutzung vor, die vom Kläger auf seinen Grundstücken nicht oder - was offen bleiben kann - nicht mehr betrieben wird.
bb) Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt ferner öffentliche Belange, indem es die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten lässt. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem auf den Grundstücken des Klägers vorhandenen Wohnhaus und den weiteren Lagergebäuden um eine Ansammlung von Gebäuden, die keinen Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bilden, und entweder bereits eine Splittersiedlung bilden oder durch das Hinzutreten eines zweiten Wohnhauses zukünftig eine unerwünschte Splittersiedlung bilden würden. Je mehr Haushalte vorhanden sind, desto höher sind erfahrungsgemäß z.B. die Aufwendungen für die Ver- und Entsorgung und die Belastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr. In einem derartigen Vorgang ist deshalb regelmäßig die Verfestigung einer Splittersiedlung zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, NVwZ 2001, 1282, 1283; OVG Hamburg, Urt. v. 27.3.2003, NordÖR 2003, 448, 450; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.7.1984, BRS 42 Nr. 95).
Dass für den vorliegenden Einzelfall etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zunahme der Zahl der Wohneinheiten auf dem streitigen Grundstück steht auch im Übrigen mit der Siedlungsstruktur in der Umgebung nicht in Übereinstimmung, selbst wenn dort einzelne landwirtschaftliche Betriebe nach der Art einer Streubebauung auch außerhalb von Ortsteilen vorhanden sein mögen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1986, NVwZ 1986, 1014), sich die klägerische Bebauung in ihrem äußeren Eindruck von diesen nicht grundlegend unterscheiden mag und (gegenwärtig) durch die Nutzungsänderung kein neues Gebäude entstehen soll. Entscheidend ist, dass mit der Wohnnutzung eine andere baurechtliche Qualität mit eigenständigen und neuartigen Anforderungen an ihre Umgebung stattfinden soll, die ihrerseits mit Ausnahme eines engen Zusammenhangs mit privilegierten Nutzungen im Außenbereich grundsätzlich unerwünscht ist. Dabei kann offen bleiben, ob in dem bereits existierenden Wohngebäude auf dem Flurstück 2.... zwei Wohnungen existieren oder nur noch eine Wohnung vorhanden ist. Denn nicht nur die Verdoppelung einer Wohnungszahl, sondern bereits ihre Erhöhung um 50 % führt regelmäßig zur Verfestigung einer Splittersiedlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, NVwZ 2001, 1282, 1283).
c) Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von §§ 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB ist auch nicht nach § 35 Abs 4 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, wenn einer der in Abs. 4 der Vorschrift genannten Tatbestände erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich nicht aufgrund von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Dem steht bereits entgegen, dass der vom Kläger über einen Zeitraum von - möglicherweise gerade - sieben Jahren betriebene Nebenerwerb durch den Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt hätte, sondern - wie auch in den seinerzeit eingereichten Stellungnahmen des Klägers zum Ausdruck gekommen ist - als gartenbauliche Erzeugung im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift anzusehen gewesen wäre. Eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auf andere nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen ist aufgrund des Ausnahmecharakters des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB aber nicht möglich (BVerwG, Urt. v. 29.9.1987, NVwZ 1988, 357). Insofern kann die vom Kläger aufgeworfene Frage offen bleiben, ob der Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auch der Umstand entgegenstände, dass eine Genehmigung für eine privilegierte Wohnnutzung nie erteilt worden ist, oder ob er, wie er meint, wegen eines zum Zeitpunkt seines Antrags bestehenden Anspruchs auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch nach der inzwischen erfolgten Aufgabe der privilegierten Nutzung nunmehr einen Anspruch auf Fortsetzung der Wohnnutzung zu einem nicht privilegierten Zweck nach dieser Vorschrift besitze.
Eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB scheidet ebenfalls aus. Dagegen spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, der auf eine "bauliche Erweiterung" abstellt. Denn in den Tatbeständen des § 35 Abs. 4 BauGB wird deutlich zwischen baulichen Erweiterungen bzw. Neuerrichtungen einerseits und Nutzungsänderungen andererseits unterschieden. Nur bei den in Nr. 1 und 4 geregelten Sachverhalten werden (auch) Nutzungsänderungen ohne Änderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes ausdrücklich begünstigt. Im Umkehrschluss ist hieraus zu folgern, dass bloße Nutzungsänderungen im Rahmen von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nicht privilegiert werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 3.12.1990, BRS 50 Nr. 88; BVerwG, Beschl. v. 29.9.1997, NVwZ 1988, 357). Dies entspricht dem Sinn der Privilegierungsregelung, die die angemessene bauliche Erweiterung eines bestehenden (aktiven) Gewerbebetriebes ermöglichen soll. Demgegenüber sind Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen typischerweise mit einer planungsrechtlich relevanten Veränderung des Betriebszwecks oder einer Fortnutzung für den Betrieb nicht mehr benötigter Gebäude(-teile) verbunden, und dienen gerade nicht der angemessenen Erweiterung eines ausgeübten Gewerbes, sondern der bloßen Fortnutzung von Räumlichkeiten, die für den Gewerbebetrieb nicht mehr benötigt werden. Dies steht mit der Zielsetzung der Privilegierung nicht in Einklang.
Soweit der Kläger geltend macht, vorliegend diene die begehrte Wohnnutzung - nunmehr ausschließlich - der Schaffung einer weiteren Betriebswohnung für den Landhandel der Familie, damit stets mehr als nur ein Mitarbeiter sogleich auf dem Betriebsgelände anwesend sein könne, steht einer Anwendung von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen auch entgegen, dass die Schaffung einer weiteren Betriebswohneinheit keine "angemessene" Erweiterung darstellen würde. Der Begriff der "Angemessenheit" in § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ist auch in Anlehnung an den Begriff des "Dienens" gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auszulegen. Abzustellen ist dabei darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots zu größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dabei ist hinsichtlich der Frage, was vernünftigerweise geboten ist, allerdings ein strengerer Maßstab als bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB anzulegen. Denn das nicht privilegierte, dem Außenbereich grundsätzlich wesensfremdere Vorhaben muss sich eine strengere Beurteilung gefallen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1987, NVwZ 1988, 357; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 115 m.w.N.).
Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ist ein Landhandel nicht typischerweise darauf angewiesen, im Außenbereich errichtet zu werden. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass dort zeitkritische Güter in einer Art und Weise umgeschlagen werden, die die ständige Anwesenheit von mehreren Beschäftigten zu praktisch jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich machen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls kein sich aus der Gewerbeausübung ergebender vernünftiger Grund über die vorhandene Betriebswohnung im bestehenden Wohngebäude auf dem Flurstück 2..... eine zweite oder - je nach den Verhältnissen in diesem Gebäude - gar eine dritte Wohneinheit an Ort und Stelle vorzuhalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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