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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 306/04
Rechtsgebiete: WaffG, StVG, StGB
Vorschriften:
WaffG § 26 | |
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | |
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | |
StVG § 25 | |
StGB § 79 |
Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen.
Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.
2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wirdd durch das Führen eines Kraffahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Vollziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet werden.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Larsen sowie den ehrenamtlichen Richter Meyer und die ehrenamtliche Richterin Visser am 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Waffen.
Der 1950 geborene Kläger ist Diplom-Physiker. Seine Ehe ist geschieden. Er hat zwei Kinder im Alter von 22 und 16 Jahren. Seit 1997 ist er in seiner Freizeit sowohl als Jäger als auch als Sportschütze aktiv.
Dem Kläger sind wie folgt Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz und dem Sprengstoffgesetz erteilt worden:
Am 13. Mai 1997 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Jagdschein (Nr. /97) ausgestellt, den diese am 1. April 2000 und am 27. Februar 2003 jeweils für die Dauer von drei Jahren verlängerte. Am 22. Mai 1997 erhielt der Kläger eine Waffenbesitzkarte (Nr. /96) zum Erwerb und Besitznachweis einer Selbstladepistole sowie die entsprechende Munitionserwerbsberechtigung. In den folgenden zwei Jahren wurden in diese und eine weitere, dem Kläger am 5. Oktober 1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. /98) insgesamt elf Langwaffen und vier Kurzwaffen eingetragen. Einen Teil der Waffen hat der Kläger zwischenzeitlich wieder veräußert und dies entsprechend angezeigt. Am 15. November 1999 wurde dem Kläger ein Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) mit Gültigkeit bis zum 14. November 2004 ausgestellt, in den insgesamt acht seiner Waffen eingetragen wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger vom Polizeipräsidium Potsdam eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Nr. /2000). Am 9. Februar 2006 wurden von der Beklagten drei zuvor in alten Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragene Waffen in eine neu ausgestellte Waffenbesitzkarte umgetragen.
Mit Schreiben vom 28. November 2000 beantragte der Kläger beim Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamtes Bergedorf der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 41 WaffG 1976, "nichtgewerblich Waffen für Forschung und Entwicklung herzustellen".
Er habe eine Gewehrlauflagerung erfunden und zum Patent angemeldet (Az. ), die dazu dienen solle, die Waffengenauigkeit von Büchsen ohne zusätzliches Gewicht zu steigern und auftretende Laufschwingungen zu mindern. Die damit gebauten Großkaliberwaffen sollten mit Glas unter 4,5 kg wiegen und mit einer Waffenstreuung unter 0°30Ž schießen. Um die Erfindung tatsächlich zu erforschen, zu entwickeln und zu erproben, beabsichtige er, nichtgewerblich Waffen herzustellen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ergänzte der Kläger seinen Antrag und beantragte zusätzlich die Erlaubnis, Schalldämpfer zu entwickeln, zu besitzen und zu gebrauchen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. November 2000 ab: Der Erlaubniserteilung nach § 41 Abs. 1 WaffG 1976 stünden die Vorschriften in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 entgegen. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da er am 3. März 1997 wegen Subventionsbetrugs - einer Straftat gegen das Vermögen - verurteilt worden sei, so dass der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 vorliege. Es seien keine Gründe erkennbar, die ein Abweichen von der Regelannahme rechtfertigten.
Mit Schreiben vom 5. März 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend: Die Feststellungswirkung der vorangegangenen waffenrechtlichen Erlaubnisse, mit denen das Vorliegen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit positiv festgestellt worden sei, führe dazu, dass die Beklagte nunmehr insoweit gebunden sei und seine Zuverlässigkeit nicht anders beurteilen könne. Ferner sei der Schutzzweck des Waffengesetzes nicht mehr zu erreichen, nachdem ihm bereits der Erwerb und Besitz von Waffen erlaubt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001, zugestellt am 11. Juni 2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 zu verneinen. Dieser Bewertung stünden auch die waffenrechtlichen Bescheide aus den Jahren 1997 bis 2000 nicht entgegen. Es sei schon zweifelhaft, ob die rechtskräftige Verurteilung vom 3. März 1997 bei Erlass des Bescheides vom 22. Mai 1997 überhaupt bekannt gewesen sei; sollte die Ausstellung der Waffenbesitzkarte damals in Unkenntnis der Verurteilung erfolgt sein, sei jetzt eine veränderte Tatsachenlage gegeben. Unabhängig davon sei der Erlaubniserteilung aber auch prinzipiell keine Bindungswirkung in Bezug auf eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers beizumessen, da eine bestehende Zuverlässigkeit zwar materielle Voraussetzung für die Erteilung, nicht aber Regelungsinhalt der entsprechenden Bescheide gewesen sei.
Am 10. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 6. November 2003 hat das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg die Beklagte auf deren Nachfrage hin über eine den Kläger betreffende Fahndungsausschreibung zur Einziehung des Führerscheins informiert, der ein Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit am 22. November 2000 zugrunde liege. Dieses Schreiben hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2003 in das vorliegende Verfahren eingeführt, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 mit dem Hinweis reagiert hat, dass eine Fahndung im Hinblick auf die Einziehung des Führerscheins wegen eines möglichen Fahrverbots nicht die Versagung der begehrten Erlaubnis rechtfertige, da aus einem solchen Fahndungsersuchen keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden könne.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ferner geltend gemacht: Er habe einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen von Waffen. Die dafür erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG 1976 sei durch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte am 22. Mai 1997 festgestellt worden, die insoweit Bindungswirkung entfalte; die generelle Feststellung der Zuverlässigkeit habe zum Regelungsinhalt jenes Verwaltungsakts gehört. Die zwischenzeitliche Verurteilung vom 14. Februar 2002 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen wirke sich auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus, da sie den Wesentlichkeitsgrad von 60 Tagessätzen nicht erreiche. Bemerkenswert sei auch, dass das Amtsgericht Potsdam ihn nicht für sonderlich gefährlich gehalten und der Tat "ein äußerst geringes Maß an Gewalt" attestiert habe. Diese sei durchaus als Bagatelldelikt einzustufen, das einer Ordnungswidrigkeit näher sei als einer Strafsache. Auch habe kein Bezug zu Waffen bzw. Munition vorgelegen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Waffen oder Munition unsachgemäß gelagert oder leichtfertig verwendet. Im Gegenteil gelte er in Fachkreisen als ernstzunehmender Experte auf diesem Gebiet. Die Waffenbesitzkarten und Jagdscheine seien ihm stets belassen worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 28. November 2000 hin eine Erlaubnis für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Waffen zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt: Das der Verurteilung vom 14. Februar 2002 zugrunde liegende Verhalten des Klägers zeige bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, dass dieser charakterlich nicht geeignet sei, in eigener Verantwortung Waffen herzustellen. Sinn und Zweck des Waffengesetzes sei es, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. An die Zuverlässigkeit des Klägers seien daher - insbesondere auch für die Erlaubnis zur Waffenherstellung - hohe Maßstäbe anzulegen. Behördlicherseits müsse darauf vertraut werden können, dass der Kläger die ihm erteilten Auflagen auch tatsächlich einhalte. Diese Sicherheit vermöge der Kläger nicht zu vermitteln. So widersetze er sich staatlichen Anordnungen, indem er gegenüber den Vollstreckungsbeamten vortäusche, eine andere Person zu sein, und setze darüber hinaus noch das Fahrzeug gegen die Vollstreckungsbeamten ein. Dieses rücksichtslose Verhalten zeige, dass der Kläger offensichtlich staatliche Anordnungen nicht akzeptiere, notfalls seinen Willen unter Einsatz von Gewalt durchzusetzen versuche und sich in Konfliktsituationen nicht unter Kontrolle habe.
Durch Urteil vom 21. Juli 2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Juli 2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Am Montag, dem 30. August 2004, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 11. August 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. August 2005, zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 12. September 2005 bei Gericht eingegangen.
Im Bundeszentralregister sind derzeit zwei rechtskräftige Verurteilungen des Klägers eingetragen:
Mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2002 ( ) ist der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden. In den Gründen des Urteils, auf dessen vollständigen Wortlaut ergänzend Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
"Das Finanzamt Potsdam war am 1.11.2000 im Besitz eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Angeklagten, ... Aufgrund dieses Vollstreckungstitels sollte der jedenfalls auf den Angeklagten zugelassene Pkw Porsche 911, ..., gepfändet werden. Aus diesem Grunde begaben sich der Zeuge M ..., sowie der Zeuge W ..., zum Anwesen 37 in Potsdam. Dort angekommen trafen sie auf den Angeklagten, ... Der Zeuge M stellte sich unter Vorlage seines Dienstausweises als Vollstreckungsbeamter ... vor und fragte den Angeklagten nach einem M. Der Angeklagte erwiderte, er, der Angeklagte, sei der Bruder des M und der M befinde sich in Hamburg. Nunmehr erklärte der Zeuge M gegenüber dem Angeklagten, dass er den Porsche pfände und bat den Angeklagten deshalb, persönliche Gegenstände aus dem Pkw zu nehmen. Der Angeklagte äußerte in diesem Zusammenhang, er werde den Wagen weiter vor fahren, damit das Abschleppfahrzeug besser an ihn herankomme. Der Zeuge M entgegnete daraufhin, dass der Pkw stehen bleibe. Sodann begab sich der Angeklagte in den Pkw und begann dort zu suchen. Der Zeuge M begab sich nunmehr an die vordere rechte Ecke des Pkw, holte ein Pfandsiegel heraus und füllte dies auf der Motorhaube des vorbezeichneten Pkw aus. Der Zeuge M war noch beim Ausfüllen des Pfandsiegels oder hatte dieses gerade erledigt, als der Angeklagte den Motor startete und mit dem Wagen losfuhr. Der Zeuge M , der sich zu dieser Zeit vor dem Fahrzeug befand, musste zur Seite springen. Der Zeuge W , welcher etwas versetzt ca. 1 1/2 bis 2 m vom Zeugen M entfernt stand, musste sich ebenfalls rasch zur Seite begeben, um sich aus dem Fahrweg des Autos zu entfernen.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, beim Beladen des Autos ... gewesen zu sein, als zwei Herren auf ihn zugekommen seien. Auf die Frage, ob er Herr M sei, habe er geantwortet, nein, ich bin sein Bruder. Daraufhin hätten die Herren erklärt, sie seien vom Finanzamt und wollten den Porsche mitnehmen. Er habe daraufhin erklärt, er werde den Wagen vorfahren. Daraufhin habe er die Fahrertür geöffnet, sich hineingesetzt und die Tür geschlossen. Sodann habe er den Wagen gestartet und eine Handbewegung dahingehend gemacht, dass die beiden Personen zur Seite gehen sollten. Diese seien aufgrund seiner Handbewegung auch zur Seite gegangen und er sei weggefahren. Während des Wegfahrvorganges hätten sich beide Personen neben dem Fahrzeug befunden. Ein Titel sei ihm nicht gezeigt worden. Vorstehende Einlassung ... ist widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenstehen.
Den Bekundungen der Zeugen M und Wagner steht letztendlich auch nicht die der Zeugin Sch entgegen. Diese hat zwar die Einlassung des Angeklagten gestützt, die beiden Zeugen M und W hätten sich auf eine Handbewegung des Angeklagten hin zur Seite begeben und so dem Angeklagten den Weg frei gemacht. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Vollstreckungsbeamter, der gerade dabei ist, ein Pfandsiegel auszufüllen oder es anbringen zu wollen, den Weg frei gibt, damit die zu pfändende Sache bei Seite geschafft werden kann."
Zum anderen ist im Bundeszentralregister eine Verurteilung vom 26. Januar 2005 durch das Amtsgericht Peine ( ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingetragen. Hierbei handelt es sich um einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen wurde, da der Kläger am 7. September 2004 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei.
Dem Strafbefehl war vorausgegangen, dass gegen den Kläger mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Oranienburg vom 21. Dezember 2000 (Az. ) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 22. November 2000 neben einer Geldbuße von DM 250,- ein Fahrverbot nach § 25 StVG für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Der Bußgeldbescheid enthielt Erläuterungen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, die Verbotsfrist aber erst ab dem Tag gerechnet werde, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen werde. Wörtlich hieß es weiter: " Es liegt deshalb in Ihrem eigenen Interesse, Ihren Führerschein ... sofort nach Rechtskraft ... abzuliefern, weil sich sonst die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Rechtskraft und Ablieferung zu Ihrem Nachteil verlängert. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abliefern, muss er beschlagnahmt werden." Auf den Einspruch des Klägers war der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2000 mit Bescheid vom 30. Januar 2001 aufgehoben und zugleich ein neuer Bußgeldbescheid erlassen worden, mit dem erneut ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Fahrverbot wirksam werde, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten abgeliefert worden sei. Die Verbotsfrist beginne, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt sei. Wenn der Kläger nach dem Wirksamwerden des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führe, mache er sich strafbar. Gegen diesen Bußgeldbescheid hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2001 Einspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 23. Februar 2001 begründet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 hatte das Polizeipräsidium Oranienburg dem Kläger mitgeteilt, dass der Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die Sache an die Staatsanwaltschaft Potsdam zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung weitergeleitet werde. Am 27. April 2001 war dem Kläger ein internationaler Führerschein ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 12. Mai 2001 hatte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Brandenburg / Havel unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. März 2001 und unter Angabe des Betreffs "Bußgeld Bescheid pp Oranienburg vom 21.12.2000" erklärt, dass er seinen Einspruch zurückziehe. Seinen Führerschein hatte der Kläger jedoch nicht abgeliefert. Mit Schreiben vom 8. November 2001 hatte das Polizeipräsidium Oranienburg daraufhin die Beschlagnahme angeordnet. In der Folgezeit war dies jedoch weder unter der Adresse' , 21031 Hamburg' noch unter der Adresse 'B , 14469 Potsdam' gelungen. Schließlich war der Kläger Ende August 2002 zur Einziehung des Führerscheins zur Fahndung ausgeschrieben und dies auch in das Bundeszentralregister eingetragen worden. Bereits am 5. April 2002 war dem Kläger vom Landesbetrieb Verkehr Hamburg-Bergedorf als Ersatz für seinen alten Führerschein ein neuer Karten-Führerschein ausgestellt worden.
Am 7. September 2004 ist der Kläger auf einer Bundesautobahn in der Nähe von Peine wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von der Polizei angehalten worden, die allerdings seinen Führerschein nicht sichergestellt und ihn auch nicht an der anschließenden Weiterfahrt gehindert hat. Später hat jedoch die zuständige Bußgeldstelle des Landkreises Peine aufgrund einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 8. Oktober 2004 Kenntnis von dem mit Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 angeordneten Fahrverbot erhalten und daraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim mit Schreiben vom 23. November 2004 um Prüfung gebeten, ob ein Straftatbestand vorliege. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei in Hamburg am 28. Dezember 2004 hat sich der Kläger zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geäußert und unter anderem erklärt, dass er im Jahre 2000 noch bei seiner Mutter in Hamburg-Bergedorf, , gemeldet gewesen sei und dass daneben noch bis Oktober 2000 ein Büro von ihm existiert habe bei Frau in Potsdam.
Dort habe er aber nur E-Mail-Post und keine normale Post erhalten. In den Jahren 2000 und 2001 habe er keinen Bußgeldbescheid von irgendeiner Bußgeldstelle erhalten. Im Jahre 2001 habe er wegen eines Auslandsaufenthalts in Südafrika einen internationalen Führerschein benötigt und auch in Hamburg ausgestellt bekommen. Ferner habe er am 5. April 2002 in Hamburg-Bergedorf einen neuen Führerschein erhalten, nachdem ihm sein alter Führerschein abhanden gekommen sei. Er habe zwar einige Zeit davor einen roten Brief vom Landesbetrieb Verkehr in Hamburg erhalten gehhabt, an dessen Inhalt er sich nicht mehr genau erinnern könne, nach dem er sich aber vermutlich zur Vermeidung einer Hausdurchsuchung habe bei der Führerscheinstelle melden sollen. Auf diesen Brief habe er auch reagiert und sich bei der Führerscheinstelle gemeldet. Dort habe er aber eine negative Auskunft erhalten, da sein Gesprächspartner keinen Vorgang vorliegen gehabt habe und sich auch ansonsten an nichts habe erinnern können. Auch bei der Beantragung des neuen Führerscheins habe er den roten Brief erwähnt. Auch dort sei jedoch nichts weiter bekannt gewesen. Erst bei einer Verkehrskontrolle am 18. September 2004 bei Hof in Bayern sei ihm erstmals zu Ohren gekommen, dass gegen ihn ein Fahrverbot aus dem Jahre 2001 existieren solle. Aufgrund dessen sei ihm dann dort sein Führerschein abgenommen worden, den er nach Ablauf von vier Wochen zurückerhalten habe.
Auf den vollständigen Wortlaut des Protokolls der verantwortlichen Vernehmung wird ergänzend Bezug genommen. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2005 hat dann das Amtsgericht Peine gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen, da er am 7. September 2004 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei. Der Strafbefehl ist dem Kläger ausweislich einer entsprechenden Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2005 unter seiner Anschrift durch Aushändigung an Frau zugestellt worden. Ein vom Kläger verspätet eingelegter Einspruch ist vom Amtsgericht Peine mit Beschluss vom 7. März 2005 als unzulässig und eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 19. April 2005 als unbegründet verworfen worden.
Bereits am 18. September 2004 ist der Kläger ein weiteres Mal einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, und zwar auf einer Bundesautobahn in der Nähe von Nürnberg durch Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Hof. Aufgrund der Fahndungsausschreibung zur Einziehung des Führerscheins ist diesmal der vom Kläger vorgezeigte Führerschein sofort sichergestellt und an die Polizei des Landes Brandenburg übersandt worden, von der der Kläger diesen dann mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 mit dem Hinweis zurückgeschickt bekommen hat, dass das Fahrverbot am 17. Oktober 2004 um 24 Uhr ende. Bei der polizeilichen Kontrolle am 18. September hatte der Kläger angegeben, dass ihm der für die Fahndungsausschreibung ursächliche Bußgeldbescheid nie zugestellt worden sei und er daher von dem Fahrverbot nichts gewusst habe. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2005 ( ) hat das Amtsgericht Hof gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt und ein Fahrverbot von zwei Monaten aus gesprochen, da er vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei. Auf den Einspruch des Klägers hin ist das Verfahren vom Amtsgericht Hof in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2005 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem dieser sich dahingehend eingelassen hatte, dass er "alles irgendwie vergessen" habe und weder bei der Neuausstellung seiner Führerscheine am 5. April 2002 und am 27. April 2001 noch bei der Polizeikontrolle am 7. September 2004 jemand etwas von einem Fahrverbot gesagt habe. Auf den vollständigen Wortlaut des Protokolls der Hauptverhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Am 24. August 2005 sind im Rahmen eines gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Räumlichkeiten in 21031 Hamburg, und in 14469 Potsdam, durchsucht worden. Die Durchsuchung der Wohnung in Hamburg ist abgebrochen worden, nachdem aufgrund des Inhalts der Wohnung und der Auskunft eines Nachbarn der Eindruck entstanden war, dass dort ausschließlich eine weibliche Person und nicht der unter dieser Adresse angemeldete Kläger wohne. Aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums Potsdam vom 8. September 2005 ergibt sich, dass im Rahmen der dortigen Durchsuchung folgende Sachverhalte festgestellt worden seien: Zwei Kurzwaffen seien gemeinsam mit Langwaffen und Munition in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt gewesen. Ein Zertifikat habe nicht vorgelegen. Das Behältnis sei einwandig gewesen und das obere Fach mit den Kurzwaffen nur mit einem Postkastenschloss gesichert gewesen. Ferner seien zwei im Waffenschrank abgestellte Waffen unterladen gewesen. Eine unterladene Repetierbüchse sei nicht in der Waffenbesitzkarte des Klägers verzeichnet gewesen. Nach Angaben des Klägers habe er die Waffe von einem nicht namentlich genannten Waffenhändler gehabt und sei sie bereits längere Zeit in seiner Verfügungsgewalt gewesen. Weiter heißt es in dem Schreiben des Polizeipräsidiums Potsdam, dass festgestellt worden sei, dass der Kläger mehrere Kg Schwarzpulver über den Rahmen der ihm erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hinaus in Besitz gehabt habe. Auf den vollständigen Wortlaut des Schreibens des Polizeipräsidiums Potsdam vom 8. September 2005 wird ergänzend Bezug genommen. Das genannte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam ( ) ist noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger macht geltend: Die beantragte Erlaubnis benötige er zur Ausübung seines Berufs. Er sei ballistischer Experte; Art. 12 Abs. 1 GG begründe eine erheblichen Schutzbedürftigkeit. Er habe keinen Regelversagungsgrund des Waffengesetzes erfüllt und darüber hinaus keinerlei Straftat im Zusammenhang mit Waffen verübt. Mit der Verlängerung seines Jagdscheins am 27. Februar 2003 habe die Beklagte ihn als zuverlässig im Sinne des § 17 BJagdG bewertet und sich damit im Hinblick auf seine charakterliche Eignung selbst gebunden. Die Gesamtschau im Sinne des § 17 BJagdG unterscheide sich nicht von den Regelungen des neuen Waffengesetzes. Die Verurteilung im Jahre 2002 sei bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht geeignet, zur Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu führen, da bei einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen die Höhe der Zuverlässigkeitsrelevanz nicht erreicht werde. In Bezug auf den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt sei anzumerken, dass die "ermittelnden Finanzbeamten" keine Uniform getragen und sich nicht ausgewiesen hätten, so dass er den Vorgang nicht richtig ernst genommen habe. Obwohl seine Einlassung, dass die Vollstreckungsbeamten auf seine Handbewegung hin zur Seite gegangen seien, von einer Zeugin gestützt worden sei, habe das Amtsgericht den Aussagen der Vollstreckungsbeamten geglaubt. Zu keinem Zeitpunkt sei einer der Finanzbeamten auch nur ansatzweise gefährdet gewesen. Auch im Hinblick auf diese Tat seien keine Gründe ersichtlich, warum er in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich verwenden sollte. Der Strafbefehl vom 26. Januar 2005 sei nur deshalb rechtskräftig geworden, weil er ihn nicht erhalten und deshalb die Einspruchsfrist versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung sei ihm jedoch vom Amtsgericht nicht gewährt worden. Das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001, das letztlich zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt habe, sei bei ihm "in die Grabbel gekommen". Er sei trotz des Fahrverbots jahrelang unbeanstandet gefahren. Erst jetzt sei mit dem Strafbefehl aus Hildesheim darauf reagiert worden. Ihm seien sogar am 27. April 2001 ein internationaler Führerschein und am 5. April 2002 ein Kartenführerschein ausgestellt worden. Des weiteren habe er, nachdem er am 7. September 2004 von der Polizei wegen Geschwindigkeitsübertretung herausgewunken worden sei, seine Fahrt trotz des angeblich bestehenden Fahrverbots fortsetzen können. Ferner habe er in einem weiteren Fall, nachdem er am 18. September 2004 erneut kontrolliert worden sei, gegen einen entsprechenden Strafbefehl des Amtsgerichts Hof in Bayern mit Erfolg Einspruch erhoben.
Jenes Verfahren sei dann wegen geringfügiger Schuld eingestellt worden. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 26. Januar 2005 sei ferner zu bedenken, dass das Fahrverbot gemäß § 25 StVG dem § 44 StGB nachgebildet sei und daher dessen Grundsätze entsprechend anzuwenden seien mit der Folge, dass aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 3 Nr. 5 StGB von einer Vollstreckungsverjährung nach drei Jahren auszugehen sei, wobei der Beginn der Frist sich gemäß § 79 Abs. 6 StGB nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung richte. Da der Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 bereits am 11. Juni 2001 rechtskräftig geworden und mithin die Vollstreckungsverjährung vor dem 7. September 2004 eingetreten sei, habe er an diesem Tag sein Fahrzeug nicht ohne Fahrerlaubnis geführt. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 79 StGB ergebe sich daraus, dass das Fahrverbot von der Regelung der Vollstreckungsverjährung in § 34 Abs. 2 Satz 2 OWiG, die für Geldbußen unter 1000,- € drei Jahre betrage, nicht erfasst werde, während die Vollstreckung einer Nebenstrafe nach § 44 StGB innerhalb von drei Jahren verjähre. Ferner liege eine entsprechende Anwendung des § 79 StGB auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nahe. Im Übrigen verliere das Fahrverbot nach § 25 StVG seinen Sinn einer Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Nebenfolge ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege.
Zu den ihm im Schreiben des Polizeipräsidiums Potsdam vom 8. September 2005 vorgeworfenen Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen sei folgendes zu sagen: Bei dem Waffenschrank habe es sich nicht um ein Behältnis der Stufe A, sondern der Sicherheitsstufe B gehandelt. Ein Verwahrfehler habe daher nicht vorgelegen. Dass Waffen unterladen gewesen seien, habe daran gelegen, dass er sich schon bereit gemacht habe, zur Rotwildjagd nach Brandenburg zu fahren und dabei gewesen sei, die Ladbarkeit der Munition zu prüfen. Die Waffe, die nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen gewesen sei, habe er als Jagdscheininhaber ordnungsgemäß für weniger als 14 Tage leihweise im Besitz gehabt. Die Angaben zu dem in den Räumlichkeiten aufbewahrten Pulver seien unzutreffend. Bei der Adresse in Hamburg handele es sich um die Wohnung seiner Schwester, in der er mit dieser gemeinsam lebe, wenn er sich nicht gerade im Ausland oder zur Jagd in Brandenburg aufhalte. In den am 24. August 2005 nicht durchsuchten Räumen der Wohnung seien persönliche Gegenstände von ihm. Seine Kleidung habe sich zu diesem Zeitpunkt im Keller und in Potsdam befunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur nichtgewerblichen Herstellung von Waffen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte entgegnet: Wegen des Vorliegens von zwei Verurteilungen zu einer Geldstrafe, wobei seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien, sei die Zuverlässigkeit des Klägers bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG 2002 regelhaft zu verneinen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung des Aufenthaltsorts des Klägers in Potsdam am 24. August 2005 nunmehr der Verdacht auf waffenrechtliche Verstöße bestehe.
Die Sachakten der Beklagten, die Akte der Staatsanwaltschaft Potsdam mit dem Aktenzeichen , die Akte der Staatsanwaltschaft Hildesheim mit dem Aktenzeichen, die Akte der Staatsanwaltschaft Hof mit dem Aktenzeichen sowie die Akte der Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg mit dem Aktenzeichen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige, aber nicht begründete Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die beantragte Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Waffen zu erteilen.
I.
Der Verpflichtungsanspruch des Klägers scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagten die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der begehrten Erlaubnis fehlen würde. Diese ist insoweit auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch passivlegitimiert. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 war für die Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthaltsort hatte. Nach dem zum 1. April 2003 in Kraft getretenen § 49 Abs. 1 WaffG 2002 gelten insoweit die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit mit der Maßgabe, dass für einen Antragsteller, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk er sich aufhält. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) HmbVwVfG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden hier danach, wo die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers sich noch in Hamburg-Bergedorf befindet, wo er bei der Antragstellung Ende November 2000 gemeldet war und dies auch heute noch ist, steht allerdings vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Durchsuchung am 24. August 2005 und der wenig plausiblen Erläuterungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2006 nicht zweifelsfrei fest. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt derzeit in Hamburg - unter der Adresse - oder in Brandenburg - unter der Adresse - hat. Auch wenn es sich bei der Hamburger Adresse nur noch um eine postalische Anschrift handeln sollte und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wahrheit zwischenzeitlich nach Potsdam verlegt hätte, würde dies an der Passivlegitimation der Beklagten im Ergebnis nichts ändern, da das Polizeipräsidium Potsdam des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 7. Juli 2006 gegenüber der Beklagten ihr Einverständnis mit der Fortführung des Verfahrens durch diese erklärt hat. Nach § 3 Abs. 4 HmbVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
II.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung (ursprünglich nach § 41 WaffG 1976, jetzt nach § 26 WaffG 2002) liegen jedoch nicht vor, da der Kläger jedenfalls nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Anzuwenden sind insoweit die Vorschriften des Waffengesetzes in der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Fassung (WaffG 2002). Über eine Verpflichtungsklage ist, wenn das materielle Recht keine andere Beurteilung erfordert, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Dieser Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall maßgebend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 3 WaffG 2002, nach der über einen vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WaffG 1976 nunmehr nach § 21 WaffG 2002 zu entscheiden ist. § 58 Abs. 3 WaffG 2002 ist nur eine klarstellende Bestätigung des oben genannten Grundsatzes für die dort genannten Antragsverfahren nach § 7 WaffG 1976 zu entnehmen und nicht im Umkehrschluss die Fortgeltung des Waffengesetzes 1976 für alle anderen nicht bestandskräftig abgeschlossenen Erlaubnisantragsverfahren. Insoweit bestand auch ein gewisser Klarstellungsbedarf, weil im Übergang zum Waffengesetz 1976 für die Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Herstellung von Waffen besondere Übergangsvorschriften gegolten hatten, § 57 Abs. 1 WaffG 1976.
Der Kläger besitzt nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG 2002. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG 2002 ergibt, ob also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG 2002, so dass sich das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit bereits aus dieser Vorschrift ergibt.
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 2002 besitzen u.a. solche Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die mindestens zweimal rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe unter 60 Tagesätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aufgrund der Verurteilung vom 14. Februar 2002 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu 15 Tagessätzen und der Verurteilung durch Strafbefehl vom 26. Januar 2005 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots zu 20 Tagessätzen. Beide - wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgten - Verurteilungen sind rechtskräftig und es sind seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen. Dass der Kläger im zweiten Fall durch einen Strafbefehl verurteilt worden ist, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen. Auch ein Strafbefehl, gegen den Einspruch nicht - oder nicht fristgemäß - erhoben wird, steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich; waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten (BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 245, 248 f.). Hinsichtlich beider Verurteilungen besteht auch kein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG, da noch keine Tilgungsreife nach §§ 45, 46 BZRG vorliegt.
2. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 2002 ist auch nicht als widerlegt anzusehen. Besondere Umstände, die die Straftaten als einen Ausnahmefall kennzeichnen und daher die Annahme des Mangels der erforderlichen Zulässigkeit ausnahmsweise entkräften würden, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Umstände der abgeurteilten Straftaten die Verfehlungen des Klägers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen würden, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch die Straftaten begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit, das heißt an einem jeder Zeit und in jeder Hinsicht sorgsamen Umgang mit Waffen, nicht gerechtfertigt wären. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlungen und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 245; Urt. v. 16.10.1995, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 31/96 -, Juris). Dabei setzt die Vermutungsregelung nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1991, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die gegen den Kläger sprechende Vermutung nicht als entkräftet angesehen werden.
a. Ein Ausnahmefall ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kläger lediglich zu Geldstrafen in Höhe von 15 und 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Weder müssen die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen, ab der bereits eine Erstverurteilung allein zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt, noch kann bereits aus der Höhe von (nur) 15 und 20 Tagesätzen der Schluss gezogen werden, dass es sich jeweils um derart geringfügige Verfehlungen gehandelt haben müsse, dass diese auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit nicht die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führenden Zweifel an der für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit zu begründen vermöchten. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BT-Drs. 14/7758 S. 54). Diesbezügliche Zweifel, die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, ergeben sich bei wiederholter Verurteilung bereits bei zwei Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagesätzen. Ob diesen Zweifeln im Einzelfall nach der Schwere der konkreten Verfehlungen und der in ihnen zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters ein so geringes Gewicht beizumessen ist, dass sie für sich allein noch nicht den Schluss der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagesätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.
b. Dabei ergeben sich daraus, dass den Verurteilungen kein schusswaffenspezifisches Fehlverhalten zugrunde lag, keine besonderen, zur Annahme eines Ausnahmefalls führenden Umstände. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung mit der Neufassung des Waffengesetzes an jedwede vorsätzliche Straftat angeknüpft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG 2002) und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/7758 S. 54), dass das Gesetz bei strafrechtlich relevantem Verhalten künftig im Wesentlichen an das Strafmaß statt an bestimmte Delikte anknüpfe und nicht allein auf Straftaten abstelle, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen worden seien.
Ebenso würde es keinen Ausnahmefall begründen, wenn der Kläger in den 9 Jahren, in denen er jetzt Waffen besessen hat, zu keinem Zeitpunkt Waffen oder Munition unsachgemäß gelagert oder leichtfertig verwendet und auch sonst keinen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften begangen haben sollte. Wie bereits oben dargestellt, greift die Regelvermutung auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat. Dementsprechend bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verdachtsmomente, die zu dem bei der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Kläger geführten und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren geführt haben.
c. Hinsichtlich der Verurteilung vom 14. Februar 2002 geben die Schwere der konkreten Verfehlung und die in ihr zum Ausdruck gekommene Persönlichkeit des Klägers keinen Anlass zur Annahme eines Ausnahmefalls. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, dass das Amtsgericht den Aussagen der Vollstreckungsbeamten geglaubt habe, obwohl seine eigenen Einlassungen von einer Zeugin gestützt worden seien. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 2002 auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen bzw. ob das Strafgericht den Tathergang im Detail zutreffend gewürdigt hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und die Feststellung des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gestützt werden kann. Die weitere Prüfung beschränkt sich dann auf die Frage, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 2002 aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes können die strafgerichtlichen Feststellungen der Entscheidung allenfalls in Sonderfällen nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, etwa dann, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären als die Strafverfolgungsorgane (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2005, - 3 Bf 128/02 - Juris; BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschl. v. 24.2.1998, InfAuslR 1998, 221 - dort zur Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung). Eine Verpflichtung, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, besteht grundsätzlich nicht.
Nach diesen Grundsätzen ist hier von den Feststellungen des Amtsgerichts Potsdam auszugehen, nach denen sich einer der beiden Vollstreckungsbeamten unter Vorlage seines Dienstausweises dem Kläger vorstellte, der dann im weiteren Verlauf den Motor startete und losfuhr, so dass der eine Vollstreckungsbeamte, der sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Auto befand, zur Seite springen musste, und der andere sich jedenfalls rasch zur Seite begeben musste, um sich aus dem Fahrweg des Autos zu entfernen. Diese Tatumstände, deren Feststellung durch das Amtsgericht Potsdam keineswegs als offensichtlich irrtümlich bezeichnet werden kann, begründen auch nicht deshalb die Annahme eines Ausnahmefalles, weil das Amtsgericht ausgeführt hat, dass das Maß der angewendeten Gewalt äußerst gering gewesen sei, dass das Fahrzeug die Vollstreckungsbeamten nicht berührt habe und dass letzteres vom Kläger wohl auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Regel einer fehlenden Zuverlässigkeit knüpft nicht an die Bereitschaft zur Anwendung von erheblicher Gewalt, sondern an den Umstand an, dass der Betreffende nicht vor einer vorsätzlichen Straftat zurückgeschreckt ist, um den eigenen Vorteil zu sichern.
d. Auch hinsichtlich des Strafbefehls vom 26. Januar 2005 vermag der Senat keine besonderen Umstände festzustellen, die zur Annahme eines Ausnahmefalls führen würden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, auf einem Irrtum beruhen würde.
Zweifel am Vorliegen des objektiven Tatbestands bestehen nicht. Insbesondere war das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 zur Tatzeit am 7. September 2004 noch wirksam mit der Folge, dass der Kläger ein Fahrzeug führte, obwohl ihm dies nach § 25 StVG verboten war. Keiner Klärung bedarf insoweit die Frage, ob eine in Bezug auf das Fahrverbot eingetretene Vollstreckungsverjährung hieran etwas geändert hätte, denn dies war nicht der Fall. Während rechtskräftig festgesetzte Geldbußen bis zu 1000,- € und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung bis diesem Betrag verpflichten, gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf einer Verjährungsfrist von drei Jahren nicht mehr vollstreckt werden dürfen, gilt für die Beschlagnahme des Führerscheins im Falle eines nach § 25 StVG angeordneten Fahrverbots keine entsprechende Verjährungsfrist (Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 34 Rn. 8; KK OWiG, 2. Aufl. 2000, § 34 Rn. 21). Eine solche ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 79 StGB. Diese Vorschrift regelt die Vollstreckungsverjährung von rechtskräftig verhängten Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; zu letzteren gehört die Nebenstrafe eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht. In Bezug auf Strafen enthält § 79 StGB Bestimmungen zur Vollstreckung allein für Freiheits- und Geldstrafen. Die insoweit betroffenen Sachverhalte sind überdies mit dem eines rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach § 25 StVG schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Fahrverbot als solches wegen seines reinen Verbotscharakters keiner Vollstreckung bedarf. Eine Vollstreckungsverjährung könnte sich nicht auf das Fahrverbot selbst, sondern nur auf die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beziehen. Das Abgeben des Führerscheins dient der Sicherung des Fahrverbots und vermag diese Funktion uneingeschränkt zu erfüllen, solange dieses wirksam ist. Ob ein nach § 25 StVG angeordnetes Fahrverbot unter besonderen Umständen aus Gründen des Vertrauensschutzes seine Wirksamkeit durch Zeitablauf verlieren kann, bedarf keiner Klärung; vor dem Hintergrund der ihm bekannten Fahndung zur Einziehung seines Führerscheins kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen. Darauf, dass der Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 zur Tatzeit am 7. September 2004 bereits länger als drei Jahre rechtskräftig war, kommt es somit für das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht an.
Am Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass der Strafbefehl vom 26. Januar 2005 auf einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung beruht. Das Vorbringen des Klägers, dass er zur Tatzeit von dem Fahrverbot keine Kenntnis gehabt und daher nicht vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt habe, ist nach dem Inhalt der beigezogenen Akten als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen seinen ausdrücklichen Angaben bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei in Hamburg am 28. Dezember 2004 und bei seiner Befragung durch Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Hof am 18. September 2004 hatte er den Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 in Wahrheit erhalten und gegen diesen sogar Einspruch erhoben, letzteren dann allerdings mit Schreiben vom 12. Mai 2001 - das sich trotz des im Betreff angeführten Bußgeldbescheides vom 21. Dezember 2000 offensichtlich auf den diesen ersetzenden Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 bezog - wieder zurückgenommen. Dass der Kläger sich an die beiden genannten Bußgeldbescheide, gegen die er sogar jeweils Einspruch eingelegt hatte, und an das in ihnen enthaltene Fahrverbot bei seiner Befragung am 18. September 2004 und bei seiner Vernehmung am 28. Dezember 2004 nicht erinnert haben sollte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um seine Einlassung, dass er von dem Fahrverbot nichts gewusst habe, plausibel erscheinen zu lassen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zwar von dem Bußgeldbescheid und dem in ihm enthaltenen Fahrverbot wusste, gleichwohl aber davon ausging, dass das Fahrverbot erst wirksam würde, wenn der Führerschein in amtlichen Gewahrsam genommen worden wäre. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger selbst sich weder seinerzeit bei der Polizei noch im vorliegenden Verfahren entsprechend eingelassen hat. Auch enthielten sowohl der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2000 als auch der Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 insoweit ausführliche Hinweise.
Es ist auch - bezogen auf den Tatzeitpunkt - nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Ausstellung des internationalen Führerscheins und des neuen Kartenführerscheins angenommen hat, dass das Fahrverbot nicht mehr wirksam sei. Hinsichtlich des internationalen Führerscheins ergibt sich dies bereits daraus, dass er sich diesen schon am 27. April 2001 - also noch vor der mit Schreiben vom 12. Mai 2001 erfolgten Rücknahme seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 - hatte ausstellen lassen. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht aus der Ausstellung des neuen Kartenführerscheins am 5. April 2002 als Ersatz für den alten Führerschein. Zwar mag die problemlose Ausstellung des Kartenführerscheins den Kläger zunächst zu der Annahme verleitet haben, dass behördlicherseits eine Beschlagnahme seines Führerscheins entweder noch nicht oder nicht mehr aktiv betrieben werde. Jedenfalls zur Tatzeit am 7. September 2004 muss er aber von der drohenden Vollstreckung gewusst haben und ihm damit auch das Vorliegen eines wirksamen Fahrverbots bewusst gewesen sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2003 ein Schreiben des Landeskriminalamtes des Landes Brandenburg vom 6. November 2003 in das vorliegende Verfahren eingeführt hatte, in dem mitgeteilt worden war, dass der Kläger aufgrund des in dem besagten Bußgeldbescheid enthaltenen Fahrverbots zur Einziehung seines Führerscheins zur Fahndung ausgeschrieben war. Auf diese Information war der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem nächsten Schriftsatz ausdrücklich eingegangen und es ist bei lebensnaher Betrachtungsweise deshalb anzunehmen, dass seinerzeit auch der Kläger persönlich hiervon Kenntnis erlangt hat.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Amtsgericht Hof auf den Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl vom 9. Februar 2005 das dortige Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Zum einen handelt es sich nicht um gleiche Sachverhalte, da der Kläger, als er am 18. September 2004 von Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Hof kontrolliert wurde, gerade wenige Tage zuvor - am 7. September 2004 - nach einer polizeilichen Kontrolle hatte weiterfahren können, ohne dass ihm - zunächst - ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen worden war. Zum anderen war dem Amtsgericht Hof bei seiner Entscheidung auch nicht bekannt, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im November 2003 davon Kenntnis erlangt haben musste, dass er wegen des Fahrverbots zur Einziehung seines Führerscheins zur Fahndung ausgeschrieben worden war.
3. Der Annahme fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG 2002 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Februar 2003 den Jagdschein für weitere drei Jahre verlängert hat. Die Frage, ob sie sich hiermit hinsichtlich der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers gebunden hat, bedarf keiner Klärung. Denn mit der Verurteilung vom 26. Januar 2005 ist nunmehr eine neue Sachlage gegeben, aufgrund derer die Voraussetzungen einer Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 2002 vorliegen. Dass die Beklagte dem Kläger am 9. Februar 2006 eine neue Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, steht der Annahme fehlender Zuverlässigkeit bereits deshalb nicht entgegen, weil dies nicht mit der Erteilung einer neuen waffenrechtlichen Erlaubnis verbunden war. Hierbei wurden nur zuvor in den alten Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragene Waffen gemeinsam in die neue Waffenbesitzkarte umgetragen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Weil der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO.
Ende der Entscheidung
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