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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 3 Bs 300/06
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1 Satz 2
Schon die einmalige Einnahme von Cocain schließt gemäß der Bewertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung im Regelfall die Fahreignung aus.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bs 300/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 24. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des erstinstanzlich gestellten Eilantrags zu ändern.

I.

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zuvor hatte das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) durch die Untersuchung einer Blutprobe des Antragstellers vom 22. Februar 2006 festgestellt, dass dieser Cocain konsumiert hatte; zu der Blutprobe war es gekommen, nachdem der Antragsteller als Teilnehmer am Straßenverkehr in eine Polizeikontrolle geraten war und ein freiwillig durchgeführter Urintest positiv auf Cocain reagiert hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch; außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Darstellung des Verwaltungsgerichts (Seite 3 und 4) in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FeV verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. der diesbezüglichen Anlage 4, Abschnitt 9.1, bestehe nämlich keine solche Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), zu denen nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG auch Cocain gehöre. Die in der Anlage 4 zur FeV aufgelisteten Bewertungen nähmen an der Verbindlichkeit teil, die den Rechtsvorschriften der FeV selbst zukomme. Demnach sei der Inhaber einer Fahrerlaubnis im Regelfall bereits allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er Betäubungsmittel eingenommen habe; dafür genüge bereits die einmalige Einnahme, ohne dass es auf eine bestimmte Menge des eingenommenen Mittels oder auf den Nachweis der Fahruntüchtigkeit ankomme. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sogleich die Fahrerlaubnis entzogen und nicht zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers angeordnet habe. Im Regelfall sei bei Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres die Fahreignung zu verneinen. Im Fall des Antragstellers gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von der Regelvermutung nach der Anlage 4 zur FeV. Solche Ausnahmen seien anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehrsicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, und sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt seien. Gegen das Vorliegen einer solchen Ausnahme bei dem Antragsteller spreche vielmehr, dass er unter dem Einfluss von Cocain ein Kraftfahrzeug geführt und damit gezeigt habe, dass er nicht zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Der Vortrag des Antragstellers, er sei zuvor erst einmal (und dabei nicht unter Drogeneinfluss) verkehrsrechtlich aufgefallen, stehe dem nicht entgegen. Es lägen auch keine sonstigen Gründe vor, die ausnahmsweise dazu führen könnten, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer überwiege. Das berufliche Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis müsse zurückstehen; gerade dieser Umstand habe ihn veranlassen müssen, jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln zu meiden.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe vermögen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.

a) Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht richtig ausgelegt.

aa) Der Antragsteller trägt insoweit vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige der nachgewiesene einmalige Konsum von Cocain nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Gemäß Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gelte die dortige Bewertung, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln wie Cocain ausgeschlossen sei, nur für den Regelfall. Grundlage für die Beurteilung der Eignung solle im Einzelfall gemäß Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten sein. Demnach gelte ein Fahrerlaubnisinhaber im Fall der Einnahme von Cocain nicht grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (OVG Koblenz, Urt. v. 23.5.2000, ZfS 2000 S. 418). Die Beurteilung der Fahreignung erfordere eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens des Fahrzeugführers. Eine wissenschaftliche Erkenntnis, die einen dahingehenden Automatismus belege, dass aus dem einmaligen Genuss von Cocain der Verlust der Fahrerlaubnis folge, gebe es nicht. Ein ärztliches Gutachten über sein Cocain-Konsumverhalten liege nicht vor; ihm sei lediglich einmaliger Konsum nachgewiesen worden. Tatsächlich sei er nicht drogenabhängig; er nehme noch nicht einmal gelegentlich Cocain zu sich. Der Konsum am 22. Februar 2006 sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Darüber hinaus liege auch kein Gutachten darüber vor, ob wegen des nur einmal nachgewiesenen Drogenkonsums die Fahreignung ausgeschlossen sei; dies sei jedoch erforderlich (VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2002, ZfS 2002 S. 599).

bb) Diese Rüge des Antragstellers greift nicht durch.

(1) Der Beschwerdesenat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Konsum von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Fahreignung ausschließt, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs ankommt. Wie die in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV allein für Cannabis vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zeigt, gilt Nr. 9.1 für jeglichen Fall der Einnahme eines jeden anderen Betäubungsmittels als Cannabis. Anders als im Fall einer bloß gelegentlichen Einnahme von Cannabis kommt es demnach bei einer Einnahme von Cocain im Regelfall nicht zu einer weiteren Prüfung, ob der Betreffende Konsum und Fahren voneinander trennt.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nehmen die in der Anlage 4 aufgelisteten Bewertungen (mit der in der Vorbemerkung gemachten Einschränkung auf den Regelfall) an der Verbindlichkeit teil, die den Rechtsvorschriften der FeV selbst zukommt (zu alldem vgl. Beschl. v. 24.4.2002, VRS 105 S. 55; Beschl. v. 4.6.2002 - 3 Bs 85/02; Beschl. v. 19.4.2005 - 3 Bs 45/05). Daran ist festzuhalten.

Die Erwägung des Antragstellers, bei einer nur einmal nachgewiesenen Einnahme von Cocain könne nicht regelmäßig vom Verlust der Fahreignung ausgegangen werden, führt nicht zum Erfolg. Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Antragsteller wirklich nur einmal (am 22.2.2006) Cocain konsumiert hat, wie er dies nunmehr mit der Beschwerde behauptet: In der Eilantragsschrift vom 26. Juni 2006 (Seite 3) hat er noch "hervorheben" lassen, "dass er keinesfalls drogenabhängig ist, sondern nur äußerst selten Cocain konsumiert". Jedenfalls stellt der Verordnungsgeber in der Nr. 9.1 der Anlage 4 im Hinblick auf "harte" Drogen (anders als bei Cannabis) allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen der besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001 S. 183). Soweit die unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel ein unterschiedliches Gefährdungspotenzial aufweisen, hat der Verordnungsgeber dem durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2002, DAR 2002 S. 471, 472).

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VGH Kassel vom 14. Januar 2002 (ZfS 2002 S. 599) hinweist, wonach ein bloß einmalig nachgewiesener Cocainkonsum lediglich Bedenken gegen die Fahreignung begründe, die durch die Anordnung einer Begutachtung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV aufzuklären seien, vermag der Beschwerdesenat sich dem nicht anzuschließen. Neben den o.g. Gründen ist zu berücksichtigen, dass es nach der Systematik der genannten Vorbemerkung für die Frage, ob die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, darauf ankommt, ob ein "Einzelfall" vorliegt (vgl. die dortige Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2, als Ausnahmeregelungen zu den Grundsätzen in Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1). Ist nach der in dem betreffenden Abschnitt der Anlage 4 für den in Rede stehenden Mangel (hier: Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis) vorgenommenen Wertung ohne Einschränkung von fehlender Eignung ("Nein") auszugehen, so führt dies im Regelfall zum Ausschluss der Fahreignung; nur unter besonderen Umständen bleibt demnach Raum für weitere Ermittlungen durch Einholen von Gutachten. Im Übrigen vertritt, soweit ersichtlich, kein anderes Oberverwaltungsgericht diese Auffassung des VGH Kassel (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2002, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2000, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschl. 12.12.2005 - 1 W 16/05 - Juris -; VGH München, Beschl. v. 14.2.2006 - 11 ZB 05.1406 -, Juris, m.w.N. zu seiner Rechtsprechung und weiterer Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, s. Rdrnr. 18).

Soweit der Antragsteller außerdem Bezug auf das Urteil des OVG Koblenz vom 23. Mai 2000 (ZfS 2000 S. 418 = VRS 99 S. 238 ff.) nimmt, führt auch dies nicht zum Erfolg. Das OVG Koblenz hat dort zwar die von dem Antragsteller aufgegriffene Formulierung gebraucht, dass es zu kurz greife, aufgrund von § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 4 FeV zu schließen, "dass ein FE-Inhaber bei Einnahme von Cocain schon grundsätzlich als ungeeignet zu gelten hat". Wie die sich daran anschließenden Ausführungen in jenem Urteil zeigen, hat das OVG Koblenz dabei den Begriff "grundsätzlich" aber nicht im Sinne von "regelmäßig", sondern (offenbar) im Sinne von "ausnahmslos" gemeint: Dort heißt es nämlich sodann, gemäß Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung gelte die einzelne in der nachfolgenden Aufstellung der Anlage 4 vorgenommene Bewertung "nur für den Regelfall", während nach Nr. 2 der Vorbemerkung im Einzelfall ein ärztliches Gutachten die Grundlage für die Beurteilung der Eignung sein solle. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV beinhalte daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Cocain "regelmäßig" die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. In dem bereits genannten Beschluss vom 21. November 2000 (a.a.O.) ist derselbe Senat des OVG Koblenz sodann - ausdrücklich an das Urteil vom 23. Mai 2000 anknüpfend - zu dem Schluss gelangt, im Regelfall genüge bereits der einmalige Konsum eines Rauschgiftes i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes für den Ausschluss der Fahreignung.

(2) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die o.g. Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat des weiteren zutreffend angenommen, dass im Fall des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte, der es geböte, das Vermögen des Antragstellers, zwischen dem Cocainkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, durch das Anordnen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4) zu untersuchen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 6 f.), denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, wird Bezug genommen.

b) Der Antragsteller trägt außerdem vor, er sei (am 22.2.2006) nicht etwa durch sein Fahrverhalten aufgefallen, sondern nur zufällig in die Polizeikontrolle geraten, die zum Nachweis seines Cocainkonsums geführt habe; er habe sich also nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Als Angestellter eines Transportunternehmens sei er fast täglich mit seinem Kraftfahrzeug gefahren; wäre er nicht fahrgeeignet, so hätte er naturgemäß häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung treten müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keinen Erfolg der Beschwerde.

Ein positiver Nachweis der Fahreignung trotz erfolgter Einnahme von Cocain lässt sich angesichts der oben dargestellten Wertung in der Fahrerlaubnisverordnung nicht durch den Hinweis führen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ansonsten nicht verkehrsrechtlich aufgefallen sei. Ein solcher Umstand begründet auch noch keinen Ausnahmefall im Sinne von Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV.

2. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschwerdesenat setzt bei Streitigkeiten um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E (diese entspricht der früheren Klasse 3) für Hauptsacheverfahren in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.) die Summe der für die Klassen C1 und E empfohlenen Einzelwerte an, also für die Klasse C1 den Auffangwert (Abschnitt 46.5 des Streitwertkatalogs) und die Klasse E den halben Auffangwert (Abschnitt 46.8 des Streitwertkatalogs). Die Klasse E gilt jeweils in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D oder D1, denen der Streitwertkatalog differenzierende Werte zuordnet. Die Berechtigung, Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitzuführen, steigert die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall, so dass eine Addition der empfohlenen Einzelwerte angemessen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006 S. 1367). Der danach für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert des eineinhalben Auffangwerts ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Ende der Entscheidung

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