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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 3 Bs 327/03
Rechtsgebiete: AuslG 1990
Vorschriften:
AuslG 1990 § 42 Abs. 6 |
Die Inverwahrungnahme des Passes setzt nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Ausländer werde den Pass vor der Ausreise vernichten, beseitigen oder unbrauchbar machen.
3 Bs 327/03
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Niemeyer am 12. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht bereits nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO entgegen, dass sie keinen ausdrücklich gestellten Antrag enthält. Denn dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel und der daraus folgende Antrag aus der Begründung der Beschwerde eindeutig ergeben (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2003 - 3 Bs 253/03 - ). So liegt es hier: Aus der Beschwerdebegründung vom 1. August 2003 geht hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsteller weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des in der erstinstanzlichen Eilantragsschrift vom 20. Mai 2003 (Seite 2) bezeichneten Passes begehrt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die seitens des Antragstellers dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des Antragstellers zu ändern.
Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die hier einschlägige - der Antragsteller ist ausreisepflichtig - Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 6 AuslG "in ihrer völker- und verfassungsrechtlichen Tragweite nicht ganz unumstritten" sei, da sich ein Mensch ohne Pass gegenüber niemandem ausweisen könne, und dass für eine auf diese Norm gestützte Verwahrung des Passes jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen müssten, dass der Ausländer den Pass vor der Ausreise vernichten, beseitigen oder unbrauchbar machen werde. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nur geprüft, ob der Tatbestand des § 42 Abs. 6 AuslG vorliege, nicht aber, ob das dadurch eröffnete Ermessen korrekt ausgeübt worden sei; statt dessen habe es ohne Grund die Glaubwürdigkeit des Antragstellers angezweifelt. All dem vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen:
Das Vorbringen, die völker- und verfassungsrechtliche Tragweite des § 42 Abs. 6 AuslG sei nicht ganz unumstritten, kann für sich genommen schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall im Ergebnis auswirken könnte.
Der damit verbundene Vortrag, der Ausländer könne sich ohne den in Verwahrung genommenen Pass nicht ausweisen, trifft nicht zu. Vielmehr genügt der Ausländer - sofern ihm nicht ohnehin ein Duldungspapier ausgestellt wird - seiner Ausweispflicht nach § 40 AuslG auch durch eine Bescheinigung über die Verwahrung nach § 42 Abs. 6 AuslG (vgl.: Hailbronner, AuslR, § 42 AuslG, Rn. 38), während die Erfüllung seiner Passpflicht nach §§ 4 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG durch eine Verwahrung des Passes nach § 42 Abs. 6 AuslG nicht berührt wird, da er den Pass auch dann noch im Sinne dieser Regelungen "besitzt" bzw. sich damit "aufhält" (vgl. dazu: VGH München, Urt. v. 17.6.1997, AuAS 1997 S. 170, 171).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen mangelnder Prüfung einer Ermessensausübung bei § 42 Abs. 6 AuslG fehlerhaft. Wie bereits der Wortlaut der Bestimmung ("soll") verdeutlicht, handelt es sich hier um Fälle des sogenannten intendierten Ermessens, in denen die Ausländerbehörde den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen muss und es nur in Ausnahmefällen möglich oder geboten ist, dem Ausländer den Pass zu überlassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers dies erfordert und die Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (VGH München, Urt. v. 17.6.1997, a.a.O., S. 171; OVG Berlin, Beschl. v. 15.10.1999, InfAuslR 2000, S. 27, 30; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.6.2001, InfAuslR 2001 S. 432, 434). Im vorliegenden Fall ist bereits nicht dargelegt, welches (besondere) überwiegende Interesse des Antragstellers es rechtfertigen sollte, von der Regel der Verwahrung abzusehen (zu einem solchen Fall vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 11.6.2001, a.a.O.). Der allgemein gehaltene Hinweis, er benötige den Pass, um seine Ausreise vorzubereiten, genügt dafür jedenfalls nicht. Im Übrigen fällt auf, dass der Antragsteller seit der nach dem Inhalt seiner Ausländerakte bereits am 27. April 1999 erfolgten Einbehaltung seines Passes durch die Antragsgegnerin offenbar jahrelang ohne den Pass zurecht gekommen ist.
Soweit der Antragsteller (unter Bezugnahme auf die Kommentierung in Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 42 AuslG Rn. 18 und 19) meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für eine Verwahrung des Passes nach § 42 Abs. 6 AuslG stets im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen müssten, dass der Ausländer den Pass vor der Ausreise vernichten, beseitigen oder unbrauchbar machen werde, schließt sich das Beschwerdegericht dem nicht an. Die Bestimmung des § 42 Abs. 6 AuslG bietet, auch wenn sie u. a. dem Zweck dient, zu verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer ihre Ausreise oder Abschiebung durch die Vernichtung von Reisepapieren vereiteln (vgl. GK-AuslR, § 42 AuslG, Rdnr. 99), keine Grundlage für eine solche Auslegung (Hailbronner, a.a.O.). Insbesondere würde dadurch das in der Norm bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht beachtet (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 15.10.1999, InfAuslR 2000, S. 27, 30).
Soweit der Antragsteller schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Glaubwürdigkeit angezweifelt, ist dies im Ergebnis unerheblich, da es darauf, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht mehr ankommt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (a. F.).
Ende der Entscheidung
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