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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 3 Nc 146/02
Rechtsgebiete: HmbHG 2001, KapVO, LVVO


Vorschriften:

HmbHG 2001 § 27
HmbHG 2001 § 28
KapVO § 7
KapVO § 9
KapVO § 13
LVVO § 2
LVVO § 6
1. Kapazitätsberechnung für den Sozialökonomischen Studiengang an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) zum Wintersemester 2002/2003.

2. Der Verordnungsgeber darf die Zulassungszahl für den (sechssemestrigen) ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP auf der Grundlage einer getrennten Berechnung der Ausbildungskapazität allein in diesem Abschnitt festsetzen, weil schon dieser die Merkmale eines Studiengangs erfüllt. Das für den ersten Abschnitt des Studiengangs verfügbare Lehrangebot ist trotz Bestehens einer einzigen einheitlichen Lehreinheit, der weitere Studiengänge zugeordnet sind, hinreichend deutlich durch haushaltsrechtliche Vermerke und die Widmung der Stellen abgegrenzt.

3. Den Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion (§ 28 HmbHG 2001) ist grundsätzlich ein Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden zuzuordnen. Die Einbeziehung der unselbständigen Lehre wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG) in das Lehrangebot hängt nicht davon ab, dass Lehrveranstaltungen eines solchen Zuschnitts zu dem im Curricularnormwert bestimmten Aufwand an Lehre gehören.

4. Der Curricularnormwert für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs ist nicht deshalb mit höherrangigem Recht unvereinbar, weil er einen Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit enthält.

Die Berücksichtigung des Betreuungsaufwands für Studienabschlussarbeiten im Curricularnormwert ist nicht systemwidrig, wenn und soweit die Betreuung dienstrechtlich dem Aufgabenbereich der Lehre und der Erfüllung der Regellehrverpflichtung zugeordnet ist. Eine solche Zuordnung ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit Verbindlichkeit für die Berechnung des Lehrangebots zum Zwecke der Kapazitätsermittlung (§ 9 Abs. 1 KapVO) erfolgt.

Die Einbeziehung der Betreuung von Studenten bei Studienabschlussarbeiten in die Regellehrverpflichtung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität.

Ein hinreichender Grund, den Anteilswert von 0,1 für die Betreuung der Diplomarbeit als mit höherrangigem Recht unvereinbar zu verwerfen, besteht nicht schon deshalb, weil für diesen Wert eine quantitative Ableitung auf empirischer oder modellmäßiger Grundlage offenbar fehlt. Die Zeitdimension dieses Betreuungsfaktors lässt sich anhand der Grundannahmen zum Zeitbedarf für die Erfüllung der Lehrverpflichtung bestimmen.

Ein Betreuungsaufwand von rechnerisch knapp 5 Stunden für die Diplomarbeit im ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs an der HWP erscheint nicht als deutlich überdimensioniert.


3 Nc 146/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Pradel, Korth und Jahnke am 13. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2002 und vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Zulassung zum Sozialökonomischen Studiengang an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik - zum Wintersemester 2002/2003.

A.

I. Die Zulassung zum Studium an der HWP - der Antragsgegnerin - ist zulassungsbeschränkt (§ 1 der Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik v. 18.7.1988, HmbGVBl. S. 120, zuletzt geändert am 24.6.2002, HmbGVBl. S. 123). Die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg setzte die Zulassungszahl zum Wintersemester 2002/2003 - WS 02/03 - für den ersten Studienabschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs auf 277 fest (Verordnung über Zulassungszahlen für die HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik v. 24.6.2002, HmbGVBl. S. 124). Sie folgte insoweit dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat in Verfahren nach § 123 VwGO mit (Teil-) Beschluss vom 6. Dezember 2002 die Beschränkung der Zulassung auf 277 Studienanfängerplätze wegen Verletzung höherrangigen Rechts als unbeachtlich angesehen und die Zahl der im WS 02/03 zu besetzenden Studienplätze mit 316 bestimmt. Weil die Antragsgegnerin nach ihren Angaben über die festgesetzte Höchstzahl hinaus zum WS 02/03 insgesamt 292 Studienbewerber zum Studium zuließ, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 24 Antragsteller vorläufig zum Studium zuzulassen, darunter die Antragstellerin. Die ermittelten 24 Studienplätze sind unter Einschluss eines gerichtlich angeordneten Nachrückverfahrens vorläufig besetzt worden. Mit (End-) Beschluss vom 24. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht über die Kostentragung entschieden.

Die Antragsgegnerin hat in ursprünglich 10 Verfahren Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht entscheidet über 7 noch anhängige Beschwerden. Es gibt seinen Beschlüssen eine einheitliche Begründung.

II. Die Antragsgegnerin greift die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts in folgenden Punkten an:

1. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität für den gesamten Sozialökonomischen Studiengang ermittelt, also einheitlich für dessen (sechssemestrigen) ersten und den (dreisemestrigen) zweiten Abschnitt, die konsekutiv verknüpft sind und beide jeweils mit einem Diplom abgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber an der von ihr vorgenommenen getrennten Berechnung allein für den ersten Abschnitt fest und führt zur Begründung an, dass bereits mit der Diplomprüfung I am Ende des ersten Studienabschnitts ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht werde (§ 2 Abs. 2 der Ordnung für die Diplomprüfung im sozialökonomischen Studiengang an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik v. 21.3.2002, genehmigt am 26.3.2002, Amtl.Anz. v. 10.6.2002 S. 2209, geändert am 9.1.2003, Amtl.Anz. S. 656 - Diplomprüfungsordnung; nicht anders zuvor § 1 Diplomprüfungsordnung v. 4.2.1999, genehmigt am 7.7.1999, Amtl.Anz. v. 30.8.1999, S. 2393). 2. Das Verwaltungsgericht hat bei der Feststellung des Lehrangebots eine Stelle A 14 Wissenschaftlicher Oberrat berücksichtigt und für sie ein Lehrdeputat von 8 SWS angesetzt. Die Antragsgegnerin macht geltend, diese Stelle sei zwar im Haushaltsplan 2002 (Einzelplan 3.2 der Behörde für Wissenschaft und Forschung, Wirtschaftsplan Hochschule für Wirtschaft und Politik, Stellenbestand 2002, S. 162) noch aufgeführt, tatsächlich aber im Rahmen des Spar- und Konsolidierungsprogramms zum Jahresende 2001 gestrichen bzw. mit einer Stelle Wissenschaftlicher Rat unter gleichzeitiger Streichung einer Stelle Wissenschaftlicher Rat im Verwaltungsdienst getauscht worden. 3. Das Verwaltungsgericht hat 4 von insgesamt 7,5 Stellen BAT IIa, die im Personalplan der Antragsgegnerin als "WissAng (§ 24/3)" gekennzeichnet sind, mit jeweils 4 SWS in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen. Die Antragsgegnerin meint, dass diesen "Promotionsförderstellen" ein Lehrdeputat nicht zugeordnet werden dürfe. Sechs Wissenschaftliche Mitarbeiter mit jeweils einer halben Stelle nähmen Aufgaben bei der Planung und Begleitung der Master-Programme sowie der Vorbereitung der Akkreditierung dieser Programme wahr, ein weiterer sei für ein aus Sondermitteln finanziertes Controlling-Projekt (Controlling der HWP) eingestellt, der achte sei einem Hochschullehrer direkt zugeordnet. Neben den Dienstaufgaben für die Master-Programme und das Controlling-Projekt sei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern die Wahrnehmung einer Lehrverpflichtung während der Arbeitszeit nicht möglich. Einer von ihnen sei auf der Grundlage eines Lehrauftrags (Umfang 2 SWS), den er außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehme, in der Lehre tätig. - Für die Antragsgegnerin stelle sich das besondere Problem, dass bei ihr nur selbständige Lehre angeboten werde. Unselbständige Lehre führe nicht zu einer Erhöhung des ausbildungsrelevanten Lehrangebots. Sämtliche Lehrveranstaltungen würden mit Prüfungen abgeschlossen, die für die Diplom-Prüfungen zählten. Für diese Prüfungen seien die Kursleiter jeweils auch Prüfer. Die Inhaber von Promotionsförderstellen könnten aber mangels hauptberuflicher Lehre nicht zum Prüfer bestellt werden. - Die Antragsgegnerin hat die Regelung vorgelegt, die sie 1999 für die Wahrnehmung von Lehraufgaben der Wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Promotionsförderstellen beschlossen hat.

4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10 Lehrverpflichtungsverordnung (v. 18.1.1994, HmbGVBl. S. 16 m.Änd) - LVVO - für die Wahrnehmung der Aufgabe der Frauenbeauftragten, die bis zum Ende des Sommersemesters 2002 durch eine Wissenschaftliche Assistentin erfolgte, eine Verminderung der Lehrverpflichtung von 2 SWS (50 v.H. von 4 SWS) angesetzt. Die Antragsgegnerin hält eine Verminderung um 4 SWS für geboten, weil diese Funktion seit dem WS 02/03 von einer Dozentin mit einer Regellehrverpflichtung von 8 SWS ausgeübt werde.

5. Das Verwaltungsgericht hat den Curricularnormwert außer Anwendung gelassen, der in Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 7. Juli 1999 (HmbGVBl. S 144) in Abschnitt I Nr. 20 "für das Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik" mit 3,29 festgesetzt ist, "davon für das erste bis sechste Semester 2,08 und für das siebte bis neunte Semester 1,21". Es hat zum einen die Absenkung des Curricularnormwerts für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs auf 1,98 mitvollzogen, die die Antragsgegnerin der Behörde für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen (Schreiben v. 22.4.2002 mit Anl., Bl. 153-155 Sammelakte OVG) und die diese bei der Festsetzung der Zulassungszahl für das WS 02/03 berücksichtigt hat (Vermerk der BWF v. 21.5.2002, Bl. 167 ff. Sammelakte OVG). Eine Änderung der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung ist nicht erfolgt. - Zum anderen hält das Verwaltungsgericht den festgesetzten Curricularnormwert bzw. dessen abschnittsbezogenen beiden Teilwerte für ungültig, soweit darin für die Betreuung der Diplomarbeiten I und II jeweils ein Wert von 0,1 enthalten ist. Es rügt das Fehlen eines Ableitungszusammenhangs für diesen Wert. Es hat sich zudem der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 18.10.1994 - KMK-HSchR NF 41 C Nr. 15) angeschlossen, dass die Betreuung von Diplomarbeiten im Curricularnormwert nicht systemgerecht abgebildet werden könne, der Betreuungsaufwand vielmehr bei der dienstrechtlichen Bemessung der Lehrverpflichtung und damit vor dem Eingang des Lehrangebots in die Kapazitätsberechnung erfolgen müsse. - Die Antragsgegnerin tritt der Herausnahme des Betreuungsaufwands für die Diplomarbeiten entgegen. Sie verweist u.a. auf den Ansatz eines Betreuungsfaktors von 0,1 für die Diplomarbeit in Geisteswissenschaften in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom 6. April 1976 (HmbGVBl. S. 73, 79). Insoweit habe eine länderübergreifende einheitliche Regelung bestanden, die zur Grundlage für die Berechnung der Curricularnormwerte aller Studiengänge geworden sei. Den Betreuungsaufwand allein bei der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen, widerspreche dem Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen. Der Betreuungsaufwand sei mit 0,1 sehr niedrig angesetzt. Die Betreuung erfordere Absprachen zur Themenfindung, die Anleitung für die Gliederung und den sinnvollen Aufbau der Arbeit, ferner die Beratung während der Ausarbeitung bei der Bewältigung komplexer theoretischer Aufgaben. Zur Betreuungstätigkeit gehöre auch der Korrekturaufwand. Die Dienstaufgabe der Lehre im Umfang von 40 v.H. der Arbeitszeit umfasse neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen die Abnahme von Prüfungen.

B.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht allein die dargelegten Gründe.

I. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die getrennte Berechnung für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs korrigiert hat.

Der Verordnungsgeber der Höchstzahlverordnung hat entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin die Zulassungszahl allein für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs festgesetzt. Die ihm dazu vorgelegte Kapazitätsberechnung bezog sich ebenfalls allein auf die Aufnahmekapazität für den ersten Abschnitt (verfügbares Lehrangebot, Curricularnormwert, Schwundausgleichsfaktor). Die Entscheidung des Verordnungsgebers für die getrennte Berechnung und Festsetzung der Zulassungszahl darf das Gericht nur bei einem Verstoß gegen (höherrangige) Rechtsvorschriften verwerfen. Eine Unvereinbarkeit mit den Vorschriften über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die in Art. 7 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 - StV - (Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 28. Juni 2000, HmbGVBl. S. 115) sowie in der Kapazitätsverordnung normiert sind, ist aber nicht festzustellen.

1. Zulassungszahlen sind grundsätzlich für einen Studiengang, nicht für dessen Teile oder Abschnitte festzusetzen. Den Bezug auf den Studiengang stellen bereits die Rahmenbestimmungen in §§ 29 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - her. Die Bezugsgröße "Studiengang" kommt sodann in Art. 7 StV durchgehend zum Ausdruck (Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 6 StV). Sie legt auch die Kapazitätsverordnung zugrunde (§§ 2, 7, 13 KapVO mit Anlage 2). Maßgebend ist der hochschulrechtliche Begriff des Studiengangs. Studiengang ist ein Studium, das zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist, § 52 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 - HmbHG 2001 - (HmbGVBl. S. 171), durch das Hochschulmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138) insoweit nicht geändert.

Die Merkmale eines Studiengangs erfüllt nicht erst der Sozialökonomische Studiengang insgesamt, sondern schon dessen erster Abschnitt: Die Diplomprüfung I bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums, § 2 Abs. 2 Satz 1 Diplomprüfungsordnung. Der Abschluss ist durch eine Prüfungsordnung geregelt. Die Studienzeit, in der der berufsqualifizierende Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit), ist - wie dies § 53 Abs. 1 HmbHG 2001 vorschreibt - bestimmt, und zwar nicht nur für das gesamte Studium, sondern schon für den ersten Studienabschnitt, § 4 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung. Mit der festgesetzten Regelstudienzeit besteht der erforderliche verbindliche Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ausbildungskapazität (§ 53 Abs. 2 HmbHG 2001) auch getrennt für den ersten Abschnitt. - Erfüllt der erste Abschnitt objektiv die hochschulrechtlichen Merkmale eines Studiengangs, ist es für die daran anknüpfende kapazitätsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass sowohl die Diplomprüfungsordnung als auch die Studienordnung für den Sozialökonomischen Studiengang (v. 21.1.1999, Amtl.Anz. v. 30.8.1999 S. 2402, geändert am 23.11.2000, Amtl.Anz. 2001 S. 722) von dem (einen) integrierten Studiengang und dessen Gliederung in zwei Abschnitte sprechen (§§ 1, 2 Diplomprüfungsordnung, § 3 Studienordnung). Die Formulierungen beider Satzungen nehmen (erklärtermaßen) auf die Voraussetzungen Bedacht, unter denen die Absolventen des ersten Abschnitts nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gefördert werden können, wenn sie nach dem Abschluss der Diplomprüfung I das Studium mit dem Ziel der Diplomprüfung II fortsetzen wollen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.1996, HmbJVBl. 1996 S. 65 zu den in § 7 Abs. 2 BAföG damaliger Fassung bestimmten Grenzen einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung nach Abschluss der berufsqualifizierenden Ausbildung im damals so bezeichneten "sechssemestrigen Studiengang" an der HWP). Für die kapazitätsrechtliche Prüfung ist der BAföG-Hintergrund der Deklarierung eines (einheitlichen) konsekutiven Studiengangs ohne Bedeutung.

2. Die Entscheidung für die getrennte Berechnung führt nicht zu Folgeproblemen, die innerhalb des Berechnungssystems der Kapazitätsverordnung nicht gelöst werden können.

Es ist nicht erforderlich, den beiden Abschnitten des Sozialökonomischen Studiengangs je eine eigene Lehreinheit zuordnen zu können. Einer (ungeteilten) Lehreinheit können mehrere Studiengänge zugeordnet sein, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KapVO. Ein unlösbares Problem liegt nicht darin, dass bisher die Anteilsquoten (§ 12 KapVO mit Anlage 1 Abschnitt II) nicht bestimmt sind, die auf jeden Studiengang, hier also die beiden Abschnitte des Sozialökonomischen Studiengangs, entfallen sollen. Anteilsquoten sind nicht erforderlich, soweit die insgesamt verfügbare Lehrkapazität dem einen oder dem anderen Abschnitt eindeutig zugeordnet werden kann. - Der für die Kapazitätsberechnung erforderliche Curricularnormwert (§§ 6, 13 KapVO) ist - als Teilwert - für den ersten Abschnitt normativ bestimmt (KapVO, Anlage 2 Abschnitt I Nr. 20). - Die vollständige Nutzung des verfügbaren Lehrangebots ist - anders als das Verwaltungsgericht befürchtet - prinzipiell auch bei einer getrennten Berechnung gewährleistet. Entscheidend ist dafür die Heranziehung des gesamten Lehrangebots für die Ausbildungskapazität des ersten Abschnitts, ausgenommen allein das Lehrdeputat aus den Stellen und Mitteln, die ausdrücklich dem zweiten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs bzw. den Weiterbildungsangeboten zugewiesen sind (dazu nachfolgend 3.). - Der Schwundausgleich (§ 16 KapVO) erfordert es nicht, das Schwundverhalten der Studenten übergreifend in den beiden Abschnitten des Sozialökonomischen Studiengangs zu berücksichtigen. Die Absolventen des ersten Abschnitts setzen ihr Studium allerdings nur zu einem Teil im zweiten Abschnitt fort (Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 8.10.2003, Tabelle S. 3). Bei einer einheitlichen Berechnung würden diese Abgänge als Schwund erfasst und im Schwundausgleich zu einer Erhöhung der Studienanfängerzahl beitragen. Die getrennte Berechnung berücksichtigt dagegen nur den abschnittsinternen Schwund bis zum Abschluss der Diplomprüfung I. Dies ist aber auch sachgerecht, weil für die ordnungsgemäße Ausbildung im ersten Abschnitt nur ein bestimmter Teil der Lehrkapazität verfügbar ist. Wird die dem zweiten Abschnitt bzw. den Weiterbildungsangeboten gewidmete Kapazität in der Folge geänderten Studienverhaltens nicht mehr vollständig in Anspruch genommen, ist über die Verwendung des nicht nachgefragten Lehrangebots unabhängig vom Schwundausgleich zu befinden.

3. Die Lehreinheit ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität des ersten Abschnitts des Sozialökonomischen Studiengangs wie folgt zu bilden:

Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind Lehreinheiten zugrunde zu legen, d.h. für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheiten, die ein Lehrangebot bereitstellen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 KapVO). Nähere Bestimmungen, wie sie § 7 Abs. 3 KapVO für den Studiengang Medizin trifft, fehlen für das Studium bei der Antragsgegnerin. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO besteht die Maßgabe, die Lehreinheiten so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Ihr entspricht es, bei der Antragsgegnerin eine einzige, umfassende Lehreinheit anzunehmen, die die bestehende fachliche Gliederung in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft und Soziologie übergreift, weil sich die Lehrnachfrage in beiden Abschnitten des Sozialökonomischen Studiengangs auf alle diese Fachgebiete erstreckt.

Bei der Antragsgegnerin besteht allerdings die Besonderheit, dass für einen Teil der Lehrkapazität besondere Bestimmungen über deren Verwendung für das Ausbildungsangebot der Hochschule getroffen sind. So sind durch jährlichen haushaltsrechtlichen Vermerk (maßgebend ist hier der Haushaltsplan 2002, Einzelplan 3.2 der Behörde für Wissenschaft und Forschung, Wirtschaftsplan Hochschule für Wirtschaft und Politik, Haushaltsrechtlicher Vermerk Nr. 1.4, S. 147) "für die Berechnung der Aufnahmekapazität" neben neun Professorenstellen sechs Stellen Hochschuldozent C 2 dem zweiten Studienabschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs zugeordnet. Weiter ist darin u.a. bestimmt, dass die zusätzliche Lehrkapazität, die aus der Umstellung der Verträge der im Angestelltenverhältnis verbleibenden wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dozentenaufgaben wegen der damit verbundenen höheren Lehrverpflichtung zur Verfügung steht, für den zweiten Abschnitt und Weiterbildungsangebote zu verwenden ist. Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Antragsgegnerin 1 1/2 Stellen Professor und 1 Stelle Studienrat im Hochschuldienst ausschließlich für Masterprogramme eingerichtet worden (1 Stelle C 4 BWL/VWL und 1 Stelle Studienrat im Hochschuldienst im Jahr 1991, ursprünglich für einen dreisemestrigen Aufbaustudiengang gemeinsam mit zwei ausländischen Partnerhochschulen, sodann für "Europäische und internationale Wirtschaft", ferner 1 Stelle C 3 BWL im November 2000, aus der die Antragsgegnerin für den hochschulübergreifenden Studiengang "Gender Studies" Lehrkapazität im Umfang etwa der Hälfte der Stelle bereitstellen soll [Schriftsatz v. 21.10.2003 nebst Anlagen, Bl. 256, 267-271 Sammelakte OVG]).

Diese Widmung von Stellen und Deputatsanteilen für bestimmte Ausbildungsangebote zwingt nicht dazu, für die Kapazitätsberechnung eine Differenzierung in mehrere Lehreinheiten vorzunehmen. Das Lehrangebot für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs ist auch bei einer ungeteilten Lehreinheit hinreichend deutlich abgegrenzt. Maßgebend ist das Gesamtlehrangebot der (einheitlichen) Lehreinheit unter Abzug der ausdrücklich dem zweiten Abschnitt und den Weiterbildungsangeboten zugeordneten Stellen und Deputatsanteile (gleicher Ansatz bereits in OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1994 - OVG Bs III 467/93 - HWP WS 1993/94, BA S. 22). Das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität kann allerdings dazu zwingen, die dem zweiten Abschnitt und Weiterbildungsangeboten gewidmete Lehrkapazität, solange und soweit sie dort nicht benötigt wird, dem Lehrangebot für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs hinzuzurechnen.

4. Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin entspricht im Grundansatz diesen Anforderungen an eine getrennte Berechnung für den ersten Abschnitt.

Die Antragsgegnerin hat zum einen von den in der Lehreinheit insgesamt verfügbaren Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals 17,5 Stellen Professor/Hochschuldozent (9 + 7 + 11/2) abgezogen, "die lt. haushaltsrechtlichem Vermerk bzw. Zuweisung nicht im 1. Studienabschnitt wirksam sind" (Bl. 156, 160 Sammelakte OVG). Der haushaltsrechtliche Vermerk deckt allerdings neben 9 Professorenstellen nur die Zuordnung von 6 (und nicht 7) Stellen Hochschuldozent C 2 zum zweiten Abschnitt. Das Beschwerdegericht korrigiert den Abzug insoweit. Die Zuweisung der Stelle C 4 für das Masterprogramm "Europäische und internationale Wirtschaft" (EIW) und der Stelle C 3 zur Hälfte für "Gender Studies" ist hinreichend glaubhaft gemacht. - Zum anderen ist in der Kapazitätsberechnung die Stelle Studienrat im Hochschuldienst, die zusammen mit der vorgenannten Stelle C 4 ursprünglich für den europäischen Aufbaustudiengang mit der Aufgabe der Sprachvermittlung für die Studenten der Partnerhochschulen eingerichtet wurde, zur Hälfte abgezogen. Die Antragsgegnerin hat dazu im Kapazitätsbericht angegeben, dass diese Stelle nach der 1999 erfolgten Streichung einer anderen Stelle Studienrat im Hochschuldienst zur Hälfte im ersten Abschnitt eingesetzt wird (Bl. 156 Sammelakte OVG). Das Beschwerdegericht legt seiner Entscheidung auch diese Angaben zugrunde.

Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es, dass die Antragsgegnerin nicht auch die zusätzliche Lehrkapazität in Abzug gebracht hat, die aus der (seit 1994 erfolgten) Umstellung der Verträge der im Angestelltenverhältnis verbliebenen Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Lehrdeputat 5 SWS) auf Dozentenaufgaben (Lehrdeputat 8 SWS) resultiert. Den Zuwachs beziffert die Antragsgegnerin bei zwanzig solcher Umstellungen und einer durch Umwandlung entstandenen siebten Hochschuldozentenstelle mit 63 SWS (Schriftsatz v. 21.10.2003, Bl. 257 Sammelakte OVG). Der Einsatz dieser zusätzlichen Lehrkapazität im ersten Abschnitt kommt den Studienanfängern zugute und schadet den Studienbewerbern für den zweiten Studienabschnitt nicht. Eine solche Verwendung entspricht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, solange und soweit eine entsprechende Nachfrage nach Studienplätzen im zweiten Abschnitt und nach Weiterbildungsangeboten nicht besteht, weil mit öffentlichen Mitteln geschaffene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt bleiben darf. Die Antragsgegnerin benötigt nach dem eigenen Vorbringen ein Lehrangebot von mehr als 138 SWS gegenwärtig nicht, um die Lehrnachfrage im zweiten Abschnitt und in den Master-Programmen zu decken. So bietet sie im zweiten Abschnitt - anstelle von früher drei Projekten - künftig nur noch ein Projekt an (Schriftsatz v. 4.9.2002, Bl. 10 f. Sammelakte VG WS 2002/03; Schriftsatz v. 4.2.2003, Bl. 65 ff. Sammelakte OVG). Ihr Hochschulsenat hat am 8. November 2001 beschlossen, für den zweiten Studienabschnitt und die Master-Programme insgesamt 138 SWS einzusetzen (Schriftsatz v. 6.11.2003 m. Anlagen; Bl. 272 ff. Sammelakte OVG).

Das Beschwerdegericht legt nach alledem der Berechnung des Lehrangebots für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs eine einzige, ungeteilte Lehreinheit zugrunde, ordnet dieser sämtliche Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals (§ 8 Abs. 1 KapVO) sowie sämtliche Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) zu und zieht von dem Gesamtlehrangebot 138 SWS für den zweiten Abschnitt und die Master-Programme ab (132 SWS aus 16 1/2 Stellen mit einem Lehrdeputat von 8 SWS; 8 SWS aus 1 Stelle Studienrat im Hochschuldienst; Begrenzung des Abzugs auf 138 SWS durch den Verwendungsbeschluss des Hochschulsenats).

II. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle A 14 Wissenschaftlicher Oberrat zu Recht in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen.

Diese Stelle ist entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit Wirkung für den Haushaltsplan 2002 gestrichen worden. Sie ist im Stellenbestand 2002 aufgeführt und findet sich - mit unveränderter Bezeichnung als Stelle "Wissenschaftliche Oberrätin/Wissenschaftlicher Oberrat" - auch im Haushaltsplan 2003 (Einzelplan 3.2 der Behörde für Wissenschaft und Forschung, Wirtschaftsplan HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik, Stellenbestand 2003, S. 154). Als Beitrag zum Konsolidierungsprogramm wurde vielmehr eine Stelle A 13 "Wissenschaftliche Rätin/Wissenschaftlicher Rat im Verwaltungsdienst" gestrichen (ebenda S. 154, 155). Diese Stelle hatte bis Dezember 2001 der Geschäftsführer des Instituts für Weiterbildung inne. Zur Streichung frei gemacht wurde sie im Wege einer haushaltstechnischen Umbuchung des Stelleninhabers auf die unbesetzte Stelle A 14 Wissenschaftlicher Oberrat (Schriftsatz v. 8.10.2003, Bl. 220, 225-234 Sammelakte OVG).

Die für die Kapazitätsberechnung maßgebliche haushaltsrechtliche Qualität der Stelle Wissenschaftlicher Oberrat ist durch den vorbezeichneten personalwirtschaftlichen Vorgang nicht verändert worden. Die Stelle gehört gemäß ihrer Einrichtung und Bezeichnung zur Personalausstattung für die Aufgabe von Wissenschaft und Forschung, nicht aber zum Bereich der Verwaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin. Eine haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Umwidmung der Stelle für den Verwaltungsbereich hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Eine Umwidmung ist - wie die fortbestehende Stellenbezeichnung im Haushaltsplan 2003 zeigt - bisher auch nicht erfolgt. Die tatsächliche Verwendung der Stelle für Aufgaben der Verwaltung ist nach dem Stellen-Soll-Konzept der Kapazitätsermittlung (§ 8 Absätze 1 und 3 KapVO) ebenso unbeachtlich wie es deren Nichtbesetzung wäre. - Das Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem "Austausch" der Stellen sei das Streichen der seit dem Tod des Stelleninhabers Dr. Mairose unbesetzten Stelle A 14 Wissenschaftlicher Oberrat verhindert worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kapazitätsberechnung kann nicht auf hypothetische Vorgänge und Kausalverläufe abstellen. So müsste die Streichung der Stelle A 14 der gerichtlichen Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG standhalten. Eine solche Prüfung scheitert aber schon daran, dass ein auf die Streichung der Stelle A 14 bezogener Abwägungsvorgang fehlt.

Die Stelle A 14 Wissenschaftlicher Oberrat ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO anzusehen. Sie war allerdings ursprünglich für die damalige Forschungsstelle der Antragsgegnerin eingerichtet worden und mit dem Aufgabenzuschnitt auf wissenschaftliche Dienstleistungen für den Forschungsbereich mit einer Lehrverpflichtung nicht verbunden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.1991 - OVG Bs III 220/91 - HWP SS 91, BA S. 8 f.). Seit der organisatorischen Auflösung der Forschungsstelle musste der Aufgabenzuschnitt der Stelle indes neu bestimmt und dem neuen Personalstrukturkonzept angepasst werden. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge aus dem Juni 1985 (Anlagen zum Schriftsatz v. 8.10.2003, Bl. 220, 229 - 234) sind für die insoweit getroffenen Entscheidungen nicht aussagekräftig, weil die Forschungsstelle damals noch bestand. Für die Fortführung der Stelle nach Auflösung der Forschungsstelle bot es sich in erster Linie an, sie dem Grundschema der Aufgaben des akademischen Mittelbaus zu unterstellen und in ihren Aufgabenbereich damit auch die Lehre einzubeziehen. Dass der Stelleninhaber Dr. Mairose seit spätestens WS 1993/94 geplant und dauerhaft eine Lehrtätigkeit im Umfang von 8 SWS wahrnahm (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1994 - OVG Bs III 467/93 - HWP WS 1993/94. BA S. 11), entspricht einem solchen Aufgabenzuschnitt. Diese Lehrtätigkeit war dann nicht, wie die Antragsgegnerin vorbringt, eine allein an die Person des Stelleninhabers geknüpfte Aufgabenwahrnehmung, die stellenunabhängig erfolgte, sondern Ausdruck eines geänderten Aufgabenzuschnitts der Stelle selbst, der ihre Einordnung als Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals rechtfertigt.

III. Vier "Promotionsförderstellen" hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit einem Lehrdeputat von zusammen 16 SWS in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen.

1. Der Personalplan der Antragsgegnerin weist mit der Kennzeichnung "§ 24/3 Forschungspool" 7,5 Stellen "WissAng (§ 24/3)" mit der Aufgabe "Wissenschaftliche Dienstleistungen" aus. Danach handelt es sich um Stellen, die nach §§ 23, 24 Abs. 3 HmbHG in der Fassung vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) - HmbHG 1991 - bzw. nunmehr §§ 27, 28 HmbHG 2001 dazu eingerichtet sind, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen einer befristeten Beschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit neben der Aufgabe wissenschaftlicher Dienstleistungen für Lehre und Forschung Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung, insbesondere zur Anfertigung einer Dissertation besteht. Die Antragsgegnerin bezeichnet sie sachlich übereinstimmend als "Promotionsförderstellen". Drei dieser Stellen sind (zweckwidrig) dauerhaft mit ehemaligen Lehrbeauftragten besetzt, die eine Lehrtätigkeit im Umfang von insgesamt 26 SWS ausüben (vgl. zu dem Kreis dieser Lehrpersonen im Einzelnen OVG Hamburg, Beschluss v. 31.3.1994 - HWP SS 1993 -, BA. S. 8-15). Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin führt sie mit einem Lehrangebot dieses Umfangs auf. Von den verbleibenden 4,5 Stellen hat das Verwaltungsgericht vier als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen und ihnen ein Lehrdeputat von jeweils 4 SWS - für jeden der mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter also von 2 SWS - zugeordnet. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin ohne Erfolg. Ob sogar 4,5 Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen wären, braucht das Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerden der Antragsgegnerin nicht zu prüfen.

2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991 S. 78 m.w.N.) herangezogen, nach der wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne der durch das Hochschulrahmengesetz geschaffenen neuen Personalstruktur grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebots einzubeziehen sind. Anderes gilt nur, wenn ihnen spezielle Dienstaufgaben übertragen sind, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (Funktionsstellen). Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die den wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegen, gehören - soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist - Lehrleistungen in Form der Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie der Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden (unselbständige Lehre), § 53 Abs. 2 HRG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999 - BGBl. I S. 18 - bis zum Inkrafttreten des 5. HRGÄndG v. 16.2.2002 - BGBl. I S. 693) - HRG a.F. - , § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG 1991, § 27 Abs. 2 HmbHG 2001. Der Bedarf an solcher Lehre ist in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen. Der Staat darf im Falle eines Bewerberüberhangs wegen Art. 12 Abs. 1 GG das in den wissenschaftlichen Mitarbeitern verkörperte Ausbildungspotential nicht ungenutzt lassen, sondern muss grundsätzlich auch diesen Personenkreis zur Lehre heranziehen (BVerwG, a.a.O., S. 78 unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984, BVerfGE Bd. 66, 155, 178 f., 185). - In Bezug auf die grundsätzlich gebotene Heranziehung zur (unselbständigen) Lehre besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 79; Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990 S. 940; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 363) kein Unterschied zwischen den wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Daueraufgaben und der Gruppe der zum Zwecke ihrer Weiterbildung befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die beide zu derselben einheitlichen Funktionsgruppe gehören.

3. Als Funktionsstelle, bei der wegen des speziellen Aufgabenprofils Dienstleistungen in der Lehre von vornherein ausscheiden, kommt von den 4,5 Stellen allenfalls die halbe Stelle in Betracht, deren Inhaber Aufgaben im Rahmen des aus Sondermitteln finanzierten Controlling-Projekts wahrzunehmen hat. Nur für sie könnte die Kategorie "andere Dienstleistungen" zutreffen, die in Nr. 1.3 der "Verwaltungsanordnung über die befristete Beschäftigung von Wissenschaftlichen Mitarbeiter/inne/n an der HWP gemäß §§ 23 und 24 HmbHG" (Anlage zum Schriftsatz v. 8.10.2003, Bl. 237-238 Sammelakte OVG) neben den Dienstleistungen in der Forschung (Nr. 1.2) und in der Lehre (Nr. 1.4) in Beispielen umrissen ist. Eine nähere Prüfung ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Bei den übrigen Stellen ist ein Funktionserfordernis, das ausnahmsweise den Zweck der Weiterqualifikation des wissenschaftlichen Mitarbeiters so einengt, dass unselbständige Lehre als Dienstleistung ausfällt und Erfahrungen in diesem Qualifikationsbereich nicht erworben werden können, nicht erkennbar.

4. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Besonderheiten der Lehre und der studienbegleitenden Prüfungen im Sozialökonomischen Studiengang stehen der Berücksichtigung der "Promotionsförderstellen" nicht entgegen. Dass kapazitätsrechtlich auch die unselbständige Lehre im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 HmbHG 1991, § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG 2001 in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen ist, bestimmt § 9 Abs. 7 KapVO ausdrücklich. Die Einbeziehung der unselbständigen Lehre hängt nach dieser Vorschrift nicht davon ab, dass Lehrveranstaltungen eines solchen Zuschnitts zu dem im Curricularnormwert (§ 13 Abs. 1 KapVO) bestimmten Aufwand an Lehre gehören, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist. Der Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter soll nicht das Angebot an ausbildungstragender selbständiger Lehre erhöhen, sondern die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre ergänzen und sie zugleich entlasten (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990 S. 941; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 362). Unselbständige Lehre hat auch im Curriculum des Sozialökonomischen Studiengangs Platz, wie die in der bereits zitierten "Verwaltungsanordnung" in Nr. 1.4.3 aufgeführten Beispiele im Rahmen des Projektstudiums zeigen (Unterweisung und Beratung von Studierenden in methodischer Hinsicht insbesondere für die empirische Phase in den Projekten, Beiträge zur Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten).

An den Voraussetzungen einer Bestellung zum Prüfer und der Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben gemäß §§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 HmbHG 2001 fehlt es bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht deshalb, weil sie nur befristet beschäftigt sind oder Aufgaben der Lehre nur den kleineren Teil ihrer Dienstaufgaben ausmachen. Sie gehören zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal, § 42 Satz 1 HRG. § 64 Abs. 2 Satz 2 HmbHG 2001 sieht ausdrücklich vor, dass andere Angehörige dieses Personals als Professoren und Hochschuldozenten (jedenfalls) den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff prüfen, soweit sie Lehraufgaben oder die in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG 2001 vorgesehene unselbständige Lehre wahrzunehmen haben.

5. Den Stellen der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion ein Lehrdeputat von 4 SWS zuzuordnen, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 362-364).

Gesetzliche Regelungen fehlen weiterhin. Die (hamburgische) Lehrverpflichtungsverordnung regelt allein die Regellehrverpflichtung des beamteten Lehrpersonals, § 1 Abs. 1 LVVO. Die "Verwaltungsanordnung" legt ein Deputat für die unselbständige Lehre in Nr. 1.4.3 nicht fest, sondern bestimmt in Nr. 1.4.4 lediglich, dass in der Gesamttätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter die Aufgaben nach Nr. 1.2 (Dienstleistungen in der Forschung) und Nr. 1.3 (andere Dienstleistungen - außerhalb der Lehre -) überwiegen müssen und dem Zweck der Weiterqualifikation Rechnung zu tragen ist (Nrn. 1.4.5, 3.2).

Einen gewichtigen Anhaltspunkt für das erforderliche und zumutbare Maß unselbständiger Lehre bietet die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen (vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992 S. 46). Sie stellt - nicht anders als schon der Vereinbarungsentwurf (vom 2. September 1982, NVwZ 1985 S. 552) - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Orientierungsrahmen und eine Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen auch hinsichtlich der Abschätzung der dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung dar (BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991 S. 78). Nach Nr. 2.1.8.1 der Vereinbarung richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Gemäß Nr. 2.1.8.3 ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, die Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Zu dieser Funktionsgruppe gehören auch die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion. - Den gleichen Anhaltspunkt liefert das Lehrdeputat der durch die Personalstrukturreform abgeschafften Stellengruppe wissenschaftlichen Assistenten alter Art im Umfang von 4 SWS. Deren Nachfolge haben die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion angetreten (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 364). - Für wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität Hamburg finden sich verbreitet Deputatsansätze je Stelle von 4 SWS. Dies zeigen deren Kapazitätsberichte, die bei zahlreichen Studiengängen für Stellen nach § 24 Abs. 3 HmbHG 1991 bzw. § 28 HmbHG 2001 Deputate im Umfang von 4 SWS in die Berechnung einstellen (vgl. Kapazitätsbericht 2002/2003: S. 8 [Rechtswissenschaft: 48 Stellen], S. 71 [Soziologie: 3,5 Stellen], S. 77 [Politische Wissenschaft: 2 Stellen], S. 413 [Psychologie: 5,5 Stellen]; in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (S. 14) sind allerdings 73,5 Stellen "Wiss. Mitarbeiter Wahrnehmung v. Unterricht im Sinne von § 23 Abs. 2, Satz 1 HmbHG" mit einem Deputat von 3 SWS angesetzt).

Für die Antragsgegnerin ist mangels erkennbarer Besonderheiten auf den Grundsatz eines Deputats von 4 SWS je Stelle wissenschaftlicher Mitarbeiter zurückzugreifen. Dem entspricht es, dass die von ihr 1999 beschlossene Regelung für die Wahrnehmung von Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 24 Abs. 3 HmbHG 1991 (Text in der Beschwerdebegründung v. 8.1.2003) in den ersten zwei Jahren unselbständige Lehre im Umfang von mindestens 2 SWS vorsieht (unter Anrechnung auf die promotionsnahen Zeitanteile). Im dritten Jahr ist die Übernahme eines Lehrauftrags in selbständiger Verantwortung möglich. Weil die Stelleninhaber nach § 24 Abs. 3 HmbHG 1991 in der Regel mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind (§ 24 Abs. 3 HmbHG 1991, § 28 HmbHG 2001, Verwaltungsanordnung Nr. 3.2), ergibt sich für die ganze Stelle ein Ansatz unselbständiger Lehre im Umfang von 4 SWS. Bei diesem Umfang wird die in der "Verwaltungsanordnung" bestimmte Gewichtung der Aufgabenanteile der Dienstleistungen in der Forschung sowie anderer Dienstleistungen im Verhältnis zur unselbständigen Lehre nicht verletzt.

6. Weil die Kapazitätsberechnung auf Stellen nach Stellengruppen und für das Lehrdeputat auf die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe abstellt (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO), hat die hilfsweise vorgebrachte Erwägung der Antragsgegnerin Gewicht, sämtliche 7,5 Stellen "WissAng (§ 24/3)" als Stellengruppe einheitlich zu behandeln und jeder Stelle ungeachtet des jeweiligen konkreten Aufgabenzuschnitts ein Deputat von 4 SWS zuzuordnen. Im Ergebnis wären dann, weil die drei mit ehemaligen Lehrbeauftragten besetzten Stellen bereits mit 26 SWS in das Lehrangebot eingehen, lediglich 4 SWS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung einzusetzen, um die Deputatsumme der Stellengruppe von 30 SWS (7,5 x 4 SWS) auszuschöpfen. Dieser im Grundsatz zutreffenden abstrakten Betrachtung der Stellen einer Stellengruppe steht hier aber entgegen, dass die Antragsgegnerin die genannten drei Stellen nicht nach den Kategorien dieser Stellengruppe, also für die Weiterqualifikation befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter verwendet, sondern aus ihren Mitteln zweckwidrig dauerhaft beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit der Aufgabe selbständiger Lehre ohne Weiterqualifikationszweck entgolten werden. Eine Stellengruppe aus 7,5 Stellen besteht insoweit nur im formalen Sinn derselben Stellenbezeichnung, nicht aber im materiellen Sinn einer einheitlichen Funktionsgruppe.

IV. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Frauenbeauftragten (§ 91 b HmbHG 1991) bzw. Gleichstellungsbeauftragten (§ 87 HmbHG 2001) um 2 SWS entspricht der Kapazitätsverordnung.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verhältnisse am Berechnungsstichtag (1. April 2002) zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 1 KapVO) und danach - in Übereinstimmung mit dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin - gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO, 12 Abs. 1 Nr. 10 LVVO lediglich 2 SWS (50 % von 4 SWS) abgezogen, weil diese Funktion im Sommersemester 2002 noch eine Wissenschaftliche Assistentin C 1 (Lehrverpflichtung 4 SWS) ausübte. Die Höchstzahlverordnung für das WS 02/03 vom 24. Juni 2002 konnte die erst Mitte Oktober 2002 erfolgende Neuwahl der Gleichstellungsbeauftragten - gewählt wurde eine Hochschuldozentin (Lehrverpflichtung 8 SWS) - nicht nach § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigen, weil das Wahlergebnis nicht absehbar war. Eine Neufestsetzung nach § 5 Abs. 3 KapVO schied aus, weil die Neuwahl nicht vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober 2002) stattfand. Die Veränderung ist deshalb zutreffend (erst) in die Festsetzung der Zulassungszahl für das Sommersemester 2003 eingegangen (Kapazitätsbericht v. 28.11.2002, Berechnungsstichtag 1. November 2002, Bl. 181, 187, 191 Sammelakte OVG).

V. Die Antragsgegnerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Betreuungsaufwand für die Diplomarbeit I (Anteilswert von 0,1 des Curricularnormwerts) verworfen hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat sich der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 18.10.1994 - KMK-HSchR NF 41 C Nr. 15) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Betreuung von Diplomarbeiten im Curricularnormwert nicht systemgerecht abgebildet werden könne. Dieser Ansicht ist für das hamburgische Landesrecht nicht zu folgen.

Richtig ist, dass der Betreuungsaufwand für Diplomarbeiten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Dazu käme es aber nur, wenn der Betreuungsaufwand sowohl als Anteilswert des Curricularnormwerts - im Nenner des Kapazitätsbruchs [nach Formel (5) in Anlage 1, Abschnitt II, zur KapVO] - als auch in Gestalt einer Verminderung des Lehrangebots - im Zähler des Kapazitätsbruchs - rechnerisch wirksam wird. Dies geschieht aber nicht. In die Berechnung des Lehrangebots geht als Lehrdeputat die Regellehrverpflichtung ein (§ 9 Abs. 1 KapVO). Die Anrechnung der Betreuungstätigkeit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß § 6 LVVO ändert an der Höhe des Lehrdeputats nichts, führt insbesondere nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 KapVO.

Der Kapazitätsbruch nach Formel (5) ist nur dann sachgerecht gebildet, wenn die Zahlen im Zähler und im Nenner dieselbe materielle Bezugsgröße in der Dienstaufgabe der Lehre haben. Weil im Lehrangebot - ermittelt nach Maßgabe der Regellehrverpflichtung - nur ein Teil der Dienstzeit der Lehrpersonen aktiviert ist, die daneben Zeitanteile für Wissenschaft und Forschung sowie weitere Dienstaufgaben behalten, dürfen auf der Nachfrageseite - ausgedrückt im Curricularnormwert - auch nur Abforderungen von Zeitanteilen aus dem Aufgabenbereich der Lehre berücksichtigt werden. Gehört beispielsweise die Abnahme mündlicher Prüfungen nicht zur Lehre, dürfen für eine solche Prüfungsveranstaltung auch keine Nachfragewerte in den Curricularnormwert eingestellt werden. In sich stimmig wäre der Kapazitätsbruch sonst erst wieder, wenn der Zähler um zusätzliche Zeitanteile der Lehrpersonen (etwa aus dem Aufgabenbereich Verwaltung) für die Abnahme von mündlichen Prüfungen vergrößert würde. Dieses Grundkonzept der Kapazitätsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem herangezogenen Urteil zutreffend herausgestellt.

In Bezug auf die Betreuung von Studienabschlussarbeiten besteht nach hamburgischem Landesrecht ein Systembruch nicht. Diese Tätigkeit ist dienstrechtlich dem Aufgabenbereich der Lehre zugeordnet. § 2 Abs. 1 LVVO bestimmt die Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung als die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit), zur Betreuung von Studenten bei Studienarbeiten und Studienabschlussarbeiten und zur Praxisbetreuung (Betreuungstätigkeit). Gemäß § 3 Abs. 1 LVVO ist die Lehrverpflichtung erfüllt, wenn die Summe der durchgeführten Lehrveranstaltungen und des Betreuungsaufwandes die in §§ 10, 11 LVVO als Regellehrverpflichtung festgelegte Zahl von Lehrveranstaltungsstunden erreicht. § 6 LVVO bestimmt Umfang und Grenzen der Anrechnung der Betreuungstätigkeit auf die Lehrverpflichtung. Die Betreuung einer Diplom- oder Magisterarbeit in Geisteswissenschaften an den Hochschulen (außer Fachhochschulen) wird gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Diese Vorschriften zur Einbeziehung der Betreuungstätigkeit in die Regellehrverpflichtung sind auch für die Berechnung des Lehrangebots zum Zwecke der Kapazitätsermittlung maßgebend. § 9 Abs. 1 KapVO stellt für das Lehrdeputat ausdrücklich die normative Verbindung zu der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson her. Die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hervorgehobene "Entkoppelung" der Kapazitätsermittlung von der landesrechtlichen Festlegung der Lehrverpflichtungen besteht nach hamburgischem Landesrecht nicht.

2. Die Einbeziehung der Betreuung von Studenten bei Studienabschlussarbeiten in die Regellehrverpflichtung verstößt als solche bei summarischer Prüfung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität.

Die Dienstaufgaben der wissenschaftlichen Lehrpersonen umfassen die Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Forschung sowie in der Lehre. Zu ihren Aufgaben gehören auch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienfachberatung, die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (§ 43 HRG, § 12 HmbHG 2001). Es ist nach den Kategorien dieser Aufgaben nicht ausgeschlossen, jedenfalls die Betreuung der Studenten bei Studienabschlussarbeiten - anders als die Bewertung dieser Arbeiten selbst - noch der Lehre zuzuordnen. Die Betreuung ist insoweit durch die zur Lehre gehörenden Elemente der Anleitung und Hilfestellung bei der eigenständigen Bearbeitung einer komplexen Aufgabenstellung gekennzeichnet. Welche Tätigkeiten im Einzelnen der Lehre zugeordnet und als Erfüllung der Regellehrverpflichtung anerkannt werden, zeichnet das Kapazitätserschöpfungsgebot im Grenzbereich von Lehrveranstaltung und Prüfungsbetreuung nicht abschließend vor, so dass ein Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Regelung der Lehrverpflichtung (auf Grund von § 28 a HmbHG 1991, § 34 HmbHG 2001) und bei der Festsetzung von Curricularnormwerten (auf Grund von Art. 16 StV, Art. 5 Gesetz zum Staatsvertrag) bestehen dürfte.

Im Rahmen summarischer Prüfung misst das Beschwerdegericht den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz Gewicht bei, denen sich entnehmen lässt, was dieses sachkundige Gremium mehrheitlich für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984, BVerfGE Bd. 66 S. 155, 181). Insoweit ist festzustellen: Bereits die KMK-Vereinbarung vom 10. März 1977 (GMBl. 1977 S. 418) enthielt im Abschnitt "Lehrveranstaltungsstunden" (Ziff. 1.4) die Bestimmung, dass die Betreuung einer Diplomarbeit oder einen anderen Studienabschlussarbeit (nur einmal je Student) auf die Regellehrverpflichtung angerechnet werden kann (Ziff. 1.4.4). Für den Katalog der Lehrveranstaltungsarten und deren Beschreibung sowie für die Anrechnungs- und Betreuungsfaktoren sollten die Bestimmungen der Kapazitätsverordnung in der am 1. Mai 1976 geltenden Fassung gelten (Ziff. 1.5). Diese Kapazitätsverordnung (in Hamburg vom 6. April 1976, HmbGVBl. S. 73) beschrieb in Anlage 2 Teil 1 eine Lehrveranstaltungsart I (Zusatz: nicht in Studiengängen mit dem Abschluss Staatsexamen, jedoch unter Einschluss der Lehrämter) wie folgt: "Eigenständige Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden, erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf neue Problemstellungen in Studien- und Studienabschlussarbeiten; Lehrender unterrichtet sich in bestimmten Zeitabständen über den Stand der Arbeit und gibt Anregungen; Studenten arbeiten weitgehend selbständig". Zu dieser Lehrveranstaltungsart gehörten als Untergruppe k = 26 die Diplom- und Magisterarbeiten in Geisteswissenschaften mit dem Betreuungsfaktor 0,1. Gemäß § 15 Abs. 2 KapVO 1976 war für die Lehrveranstaltungsart I der in Anlage 2 genannte Betreuungsfaktor in der Berechnung anzusetzen. - Ein neuer Vereinbarungsentwurf (Stand 2.9.1982, NVwZ 1985 S. 552) lautete sodann dahin, dass Betreuungstätigkeiten nach näherer Bestimmung des Landesrechts bis zu einem Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden können (Ziff. 1.4.7). Die gleiche Bestimmung (Nr. 1.4.7) enthält - wiederum im Abschnitt "Lehrveranstaltungen" - die am 5. Oktober 1990 geschlossene Vereinbarung (NVwZ 1992 S. 46).

Hamburg hatte in seinen Vorschriften zur Lehrverpflichtung schon seit langem die Betreuung von Diplomanden berücksichtigt. So hieß es in den Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsordnung H des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für den Bereich der Universität Hamburg vom 20. März 1972 (Grapengeter - v. Zerrsen, Kultusrecht, II. Band, Hochschulwesen, C II 22), Anlage, Anmerkung 1, dass die Betreuung von Diplomanden, Doktoranden und anderen Examenskandidaten bei der Bemessung der Lehrverpflichtung in angemessener Weise berücksichtigt werden könne; bei der Vorprüfung der Betreuungszeiten durch den Fachbereich sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine gleiche Anmerkung bestand in der Anlage zu den Bestimmungen über die Gewährung einer pauschalierten Lehrvergütung an Beamte und Angestellte an der Universität Hamburg vom 27. März 1972 (Grapengeter - v. Zerrsen, C II 23). Die Regelung der Lehrverpflichtung für die Universität Hamburg vom 26. Juni 1975 (Grapengeter - v. Zerrsen, C II 23a) machte mit Wirkung ab Sommersemester 1976 für die Lehrveranstaltungsplanung hinsichtlich der Lehrverpflichtung und der Berechnungsweise die Bestimmungen der Kapazitätsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich.

3. Ein hinreichender Grund, den Curricular-Anteilswert von 0,1 für die Diplomprüfung I als mit höherrangigem Recht unvereinbar zu verwerfen, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb, weil für diesen Wert eine quantitative Ableitung auf empirischer oder modellmäßiger Grundlage offenbar fehlt.

Von einem solchen Befund ist allerdings nach der Stellungnahme der Behörde für Wissenschaft und Forschung wohl auszugehen (Schreiben vom 28.2. und 22.5.2003, Bl. 74, 211 Sammelakte OVG). Sie hat den in den Gremien der ZVS bei der Erarbeitung von einheitlichen Curricularnormwerten Ende der 70er Jahre gefundenen Kompromiss dahin gekennzeichnet, dass die Betreuung von Abschlussarbeiten zwar grundsätzlich zu den übrigen Aufgaben außerhalb der Lehrverpflichtung gehören solle, in Massenfächern, zu denen die NC-Fächer zählten, jedoch Arbeitszeitspitzen auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden sollten. Diese Spitzen seien mit 0,1 pro Abschlussarbeit in den Geisteswissenschaften, 0,45 in den Ingenieurwissenschaften sowie Psychologie und 0,6 in den Naturwissenschaften "angesetzt" worden. Quantifizierbare Ableitungen gebe es hierzu "demzufolge" nicht.

Dieser Befund besagt indes nicht, dass der hier zu beurteilende Betreuungsaufwand für die Diplomarbeit I bei der Antragsgegnerin mit 0,1 unangemessen hoch quantifiziert ist. Auch Berechnungsgrößen, die auf dem Wege einer "dezisiven Wertung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984, BVerfGE Bd. 66 S. 155, 180 unter Aufnahme einer Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts) zustande gekommen sind, können Bestand haben. Der Betreuungsfaktor 0,1 bildet den unteren Rand der für die Curricularnormwerte in Betracht gezogenen und in § 6 Abs. 2 LVVO für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung bestimmten Anrechnungsgrößen. Die Zeitdimension dieses Betreuungsfaktors lässt sich anhand der Grundannahmen zum Zeitbedarf für die Erfüllung der Lehrverpflichtung ermessen. Wenn eine Lehrverpflichtung von 8 SWS bei Lehrveranstaltungen mit dem Anrechnungsfaktor 1 je Woche Vorlesungszeit 28 Zeitstunden erfordert (vgl. die Anlage zu den vorstehend zitierten Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsordnung H), nehmen 0,1 Lehrveranstaltungsstunden mit diesem Anrechnungsfaktor 21 Minuten je Woche (28 x 60 : 80), in 14 Vorlesungswochen also insgesamt 4 Stunden und 54 Minuten in Anspruch. Die Diplomarbeit I ist in zwei Monaten anzufertigen, § 14 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung. Auf diese Zeit ist der gesamte semesterlich bemessene Betreuungsaufwand je Diplomarbeit konzentriert. Ein Betreuungsaufwand von knapp 5 Stunden je Diplomarbeit erscheint bei summarischer Prüfung nicht als deutlich überdimensioniert.

VI. Für das WS 02/03 errechnet sich danach auf der Grundlage der im Übrigen von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts bei semesterlicher Betrachtung - auf sie ist abzustellen, weil zum Sommersemester 2003 eine Neuermittlung und eine gesonderte Festsetzung erfolgt sind - für den ersten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs eine Aufnahmekapazität von 315 Studienanfängerplätzen. Auf eine vollständige Überprüfung der Kapazitätsberechnung anhand der Einwände der Antragsteller kommt es für die Entscheidung über die Beschwerden der Antragsgegnerin nicht an.

1. Lehrangebot

49 Stellen C 4, C 3 und C 2 392 SWS 1 Stelle Professor DAAD (WS 02/03) 6 SWS 1 Stelle A 14 (Wiss. Oberrat) 8 SWS 4 Stellen C 1 16 SWS 1 Stelle A 14 16 SWS 1 Stelle A 13 16 SWS 20 Stellen BAT IIa (Dozent) 160 SWS 3 Stellen BAT IIa [WissAng (§ 24/3)] (ehem. Lehrbeauftragte) 26 SWS 4 Stellen BAT IIa [WissAng (§ 24/3)] 16 SWS Lehraufträge 52 SWS 708 SWS Abzug Lehrangebot zweiter Abschnitt und Masterprogramme 138 SWS Abzug Verminderung der Lehrverpflichtung 21 SWS 549 SWS

2. Lehrnachfrage

Curricularnormwert 1,98

3. Kapazitätsbruch (semesterlich)

549 : 1,98 = 277,2727

4. Schwundausgleich

Schwundausgleichsfaktor 0,8805

277,2727 : 0,8805 = 314,90

VII. Bei einer Aufnahmekapazität von 315 Studienanfängerplätzen bleiben sämtliche Beschwerden der Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Erfolg. Dies gilt auch für die vorläufigen Vergabe eines 316. Studienplatzes, zu der das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet hat. In Bezug auf den Antragsteller, der diesen Platz erhalten hat, ist eine Beschwerde nicht erhoben worden bzw. nicht mehr anhängig.

Der 316. Platz entfiel als letzter der 24 zu besetzenden Studienplätze nach dem vom Verwaltungsgericht angewandten Verteilungsmaßstab (BA S. 22 ff.) auf einen Antragsteller entweder aus der Rangliste Qualifikation oder aus der Rangliste Wartezeit. Der Rangletzte der Gruppe Härtefalle (19 VGZ 855/2002 = 3 Nc 151/02) kommt dafür nicht Betracht, weil dieser Gruppe ein vierter Platz nicht erst bei 24, sondern spätestens bei 23 zusätzlichen Plätzen zukam (18 v.H. von 23 gleich 4,14). Nach welcher der beiden anderen Ranglisten der 316. Platz vergeben worden ist, braucht nicht geklärt zu werden. In Bezug auf den jeweils Letzten beider Ranglisten ist ein Beschwerdeverfahren nicht (mehr) anhängig. Ohne das Nachrückverfahren nahm in der Qualifikationsliste der Antragsteller des Verfahrens 19 VGZ 836/2002 den letzten Rangplatz ein, der den Studienplatz nicht annahm. Das ihn betreffende Beschwerdeverfahren 3 Nc 147/02 ist nach Rücknahme des Antrags eingestellt worden (Beschl. v. 30.12. 2002). Weil ein weiterer erfolgreicher Antragsteller (19 VGZ 840/2002) den zugewiesenen Studienplatz nicht annahm, rückten die Antragsteller der beiden Verfahren 19 VGZ 848/2002 (Rangliste Qualifikation) und 19 VGZ 894/2002 (Rangliste Wartezeit) nach. Die Antragsgegnerin hat in keinem dieser beiden Fälle Beschwerde eingelegt. Die vor der Benachrichtigung über das Nachrücken erhobene Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 19 VGZ 894/2002 ist nach beiderseitiger Erledigungserklärung eingestellt worden (3 Nc 3/03, Beschl. v. 10.11.2003). - In der Rangliste Wartezeit nahm der Antragsteller des Verfahrens 19 VGZ 841/2002 den achten und letzten Platz ein. Die diesen Antragsteller betreffende Entscheidung hat die Antragsgegnerin nicht mit der Beschwerde angegriffen.

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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