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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 3 So 76/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 3
Der Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit 3.750,-- Euro zu bemessen. Die Bedeutung der Sache ist für den einzelnen Studienbewerber nicht deshalb geringer, weil die Erfolgsaussicht seines Begehrens durch die Konkurrenz anderer Studienbewerber geschmälert ist.

Der Streitwert von 3.750,-- Euro ist auch dann anzusetzen, wenn (lediglich) der Antrag gestellt wird, die Hochschule zu verpflichten, den Antragsteller an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beteiligen und diesen vorläufig zum Studium zuzulassen, wenn das Los auf ihn fällt.


3 So 76/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Fligge am 11. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Festsetzung eines geringeren Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Im vorliegenden Fall begehrte die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Zwar beantragte sie mit ihrem (Haupt-)Antrag - lediglich -, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und sie vorläufig zum Studium zuzulassen, falls sie ausgewählt werde bzw. das Los auf sie falle. Aber auch ein solcher Antrag zielt stets auf die vorläufige Zulassung zum Studium (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2003, juris-Rechtsprechungsdatenbank). Er setzt voraus, dass das Gericht zunächst prüft, ob verschwiegene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sind. Die (nur) beantragte Teilnahme an einem Losverfahren betrifft allein die nachrangige Frage, wie gegebenenfalls festgestellte freie Studienplätze auf die Antragsteller zu verteilen sind. Die Verlosung von Studienplätzen dient allein der Realisierung des Zulassungsbegehrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.5.1985, DVBl. 1986 S. 46). Diese (Verteilungs-)Entscheidung des Gerichts könnte u. U. zwar durchaus entscheidend für den Erfolg einzelner Antragsteller sein und insoweit ein Interesse gerade auch an der Anwendung eines bestimmten Verteilungsverfahrens begründen. Aber da bei Antragsstellung nicht hinreichend sicher vorhergesehen werden kann, bei welchem Verteilungsmaßstab für den einzelnen Antragsteller höhere oder geringere Chancen auf die Erlangung eines Studienplatzes bestehen, weil dies von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängt, ist das Verteilungsverfahren für verschwiegene Studienplätze in der Regel ohne Bedeutung für das Begehren des einzelnen Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch der Beschwerdesenat in der Vergangenheit verschwiegene Studienplätze nicht in einem Losverfahren, sondern nach den von der ZVS angewandten Kriterien verteilt haben. Ein ausschließlich auf die Teilnahme an einem Losverfahren gerichtetes Begehren wäre von vorneherein als aussichtslos und wenig sachgerecht anzusehen.

Für die Bemessung des Streitwerts bietet das Begehren auf vorläufige Zulassung zum Studium keine hinreichenden Anhaltspunkte. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Studienplatz hat, lässt sich nicht nach objektiven Gesichtspunkten beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Zulassungsstreitigkeiten der vorliegenden Art in der Hauptsache deshalb in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich der Auffangstreitwert anzunehmen, der hier gemäß § 52 Abs. 2 GKG 5.000 Euro beträgt. Für das vorliegende Eilverfahren, mit dem die Hauptsache faktisch weitgehend vorweggenommen wird, ist ein Abschlag von 1/4 vorzunehmen, so dass sich ein Streitwert von 3.750,- Euro ergibt. Die Bedeutung der Sache ist für den einzelnen Studienbewerber nicht deshalb geringer, weil die Erfolgsaussicht seines Begehrens durch die Konkurrenz anderer Studienbewerber geschmälert ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Antragstellerin ernsthaft ausschließlich die Beteiligung an einem Losverfahren begehrt hätte, böte auch dieser Streitgegenstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG und müsste es bei dem Auffangstreitwert verbleiben (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.1988 - OVG Bs III 256/88 - ).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2004 das Kostenrecht mit der Folge geändert hat, dass sich das Kostenrisiko für Antragsteller, die versuchen eine Zulassung zum Studium mit Hilfe der Gerichte - häufig in parallel geführten Verfahren - zu erlangen, drastisch erhöht hat, wie die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, stellt keinen Grund dar, §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG nicht anzuwenden und der Antragstellerin eine nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehene Kostenentlastung durch Verringerung des Streitwerts zu gewähren. Eine grundrechtserhebliche Beschränkung des Zugangs zum Gericht ist wegen der Einrichtung der Prozesskostenhilfe nicht zu erkennen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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