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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 4 Bs 99/07
Rechtsgebiete: GKG, HundeG, HmbVwVG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 2 | |
HundeG § 23 | |
HmbVwVG § 20 Abs. 1 |
2. Eine mit der Grundverfügung verbundene (bedingte) Zwangsgeldfestsetzung nach § 20 Abs. 1 HmbVwVG bleibt entsprechend Abschnitt 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004 bei der Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich unberücksichtigt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Pradel, die Richterin Huusmann und den Richter Graf von Schlieffen am 5. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2007 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes in Streitigkeiten nach dem Hundegesetz ist im Hauptsacheverfahren der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, wenn Streitgegenstand eine Haltungsuntersagung oder eine vergleichbar tief in die Rechte des Hundehalters eingreifende Regelung ist, wie zum Beispiel eine Einziehungsanordnung oder eine Tötungsanordnung. Bei Streitigkeiten, die sonstige nach dem Hundegesetz an den Hundehalter gerichtete Verfügungen betreffen, ist regelmäßig die Hälfte dieses Wertes anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2007, 4 Bs 47/07). Dementsprechend ist für die hier streitige Vorführanordnung und die Haltungsbeschränkung, die aus einem Leinen- und Maulkorbzwang bestand, im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von jeweils 2.500,- Euro auszugehen. Die Streitwerte sind im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
Die (bedingte) Zwangsgeldfestsetzung bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt. Nach der neu eingefügten Ziffer 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs (Fassung 2004) bleibt die mit einer Grundverfügung verbundene Androhung eines Zwangsmittels bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Dies hält der Senat für sachgerecht (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 6.10.2006, 2 S 27.06, juris; VGH Kassel Beschl. v. 1.2.2007, NVwZ-RR 2007, 427; VGH München, Beschl. v. 17.9.2007, 23 C 07.2010, juris). Es erscheint angemessen, diese Regelung auf die Zwangsgeldfestsetzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG entsprechend anzuwenden. Danach wird ein konkretes Zwangsgeld zwar bereits festgesetzt und nicht lediglich angedroht. Die Festsetzung wird nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG jedoch erst wirksam, wenn anschließend ein Verstoß gegen die Verpflichtungen erfolgt und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 HmbVwVG vorliegen. Sie bedarf eines weiteren Verwaltungsaktes, in dem der Verstoß gegen die Verpflichtungen festgestellt und das Zwangsgeld für wirksam erklärt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2007, 2 Bs 83/07). Damit entspricht die Zwangsgeldfestsetzung nach hamburgischem Recht eher der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 Abs. 1 - 3, 5 VwVG und den entsprechenden Regelungen in den anderen Bundesländern, als der - nach Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs streitwerterhöhend zu berücksichtigenden - Festsetzung des Zwangsmittels nach § 14 VwVG. Diese findet ihre Entsprechung wiederum in der Feststellung der Wirksamkeit des Zwangsgeldes nach hamburgischem Recht.
Der Streitwert war auch nicht ausnahmsweise gemäß Nr. 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs nach der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder zu bemessen. Ihre Höhe übersteigt den für die Grundverfügungen anzusetzenden Wert nicht.
Ende der Entscheidung
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