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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 4 So 122/05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 152 a |
4 So 122/05
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Pradel, Pauly und Wiemann am 12. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2005 wird verworfen.
Gründe:
Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen Rechtsbehelf ohnehin nicht selbst einlegen kann und sich insoweit vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Denn die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Dabei ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass ihr der angefochtene Beschluss spätestens am 13. Dezember 2005 zugegangen ist. Das Schreiben der Klägerin vom 29. Dezember 2005, mit dem sie die Anhörungsrüge erhoben hat, ist dagegen erst am 30. Dezember 2005 und damit verspätet eingegangen.
Die Zweiwochenfrist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung der Anhörungsrüge setzt entgegen der Annahme der Klägerin nicht voraus, dass sie in dem angefochtenen Beschluss über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf belehrt worden ist. Zwar sieht insoweit § 58 Abs. 1 VwGO vor, dass die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist, und ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Diese Regelungen beziehen sich jedoch nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe und insbesondere nicht auf die hier fragliche Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 58 Rdnr. 5 und § 152 a Rdnr. 8, m.w.N.; Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 11. Erg.-Lieferung 2005, § 58 Rdnr. 17, m.w.N.; BT-Drucks. 15/3706 S. 22). Auch sieht das Gesetz selbst in § 152 a VwGO keine hiervon abweichende Verpflichtung der Verwaltungsgerichte vor, die Beteiligten über die Möglichkeit der Erhebung einer Gehörsrüge zu belehren.
Im Übrigen könnte der Rechtsbehelf der Klägerin unabhängig von der Fristversäumung in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat nicht gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Beschlusses vom 22. November 2005 in Frage stellt, zeigt sie damit keine Gehörverletzung auf. Aus der Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kann grundsätzlich nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hergeleitet werden. Anders ist es nur dann, wenn die Auslegung materiell-rechtlicher Normen einer Willkürkontrolle nicht standhält oder die Anwendung von Verfahrensvorschriften offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.6.2004, BayVBl 2005, 30; Kammerbeschluss vom 21.5.1990, NJW 1990, 3191). Dies trägt die Klägerin nicht nachvollziehbar vor und trifft im Übrigen auch nicht zu.
Ende der Entscheidung
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