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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Bf 1/06
Rechtsgebiete: HmbBG, LLVO


Vorschriften:

HmbBG § 6 Abs. 4
LLVO § 16 Abs. 3
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe 1 ( Grund-, Haupt- und Realschule) können nur dann in das Amt einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben befördert werden, wenn sie auch durch Bewährung in der gymnasialen Oberstufe und Teilnahme an Reifeprüfungen die Befähigung besitzen, eine Koordinatorenstelle für die Oberstufe auszufüllen.
1 Bf 1/06

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz am 16. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 31.943,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1954 geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihre Befähigung für die Laufbahn der Studienräte/Studienrätinnen an Gymnasien anzuerkennen, den Wechsel der Klägerin in die Laufbahn einer Studienrätin an Gymnasien zu gestatten und die Klägerin zur Studiendirektorin zu befördern.

Die Klägerin legte 1978 die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen in Hamburg mit dem Wahlfach Musik ab. Nach dem Vorbereitungsdienst in Hamburg bestand sie die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen und erwarb damit die Befähigung für das Lehramt Volks- und Realschulen im Juni 1979. Im August 1982 wurde die Klägerin zur Studienrätin an Volks- und Realschulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Sie wurde zunächst vorläufig und seit 1985 endgültig in den Gymnasialbereich abgeordnet und unterrichtete dort unterschiedliche Fächer in der Unter- und Mittelstufe. Im Januar 2002 wurde sie vorläufig zur Koordinatorin der Beobachtungsstufe des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek bestellt. Auch dort unterrichtete sie lediglich in der Unter- und Mittelstufe und leitete darüber hinaus den Schulchor. Ein Laufbahnwechsel und die Beförderung der Klägerin zur Studiendirektorin lehnte die Beklagte ab. Für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 ist die Klägerin unter gleichzeitiger Beurlaubung von ihrem Beamtenverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt worden mit den Aufgaben Koordination der Beobachtungsstufe, Lehrtätigkeit und Abnahme Reifeprüfungen auf der gymnasialen Oberstufe.

Mit der am 15. August 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einerseits die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer und Beamtinnen und Beamten im Schulverwaltungsdienst (Hamburger Lehrerlaufbahnverordnung - LLVO) vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl S. 18) nicht erfülle. Sie habe weder den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Lehramt am Gymnasium abgeleistet noch die für diese Laufbahn vorgeschriebene Laufbahnprüfung abgelegt. Ein Erwerb der Laufbahnbefähigung als andere Bewerberinnen sei der Klägerin nicht möglich. § 5 Abs. 2 LLVO i.V.m. § 6 Abs. 4 HmbBG sei auf Beamte der Freien und Hansestadt die die Laufbahn wechseln wollten, nicht anwendbar.

II.

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor (1.). Die dargelegte Frage grundsätzlicher Bedeutung wird sich im Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht stellen, sodass eine Zulassung aus diesem Grunde nicht erfolgen kann (2.)

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Dabei kann dahin stehen, ob wie die Klägerin geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts § 6 Abs. 4 HmbBG auch ermöglicht, bereits ernannte Beamte, die die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist (andere Bewerber). Denn die vom Landespersonalausschuss und der Beklagten angestellten Erwägungen, mit denen diese die erforderliche Befähigung der Klägerin für das Amt als Studiendirektorin zu Koordinierung schulfachlicher Aufgaben verneint haben, sind nicht zu beanstanden.

Der Landespersonalausschuss und ihm folgend die Beklagte sind davon ausgegangen, dass eine Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien anerkannt werde könne, wenn auch eine Bewährung im Unterricht auf der Oberstufe und die Abnahme von Abiturprüfungen festgestellt werden können. Dass derartige Befähigungen für das Amt einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien erforderlich sind, liegt auf der Hand. Dies ergibt sich zum einen aus der Wertung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 LLVO. Danach können Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe 1 die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien verliehen werden, wenn sie sich in ihren beiden Unterrichtsfächern nach Beauftragung durch die zuständige Behörde mindestens 5 Jahre auf der gymnasialen Oberstufe und in Reifeprüfungen bewährt haben. Damit hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass für die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien essentielle Voraussetzung nicht nur die Tätigkeit in dieser Schulform, sondern die Bewährung in der gymnasialen Oberstufe und in Reifeprüfungen ist. Denn gerade die Eignung und Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht auf der gymnasialen Oberstufe und zur Abnahme von Reifeprüfungen unterscheidet das Lehramt an Gymnasien von dem Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe 1. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, wenn der Landespersonalausschuss und dem folgend die Beklagte bei der Beurteilung der Befähigung des Bewerbers für das Lehramt am Gymnasium auf Eignung und Befähigung für diese Aufgaben besonderen Wert legt.

Auch der Umstand, dass die Klägerin tatsächlich eine Koordinatorenstelle in der Orientierungsstufe wahrnimmt, läßt die von der Beklagten aufgestellten Anforderungen an Eignung und Befähigung der Klägerin nicht als sachwidrig erscheinen. Denn die Klägerin strebt das abstrakte Amt einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an. Zu diesem Amt gehört auch die Befähigung, eine Koordinatorenstelle in der Oberstufe ausfüllen zu können. Eine Begrenzung auf die Koordinierung schulfachlicher Aufgaben in der Unter- und Mittelstufe ist dem Amt im abstrakten Sinne nicht zu entnehmen. Die Beklagte muss vielmehr die Möglichkeit haben, eine Koordinatorenstelle in der Oberstufe auch mit solchen Studiendirektoren zu besetzen, die zuvor im Rahmen der Unterstufe tätig waren. Dass dies nicht nur eine abstrakte Möglichkeit sondern eine konkrete Notwendigkeit werden kann, zeigt sich im Fall der Klägerin sinnfällig: aufgrund der Verordnung über Maßnahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 vom 23. Juni 2005, (HmbGVBl S. 244) werden in dem Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek, in dem Klägerin tätig ist, die Klassen der Jahrgangsstufe 5, der Jahrgangsstufe 7 und der Vorstufe der Oberstufe des Gymnasiums nicht eingerichtet. Der Bedarf, eine Koordinatorin für die Beobachtungsstufe zu besetzen entfällt an diesem Gymnasiums voraussichtlich mit dem Ende des Schuljahres 2005/2006. Sollte sich dann lediglich eine amtsangemessene Beschäftigung als Koordinatorin für die Oberstufe für die Klägerin ergeben, wäre ihre Befähigung und Eignung hierfür nicht festzustellen. Aus den Sachakten ist lediglich ersichtlich, dass die Klägerin bisher ausschließlich in der Unter- und Mittelstufe in einer Reihe von Fächern Unterricht erteilt hat. Unterricht in (Leistungs-)Kursen der Oberstufe und die Beteiligung an Abiturprüfungen durch die Klägerin sind in der Sachakte nicht dokumentiert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Landespersonalausschuss und ihm folgend die Beklagte die Eignung der Klägerin für die von ihr angestrebte Laufbahnbefähigung und das von ihr angestrebte Amt der Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nicht feststellen konnte.

2. Die von der Klägerin beschriebene und von der Beklagten ebenfalls als rechtlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob § 6 Abs. 4 HmbBG auf Bewerber anwendbar ist, die bereits Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg sind, wird im Berufungsverfahren ohne entscheidungserhebliche Bedeutung sein. Denn nach dem oben Gesagten stellen sich die Erwägungen, die der Landespersonalausschuss und die ihm folgend die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 6 Abs. 4 HmbBG angestellt hat, als sachgerecht und nicht zu beanstanden dar. Ob, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, § 6 Abs. 4 HmbBG im vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar ist, würde in einem Berufungsverfahren mithin nicht zu entscheiden sein.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG wobei der Senat nach Anlage 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798, 1831) davon ausgeht, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsstufe A 15 4.914,37 Euro beträgt.

Ende der Entscheidung

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