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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 104/01.A
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
1. Rückkehrern nach Afghanistan, die der Volksgruppe der Hazara angehören, droht dort keine - bundesweite - Gruppenverfolgung. Das gleiche gilt für Frauen, die - jedenfalls im Kabuler Raum - auch keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen sind.

2. Es besteht für Rückehrer im Kabuler Raum ferner keine extreme Gefahrenlage wegen fehlender oder unzureichender Sicherheit und Versorgung (mehr), die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigt (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats).


1 Bf 104/01.A

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert sowie die ehrenamtliche Richterin Fuchs und den ehrenamtlichen Richter Aschoff im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO am 11. April 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger - afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Hazara - begehren im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.

Die Klägerin zu 1) ist am 10. September 1978 in Herat geboren, ebenso wie ihre heute 9 Jahre alte Tochter und ihr 8 Jahre alter Sohn, die Kläger zu 2) und 3). Die Kläger reisten ihren Angaben zufolge am 15. September 1998 in Deutschland ein und beantragten hier am 16. Dezember 1998 bzw. am 26. Februar 1999 Asyl. Die Beklagte hörte die Klägerin zu 1) am 18. Dezember 1998 an. Dabei machte die Klägerin zu 1) im Wesentlichen folgende Angaben: Sie hätten in Afghanistan in Herat und vor ihrer Ausreise noch eine kurze Zeit in Masar-i-Sharif gewohnt. Nach sechs Jahren Schulbesuch sei sie, die Klägerin zu 1), als Hausfrau tätig gewesen, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Als sie in Masar-i-Sharif gewesen seien, hätten die Taliban die Stadt angegriffen. Dabei hätten diese ihren Ehemann mitgenommen und getötet, das sei vor sechs Monaten gewesen. Verwandte hätten die Nachricht vom Tode des Ehemannes bekommen. Ihr selbst und den Kindern sei nichts passiert. Einen Monat später hätten sie dann mit Hilfe ihres Vaters das Land verlassen. Die Taliban hätten die Frauen dort stark unterdrückt und seien mit der Gruppe der Hazaras sehr brutal umgegangen. Nach dem Vorfall mit ihrem Ehemann sei sie, die Klägerin zu 1), nicht mehr nach draußen gegangen und deshalb mit den Taliban nicht mehr konfrontiert gewesen.

Die Beklagte lehnte die Asylanträge mit Bescheiden vom 2. Februar 1999 - Klägerin zu 1) - bzw. vom 17. März 1999 - Kläger zu 2) und 3) - ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bei den Klägern nicht vorlägen. Sie forderte die Kläger außerdem unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung - u.a. nach Afghanistan - an.

Mit ihrer am 17. Februar 1999 bzw. 31. März 1999 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt: Der Klägerin zu 1) drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil sie als eine sehr selbstbewusste und in der Vergangenheit für die Rechte der Frau tätige Person von Seiten der Taliban-Milizen weiteren Misshandlungen bis hin zur Steinigung und Vergewaltigung ausgesetzt sei. Als allein stehende Frau stehe sie dem schutzlos gegenüber, da ihr Ehemann tot sei und ihr Vater in Hamburg lebe. Ihre weiteren Verwandten hätten sich in den Iran geflüchtet. Sie sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Zugang zu einer Erwerbstätigkeit weitgehend ausgeschlossen, so dass ihr und ihren Kindern ein Überleben dort nicht gelingen werde.

Die Kläger haben beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Februar 1999 und 17. März 1999 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) angehört. Für den Inhalt der Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 55 bis 59 d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. Februar 2001 ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Den nicht vorverfolgten Klägern drohe im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung, und zwar auch nicht allein wegen ihres weiblichen Geschlechts (Klägerinnen zu 1) und 2)). Die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte liege bei ihnen nicht vor. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Umstandes, dass die Kläger der Volksgruppe der Hazara angehörten. In dem Teil des Landes, der von den Taliban beherrscht werde, bestehe für Rückkehrer auch keine extreme Gefahrenlage, die die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könne. Die Kläger könnten unter dem Schutz ihres in Deutschland nur mit einer Duldung sich aufhaltenden Vaters bzw. Großvaters, in dessen Begleitung sie eingereist seien, nach Afghanistan zurückkehren.

Mit Beschluss vom 25. April 2001 hat der Senat dem auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (geschlechtsspezifische Verfolgung) gestützten Zulassungsantrag der Kläger entsprochen und die Berufung zugelassen.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Klägerin zu 1) sei Witwe, die keinen Beruf erlernt habe. Unter den Taliban gelte für sie als Frau praktisch ein Verbot, einen Beruf auszuüben. Die Taliban, die in ihrem Herrschaftsbereich eine quasi-staatliche Gewalt ausübten, beraubten auch sonst die Frauen systematisch aller Rechte, was den Tatbestand einer geschlechtsspezifischen Verfolgung erfülle.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 10. Juli 2002 (Bl. 111 d.A.) auf die grundlegende Veränderung der politischen Machtverhältnisse in Afghanistan (Sturz der Taliban-Herrschaft) und auf die Rechtsprechung des Senats zur (nicht mehr bestehenden) extremen Gefahrenlage im Raum Kabul tragen die Kläger vor: Sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara, deren Siedlungsgebiete nicht in Kabul lägen. Auch wenn in Kabul durch die Anwesenheit internationaler Streitkräfte eine leichte Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten sein möge, so gelte dies jedenfalls nicht landesweit. Im Übrigen dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Übergangsregierung Karzai von der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung nicht akzeptiert werde. Ob bei dieser Ausgangslage die Kläger ungefährdet in Afghanistan überleben könnten, sei mehr als ungewiss. Die geschlechtsspezifische Menschenrechtslage habe in Afghanistan, wie der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe, nur begrenzte Verbesserungen erfahren. Wegen des Fehlens eines auch nur ansatzweise funktionierenden Justizsystems und einer allenfalls im Aufbau befindlichen Polizei würden die Kläger nicht in der Lage sein, im Falle von Übergriffen gegen sie auf staatlichen Schutz zurückzugreifen. Daran ändere auch die Einrichtung einer Menschenrechtskommission, der immerhin fünf Frauen angehörten, nichts, da die Arbeit dieser Kommission - wie das Auswärtige Amt berichte - noch nicht in Gang gekommen sei. Es dürfe schließlich nicht unbeachtet bleiben, dass auch die Interimsregierung nur auf der Grundlage des Rechts des Korans arbeite, das landesweit tradiert sei und nicht durch ein von der ISAF und anderen internationalen Organisationen geschaffenes modernes Recht ersetzt werden könne. Ein solches Recht würde die afghanische Bevölkerung nicht respektieren. Unter dem Geltungsbereich des Korans drohten der Klägerin zu 1) aber nach wie vor die Zwangsverheiratung, da sie nicht auf einen Familienverband zurückgreifen könne. Hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage spreche der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zwar von einer Verbesserung, besage aber auch, dass mangels Kaufkraft nicht alle Bevölkerungsschichten an der Verbesserung der Versorgungslage partizipieren könnten. Für die Kläger würde sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine ausreichende Versorgung ergeben, da die Klägerin zu 1) dort nur über einen theoretischen Zugang zu einer Arbeitsstelle verfüge und sie daher außer Stande wäre, sich und ihre Kinder ausreichend zu ernähren.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, namentlich des § 53 Abs. 4 und 6 Satz 1 AuslG, vorliegen.

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Asylakten der Kläger haben dem Gericht vorgelegen.

Die Parteien und der Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt auch mit dem gegenüber der ersten Instanz eingeschränkten Klagantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen (1.), noch stehen ihnen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zur Seite (2.).

1. Das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Voraussetzungen sich mit denen einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG decken, greift nicht zu Gunsten der Kläger ein. Dabei kann - mit dem Verwaltungsgericht - offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in Afghanistan derzeit eine staatliche oder quasi-staatliche Gewalt existiert. Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan politische Verfolgung droht. Für eine ihnen individuell drohende Gefahr bestehen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine konkreten Anhaltspunkte. Es ergibt sich für die Kläger aber auch keine generelle Verfolgungsgefahr aus dem Umstand, dass sie der Volksgruppe der Hazara angehören (a) bzw. (Klägerinnen zu 1) und 2)) weiblichen Geschlechts sind (b).

a) Die Annahme einer Gruppenverfolgung - hier der Hazara - setzt voraus, dass Gruppenangehörige in so intensiver Weise und so häufig verfolgt werden, dass jeder von ihnen befürchten muss, alsbald selbst Opfer gleichartiger Verfolgungen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, EZAR 2002 Nr. 23). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine solche Situation für die Hazaras auch unter der Herrschaft der Taliban nicht bestanden habe. Übergriffe gegen die Hazaras seien seinerzeit im Wesentlichen im Zusammenhang mit örtlichen Kriegshandlungen erfolgt, eine gleichsam flächendeckende Verfolgung der Hazaras durch die Taliban habe es jedoch nicht gegeben. Ob dem für den damaligen Zeitpunkt zu folgen ist, kann offen bleiben. Auch wenn man insoweit zu einer anderen Beurteilung käme und deshalb davon ausgehen müsste, dass die Kläger seinerzeit aus begründeter Furcht vor einer akut bevorstehenden Verfolgung das Land verlassen haben, so lässt sich jedenfalls für den jetzt nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung feststellen, dass sie - zumindest im Raum Kabul - vor einer Verfolgung als Hazaras hinreichend sicher sind. Das ergibt sich aus der aktuellen Auskunftslage.

Das Auswärtige Amt, das den Anteil der Hazaras an der afghanischen Bevölkerung mit derzeit 19 % beziffert, führt in seinem neuesten Lagebericht vom 2. Dezember 2002 (S. 10) aus, die Lage der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell (u.a. von Paschtunen) diskriminierten Hazaras insgesamt verbessert, obwohl überlieferte Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden. Im Gutachten Dr. Glatzers vom August 2002 (S. 3) wird angegeben, es gebe keine Anzeichen dafür, dass ethnische Minderheiten heute in Afghanistan generell verfolgt würden. Auch Dr. Danesch teilt diese Einschätzung in seinem Gutachten vom 5. August 2002 (S. 4). Im EURASIL-Bericht der Europäischen Kommission vom Oktober 2002 (S. 49) werden zwar auch Stimmen zitiert, die von einer fortdauernden Diskriminierung der Hazaras sprechen und diese - u.a. - darauf zurückführen, dass die Hazaras keine Verbindungen zu Nachbarstaaten hätten, die sie unterstützen könnten, sondern auf ihre eigenen Kräfte, insbesondere in der Provinz Bamian, beschränkt seien. Auch diese Auskunft bietet jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Hazaras heute noch in Afghanistan einer generellen Verfolgung staatsähnlicher Machtgruppen unterliegen. Das gilt insbesondere für den Kabuler Raum, da die Hazaras hier sogar in der Übergangsregierung Karzai repräsentiert sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.12.2002, a.a.O.). Allein die hinreichende Sicherheit im Kabuler Raum reicht als inländische Fluchtalternative für die Sicherheit vor Verfolgung aus. Es ist hierfür nicht erforderlich, wie die Kläger meinen, dass sie auch in allen anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher sind.

b) Eine generelle Verfolgung wegen ihres weiblichen Geschlechts droht den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls nicht. Ob dies auch für die Zeit unter den Taliban zutraf, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann dabei wiederum offen bleiben. Denn jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt besteht eine derartige generelle Gefahrenlage nicht mehr, zumindest nicht landesweit, etwa im Kabuler Raum, so dass die Klägerinnen zu 1) und 2) jedenfalls hier vor Verfolgung hinreichend sicher sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE Bd. 80 S. 315, 353 ff.) bilden Verfolgungsmaßnahmen, die nicht mit einer Gefahr unmittelbar für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, nur dann einen asylrelevanten Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Daraus folgt, dass die asylrechtliche Beurteilung einer fremden Rechtsordnung nicht (allein) am weltanschaulichen Toleranz- und Neutralitätsgebot des Grundgesetzes gemessen werden kann, denn das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 18.2.1986, BVerwGE Bd. 74 S. 31, 37). Dies ist insbesondere in islamischen Ländern, wie Afghanistan, zu beachten, deren Recht durch die Scharia mitgeprägt ist und in denen Frauen traditionell in vielen Bereichen benachteiligt werden.

Hieran gemessen lassen sich der Auskunftslage derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine generelle - landesweite - Verfolgung von Frauen in Afghanistan entnehmen, auch wenn die Situation der Frauen zum Teil noch sehr kritisch beurteilt wird. So weist das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 2. Dezember 2002 (S. 13) darauf hin, dass die von den Taliban gegen Frauen erlassenen Verbote betreffend Freizügigkeit und Ausbildung sowie Arbeitsmöglichkeiten zwar formal nicht mehr in Kraft seien, sich gleichwohl aber bisher nur begrenzte Verbesserungen ergeben hätten. Dies liege u.a. an der weiterhin strengen Ausrichtung an Traditionen, fehlender Schulbildung sowie an den für viele unsicheren Zukunftsperspektiven. Zu einem günstigeren Urteil, jedenfalls für den Kabuler Raum, kommt Danesch in seinem Gutachten vom 5. August 2002 (S. 5): Danach werden Frauen in Kabul aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht mehr diskriminiert und entrechtet, wenn sie nicht grob gegen den immer noch existierenden Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstoßen. Frauen könnten heute in Kabul frei ausgehen, einen Beruf ergreifen, öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik engagieren; sie müssten auch nicht mehr die Burkha tragen. In den Provinzen sei die Situation freilich schlechter. Ähnlich äußert sich Glatzer in seinem Gutachten vom August 2002 (S. 3): Es gebe keine Verfolgung von Frauen, die sich im Rahmen der ortsüblichen Normen verhielten.

Die jüngsten Pressemeldungen bestätigen, wiederum in erster Linie für den Kabuler Raum, diese Einschätzung. So wird etwa darüber berichtet, dass derzeit etwa 30 Frauen in Kabul mit deutscher Hilfe zu Polizistinnen ausgebildet werden (SZ v. 28.1.2003, Die Welt v. 10.2.2003), was unter den Taliban völlig undenkbar gewesen wäre. Die afghanische Regierung fördert mit ausländischer Hilfe auch sonst die Ausbildung von Frauen und Mädchen (dpa v. 16.1.2003). In 40 Zentren im ganzen Land sollen Frauen Unterricht in Lesen und Schreiben und für berufliche Tätigkeiten erhalten. Für 35.000 Mädchen werden außerdem 33 Schulen gebaut oder repariert. Auch das Auswärtige Amt (a.a.O.) berichtet, dass bereits im Sommer 2002 mehrere Schulen für Mädchen eröffnet werden konnten, von denen einige nach Anschlägen jedoch vorübergehend schließen mussten; 5 Mädchenschulen seien sogar vollständig niedergebrannt worden. Wo dies geschehen ist, geht aus dem Bericht allerdings nicht hervor. Dass im Ausbildungsbereich für Mädchen nach wie vor noch mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden sind, ergibt sich auch aus Presseberichten, nach denen sich der oberste afghanische Richter unter Hinweis auf Gebote des Islams gegen die Koedukation von Jungen und Mädchen ausgesprochen hat (TAZ und Frankfurter Rundschau v. 22.1.2003). Auf der anderen Seite zeigt sich daran, dass heute - anders als unter den Taliban - der Schulbesuch von Mädchen jedenfalls wohl nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird. Auch der Umstand, dass Frauen nunmehr wieder ohne wesentliche Einschränkungen außer Haus arbeiten dürfen (vgl. EURASIL-Bericht S. 56/57), macht deutlich, dass sich ihre Situation gegenüber der Zeit der Taliban-Herrschaft deutlich verbessert hat.

Der Auskunftslage lässt sich ferner nichts dafür entnehmen, dass Frauen, wiederum jedenfalls im Kabuler Raum, in größerem Umfang etwaigen Übergriffen schutzlos ausgesetzt sind. Auch für die Gefahr einer Zwangsheirat, die in der Berufungsbegründung besonders angeführt wird, bestehen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Laut EURASIL-Bericht (S. 57/58) kommen nach Angabe des Frauenministeriums "arranged marriages", wie es sie unter den Taliban gegeben habe, heute nicht mehr vor. Frauen, die derartiges befürchteten, könnten im Übrigen mit der Hilfe des Ministeriums rechnen. Andere Auskünfte, die ebenfalls im EURASIL-Bericht erwähnt werden, besagen zwar, dass nach wie vor junge Frauen von lokalen Kommandanten zur Ehe gezwungen würden. Soweit darüber im Einzelnen berichtet wird, betreffen diese Fälle jedoch nicht den Kabuler Raum, sondern andere Provinzen oder Städte.

2. Für die Kläger bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Das gilt sowohl für § 53 Abs. 4 AuslG (a) als auch für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (b), die in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommen.

a) Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit die Abschiebung auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf insbesondere niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Voraussetzung für eine Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.11.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 249, 254) - u.a. - eine konkret-individuelle Betroffenheit des Einzelnen im Sinne eines geplanten, vorsätzlich auf eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichteten Handelns. Hieran fehlt es auf Seiten der Kläger: Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade ihnen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - landesweit - droht. Eine solche Gefahr ergibt sich nach den Ausführungen unter 1. für sie weder aus ihrer Volkszugehörigkeit (Hazara) noch daraus, dass sie - wie die Klägerinnen zu 1) und 2) - weiblichen Geschlechts sind.

b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen für die Kläger ebenfalls nicht vor.

Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich allerdings um Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden diese bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG berücksichtigt. Diese so genannte Sperrwirkung des § 54 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324; Urt. v. 27.4.1998, AuAS 1998 S. 243, und v. 8.12.1998, InfAuslR 1999 S. 266) lässt eine positive Individualentscheidung außerhalb des § 54 AuslG nur zu, wenn diese durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG deshalb geboten ist, weil der Ausländer in seinem Heimatstaat anderenfalls einer extremen Gefahrenlage der Gestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998, a.a.O., m.w.N.). Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. § 54 AuslG lässt es nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe auf Grund zusätzlicher individueller Besonderheiten oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den Einzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998, a.a.O., S. 268).

Danach können im vorliegenden Fall die Gefährdungen, die von den Klägern geltend gemacht werden, nicht unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden. Denn sowohl der Umstand, dass sie der Volksgruppe der Hazaras angehören als auch, dass sie (Klägerinnen zu 1) und 2)) weiblichen Geschlechts sind, betreffen je für sich genommen ebenso wie in der Zusammenfassung allgemeine Gefahren, die für eine ganze Bevölkerungsgruppe bestehen. Derartigen allgemeinen Gefahren hat die oberste Landesbehörde in Hamburg Rechnung getragen, indem sie durch die Weisung 1/2003 vom 10. Januar 2003 gemäß § 54 AuslG angeordnet hat, dass Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan bis zum 31. Mai 2003 ausgesetzt werden. Danach dürfte hier schon die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG einer individuellen Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen, weil die Kläger auf Grund der genannten Weisung einer extremen Gefahrenlage gar nicht ausgesetzt sind. Selbst wenn man wegen des nicht mehr weit entfernten zeitlichen Auslaufens der Weisung anderer Auffassung wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn eine extreme Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine Individualentscheidung auch außerhalb des § 54 AuslG zuließe, besteht nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 14.6.2002, 1 Bf 37/02.A, 1 Bf 38/02.A; Urt. v. 22.11.2002, 1 Bf 154/02.A) jedenfalls im Kabuler Raum nicht (mehr).

Die Sicherheits- und Versorgungslage im Kabuler Raum stellt sich danach wie folgt dar:

aa) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002 (ebenso der Bericht v. 2.12.2002, S. 7) wird die Sicherheitslage in Kabul und Umgebung im Verhältnis zum übrigen Land auf Grund der ISAF-Präsenz vergleichsweise als zufriedenstellend, wenn auch fragil bezeichnet. Dementsprechend wird auch von Danesch (Auskunft v. 5.8.2002) ausgeführt, dass die Regierung Karzai in der Hauptstadt mit Hilfe der internationalen Friedenstruppe in Stärke von über 4.000 Mann in der Lage sei, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen, so dass extreme Formen von gewaltsamen Auseinandersetzungen unterbunden würden und der Einzelne im Großen und Ganzen nicht um seine Existenz zu bangen brauche. Das gelte allerdings angesichts der Ausdehnung der Hauptstadt, in der inzwischen wieder fast 2 Millionen Menschen lebten, nicht überall, insbesondere etwa in den Vororten. Ein ähnliches Bild der Sicherheitslage in Kabul ergibt sich aus neueren Presseberichten (vgl. Spiegel v. 17.6.2002, FAZ v. 6.9.2002) sowie dem EURASIL-Bericht vom Oktober 2002 (S. 27/28). Auch wenn es dort Anfang September 2002 zu einem schweren Bombenanschlag gekommen ist, dem mindestens 15 Menschen zum Opfer gefallen sind (vgl. SZ v. 6.9.2002), ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Kabul - eindeutig - nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre. Nur bei einer derartigen Situation könnte jedoch eine extreme Gefahrenlage angenommen werden, die ausnahmsweise über den Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinaus auch ohne besondere individuelle Betroffenheit ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift begründen würde.

bb) Hinsichtlich der Versorgungslage gilt für den Kabuler Raum im Ergebnis nichts anderes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch hier nach wie vor diverse Schwierigkeiten bestehen, die Bevölkerung mit ausreichender Nahrung zu versorgen und ihr jedenfalls notdürftige Unterbringungsmöglichkeiten zu verschaffen. Die weitere Entwicklung wird entscheidend von der Fortdauer der internationalen Hilfe abhängen, ohne die eine Mindestversorgung auch in Kabul nicht sichergestellt werden könnte. Daraus erklären sich auch die zahlreichen Aufrufe und Warnungen von Hilfsorganisationen, die sich vor allem durch die unerwartet große Rückkehrbereitschaft vor besondere Herausforderungen gestellt sehen und daher auf eine Verstärkung der Hilfe drängen (vgl. UNHCR, Presseerklärung v. 7.6.2002; NZZ v. 24.6., 12.7. und 7.8.2002; Die Welt v. 20.7.2002; dpa v. 4.8.2002). Diese Appelle haben inzwischen auch Erfolg gehabt. So ist der afghanischen Regierung auf einer Konferenz Mitte Dezember 2002 in Oslo von 16 Ländern zugesagt worden, auch im Jahre 2003 - wie 2002 - Finanzhilfe in Höhe von 1,2 Milliarden Dollar zu leisten; diese Zusage soll mehr als doppelt so hoch sein, wie der von den UN errechnete Bedarf (FAZ v. 19.12.2002).

Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2002 (S. 14/15) hat sich die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten grundsätzlich verbessert, wenngleich hiervon wegen der hohen Preise nicht alle Bevölkerungsschichten profitieren. Dabei können die Landwege für Lebensmitteltransporte in die großen Städte von UN-Transporten weitgehend wieder benutzt werden. Der Transport in entlegenere Gebiete ist dagegen nach wie vor sehr schwierig; dementsprechend herrscht dort, wie auch in manchen anderen ländlichen Gebieten, starke Mangelernährung.

Angesichts der fortdauernden internationalen Hilfe wird auch den Klägern, jedenfalls im Kabuler Raum, ein Überleben möglich sein, selbst wenn die Klägerin zu 1), wie vorgetragen wird, praktisch keinen Zugang zu einer Arbeitsstelle haben sollte. Das gilt umso mehr, als die Kläger, worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, zusammen mit ihrem Vater bzw. Großvater nach Afghanistan zurückkehren können, in dessen Begleitung sie auch eingereist sind und der - soweit bekannt - sich hier lediglich auf Grund einer Duldung aufhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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