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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 1 Bf 108/08.Z
Rechtsgebiete: HmbBeihVO
Vorschriften:
HmbBeihVO § 6 |
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 18. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 1.216,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es hat es zutreffend abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, Beihilfe zu der Operation der ursprünglich abstehenden Ohren des damals 11-jährigen Sohnes der Klägerin zu leisten.
Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, dass den abstehenden Ohren des Sohnes der Klägerin kein Krankheitswert beizumessen war. Der Ohrfehlstellung stellt im vorliegenden Fall nicht deshalb eine Krankheit dar, weil - wie die Klägerin vorbringt - heutzutage auch kleinste Leiden medizinisch behandelt werden und diejenigen in der Bevölkerung ausgegrenzt werden, die einem vermeintlichen Idealbild nicht entsprächen. Der Hinweis der Klägerin, Kinder, die von der vermeintlichen Norm abwichen, würden ausgegrenzt und fühlten sich in die Rolle des Außenseiters gedrängt, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ohrfehlstellung des Sohnes der Klägerin keine Krankheit bildet.
Der beihilferechtliche Begriff der Krankheit in § 6 HmbBeihVO ist in dem Sinne zu verstehen, in dem das Bundessozialgericht Krankheit im Krankenversicherungsrecht ausgeprägt hat (vgl. BVerwG. Urt. v. 24.2.1982, BVerwGE 65, 87). Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild - nicht dem Idealbild - des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Krankheit liegt nur dann vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, 2 B 19/08, juris). Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht jeder Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich ist, dass der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Bei einer Entstellung muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die - so das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 28.2.2008, B 1 KR 19/07 R, juris) - naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass der Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist.
Es ist nicht dargelegt, dass die Ohrstellung des Sohnes der Klägerin zu entsprechend schwer wiegenden Beeinträchtigungen seiner kindlichen Entwicklung hätte führen können. Zwar ist die Entscheidung verständlich, die Ohrstellung korrigieren zu lassen, um ihn vor den Hänseleien und Neckereien anderer Kinder zu schützen und es ihm dadurch zu erleichtern, sein Selbstbewusstsein zu entwickeln. Es genügt aber nicht, dass sich der Sohn der Klägerin über den Erfolg der Operation sehr gefreut hat und die Stellung seiner Ohren für ihn unerfreulich war. Das Ausmaß einer Entstellung erreichte die Fehlstellung der vollständig ausgebildeten Ohren nicht. Dies bestätigen die mit dem Zulassungsantrag eingereichten Fotos. Auch hat der Vertreter der Klägerin und Vater des Sohnes in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, dass die psychiatrische Behandlung des Sohnes in keinem kausalen Zusammenhang zu der Fehlstellung der Ohren stand.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dem Zulassungsantrag ist schon nicht zu entnehmen, welche Frage grundsätzlicher Bedeutung im Berufungsverfahren zu klären sein soll. Auch fehlt jeder Hinweis, weshalb diese Frage über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben soll.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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