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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 152/00
Rechtsgebiete: BestattungsG


Vorschriften:

BestattungsG § 34 Abs. 4
BestattungsG § 34 Abs. 3
Die nach der Begräbnisordnung für den Friedhof Ohlsdorf vom 27. September 1882 (HmbGVBl. 1882 S. 493 ff.) auf Friedhofsdauer vergebenen Familiengräber gehören zu den vor 1970 auf begrenzte Zeit überlassenen Gräbern im Sinne des § 34 Abs. 4 BestattungsG, deren Überlassungszeit unentgeltlich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden kann.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 152/00

1. Senat

Urteil vom 14. Juni 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Meffert, sowie die Richterin Huusmann am 14. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine unentgeltliche Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

Der Kläger ist ein Urenkel des Nutzungsberechtigten Georg Johann Hermann Hevers, der mit Grabbrief Nr. 37201 und Urkunde vom 22. November 1904 ein Nutzungsrecht auf Friedhofsdauer erworben hatte für ein Familiengrab mit 16 Grabstellen (U 26 Nr. 106 bis 121) für sich, seine Ehefrau, Kinder und Kindeskinder sowie für seinen Schwiegersohn Otto Ernst Schertel. Aus der Urkunde geht hervor, dass die Überlassung der Grabstätte nach den Bestimmungen der Begräbnisordnung für den Friedhof zu Ohlsdorf vom 27. September 1882 erfolgte und Georg Johann Hermann Hevers sich zur Zahlung einer Gebühr von 2698 Mark verpflichtet hatte. Weiterhin hatte Georg Johann Hermann Hevers ausdrücklich bestimmt, dass eine 2. Belegung der Grabstellen nicht stattfinden soll. In den Folgejahren wurden ab 1919 die Grabstellen belegt. Die letzten Beisetzungen fanden am 27. April 1992 (Erika Schertel geb. Pingel) und am 11. Juni 1998 statt. 1998 wurde Herr Peter Drews dort beigesetzt, der nach dem Vortrag des Klägers nicht zum Kreis der Berechtigten gehört. Für ihn hat der Kläger eine Mindesunterhaltungsgebühr geleistet. Auf der Grabstelle sind bisher 12 Leichen beigesetzt.

Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben wendete sich der Kläger gegen eine - wie er formulierte - Verfügung oder Verordnung der Beklagten und erklärte, dass er mit einer zeitlichen Befristung der von seinen Vorfahren auf Friedhofsdauer von der Stadt Hamburg erworbenen Familiengrabanlage, deren weitere Nutzung nur durch weitere Zahlungen verlängert werden könne, nicht einverstanden sei.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Januar 1996 mit, dass § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattungsG) vom 14. September 1988 mit weiteren Änderungen für die Grabstätte zu gelten habe. Danach würden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die bisher unbegrenzt überlassen worden seien, zeitlich eingeschränkt und gebührenpflichtig. Die fragliche Grabstätte werde bei Verlängerung der Überlassungszeit ab 1. Januar 2021 gebührenpflichtig.

Gegen die Verfügung der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 1996 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die ursprüngliche Vereinbarung mit Georg Johann Hermann Hevers sehe zwar eine Überlassung der Grabstätte auf Friedhofsdauer vor. Die Überlassung sei aber unter Hinweis auf die geltende Friedhofsordnung erfolgt. Bei der Beurteilung der Rechtslage sei daher auf zeitlich nachfolgende gesetzliche Bestimmungen abzustellen. Schon im Gesetz über die Gemeindefriedhöfe Hamburgs vom 1. November 1948 sei eine generelle Begrenzung der zeitlichen Nutzung von Grabstätten, die auf Friedhofsdauer vergeben waren, auf 150 Jahre festgelegt worden. Auch das Friedhofsgesetz vom 2. Februar 1970 habe dann eine Begrenzung der Nutzungszeit angeordnet. Aus § 34 Abs. 4 BestattungsG ergebe sich, dass bei Grabstätten, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden seien wie im Falle des Klägers das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1995 ende. Hier könne lediglich eine unentgeltliche Verlängerung auf Antrag bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Unabhängig von dieser Regelung sei eine nachträgliche Befristung für Gräber rechtlich zulässig, die auf Friedhofsdauer erworben worden seien. Das Grabnutzungsrecht sei öffentlich-rechtlicher Natur. Derartige Rechtspositionen könnten begrenzt werden, wenn besondere öffentliche Interessen dies erforderten. Dies liege aufgrund der erheblich gestiegenen Zahl von Todesfällen und dem damit verbundenen Platzbedarf auf den Friedhöfen vor. Die stark gestiegenen sachlichen und personellen Kosten würden darüber hinaus die Einführung einer Gebühr erfordern. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, sondern allenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Im übrigen werde auch dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit Rechnung getragen, indem angemessene Übergangsfristen vorgesehen seien.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 23. Mai 1998 hat der Kläger am 23. Juni 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Bescheide der Beklagten sich zu Unrecht auf § 34 Abs. 4 BestattungsG stützen würden, weil der Urgroßvater des Klägers die Familiengrabstätte auf Friedhofsdauer und damit auf unbegrenzte Zeit erworben habe. Durch nachfolgende Regelungen sei keine zeitliche Begrenzung erfolgt. § 4 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 habe die zeitliche Begrenzung der auf Friedhofsdauer überlassenen Gräber auf 150 Jahre nur für Gräber vorgesehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überlassen worden seien. Dazu gehöre die Familiengrabstätte des Klägers nicht. Eine Rückwirkung enthielte die Vorschrift nicht. Auch die diesem Gesetz nachfolgenden Regelungen legten keine zeitliche Begrenzung fest. Der Kauf des Familiengrabes sei ohne Hinweis auf eine bestehende Friedhofsordnung vorgenommen worden. Im Jahre 1904 hätten noch keine derartigen öffentlich-rechtlichen Grundsätze bestanden, die eine Einschränkung von Rechten möglich gemacht habe. Im Hinblick auf den hohen Kaufpreis hätte der Urgroßvater des Klägers dies mit Sicherheit nicht akzeptiert. Der Kaufpreis habe nach damaligen Verhältnissen dem eines Grundstücks an der Elbchaussee entsprochen. Es könne auch nicht auf spätere Regelungen abgestellt werden. Damit sei die Nutzungsdauer nicht auf den Ablauf des Jahres 2020 zu beschränken und von diesem Zeitpunkt an nur unter Zahlung einer Gebühr zu verlängern. Rein tatsächlich komme dies auch nicht infrage, da der Vater des Klägers noch lebe. Bei einer gesetzlich festgeschriebenen unentgeltlichen Nutzung bis zum Ablauf der Ruhezeit des letzten Berechtigten von 25 Jahren, sei in jedem Falle das Ende des Jahres 2020 überschritten. Mithin könne das Jahr 2020 auch nicht als Ende der unentgeltlichen Nutzungszeit des Familiengrabes angesehen werden. Außerdem sei der Begriff Kinder und Kindeskinder wie er in der Urkunde aus dem Jahre 1904 verwendet werde auf alle späteren Generationen bezogen und nicht auf die Enkel zu beschränken. Dies ergebe sich aus einer Interpretation verschiedener Bibelstellen. Die Überlassung der Grabstätte auf Friedhofsdauer sei daher auf sämtliche Abkömmlinge des Erwerbers bezogen gewesen. Als Rechtsgrundlage für ihre Bescheide könne die Beklagte nur § 34 Abs. 3 BestattungsG heranziehen. Dann müsse das Nutzungsrecht unentgeltlich bis zur Beisetzung aller berechtigten Familienmitglieder und Ablauf von deren Ruhezeit verlängert werden. Die Bescheide der Beklagten seien mithin aufzuheben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1996 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen vertieft, und weiterhin vorgetragen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 34 Abs. 3 BestattungsG stützen könne. Danach sei eine unentgeltliche Verlängerung des Nutzungsrechts nur für alle Berechtigten vorgesehen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 hätten beigesetzt werden können. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger, der am 1. November 1948 noch nicht einmal geboren gewesen sei, nicht. Es handele sich aber um eine auf begrenzte Zeit überlassene Grabstelle und damit hätten die Regelungen des § 34 Abs. 4 BestattungsG zu gelten. Der Kläger habe gegen den Gebührenbescheid, der anläßlich der Beisetzung von Herrn Peter Drews ergangen sei, keine Rechtsmittel eingelegt. Für die Überlassung der Wahlgrabstätte bis zum Jahre 2023 sei eine Gebühr in Höhe von 3.180,00 DM berechnet und eine Summe aus der ursprünglichen Überlassung der Grabstätte gegengerechnet worden. Den Differenzbetrag von 390,00 DM habe der Kläger der Beklagten im Juni 1998 überwiesen. Weiterhin sei der Kreis der Beisetzungsberechtigten im Grabbrief bis zu den Kindeskindern gezogen worden. Kindeskinder seien aber allein die Enkel und nicht alle nachfolgenden Generationen. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des BGH, in der es um eine erbrechtliche Auseinandersetzung gegangen sei, und in der der BGH selbstverständlich davon ausginge, dass unter dem Begriff der Kindeskinder lediglich die Kinder der Kinder, nämlich die Enkel zu verstehen seien. Diese Auslegung sei auch dem Grimmschen Wörterbuch und anderen Deutschen Wörterbüchern zu entnehmen. Das BGB, das zur Zeit des Erwerbs der Nutzungsrechte an dem Grab im Jahre 1904 erst kurze Zeit in Kraft gewesen sei, kenne nur den Begriff der Abkömmlinge. Die durchaus neue Diktion sei im Jahre 1904 noch nicht so üblich gewesen, dass sie immer verwendet worden wäre.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 22. Februar 2000 die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Grabnutzungsrecht unterliege der Überleitungsvorschrift des § 34 Abs. 3 BestattungsG, da die Familiengrabstätte ohne zeitliche Beschränkung erworben worden sei. Das Gesetz über die Gemeindefriedhöfe von 1948 habe keine generelle Begrenzung der zeitlichen Nutzung der auf Friedhofsdauer erworbenen Grabstätte bewirkt. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Sonst gebe es auch kein praktisches Bedürfnis für spätere Überleitungsvorschriften in den Gesetzen aus dem Jahre 1970 und 1988. Dann würden nämlich nur die Erbbegräbnisse, die vor dem Inkrafttreten der Begräbnisordnung von 1882 begründet worden seien in den Anwendungsbereich der Überleitungsvorschriften des § 19 Abs. 4 des Friedhofsgesetzes von 1970 bzw. des § 34 Abs. 3 BestattungsG fallen. Dass der Gesetzgeber allein solche in entfernter Vergangenheit begründeten Grabrechte habe privilegieren wollen, liege fern. Hierfür spreche auch die Begründung zur Änderung des § 34 Abs. 3 BestattungsG im Jahre 1994. Nur diese Auslegung führe zu sinnvollen Ergebnissen. Denn für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 4 BestattungsG verblieben alle "nicht auf Friedhofsdauer" überlassenen Grabstätten. Eine unentgeltliche Verlängerung der Grabnutzungsrechte über den 31. Dezember 2020 hinaus sei mithin möglich. Die Beklagte sei verpflichtet, die Nutzungszeit der Grabstätte für den Vater des Klägers, einen Enkel des Erwerbers, unentgeltlich zu verlängern. Der Kläger sei auch in einem subjektiven Recht verletzt, da er zumindest als Rechtsnachfolger des Graberwerbers Inhaber des Verlängerungsanspruches gem. § 27 Abs. 2 BestattungsG sei, unabhängig von der Frage einer eigenen Berechtigung zur Beisetzung.

Die Beklagte begründet die von ihr gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wie folgt : Das Verwaltungsgericht sei zu unrecht von der Überleitungsvorschrift des § 34 Abs. 3 BestattungsG ausgegangen, denn das im Streit befindliche Nutzungsrecht unterfiele § 34 Abs. 4 BestattungsG. Zwar habe die im Jahre 1904 getroffene Vereinbarung ein Nutzungsrecht auf Friedhofsdauer vorgesehen, jedoch sei dieser Zeitraum durch das Gesetz über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 in § 4 Ziff. 3 auf die Dauer von 150 Jahren beschränkt worden. Damit sei eine zeitliche Befristung erfolgt, was zur Anwendbarkeit von § 34 Abs. 4 BestattungsG führe. Der Kläger zähle auch als Urenkel des Erwerbers nicht zu den 1904 vertraglich vereinbarten Nutzungsberechtigten, da in weiteren Generationen nur noch die Kinder und Kindeskinder berechtigt sein sollten. Der Vater des Klägers sei als Enkel beisetzungsberechtigt. Bei ihm stünde jedoch nicht fest, ob er überhaupt in dieser Familiengrabstätte beigesetzt werden wolle. Der Kläger als Urenkel, der im Jahre 1948 noch nicht einmal geboren gewesen sei, habe jedenfalls kein Recht dazu. Das Nutzungsrecht sei kein Eigentumsrecht. Es stelle nach einhelliger Rechtsprechung keine Enteignung dar, wenn ältere Friedhofsnutzungrechte zeitlich begrenzt würden. Die Knappheit der Beisetzungsflächen zwinge in heutiger Zeit dazu, derartige Begrenzungen einzuführen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. § 34 Abs. 4 BestattungsG erfasse nur diejenigen Grabstätten, die nicht auf Friedhofsdauer vor dem Monat November 1948 überlassen worden seien und alle späteren Grabrechte, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Februar 1970, also bis zum 1. April 1970 überlassen worden seien. Im übrigen definiere § 4 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 die Nutzungsrechte an Gräbern neu, die auf Friedhofsdauer vergeben worden seien, indem er festlege, dass alle auf Friedhofsdauer überlassenen Gräber nach 150 Jahren an die Friedhofsverwaltung zurückfielen. Hiervon seien nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes überlassenen Gräber erfasst, bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Nutzungsrechte seien nicht betroffen. Von § 34 Abs. 3 BestattungsG seien demgegenüber die Fälle erfasst, in denen vor Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes die Bestattung bestimmter Personen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Beisetzung der letzten berechtigten Person vereinbart worden sei. Dies sei hier der Fall, weil die Grabstätte bis zur Beisetzung des letzten Berechtigten (Kindeskinder) überlassen worden sei. Sonst gäbe es auch kein praktisches Bedürfnis dafür, in den Überleitungsvorschriften der Gesetze von 1970 sowie 1988 zwischen den Grabstätten "auf Friedhofsdauer" und denen "auf begrenzte Zeit" zu unterscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Sachakte der Beklagten, die in den hier wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Anspruch auf eine unentgeltliche Verlängerung des Nutzungsrechts für die Grabstelle U 26 Nr. 106 bis 121 auf dem Ohlsdorfer Friedhof. Denn gem. § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 14. September 1988 (HmbGVBl. 1988 S. 167), zuletzt geändert am 30.1.2001 (HmbGVBl. 2001 S. 18) (BestattungsG) erlischt das Nutzungsrecht für Grabstätten auf staatlichen Friedhöfen, die vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassen worden sind u.a. spätestens am 31. Dezember 1995. Es wird unentgeltlich verlängert, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.

1. Die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an der Grabstätte unentgeltlich verlängern zu lassen, richtet sich nach § 34 Abs. 4 BestattungsG und nicht nach § 34 Abs. 3 BestattungsG. Das von dem Urgroßvater des Klägers auf Friedhofsdauer erworbene Familiengrab gehört zu den vor dem 1. April 1970 auf begrenzte Zeit überlassenen Grabstätten im Sinne des § 34 Abs. 4 BestattungsG.

Was im Sinne des § 34 Abs. 4 BestattungsG unter dem Begriff der Überlassung "auf begrenzte Zeit" zu verstehen ist - im Gegensatz zu der Vorschrift des § 34 Abs. 3 BestattungsG, die eine Überlassung einer Grabstätte ohne zeitliche Begrenzung voraussetzt -, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Überleitungsvorschriften des § 34 Abs. 3 und 4 BestattungsG entsprechen nach der Gesetzesbegründung (BüDrs 13/1465 S.22) den Regelungen in § 19 Abs. 4 und 5 des Friedhofsgesetzes vom 2. Februar 1970 (HmbGVBl. 1970 S.48 ff.). § 34 Abs. 3 BestattungsG knüpft an § 19 Abs. 4 des Friedhofsgesetzes an und regelt die Fälle, in denen Grabstätten vor Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes für die Bestattung bestimmter Personen ohne zeitliche Begrenzung bis zur Bestattung des letzten Berechtigten überlassen worden sind. § 34 Abs. 4 BestattungsG geht demgegenüber auf die Regelung des § 19 Abs. 5 Friedhofsgesetz zurück, der die Fälle regelt, in denen Grabstätten vor Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes "auf begrenzte Zeit" überlassen worden sind. Der Gesetzesbegründung zu § 19 Friedhofsgesetz ist zu entnehmen (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 18. Juni 1969, Drs. VI Nr. 2234 S.9), dass zu den Grabstätten, die auf eine begrenzte Zeit (§ 19 Abs. 5 Friedhofsgesetz) überlassen worden sind, auch die auf Friedhofsdauer vergebenen Gräber zählen. Aus der weiteren Begründung zu § 19 Friedhofsgesetz geht hervor, dass diese Überleitungsvorschrift bewirken sollte, dass u.a. die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 (HmbGVBl.1948 S.127 ff) überlassenen Begräbnisse auf Friedhofsdauer den Rechtscharakter von Wahlgrabstätten erhalten und nach den Vorschriften der Absätze 4 und 5 die früher erworbenen Nutzungsrechte eingeschränkt und nach gewisser Zeit zum Erlöschen gebracht werden sollten. Da § 34 Abs. 4 BestattungsG an § 19 Abs. 5 Friedhofsgesetz anknüpft, sind Gräber, die auf Friedhofsdauer vergeben worden waren, gem. § 34 Abs. 4 BestattungsG als auf begrenzte Zeit überlassene Gräber zu betrachten.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers waren die Überlassungszeiten der auf Friedhofsdauer auf der Grundlage der Begräbnisordnung für den Friedhof zu Ohlsdorf vom 27. September 1882 (HmbGVBl. 1882 S.493 ff.) vergebenen Gräber auch bereits vor Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes vom 2. Februar 1970 begrenzt worden. § 4 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 bestimmte, dass alle auf Friedhofsdauer überlassenen Gräber nach 150 Jahren an die Friedhofsverwaltung zurückfallen sollten. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfielen dieser Regelung nicht nur die Gräber, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe auf Friedhofsdauer erworben worden waren, sondern auch schon diejenigen, die nach den zuvor geltenden Friedhofsordnungen auf Friedhofsdauer überlassen worden waren. Dies zeigt schon der Wortlaut der Vorschrift, der von "allen" auf Friedhofsdauer überlassenen Gräbern spricht und die bereits bestehenden auf Friedhofsdauer überlassenen Gräber nicht von der Begrenzung der Überlassungsdauer ausnimmt. Darüber hinaus nimmt die Begründung zu § 4 Ziff. 2-4 des Gesetzes über die Gemeindefriedhöfe Bezug auf die "zur Zeit" bestehenden Grabstätten auf Friedhofsdauer und beziffert sie mit 13 500. Schließlich wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass eine zeitliche Begrenzung für die "auf Friedhofsdauer" überlassenen Gräbern notwendig sei, um die noch erhaltungswürdigen Gräber ausscheiden zu können. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die bestehenden, auf Friedhofsdauer bereits vergebenen Gräber erfassen und die Nutzungsrechte an diesen ebenfalls regeln wollte.

2. Die Begrenzung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Grabstelle gem. § 34 Abs. 4 BestattungsG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach st. Rspr des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, wenn das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstelle, das unter der Geltung einer Friedhofsordnung ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde, nachträglich durch eine Änderung der entsprechenden friedhofsrechtlichen Regelung im Rahmen des Anstaltszwecks zeitlich begrenzt und seine Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 8.3.1974, DÖV 1974 S.390 f.; Urt. v. 8.7.1960, DÖV 1960 S. 793 f.; BayVGH Urt. v. 2.12.1993 BayVBl 1994 S. 274 f.; Hess.VGH, Urt. v. 7.9.1993, ESVGH 44 Nr. 10 S. 57, 62; OVG Münster, Urt. v. 15.11.1991, NVwZ 1992 S. 1214 f.; OVG Koblenz, Urt. v. 19.4.1989, NVwZ 1990 S. 96, 98; so auch Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 184). Diese Rechtsauffassung entspricht schon der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Bereits seinerzeit wurde es für zulässig gehalten, dass für Sondergrabstellen im Wege einer Änderung der Friedhofsordnung ein zeitlich bisher nicht beschränktes Nutzungsrecht auf eine angemessene Frist oder in der Weise beschränkt werden kann, dass es nach Ablauf einer bestimmten Zeit durch Zahlung einer Gebühr erneuert werden muss (PrOVG, Urt. v. 26.1.1926, PrOVG Bd. 80 S. 47,49).

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis auf die Begräbnisordnung für den Friedhof zu Ohlsdorf vom 27. September 1882 in der Urkunde vom 22. November 1904 ist als Hinweis auf die jeweils geltende Friedhofsordnung zu verstehen. Denn bei Verleihung des Nutzungsrechts war sich Georg Johann Hermann Hevers klar oder musste sich klar sein, dass er sich einer Anstaltsordnung unterwarf, die geändert werden konnte. Die Beschränkung des Nutzungsrechts hält sich hier auch innerhalb des Anstaltszwecks und des besonderen Zwecks der Familiengrabstelle. Im übrigen erfordert der Gleichheitssatz, dass eine angemessene Relation zwischen den Gebühren für Reihengrabstellen und Sonder-, bzw. Wahlgrabstellen hergestellt wird. Diese Relation lässt sich nur durch die Einführung von Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen herbeiführen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass seit der Bewirkung der erhöhten Leistungen durch den Erwerber im Jahre 1904 zweimal eine Geldentwertung stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1960 a.a.O. S.795; OVG Münster, Urt. v. 15.11.1991 a.a.O. S. 1215).

Die Überleitungsvorschrift des § 34 Abs. 4 BestattungsG greift auch nicht in rechtsstaatswidriger Weise rückwirkend in die Nutzungsrechte an dem Familiengrab ein. Eine sog. echte Rückwirkung, d.h. ein nachträglich änderndes Eingreifen in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand, liegt nicht vor, weil gerade durch § 34 Abs. 4 BestattungsG bestehende Nutzungsrechte geändert werden.

Es könnte sich allenfalls um eine sog. unechte Rückwirkung handeln. Diese ist grundsätzlich zulässig, wenn die neue Norm zwar unmittelbar nur auf einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt. Sie findet ihre Grenze erst da, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit verfehlt wird (BVerfGE Bd 45 S. 246,279 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Sondernutzungsrechte an dem Familiengrab wurden seinerzeit nach der Begräbnisordnung für den Friedhof zu Ohlsdorf vom 27. September 1882 eingeräumt. Der ursprünglich Berechtigte hatte sich damit einer Anstaltsordnung unterworfen. Die Benutzungsregelungen können jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen, wie oben bereits ausgeführt, geändert werden. Darüber hinaus werden die Nutzungsrechte an der Familiengrabstätte durch die Art und Weise ihrer nachträglichen Begrenzung auch nicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt. Der Wesenkern des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen Ruhestätte einer Familie an einer Stelle auf angemessene Zeit verlangen zu können ( vgl. OVG Münster Urt. v. 15.11.1991 a.a.O. S. 1216). Dies wird hier nicht berührt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab stellt zwar ein subjektives öffentliches Recht dar, ist aber nicht von dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Einer Rechtsposition, die vorwiegend durch das öffentliche Recht gewährt und vom Zweck einer würdigen Totenbestattung geprägt ist, fehlen alle den Eigentumsbegriff konstituierenden Merkmale. Sie kann nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 8.7.1960 a.a.O. S. 796; Gaedke/Diefenbach, a.a.O. S. 184). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einschlägige Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen hat mit der Begründung, es könne dahingestellt bleiben, ob das Recht, ein Erbbegräbnis auf Friedhofsdauer zu nutzen, Eigentum im Sinne des Art. 14 GG darstelle. Es sei jedenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, die weitere Nutzung von Erbbegräbnissen, die bereits ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden konnten, von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen (BVerfG, Beschl. v. 27.10.1969 -1 BvR 293/69- und v. 29.6.1972 -1 BvR 460/70-). Selbst wenn man die Eigentumsqualität bejahen wollte, ist in der nachträglichen zeitlichen Begrenzung des Nutzungsrechts keine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1974 a.a.O. S. 391 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

Die Beklagte hat die alten Rechte auch nicht abrupt enden, sondern über einen angemessenen Zeitraum weiter weich auslaufen lassen und damit nicht gegen die Verfassung verstoßen. Bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angemessene Übergangsregelungen notwendig (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, NJW 1977 S. 1049, 1053). Nach § 34 Abs. 4 BestattungsG erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995. Es kann auf Antrag unentgeltlich verlängert werden, soweit die weitere Überlassungszeit in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 fällt.

Von einer unzumutbaren Verschlechterung der Rechtsposition deswegen, weil die weitere Nutzung des Familiengrabes nach dem 31. Dezember 2020 von einer Gebühr abhängig gemacht wird, ist ebenfalls nicht auszugehen. Denn das im Jahre 1904 erworbene Familiengrab konnte für die damals einmalig erhobene Gebühr dann fast 116 Jahre genutzt werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 VwGO.

Ende der Entscheidung

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