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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 Bf 162/09.Z
Rechtsgebiete: BGB, GG, VwGO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 6
Verweist der Einzelrichter eines Verwaltungsgerichts das Verfahren an ein anderes Verwaltungsgericht, so gilt die Übertragung auf den Einzelrichter fort.

Ein Beamter kann keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlangen, wenn er keinen Antrag an seinen Dienstherrn gestellt hat, ihn zu befördern.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bf 162/09.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 22. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung über den Beurteilungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002.

Der Kläger ist als Beamter bei der Beklagten tätig. Er wurde am 1. Juli 1999 zum Postoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A10 eingewiesen, am 1. August 1999 zur Direktion Hamburg versetzt. Dort wurde ihm ein mit A11 bewerteter Personalposten übertragen. Von der Bewertung des Dienstpostens wurde er unterrichtet. Gegen die ihm am 14. Oktober 2000 und am 9. Oktober 2001 zur Kenntnis gegebenen Beurteilungen wandte er sich nicht. Die Planstelle A11 wurde im Juli 2001 zurückgegeben, weil die Beurteilung des Klägers für die Beförderung nicht ausreichte.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 wurde der Kläger in das Competence Center Personalmanagement mit Sitz in Bonn (Arbeitsplatz Hamburg) umgesetzt. Ihm wurde ein nach A10/A11 bewerteter Personalposten übertragen. Von der Bewertung erhielt er Kenntnis. Unter dem 28. Oktober 2002 erhielt er eine dienstliche Beurteilung über den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 mit dem Gesamtergebnis "erfüllt die Anforderungen teilweise". Gegen diese Beurteilung wandte sich der Kläger, ebenso gegen die geänderte Beurteilung vom 19. Februar 2003. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2003 zurück. Hiergegen und gegen eine Umsetzung hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig erhoben.

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Februar 2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit dem durch den Einzelrichter ergangenen Beschluss vom 20. April 2005 hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Im April 2006 hat die Einzelrichterin der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg in der Sache mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben im weiteren Verlaufe des Verfahrens den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Kläger hat das Verfahren mit dem Begehren weiterverfolgt, festzustellen, dass seine dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2002 in der Form der Beurteilung vom 19. Februar 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen sind.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit dem durch den Einzelrichter am 27. März 2009 im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil das Verfahren teilweise eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Dieses bestehe zwar grundsätzlich, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich sei, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei und nicht offenbar aussichtslos erscheine. Offensichtlich sei die Aussichtslosigkeit, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sei, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Nach § 839 Abs. 3 BGB trete aber die Ersatzpflicht des Dienstherrn nicht ein, wenn der verletzte Beamte es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts könne es dahingestellt bleiben, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Oktober 2002 bzw. vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte es der Kläger schuldhaft im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB versäumt, durch Einlegung eines Rechtsmittels seinen - in diesem Zusammenhang unterstellten - beamtenrechtlichen Anspruch auf Beförderung zu verfolgen. Vorliegend sei es angezeigt gewesen, die Beförderung vor dem gewünschten bzw. vorgesehenen Termin förmlich zu beantragen. Im Falle der weiteren Nichtberücksichtigung für den Beförderungstermin hätte der Kläger um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen müssen.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf Grund eines Rehabilitationsinteresses bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger habe seinen Antrag vor allem auf die Präjudizität der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor dem Landgericht gestützt. Daher gehe es ihm nur am Rande um Rehabilitierung. Seinen diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 könne im Übrigen nicht gefolgt werden.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 5 VwGO).

1. Der Kläger macht geltend, nicht nachvollziehbar sei die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, er habe schuldhaft keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB erhoben und damit versäumt, seinen beamtenrechtlichen Anspruch auf Beförderung zu verfolgen. Der Kläger habe anders als im Falle einer Konkurrentenklage hier keine Möglichkeit gehabt, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unterlassene Beförderung vorzugehen. Im vorliegenden Fall sei keinem Mitbewerber der von dem Kläger bereits formal bekleidete Amtsposten zugewiesen worden. Es habe keinen Bewerbungsverfahren gegeben. Stattdessen habe sich die Beförderung durch die Abwertung des Dienstpostens auf A10 erledigt. Eine solche Abwertung stehe in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. So habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel gegen die streitbefangene dienstliche Beurteilung einzulegen.

Dieser Einwand des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2009, soweit dieses ein Feststellungsinteresse für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB deshalb verneint hat, weil ein solcher Schadensersatzprozess aussichtslos wäre.

Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass eine Ersatzpflicht des Dienstherrn nicht eintritt, weil der Kläger als möglicher Verletzter es schuldhaft unterlassen hat, einen Antrag auf Beförderung zu stellen und diesen gegebenenfalls gerichtlich weiter zu verfolgen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass dem Beamten ein Schadensersatzanspruch dann nicht zusteht, wenn er es in zumutbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig Rechtsbehelfe und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz unmittelbar gegen die beanstandete Auswahlentscheidung oder die unterlassene Beförderung in Anspruch zu nehmen. Auch im Öffentlichen Recht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens verwandte, allerdings darüber hinausgehende Rechtsgedanke Geltung, wonach die Ersatzpflicht für rechtswidriges rechtsstaatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.1998, BVerwGE 107, 29 m.w.N.; Urt. v. 5.12.1999, DÖV 2000, 602; Urt. v. 9.12.1999, DVBl. 2000, 1128; Beschl. v. 1.8.2007, 2 B 15.07, juris; Kramarz, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. 2009,§ 839, Rdnr. 48 m.w.N.).

"Rechtsmittel", die der Durchsetzung des Anspruchs auf Beförderung dienen, sind nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes. Hierzu gehört auch der Antrag an den Dienstherrn, befördert zu werden. Mit seiner Bewerbung bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Auf Grund der Bewerbung ist der Dienstherr zu umfassender Prüfung verpflichtet. Der Beamte darf all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft (BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, NVwZ-RR 2002, 620).

a) Einen solchen Antrag auf Beförderung hätte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ab 1. August 2000 bis zu dem Zeitpunkt, als der Dienstposten im Juli 2001 abgewertet wurde, zumutbar stellen können. Der Kläger muss sich deshalb entgegenhalten lassen, dass er die angeblich rechtswidrige Unterlassung seiner Beförderung ab 1. August 2000 hingenommen hat.

Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag erneut geltend gemacht, ihm sei ein Fortkommensschaden entstanden, der sich daraus ergebe, dass er nicht - wie es ihm von der Mitarbeiterin der Beklagten zugesagt worden sei - spätestens am 1. August 2000 oder zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, an dem sein Dienstposten A11 auf A10 abgewertet worden sei, befördert worden sei. Hierzu haben die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2006 ausgeführt, eine Beförderung des Klägers wäre bei entsprechender Beurteilung "automatisch" erfolgt, solange er auf diesem mit A11 bewerteten Dienstposten gesessen habe. Das rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis eines Antrags auf Beförderung abzusehen.

Nach der Versetzung von der Direktion zum Zentralen Betrieb Personalmanagement zum 1. September 1999 ist dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 und vom 25. Mai 2000 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass dieser Dienstposten mit A10/A11 bewertet war. Einen Antrag auf Beförderung auf den innegehabten Dienstposten hat der Kläger aber bis zur Abwertung des Dienstpostens im Juli 2001 nicht gestellt. Es ist auch kein hinreichender Grund ersichtlich, dessentwegen dem Kläger, der in Personaldienststellen des gehobenen Verwaltungsdienstes tätig war, der nicht erfolgte Antrag bzw. der Nichtgebrauch weiterer Rechtsmittel nicht vorzuwerfen ist. Es ist nicht erkennbar, dass er einen Antrag auf Beförderung an die Beklagte von vornherein als aussichtslos hätte betrachten müssen, weil ein solcher Antrag wegen des Verhaltens oder der Reaktion der Mitarbeiter der Beklagten von vornherein erfolglos sein musste (vgl. zur möglichen Erfolglosigkeit und Zumutbarkeit: BVerwG, Urt. v. 28.5.1998, a.a.O.; Urt. v 3.12.1998, a.a.O.). Statt seine Beförderung zu beantragen, hat der Kläger die ihm am 14. Oktober 2000 und am 9. Oktober 2001 bekannt gegebenen Beurteilungen klaglos hingenommen.

b) Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass er, als er sich später auf dem noch im Jahr 2002 mit A10/A11 bewerteten Dienstposten bei CCP Bonn (Arbeitsort Hamburg) als "Referent" befand, die Beurteilung vom 28. Oktober 2002 und deren späterer Neufassung vom 19. Februar 2003 mit einem Widerspruch und später mit einer Klage angefochten hat. Auch insoweit ist aber, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ein möglicher Schadensersatzanspruch schon deshalb aussichtslos, weil es der Kläger auch hier in zumutbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindert auch der Umstand, dass der Streit um eine dienstliche Beurteilung noch nicht abgeschlossen ist, den Beamten nicht, sich um ein Beförderungsamt zu bewerben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, NVwZ-RR 2002, 620).

Auch insoweit hat sich der Kläger, nachdem der früher inne gehabte Personalposten zunächst auf A10 abgewertet, der von ihm seit 1. Oktober 2001 besetzte Dienstposten aber nun mit A10/A11 bewertet worden war, nicht seine Beförderung beantragt und einen solchen Anspruch (bei möglicher Nichtbescheidung oder Weigerung der Beklagten) nicht mit den zulässigen Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht. Für das Absehen von einer Bewerbung bestand kein hinreichender Grund. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz war nicht aussichtslos und deshalb unzumutbar, weil der Kläger sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 vom 28. Oktober 2002 mit dem Widerspruch gewendet und diese Beurteilung bis zur Umstellung des Klageantrages beklagt hat. Denn im Rahmen eines Auswahlverfahrens für ein Beförderungsamt ist weder der Dienstherr noch das Gericht an eine bestimmte dienstliche Beurteilung gebunden. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und daher auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren, wie auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten (BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, a.a.O.). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, kann dies Konsequenzen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung haben und das Gericht veranlassen, den Dienstherrn zur Ernennung des übergangenen Beamten oder zumindest zur Neubescheidung zu verpflichten. Auch insoweit erweist sich der Primärrechtsschutz als für den Beamten vorteilhafter. Im Übrigen ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, a.a.O.).

Der Kläger war nach seinem eigenen Vortrag nicht gehindert, sich ab dem Zeitpunkt, ab dem er auf einen mit A10/A11 bewerteten Dienstposten umgesetzt worden war (die ausdrückliche Mitteilung an den Kläger über die Bewertung erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2001), an die Beklagte mit dem Antrag zu wenden, auf dem innegehabten Dienstposten befördert zu werden, um auch im Falle einer Stellenbesetzung ohne Ausschreibung seinen Platz auf der Beförderungsliste zu erhalten.

2. Dem Zulassungsantrag des Klägers, der auf seinen Schriftsatz vom 22. Juni 2006 verweist, ist auch der Einwand zu entnehmen, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse auch deshalb, weil der Kläger ein Rehabilitationsbedürfnis habe. Die dienstliche Beurteilung entfalte eine diskriminierende Wirkung, erst recht, wenn man sie zusammen mit der handschriftlichen Begründung der Beurteilerin lese. Auch habe der Kläger als einziger in seiner Abteilung Wochenberichte erstellen müssen. Dieser Einwand rechtfertigt ebenfalls ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Der Kläger hatte zunächst mit seiner Klage den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2003 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, der Kläger verfolge diesen Antrag modifiziert insoweit weiter, als er festgestellt wissen möchte, dass seine dienstliche Beurteilung vom 28. Oktober 2002 bzw. vom 19. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen sei, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gewandt. Das Verwaltungsgericht hatte für die Zulässigkeit der nun noch anhängigen Feststellungsklage allein zu klären, ob ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die mögliche Rechtswidrigkeit dieser dienstlichen Beurteilung gegeben ist. Den Ausführungen der Beurteilerin in der dienstlichen Beurteilung vom 28. Oktober 2002 in der Form der Beurteilung vom 19. Februar 2003 und auch im Widerspruchsbescheid lassen sich aber keine diskriminierenden Äußerungen des Inhalts oder der Gestalt entnehmen, dass sie die Menschenwürde des Klägers, seine Persönlichkeitsrechte oder sein berufliches oder sein gesellschaftliches Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigen könnten. Soweit der Kläger auf persönliche Differenzen mit seiner früheren Vorgesetzten, auf deren Anordnung, Tätigkeitsberichte vorzulegen und auf deren handschriftlichen Aufzeichnungen zur Begründung ihrer möglichen Voreingenommenheit verweist, sind diese nicht Gegenstand der angefochtenen Beurteilung geworden und daher für die Frage, ob insoweit ein Rehabilitationsbedürfnis besteht, nicht relevant.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1996, NVwZ 1996, 1010 m.w.N.; Beschl. v. 27.2.1997, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15).

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein nicht beförderter Beamter auch außerhalb eines Stellenbesetzungsverfahrens bei drohendem Fortfall eines Dienstpostens zwecks späterer Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen habe, ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

4. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht Hamburg habe keinen erneuten Einzelrichterbeschluss verkündet, obwohl die ursprüngliche Einzelrichterübertragung des Verwaltungsgerichts Schleswig durch die Verweisung an ein anderes Gericht seine Wirksamkeit verloren habe. Der hier unterlassene Beschluss stelle eine willkürliche Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Das Unterlassen einer weiteren Übertragung des Rechtsstreits durch die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO begründet keinen Verfahrensfehler nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, NVwZ-RR 2002, 150; vgl. zur Anfechtbarkeit von Verfahrensfehlern bei § 6 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 201 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte auf Grund der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO über den Rechtsstreit entscheiden, ohne einen erneuten Übertragungsbeschluss vornehmen zu müssen. Im vorliegenden Fall hat das angerufene, im Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO sachlich zuständige Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig übertragen. Mit dem Übertragungsbeschluss wird der Einzelrichter für die Entscheidung des ihm übertragenen Verfahrens zuständig.

Wird die auf den Einzelrichter übertragene Sache in Folge einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans bei einer anderen Kammer anhängig, berührt dies die Einzelrichterzuständigkeit nicht (vgl. Stelkens, a.a.O., § 6 Rdnr. 29; Kopp/Schenke, a.a.O., § 6 Rdnr. 4; Gernsdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 6 Rdnr. 39; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 6 Rdnr. 69; a.A.: Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 6 Rdnr. 18; Geiger, in Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl 2006, § 6 Rdnr. 7), obwohl die nun zuständige Kammer keine eigene Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO getroffen hat und in den Grenzen des § 6 Abs. 1 und 3 VwGO an den Übertragungsbeschluss gebunden ist. Der Fall, dass die Sache - wie hier - auf Grund eines Verweisungsbeschlusses eines örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts - und damit im selben Rechtsweg - an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht gelangt, rechtfertigt keine andere Wertung. Denn auch in diesem Fall hat der zunächst zuständige Spruchkörper eine zulässige Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO getroffen, unabhängig davon, ob später ein anderer Spruchkörper bzw. ein anderer Einzelrichter als gesetzlicher Richter im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 GG weitere Sach-, Folge- und Nebenentscheidungen in der Sache trifft. Einzelrichter ist stets derjenige Richter der geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Kammer des Gerichts, an das die Sache verwiesen wurde, der nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan als Einzelrichter berufen ist.

Dies führt auch nicht zu einer übermäßigen Bindung des Einzelrichters an den Übertragungsbeschluss einer anderen Kammer eines anderen Verwaltungsgerichts. Sowohl in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Rechtssache auf Grund einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit zunächst an das zuständige Gericht und dort an die geschäftsplanmäßig zuständige Kammer des Gerichts gelangt, wie auch in dem Fall, dass auf Grund einer Geschäftsverteilungsplanänderung innerhalb des gleichen Gerichts eine andere Kammer für die Rechtssache zuständig wird, besteht eine Bindung nur insoweit, wie § 6 VwGO die Einzelrichterübertragung einfachrechtlich ausgestaltet hat. Der Einzelrichter kann in beiden Fällen nach § 6 Abs. 3 VwGO nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Einzelrichters. Auch nach einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist somit der nach Geschäftsverteilungsplan und kammerintern zuständige Einzelrichter im Rahmen des § 6 VwGO an die Übertragung des Rechtsstreits auf ihn gebunden (vgl. Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 6 Rdnr. 69 m.w.N..; a.A. OVG Lüneburg, ZAR 1990, 97 zu § 31 AsylVfG a.F.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 6 Rn. 4; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 6 Rdnr. 29; FunkeKaiser, in: Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 6 Rdnr. 18; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 6 Rdnr. 7).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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