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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 265/03
Rechtsgebiete: BauGB, WEG


Vorschriften:

BauGB § 134 Abs. 1 Satz 4
WEG § 3 Abs. 2 Satz 2
WEG § 7 Abs. 2
1. Steht das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, ist "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 1. Halbs. BauGB als Gesamtschuldner haften.

2. Das der Gemeinde bei der Auswahl der Gesamtschuldner zustehende Ermessen kann aus Gründen der offenbaren Unbilligkeit dahin eingeschränkt sein, dass die Gemeinde die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur entsprechend ihrem ideellen Anteil an dem Wohnungs- bzw. Teileigentum in Anspruch nehmen darf (hier bejaht für eine aus 67 Stellplätzen bestehende Garagenanlage und einen auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag von rund 10.000 EUR).


1 Bf 265/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert am 24. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2003 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.810,75 EUR (19.188,16 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung der Rissener Landstraße von der Blankeneser Landstraße bis zur Anne-Frank-Straße. Dabei streiten die Beteiligten allein um die Auslegung und Anwendung von § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Nach § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; nach § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB sind bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Die Klägerin ist mit zahlreichen anderen Personen gemeinsam Teileigentümerin einer Tiefgaragenanlage mit 67 Stellplätzen, die sich nebst vielen Wohnungen auf einem nahezu 20.000 m² großen Grundstück befindet, das an die Rissener Landstraße grenzt. Für die Tiefgarage ist Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildet worden, das aus dem Sondereigentum an der gesamten Garagenanlage in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil von 416/10000 an dem gemeinschaftlichen Grundstück besteht (Teileigentumsgrundbuch von Dockenhuden, Blatt ); besondere Teileigentumsgrundbuchblätter für die einzelnen Stellplätze sind nicht angelegt worden. Die Klägerin und ihr Ehemann waren an der Garagenanlage zunächst gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem ideellen Anteil von 2/67 beteiligt; außerdem besaß der Ehemann der Klägerin einen weiteren ideellen Anteil von 1/67. Der Ehemann der Klägerin ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie führt den Rechtsstreit fort.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 zog die Beklagte den Ehemann der Klägerin zu dem auf die gesamte Garagenanlage entfallenden Erschließungsbeitrag heran, den die Beklagte mit 20.044,72 DM angab. Mit seinem Widerspruch machte der Ehemann der Klägerin geltend, die Beklagte habe ihn nur in Höhe seines Anteils von 3/67 an der Tiefgarage in Anspruch nehmen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch unter Heraufsetzung des geforderten Beitrags auf 20.087,61 DM zurück: Mehrere Beitragspflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Die Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners stehe im Ermessen der Gemeinde. Die Überlegungen, die die Gemeinde bewogen hätten, einen bestimmten Gesamtschuldner auszuwählen, müssten nicht dargelegt werden.

Mit seiner Klage hat der Ehemann der Klägerin sein Begehren weiter verfolgt. Nach seinem Tode hat die Klägerin den auf ihren Anteil an der Garagenanlage entfallenden Beitrag von 899,45 DM (3/67 von 20.087,61 DM) bezahlt und ihre Klage auf die diesen Betrag übersteigende Summe beschränkt.

Durch Urteil vom 11. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Erschließungsbeitragsforderung 899,45 DM (459,88 EUR) übersteigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den verstorbenen Kläger nur in Höhe des Teils der auf die Tiefgarage entfallenden Beitragsforderung in Anspruch nehmen dürfen, der seinem ideellem Anteil an der Tiefgarage entspreche. Das der Beklagten in § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB eröffnete und grundsätzlich nur durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzte Ermessen sei entsprechend eingeschränkt. Ausgehend von dem erklärten Willen des Gesetzgebers, die Gesamthaftung von Wohnungs- und Teileigentümern zu beseitigen, erscheine es grob unbillig, dann auf einen einzelnen Teileigentümer zurückzugreifen, wenn - wie hier - offenbar aus Gründen der Praktikabilität auf der Grundlage der Sonderregelung des § 7 Abs. 2 WEG auf die Anlegung gesonderter Grundbuchblätter für die einzelnen Tiefgaragenplätze (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG) verzichtet und statt dessen ein gemeinschaftliches Teileigentumsgrundbuch angelegt worden und so formal alle Stellplatzinhaber Miteigentümer des auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Grundstücksanteils seien. Diese seien vielmehr so zu behandeln, wie alle anderen Wohnungs- oder Teileigentümer auch und nur entsprechend ihrem (in diesem Falle ideellen) Grundstücksanteil heranzuziehen. Diese Regelung sei auch praktikabel. Die ideellen Grundstücksanteile seien nach § 47 der Grundbuchordnung (GBO) eingetragen und jeweils aus dem gemeinschaftlichen Teileigentumsgrundbuch ersichtlich. Demgegenüber wäre die Erbin des verstorbenen Klägers gehalten, womöglich mehr als 60 Prozesse mit den übrigen Miteigentümern zu führen, um die verauslagten Beträge zurückzuerhalten. Diese Abwälzung des Verteilungsrisikos habe der Gesetzgeber verhindern wollen. Dem habe die Beklagte durch eine entsprechende Ermessensentscheidung Rechnung tragen müssen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung darüber, welchen der Miteigentümer an der Garagenanlage die Beklagte in welcher Höhe in Anspruch nehmen wolle, im Ermessen der Beklagten stehe. Das ergibt sich aus § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB i.V.m. § 421 BGB. § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB greift insoweit nicht ein. Hierauf hat die Beklagte mit Recht hingewiesen. Steht das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum und damit auch der mit dem Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zu, ist "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB als Gesamtschuldner haften (vgl. in diesem Sinne OVG Münster, Urt. v. 20.6.1991 - 2 A 672/90 zu einer vergleichbaren Satzungsregelung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 24 Rdn. 11; derselbe, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand März 1999, § 8 Rdn. 65; Förster, in: Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand August 1981, § 134 Rdn. 5). Die Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners richtet sich nach § 421 BGB, wobei an die Stelle der Formulierung "nach Belieben" sinngemäß die Worte "nach Ermessen" treten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O. Rdn. 8).

b) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das der Beklagten zustehende Ermessen ausnahmsweise dahin eingeschränkt ist, dass die Beklagte den verstorbenen Kläger nur in Höhe des Teiles der auf die Tiefgarage entfallenden Beitragsforderung in Anspruch nehmen durfte, der seinem ideellen Anteil an der Tiefgarage entspricht. Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte demgegenüber einwendet, weder dem Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB noch der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass ihr Ermessen im dargestellten Sinne eingeschränkt sei.

Gewiss kann allein der Umstand, dass ein (einzelnes) Wohnungs- bzw. Teileigentum einer Personenmehrheit zusteht, nicht dazu führen, dass die Beklagte die einzelnen Mitglieder dieser Personenmehrheit ermessensfehlerfrei nur entsprechend ihrem ide-ellem Anteil in Anspruch nehmen darf. Denn damit würde die gesetzlich vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung dieser Personen im Ergebnis beseitigt.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht angenommen, dass das Ermessen der Beklagten in jedem Falle, in dem ein (einzelnes) Wohnungs- bzw. Teileigentum einer Personenmehrheit zusteht, dahin reduziert sei, dass die Beklagte jedes Mitglied dieser Personenmehrheit nur entsprechend seinem ideellem Anteil in Anspruch nehmen dürfe. Es hat lediglich in dem vorliegenden besonderen Fall die Inanspruchnahme des verstorbenen Klägers für grob unbillig gehalten. Der Senat teilt diese Auffassung.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Besonderheit des vorliegenden Falles zunächst darin zu erblicken, dass man - offenbar aus Gründen der Praktikabilität auf der Grundlage der Sonderregelung des § 7 Abs. 2 WEG - auf die Anlegung gesonderter Grundbuchblätter für die einzelnen Tiefgaragenplätze verzichtet hat, obwohl es allem Anschein nach ohne weiteres möglich gewesen wäre, für jeden einzelnen Stellplatz gesonderte Teileigentumsgrundbuchblätter anzulegen, weil die Stellplätze nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG als abgeschlossene Räume gelten, wenn ihre Flächen - wie regelmäßig - durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Wäre dies geschehen, so hätte die Beklagte den verstorbenen Kläger von vornherein nur in Höhe seines Anteils von 3/67 in Anspruch nehmen können.

Wie das Verwaltungsgericht weiter mit Recht betont hat, wäre die Klägerin auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten gehalten, womöglich mehr als 60 Prozesse mit den übrigen Miteigentümern zu führen, um die verauslagten Beträge zurückzuerhalten. Auf ihr würde damit ein erhebliches Beitreibungsrisiko lasten. Diese Last wiegt um so schwerer, als es um einen Gesamtbetrag von rund 10.000,- EUR und damit um einen Betrag von erheblicher Größe geht. Diese Last dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. nunmehr der Klägerin aufzuerlegen, hält auch der Senat unter Würdigung aller Umstände für offenbar unbillig (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 = KsTZ 1993, 93).

2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Rechtsstreit weist keine besonderen, d.h. keine solchen Schwierigkeiten auf, die das in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten übliche Maß erheblich übersteigen.

3. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von der Beklagten angeführte Frage, "ob im Falle, dass der Miteigentumsanteil mehreren Personen zusteht und daher nach dem eindeutigen Wortlaut nicht dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 4 (zweiter Halbsatz) BauGB unterfällt, das Ermessen der Beklagten gleichwohl entsprechend dahingehend eingeschränkt ist, dass die Beklagte den verstorbenen Kläger nicht allein auf die gesamte auf die Garagenanlage entfallende Beitragsschuld in Anspruch nehmen durfte" rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Soweit die Beklagte damit die Frage geklärt wissen will, ob allein der Umstand, dass ein (einzelnes) Wohnungs- bzw. Teileigentum und damit auch der damit verbundene Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück mehreren Personen gemeinsam zusteht, dazu führt, dass das der Beklagten nach § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB grundsätzlich zustehende Ermessen dahin eingeschränkt ist, dass sie die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit jeweils nur in Höhe ihrer ideellen Anteile in Anspruch nehmen darf, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Sie ist aus den oben zu 1. dargelegten Gründen vielmehr ohne weiteres zu verneinen.

Soweit es der Beklagten darüber hinaus um die Frage gehen sollte, ob es Fälle gibt, in denen das ihr nach § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB zustehende Ermessen bei der Auswahl von Gesamtschuldnern eingeschränkt ist, bedürfte auch diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ist unzweifelhaft, dass das Ermessen u.a. durch offenbare Unbilligkeit begrenzt ist.

Sollte die Beklagte schließlich auch die Frage geklärt wissen wollen, ob die Inanspruchnahme des verstorbenen Klägers auf die gesamte auf die Garagenanlage entfallende Beitragsschuld offenbar unbillig ist, so würde auch dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil die Antwort auf diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

4. Endlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz von dem Urteil des OVG Münster vom 20. Juni 1991 (2 A 672/90) zugelassen werden.

Zum einen setzt § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO voraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung "des" Oberverwaltungsgerichts, d.h. des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdn. 12). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Zum anderen fehlt es auch in der Sache an einer Divergenz.

Wie die Beklagte im Grundsatz richtig ausführt, ist nach dieser Entscheidung - soweit der Miteigentumsanteil mehreren Personen zusteht - "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz BauGB als Gesamtschuldner haften: Das OVG Münster hat in dem genannten Urteil zu einer § 134 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB nachgebildeten Satzungsregelung entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar sei, wenn das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinsam zustehe; in diesem Falle seien die einzelnen Mitglieder dieser Personenmehrheit gemeinsam als Gesamtschuldner beitragspflichtig. Im Anschluss daran hat das OVG Münster ausgeführt, dass der Beklagte in dem ihm vorliegenden Fall in Ausübung sachgerechten Ermessens berechtigt gewesen sei, den gesamten auf den Miteigentumsanteil beider Ehegatten am Grundstück beschränkten Beitrag von dem einen oder anderen Miteigentümer zu verlangen; insoweit begegne es keinen Bedenken, wenn der Beklagte in der Annahme, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau finanziell leistungsfähiger sei, allein diesen zu dem gesamten Betrag herangezogen habe.

Von dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Insbesondere hat es nicht etwa angenommen, dass das Ermessen der Beklagten allein deshalb, weil das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinsam zustehe, dahin eingeschränkt sei, dass die Beklagte die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur in Höhe ihres ideellen Anteils heranziehen dürfe. Es hat vielmehr unter den besonderen Umständen des Einzelfalles die Inanspruchnahme eines einzelnen Mitglieds der Personenmehrheit auf den gesamten, auf die Tiefgaragenanlage entfallenden Beitrag für grob unbillig gehalten.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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