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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 1 Bf 310/07
Rechtsgebiete: SVG, BeamtVG


Vorschriften:

SVG § 53
BeamtVG § 53
Das gemäß § 53 Abs. 5 SVG auf das Ruhegehalt anzurechnende Erwerbseinkommen vorzeitig in den Ruhestand versetzter Soldaten und Beamten ist unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes und des Vorteilsausgleiches zu bestimmen, die steuerrechtliche Behandlung von Rückdeckungsversicherungen ist zu berücksichtigen. Fiktive Einnahmen sind in der Regel nicht anzurechnen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 Bf 310/07

In der Verwaltungsrechtssache

Verkündet am 26.06.2009

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz und die Richterin Walter sowie die ehrenamtliche Richterin Appelbaum und der ehrenamtliche Richter Aschoff für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. August 2007 aufgehoben.

Die Bescheide vom 12. März 2001 und vom 28. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 werden aufgehoben, soweit die Rückzahlung von 10.001,76 Euro übersteigenden Betrages gefordert wird und in die Ruhensregelung Beträge auf Grund der Pensionszusage vom 25. Juni 1999 einbezogen worden sind.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein seit 1998 pensionierter Oberst, wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen auf seine Pensionsbezüge und einen daraus folgenden Rückforderungsbescheid.

Der 1945 geborene Kläger wurde nach einer schwerwiegenden Erkrankung zum 30. September 1998 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Seit dem 1. Oktober 1998 bezog er infolge dessen Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Auf Grund eines Dienstvertrages vom 18. Mai 1999 war der Kläger bei der Firma.......................... beschäftigt und erhielt hierfür ein Grundgehalt von zunächst 680,--, später 590,-- DM sowie eine Aufwandsentschädigung von zunächst 3.620,--, später 3.710,-- DM. Außerdem enthielt der Dienstvertrag eine Pensionszusage, die spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres fällig wurde. Die Beklagte bezog im Bescheid 19. Juni 2000 die Aufwandsentschädigung vollen Umfangs in die Ruhensberechnung nach § 53 SVG ein und forderte mit Bescheid vom 12. März 2001 für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 2000 Überzahlungen in Höhe von 56.997,88 DM zurück. Auf die Klage des Klägers änderte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 27. November 2001 (10 VG 981/2001) den angefochtenen Ruhensbescheid dahingehend, dass die darin enthaltenen Ruhensregelungen nach § 53 SVG für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 2000 durch eine von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu erstellende Ruhensregelung ersetzt werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass Werbungskosten, wie Familienheimfahrten, die Kosten für doppelte Haushaltsführung und die der Reinigung der Zweitwohnung bei der Ruhensberechnung vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien.

Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, berechnete die Beklagte die Ruhensbeträge neu. Dabei berücksichtigte sie erstmals die Zahlungen, die die Firma ......... an die Firma Gerling Versicherungs AG auf Grund eines Versicherungsvertrages zur Rückdeckung für die dem Kläger erteilte Pensionszusage geleistet hatte. Die mit Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 1999 konkretisierte Pensionszusage der Firma .................lautete:

"Wir gewähren Ihnen mit Wirkung vom 1.6.1999 einen Rechtsanspruch auf Versorgung. Diese Pensionszusage erteilen wir Ihnen in Anerkennung ihrer Tätigkeit während Ihrer gesamten Dienstzeit in unserem Unternehmen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Erleben Sie den 01.06.2008, so zahlen wir Ihnen ein einmaliges Kapital in Höhe von 583.682,00 DM. Ihr im Zeitpunkt Ihres Ablebens mit Ihnen in gültiger Ehe lebender Ehegatte erhält im Falle Ihres Ablebens vor dem 01.06.2008 eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 333.510,00 DM. Für den Fall, dass Sie vor dem 01.06.2008 ableben und kein Ehegatte vorhanden ist, wird das zugesagte Hinterbliebenenkapital in nachstehender Rangfolge ausgezahlt: Die ehelichen und die ihnen gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, die Eltern."

Diese Pensionszusage wurde mit Vertrag am 8. August 2002 zwischen dem Kläger und der Firma.................... u.a. dahingehend geändert, dass statt der explizit aufgeführten Beträge Folgendes aufgenommen wurde:

"Zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenleistung hat die Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden wir Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen mindestens die Leistungen gewähren, die aus der Versicherung nebst den Leistungen Ihrer Gewinnbeteiligung erbracht werden."

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 führte die Beklagte eine neue Ruhensberechnung durch und forderte auf Grund dieser Berechnung für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 Überzahlungen in Höhe von 83.521,30 DM = 42.703,76 Euro zurück. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 mit der Maßgabe zurück, dass für die Tilgung der nach Aufrechnung verbliebenen Rest-Überzahlung in Höhe von 26.386,03 € (brutto) dem Kläger Ratenzahlung bewilligt werde. Zu den Erwerbseinkünften im Sinne von § 53 SVG zählten alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen. Dazu gehörten auch die Beträge, die die Firma......................... zur Bildung einer Kapitallebensversicherung gezahlt habe.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass ihm die von der Firma ............... an die Rückdeckungsversicherung gezahlten Beträge keineswegs zugeflossen seien. Er, der Kläger, könne über das ihm zugesagte einmalige Kapital erst zum 1. Juni 2008 verfügen, vorher nicht. Daher seien diese Beträge auch kein Einkommen. Die Beklagte könne Versorgungsbezüge nicht um Beträge kürzen, die dem Soldaten im Ruhestand noch nicht zur Verfügung stünden und die er daher nicht verbrauchen könne. Die zugesagten Beträge erhalte er auch nur im Erlebensfalle. Von einem Rechtsmissbrauch oder Umgehungsgeschäft könne keine Rede sein. Ob und inwieweit Versorgungsbezüge wegen der Ruhensregelung zu kürzen seien, entscheide sich in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt, in dem das Kapital dem Ruhestandsbeamten im Ruhestand tatsächlich zufließe. Erst dann stelle sich auch die Frage, ob und inwieweit solche Leistungen zu versteuern seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 12. März 2001 und 28. Juli 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zu Gunsten des Klägers gezahlten Beiträge für die Lebensversicherung hätten auch von diesem selbst gezahlt werden können. Jeder Versicherungsbeitrag stehe nach Vertragsschluss mit der Versicherung letztlich nicht mehr im Rahmen der Alimentation zur eigentlichen Lebensführung zur Verfügung. Dennoch werde der Betrag auf Grund der Berufstätigkeit verdient und entsprechend einer getroffenen Lebensplanung eingesetzt, unabhängig davon, ob eine Kapitalauszahlung an den Kläger erfolge oder nicht. Die Beitragssumme stehe damit zur Verfügung des Klägers.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ruhensberechnung der Beklagten sei auch im Hinblick auf die Anrechnung der Pensionszusage nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zu Recht bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens des Klägers die Pensionszusage der Firma .................. anteilig berücksichtigt. Auch hierbei handele es sich um Erwerbseinkommen des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG. Nach dieser Vorschrift seien Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich der Abfindungen. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit würden erzielt als Gegenleistung dafür, dass ein Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder jemand auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses einer weisungsgebundenen Beschäftigung nachgehe und in eine betriebliche Organisation eingebunden sei. Zu den aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis erzielten Einnahmen gehörten gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der heranzuziehen sei, Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die als Gegenleistung für die Beschäftigung gewährt würden. Eine solche Gegenleistung sei auch die Pensionszusage von der Firma ............. Sie könne nicht durch einseitige Erklärung entzogen oder geändert werden. Der Vorteil sei auszugleichen. Dem Kläger sei ein Rechtsanspruch auf Versorgung vom 1. Juni 1999 an gewährt worden. Anders als im Steuerrecht sei bei der Anwendung von § 53 SVG im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses von Barmitteln abzustellen, sondern auf die Begründung des Rechtsanspruches des Soldaten jedenfalls dann, wenn der erhaltene Vorteil sich erst später in einer Geldzahlung niederschlage. Das folge aus Sinn und Zweck des § 53 SVG. Dieser bestehe - neben der Schonung der Staatsfinanzen - im Vorteilsausgleich. Das bedeute, dass vorzeitig pensionierte Soldaten und Beamte nicht besser gestellt sein sollten als solche Soldaten und Beamte, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ihrer Dienstpflicht nachkämen. Der Vorteilsausgleich solle alle Vorteile umfassen, die der als dienstunfähig pensionierte Beamte oder Soldat aus dem Umstand, dass er nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet sei, sondern einer anderen Beschäftigung nachgehe, ziehen könne. Dies gelte unabhängig davon, wann sie sich in einer Barauszahlung realisierten. Jedenfalls dann, wenn sich eine Pensionszusage als Zusage einer verschobenen Gehaltszahlung darstelle, mit der die Entlohnung für die Dienstleistung auf einen späteren Zeitpunkt gelegt werde, sei sie anteilig als einschlägiger Vorteil zu behandeln und anzurechnen. Anderenfalls wäre eine Umgehung der Anrechnungsvorschriften vorprogrammiert.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, § 53 SVG stelle auf Erwerbseinkommen ab, das angerechnet werde. Erwerbseinkommen setze aber voraus, dass dieses Einkommen dem Ruhestandsbeamten auch tatsächlich für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Bei einer Pensionszusage, auf Grund derer erst zu einem späteren Zeitpunkt eine tatsächliche und damit verzehrbare Zahlung erfolge, könne von einem laufend verfügbaren Einkommen nicht gesprochen werden. Dies ergebe sich letztlich auch aus dem Grundsatz der Alimentation. Die amtsangemessene Unterhaltssicherung sei prinzipiell auch noch zu gewährleisten, wenn über die sogenannte Ruhensregelung Einkünfte angerechnet würden, die nicht aus öffentlichen Kassen stammten und erzielt würden, weil der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt sei. Dabei könnten unter Einkünfte oder Erwerbseinkommen nur Vorteile verstanden werden, die geeignet seien, einen amtsangemessenen Unterhalt zu sichern. Dies sei bei einer Pensionszusage, wie sie ihm gewährt worden sei, nicht der Fall. Deshalb dürfe sie nicht wie eine Gehaltszahlung behandelt werden. Er, der Kläger, könne auf diese Pensionszusage zur Sicherung seines Unterhaltes nicht zurückgreifen. Der zurückgeforderte Betrag sei um den Betrag der für die Pensionszusage angerechneten Leistungen zu reduzieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des VG Hamburg vom 23. August 2007 abzuändern sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. März 2001 und 28. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 aufzuheben, soweit die Rückzahlung von mehr als 10.001,76 Euro gefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Nach der Ausgestaltung der "Pensionszusage" vom 25. Juni 1999 habe der Kläger einen gegenüber der Firma ............ unverfallbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages. Daher handele es sich bei den monatlichen Zahlungen der Prämien durch die Firma ................... analog der steuerrechtlichen Behandlung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27. Mai 1993, VI R 19/92) um anrechenbares Erwerbseinkommen.

Das Gericht hat über die Umstände des Vertragsschlusses und Vertragsinhaltes des Dienstvertrages des Klägers mit der Firma ................... vom 18. Mai 1999 sowie die Pensionszusage der Firma an den Kläger vom 25. Juni 1999 Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen ........ und ............

Sie haben bekundet, dass für den Kläger keine Möglichkeit bestanden habe, statt der Pensionszusage der Firma .................. höhere monatliche Gehaltszahlungen zu vereinbaren. Die Pensionszusage habe den üblichen Konditionen für vergleichbare Stellungen bei der Firma ........... und ihren Tochterunternehmen entsprochen. Über die genaue Ausgestaltung sei mit dem Kläger nicht gesprochen worden. Der Kläger habe keinen eigenen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen, mit dem die Firma ................. eine Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage geschlossen habe, gehabt. Die Ansprüche der Firma ............ gegen das Versicherungsunternehmen aus dem Versicherungsvertrag seien auch nicht an den Kläger abgetreten worden. Im Juni 2008 sei aufgrund der Pensionszusage an den Kläger von der Firma ............... ein Betrag von 194.849,70 € (brutto) ausgezahlt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften vom 6. April und 26. Juni 2009 und die Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet.

I.

Der Senat legt das Anfechtungsbegehren des Klägers dahin aus, dass es sich zum Einen gegen die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Ruhensregelung wendet, dies aber darauf beschränkt, dass die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 1. Juni 2000 in die Berechnung für die Ruhensreglung als anrechenbares Einkommen des Klägers die monatlichen Zahlungen der Firma .............. an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 zu Unrecht einbezogen habe. Die sonstige Ruhensberechnung hinsichtlich der laufenden Einkünfte des Klägers in dem fraglichen Zeitraum, die vor allem der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2001 (10 VG 981/2001) diente, hat der Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zum Anderen wendet sich der Kläger gegen die Rückforderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit die von der Beklagten festgestellten Überzahlungen auf angerechnetem Einkommen in Höhe der monatlichen Zahlungen der Firma ............ an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 beruhen. Dem stehen die Ausführungen des Klägers nicht entgegen, der mit den angefochtenen Bescheiden zurückgeforderte Betrag von 42.703,76 € sei um den Betrag von 32.702,00 € zu reduzieren, den die nicht anrechenbare Pensionszusage ausmache. Denn damit ist nicht unabhängig von den Anrechnungsregelungen des § 53 SVG eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 32.702,00 € beantragt, sondern bei verständiger Auslegung des Begehrens lediglich eine Reduzierung der Rückforderung um den Betrag verlangt, der sich aus der Anrechnung der monatlichen Zahlungen der Firma .............. an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 ergibt. Deshalb versteht der Senat den Klagantrag dahingehend, dass der Kläger die Aufhebung der Rückforderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006, der nach Aufrechnung mit einem wegen der Einbehaltung von Pensionszahlungen angenommenen Pensionsnachzahlungsanspruch von dem Kläger (nur) noch die Restüberzahlung in Höhe von 26.386,03 € fordert, insoweit begehrt, als ein Betrag von mehr als 10.001,76 € gefordert wird.

II.

1.) Die mit dem Bescheid vom 28. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 erfolgte Ruhensberechnung zum Ruhegehalt des Klägers ist insoweit rechtswidrig, als darin die monatlichen Zahlungen der Firma ................. an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 als monatliches Einkommen des Klägers berücksichtigt sind.

a) Der neue, für den Kläger ungünstigere Ruhensbescheid vom 28. Juli 2005 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er anders als im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2001 angeordnet, den ursprünglichen Ruhensbescheid vom 19. Juni 2000 nicht nur durch eine nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu erstellende Ruhensregelung ersetzt hat. Zwar bindet das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts die Beklagte insofern, als darin über Einkommensteile des Klägers entschieden worden ist, die Gegenstand des Bescheides vom 19. Juni 2000 waren. Gegenstand dieses Bescheides waren aber nicht die im vorliegenden Verfahren allein noch angegriffenen Ruhensregelungen hinsichtlich der von der Beklagten für die Pensionszusage angesetzten monatlichen Beträge. Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2001 waren vielmehr die Ruhensregelungen hinsichtlich der im Dienstvertrag des Klägers vom 18. Mai 1999 mit späteren Änderungen als "Aufwandsentschädigung" bezeichneten Bestandteile der Einkünfte. Die Beklagte war daher, als sie im Februar 2005 (vgl. Blatt 358 d. Sachakte) davon Kenntnis erhielt, dass die Firma ..................... zu Gunsten des Klägers in den Jahren 1999 bis 2001 Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in Höhe von monatlich 4.920,-- DM entrichtet hatte, nicht gehindert, diese neuen Erkenntnisse in eine neue Ruhensberechnung einzubeziehen.

b) Die angefochtene Ruhensreglung erweist sich aber als rechtswidrig, weil die monatlichen Zahlungen der Firma ..................... an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 kein Erwerbseinkommen des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 5 SVG ist.

aa) Nach dieser Vorschrift sind in den Grenzen des § 53 SVG anzurechnendes Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Zur Auslegung dieser Vorschrift kann auf die Entstehungsgeschichte des § 53 BeamtVG zurückgegriffen werden. Die Neufassung des § 53 BeamtVG durch Art. 7 Nr. 22 Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998, (BGBl. I, S. 1666) führte die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge bis zur Erreichung der regulären Altersgrenze ein. § 53 SVG, ist nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz (BT-Drs. 13/9527) eine Folgeänderung des § 53 BeamtVG (BT-Drs. 13/9527, S. 45). Daher kann zur Auslegung des § 53 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 SVG auf die Motive des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, die zur Änderung des § 53 BeamtVG geführt haben. Wegen des parallelen Anwendungsbereiches der Vorschriften kann darüber hinaus auch die Rechtsprechung zur Auslegung des § 53 BeamtVG herangezogen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2007, 2 BvR 797/04 ZBR 2008, 91, zu § 53 BeamtVG, den es für verfassungsgemäß hielt, ausgeführt:

"Der Bestimmung des § 53 BeamtVG liegen vor allem fiskalische Erwägungen zu Grunde. Die Vorschrift soll - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 13/9527, S. 28). Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 53 BeamtVG allerdings nicht nur auf die Ersparnis von Versorgungsaufwendungen an, die sich - unmittelbar - aus jeder Verschärfung des Anrechnungsregimes ergibt. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern und so dazu beitragen, die Bezugsdauer von Versorgungsleistungen abzusenken (vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 28 und 40). Allerdings bilden diese fiskalischen Erwägungen nicht den alleinigen Grund für die durch § 53 BeamtVG bewirkte Erweiterung der Anrechnung von privaten Erwerbseinkommen. In den Gesetzesmaterialien heißt es weiter, die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeit sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vorschrift über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40). Wie diese Formulierung zeigt, ging es dem Gesetzgeber bei der Erweiterung des § 53 BeamtVG auf private Einkünfte auch darum, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können."

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 27.1.2005, NVwZ-RR 2005, 488 m.w.N.) hat mehrfach betont, dass die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt für vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte dem Ausgleich des Vorteils diene, den der Beamte dadurch erziele, dass er seine Arbeitskraft, die er dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung stellen könne, anderweitig wirtschaftlich verwerte. Die Freistellung vom Dienst infolge Dienstunfähigkeit oder auch auf Antrag hin solle dem Beamten nicht die Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen als er im Falle der Dienstleistung stünde. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.2.2004, BVerwGE 120, 154, ausgeführt, dass § 53 Abs. 7 BeamtVG einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens präge und deshalb von Bruttobeträgen ausgehe. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben zitierten Beschluss vom 11. Dezember 2007 u.a. dargelegt, dass die Alimentation des Beamten zwar kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung darstelle, diese Alimentationspflicht allerdings nicht völlig losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven Dienstleistung des Beamten bestehe. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung seien die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfülle. Falle diese Pflicht des Beamten infolge vorzeitiger Zurruhesetzung weg, werde ihm im Einzelfall ermöglicht, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Dadurch könne er gegebenenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis besser dastehen, als wenn er im aktiven Dienst verblieben wäre. Die Zurruhesetzung bezwecke nicht, dem Beamten eine andere, umfängliche Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sie beruhe vielmehr in aller Regel auf der im Fürsorgegedanken wurzelnden Erwägung, dass der Beamte zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage sei. Die Vorteile, die der Beamte in bestimmten Fällen aus vorzeitigen Ruhestandsversetzungen ziehen könne, schlügen sich typischerweise zu Lasten des Dienstherrn nieder. Dem gehe infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig sei er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Das so insgesamt zu Lasten des Dienstherrn verschobene Pflichtengefüge habe es dem Gesetzgeber gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung vor Erreichen der Altersgrenze eintretende Verschiebung durch eine Anrechnungsregelung, wie sie § 53 BeamtVG vorsehe, auszugleichen.

Aus diesen Grundsätzen folgt noch nicht im Einzelnen, was unter dem anzurechnenden Erwerbseinkommen zu verstehen ist. Auch wenn man den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde legt, § 53 Abs. 7 BeamtVG präge einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens, so ist doch nicht zu verkennen, dass dieser Begriff an den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte anknüpft und die steuerrechtliche Behandlung in die Auslegung einzubeziehen ist. Denn § 53 Abs. 7 BeamtVG wie auch § 53 Abs. 5 SVG definieren den Begriff der Einkünfte nicht selbständig. Dies verdeutlicht der Blick auf die ebenfalls zum Erwerbseinkommen gehörenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Diese können nicht ohne Heranziehung der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt werden. In § 53 Nr. 5 SVG, § 53 Nr. 7 BeamtVG können mit den Einkünften nicht alle Einnahmen gemeint sein, die ein Selbständiger, Gewerbetreibender oder Landwirt erzielt. Denn dies würde bei hohen Einnahmen und hohen Kosten und deshalb minimalen Gewinnen zu der Annahme führen, dass Selbständige, Gewerbetreibende und Landwirte tatsächlich hohe Einkünfte hätten, die als Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären, ohne dass sie als Gewinn aus ihrer Tätigkeit ihnen für die Lebensführung zur Verfügung stünden.

Bei der Auslegung des Begriffes des Erwerbseinkommens i.S. der §§ 53 Abs. 5 SVG und 53 Abs. 7 BeamtVG ist ferner der Alimentationsgrundsatz zu beachten. Denn mit der Anrechnung von Erwerbseinkommen soll dem Versorgungsempfänger zwar die Möglichkeit genommen werden, seine Arbeitskraft zu Lasten des Dienstherrn mit dem Ergebnis einzusetzen, dass er insgesamt höhere Einnahmen erzielt, als dies der Fall gewesen wäre, wenn er im Dienst geblieben wäre. Die Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit erlaubt allerdings in der Regel nicht, lediglich fiktive Einnahmen anzurechnen, sondern nur dem Beamten tatsächlich zur Verfügung stehende Beträge. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 5 Satz 4 und 5 SVG, der § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht. Danach erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Diese Regelung ist Ausfluss der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Verpflichtung des Dienstherrn, die Ruhestandssoldaten und -beamten angemessen zu alimentieren. Mit der auf das Kalenderjahr abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt.

Bei der Auslegung des Begriffes des Erwerbseinkommens i.S. des (§ 53 Abs. 5 SVG, § 53 Abs. 7 BeamtVG) ist allerdings auch der Gedanke des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen. Finanzielle Vorteile, die die vorzeitig pensionierten Soldaten oder Beamten durch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erreichen der regulären Altersgrenze erzielen, sollen ihnen nicht verbleiben. Infolgedessen liegt es nahe, auch solche Einnahmen aus erwerbswirtschaftlicher Betätigung zum Erwerbseinkommen zu zählen, die durch gezieltes Verhalten des Beamten oder Soldaten der Anrechnung entzogen werden sollen. Denn eine Umgehung der Ruhensvorschriften des Beamten- und Soldatenversorgungsrechtes ist nicht schutzwürdig.

bb) Bei Anwendung dieses Erwägungen können die auf Grund des Rückdeckungsversicherungsvertrages gezahlten Versicherungsprämien der Firma ............ nicht zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gezählt werden. Die von der Beklagten gleichwohl erfolgte Berücksichtigung bei der Ruhensberechnung ist rechtswidrig und demzufolge aufzuheben.

Der Dienstvertrag vom 18. Mai 1999 (Blatt 48 bis 51 d. Sachakte), den der Kläger bereits im Mai 1999 eingereicht hat, sieht in § 8 eine firmenseitige Pensionszusage vor, die der Kläger mit Dienstbeginn erhält und die spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres fällig wird. Weiter ist bestimmt, dass die Fälligkeit sich auf eine Kapitalzahlung bzw. auf Wunsch des Klägers auf laufende monatliche Pensionszahlungen bezieht und eine gesonderte Pensionsvereinbarung hierzu erstellt wird. Die für den Zeitraum 1999 und 2000 maßgebliche Pensionszusage vom 25. Juni 1999 sieht vor, dass dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1999 ein Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt wird. Die Pensionszusage wird dem Kläger in Anerkennung seiner Tätigkeit während seiner gesamten Dienstzeit in dem Unternehmen erteilt. Sie sieht eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Form einer Kapitalauszahlung für den Erlebensfall und einer Kapitalzahlung für den Fall des Versterbens vor dem 1. Juni 2008 vor. Die Firma ........... hat mit der Firma Gerling Lebensversicherungs AG ausweislich der in der Sachakte Blatt 361 bis 363 enthaltenen Korrespondenz im Oktober 1999 eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die Einlösungsprämie in Höhe von 24.600,-- DM bezahlt. In der Folgezeit hat die Firma ................ an die Lebensversicherung monatlich 4.920,-- DM bis zum Dezember 2000 entrichtet (Blatt 364 d. Sachakte). Nach der Buchungsanweisung der Firma ................. handelt es sich um fortlaufende Zahlungen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles würden dem Kläger bzw. seinen Hinterbliebenen mindestens die Leistungen gewährt werden, die aus der Versicherung nebst den Leistungen der Gewinnbeteiligung erbracht würden (Blatt 367 d. Sachakte). Dementsprechend vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber 2002, dass die Zuführung des jährlichen Betrages von 30.187,-- Euro zu dieser Pensionszusage zunächst nur bis August 2004 erfolgen solle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger keine Möglichkeit einer anderen Gestaltung der Pensionszusage. Dem Kläger an deren Stelle höhere laufende Bezüge zu bezahlen, kam für die Firma ......... nicht in Betracht. Dies haben die Zeugen ........ und .........glaubhaft bekundet. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Rückdeckungsversicherung stand der Firma................... bis zu Auszahlung zu. Auch wurde dem Kläger der Anspruch seines Arbeitgebers gegen die Rückdeckungsversicherung nicht abgetreten. Die Auszahlung des Betrages aus der Pensionszusage erfolgte dementsprechend vertragsgemäß vor Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers im Juni 2008, durch seinen Arbeitgeber und nicht direkt von dem Versicherer an den Kläger.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nur eine von der Rückdeckungsversicherung unabhängige Pensionszusage der Firma ...................... besaß. Bei den Zahlungen an die Rückversicherung handelte es sich mithin ausschließlich um solche für eine Risikorückversicherung der Firma. Ein Anspruch aus dem Vertrag stand dem Kläger nicht zu. Damit waren die Ansprüche aus der Pensionszusage lediglich Ansprüche auf zukünftige Leistungen des Arbeitgebers. Diese durfte die Beklagte nicht als tatsächlich vom Arbeitgeber an den Kläger oder für den Kläger monatlich erbrachte Zahlungen behandeln.

Auch steuerrechtlich handelte es sich bei monatlichen Zahlungen der Firma .............. an die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage vom 25. Juni 1999 nicht um Einkünfte des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 16.4.1999, VI R 60/96, BFHE 188, 334) hängt die Frage, ob Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an Dritte (Versicherer) erfolgt, als Einnahmen des begünstigten Arbeitnehmers anzusehen sind, davon ab, ob sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (z.B. Versicherung), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Leistung zusteht. Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der BFH bejaht daher die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber nach dem Innenverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur die Pflicht hat, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen. Anders verhält es sich bei Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckungsversicherung). Dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Begründet wird dies u.a. damit, dass der Arbeitgeber im letzteren Falle eine starke eigene Rechtsposition hat, mithin die Rückdeckungsansprüche in die Konkursmasse fallen können. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, den die Rechtsprechung des BFH betont, nämlich, dass eine Pensionszusage des Arbeitgebers immer auch unter dem Vorbehalt des Konkurses des zusagenden Arbeitgebers steht, ist eine solche Pensionszusage zwar mehr als nur eine Hoffnung oder Erwartung des Arbeitnehmers auf zukünftige Leistungen des Arbeitgebers, aber vor ihrer Leistung keine konkrete Leistung des Arbeitgebers. Zwar ist vorliegend mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf zukünftige Leistungen aus der Pensionszusage eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit war. Gleichwohl sind dem Kläger daraus keine Einkünfte während des hier streitigen Zeitraumes bis Dezember 2000 erwachsen. Der Kläger konnte über die Leistungen nicht verfügen, sie flossen ihm unmittelbar von der Firma ..................... erst zum zugesagten Zeitpunkt im Juni 2008 zu. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich nicht um Einkünfte des Klägers, sondern allenfalls um fiktive Einnahmen. Derartige fiktive Einnahmen als Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG anzurechnen, ist aber mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das grundsätzlich von einer monatlichen Anrechnung ausgeht, regelmäßig nicht zu vereinbaren.

Etwas Anderes kann hier auch nicht ausnahmsweise gelten. Die Pensionszusage war eine Umgehung der Ruhensvorschriften des Soldatenversorgungsrechts. Zwar erweckt das Missverhältnis zwischen der monatlichen Gehaltszahlung von 680,- bzw. 590,- DM und der Aufwandsentschädigung von brutto 3.620,- bzw. 3.710,- DM monatlich zu der Monatsversicherungsprämie von 4.920,- DM den Verdacht, die Rückstellungsversicherung könnte abgeschlossen worden sein, um die bei einer Zahlung der Prämie an den Kläger laufend erfolgende Anrechnung zu umgehen. Gegen eine derartige Umgehungsabsicht spricht aber zum einen der Inhalt der Pensionszusage, wonach die Auszahlung vor Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgte und damit einer Anrechnung des dann fälligen Auszahlungsbetrages gemäß § 53 SVG im Jahr der Auszahlung nichts im Wege stand. Zum anderen sprechen die Umstände des Vertragsschlusses gegen eine bewusste Umgehung der Ruhensvorschriften des Soldatenversorgungsrechts durch den Kläger. Eine vergleichbare Pensionszusage erfolgte ebenso gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Position. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der Pensionszusage einzuwirken oder an ihrer Stelle ein höheres laufendes Gehalt zu beziehen. Der Zeuge ......... hat bekundet, dass es 1999 für die Pensionszusagen des Arbeitgebers des Klägers keine Rolle spielte, für welchen Zeitraum voraussichtlich ein Mitarbeiter dort tätig war. Der Kläger wurde vielmehr entsprechend seiner Funktion eingestuft. Das macht das Größenverhältnis der Monatsprämie zu dem Gehalt und der Aufwandsentschädigung des Klägers verständlich.

2.) Die angefochtenen Rückforderungsbescheide, die in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 von dem Kläger nach Aufrechnung (nur) noch eine "verbleibende Rest-Überzahlung" in Höhe von 26.386,03 € (brutto) fordern, sind ihrerseits insoweit rechtswidrig, als damit ein höher Betrag an "Rest-Überzahlung" als 10.001, 76 € gefordert wird. Denn bei Herausrechnung der von der Beklagten zu Unrecht in die Ruhensrechnung eingestellten Beträge ergibt sich, dass auf die Gesamtbezüge in diesem Zeitraum (1.5.1999 bis 31.12.2000) nicht 83.521,30 DM auf das Ruhegehalt anzurechnen waren, sondern lediglich 51.476,45 DM. Daher besteht ein Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe, von dem durch Aufrechnung insgesamt 31.914,70 DM bereits erloschen sind, sodass eine Restüberzahlung von 19.561,75 DM übrig bleibt. Dies entspricht 10.0001,76 Euro.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708, Nr. 10, 11; 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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