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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 1 Bf 387/03
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 33 c Abs. 1
Es genügt nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gemäß § 33 c Abs. 1 GewO besitzt. Die GmbH muss die für die Ausübung ihres Gewerbes erforderliche Erlaubnis selbst erwerben.
1 Bf 387/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz am 20. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 4.000,- Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Gaststätten und Spielsalons und das Aufstellen von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten ist, wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Fortsetzung des ohne Erlaubnis nach § 33 c GewO betriebenen Gewerbes Aufstellung und Betrieb von Geldspielgeräten untersagt worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage hatten keinen Erfolg.

II.

Der Zulassungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind teils nicht hinreichend dargelegt und liegen im übrigen auch nicht vor.

1.) Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (GewArch 1977, S. 14) anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst das Gewerbe der GmbH betreibt (vgl. Landmann-Rohmer-Marcks, GewO, Komm., § 33 c Rdz 13; §14 Rdz. 56), es sei denn es handelt sich um ein sog. Strohmannverhältnis, bei dem sowohl der Strohmann als auch der Hintermann als Gewerbetreibende anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE Bd. 65, S. 12 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die für die Gewerbeausübung haftende Person, hier die GmbH als eigene juristische Person, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnisse auch selbst erwirbt. Nur so wird der Klarheit und Einheitlichkeit im Rechtsverkehr Genüge getan. Eine andere Betrachtung kommt auch für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nicht ernstlich in Frage. Ob eine GmbH von einem Alleingesellschafter als Geschäftsführer vertreten wird, ist im Rechtsverkehr kaum erkennbar, darüber hinaus können Gesellschafter und deren Anteile sowie die Geschäftsführung einer GmbH jederzeit wechseln. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, keine Personengesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG), die Gesellschaftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern bestimmt und abberufen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Überwachungsfunktion des § 33 c GewO kann nur dann hinreichend genügt werden, wenn der rechtliche Inhaber des Gewerbebetriebes und der Inhaber der Erlaubnis identisch sind.

2.) Die Klägerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage geltend, ob für eine GmbH eine erneute Erlaubnis nach § 33 c GewO auch dann einzuholen ist, wenn der geschäftsführende Gesellschafter, der zudem Alleingesellschafter der GmbH ist, eine derartige Erlaubnis vorweisen kann. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass diese Frage in der GewO nicht ausdrücklich geregelt sei und für so organisierte Gewerbetreibende von eminent praktischer Bedeutung sei. Angesichts unterschiedlicher Handhabung durch die Verwaltung bedürfe es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung.

Damit wird nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise der Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird und die Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE Bd. 70 S. 24 ff.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621). "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.1961, BVerwGE Bd. 13 S.90, 91). Hieran fehlt es vorliegend. Weshalb es angesichts des deutlichen Wortlautes des § 33 c Abs. 1 GewO (..wer gewerbsmäßig ..) und des § 13 Abs. 1 GmbHG überhaupt zweifelhaft sein kann, dass eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Gaststätten und Spielsalons und das Aufstellen von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten ist, für die Ausübung ihres Gewerbes der Erlaubnisse u.a. gem. § 33 c GewO bedarf, hätte nähere Erläuterungen erfordert. Die bloße Behauptung der Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Unabhängig davon ist die Frage schon im Sinn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geklärt. Da es wie oben dargestellt im Interesse der Rechtklarheit und Rechtseinheit erforderlich ist, dass die ein Gewerbe ausübende GmbH die dafür notwendigen Erlaubnisse selbst besitzt, ist es für die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des von der GmbH betriebenen Gewerbes ohne Bedeutung, ob ihr Geschäftsführer seinerseits schon im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 c zum Betrieb eines eigenen Gewerbes ist. Die GmbH benötigt als eigenständige juristische Person eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis. Solange sie nicht selbst die erforderlichen Erlaubnisse besitzt, kann, wie vorliegend geschehen, die Fortsetzung ihres Betriebes verhindert werden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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