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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 421/01.A
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
Wegen einer ganz untergeordneten Unterstützung der Mellat-Partei im Iran droht keine politische Verfolgung.

Ein Übertritt zum Christentum (Apostasie) in Deutschland begründet auch dann keine Verfolgungsgefahr, wenn religiöse Aktivitäten nur in der Gemeinde oder im näheren Freundes- und Bekanntenkreis entfaltet werden und der Kläger dabei keine besondere Funktion innehat, in der er erkennbar nach außen hervorgetreten ist.

Das gilt auch, wenn der Kläger außerdem in nicht hervorgehobenem Umfang exilpolitische Aktivitäten für die OIVPK entfaltet.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 421/01.A

Urteil vom 14. November 2003

Verkündet am 14. November 2003

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat,durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz sowie die ehrenamtliche Richterin Fricke und den ehrenamtlichen Richter Feddern für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen ist und bei ihr die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und/oder § 53 AuslG vorliegen.

Die Klägerin ist am in Teheran geboren und iranische Staatsangehörige. Sie verließ nach eigenen Angaben den Iran am 21. Februar 1999 in Begleitung eines Fluchthelfers auf dem Luftweg und reiste am selben Tag über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 26. Februar 1999 bei der Ausländerbehörde Hamburg einen Asylantrag und verwies dabei darauf, dass sich ihre beiden minderjährigen Kinder , geboren am 1990, und , geboren am 1984, ebenfalls in Hamburg aufhielten und hier ein Asylverfahren betrieben.

Die Beklagte hörte die Klägerin am 26. Mai 1999 zu ihrem Asylantrag an. Dabei machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe in ihrer Heimat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach zwei Jahre eine Hochschule besucht und zwar an Schulen. Nach dem Abschluss habe sie dreizehn Jahre lang an einer gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie vor sechs Monaten beendet. Ihr Ehemann habe dort - u.a. - politische Flugblätter gedruckt. Diese habe er zusammen mit anderen Leuten, die der Mellat-Partei angehört hätten, verfasst; es seien Flugblätter für die Freiheit und dafür gewesen, dass Politik und Religion getrennt werden müssten und dass sie gegen die Herrschaft der Mullahs seien. Sie selbst habe diese Flugblätter zusammen mit anderen verteilt. Ihr Mann habe ihr immer Adressen gegeben, wo sie die Flugblätter habe abgeben sollen; von dort aus seien sie dann weiter verteilt worden. Im November 1998 habe ihr Mann ihr gesagt, dass einige Leute verhaftet worden seien und dass sie eventuell verraten werden könnten. Das sei in der Zeit gewesen, als Darius Fruhar, zu dem ihr Mann Beziehungen gehabt habe, mit seiner Frau bei einem Attentat ums Leben gekommen sei. Ihr Mann habe sie aufgefordert, zusammen mit den Kindern sofort die Stadt zu verlassen. Sie seien dann zu einer Freundin nach gezogen und hätten sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Ihr Mann habe allerdings wieder weg gemusst. Er habe alles mit ihrer Ausreise durch einen Schlepper geregelt. Ob ihr Ehemann nach Deutschland nachkommen werde, wisse sie nicht. Sie habe noch keinen Kontakt von Deutschland aus mit ihm gehabt.

Mit Bescheid vom 18. August 1999 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG bei ihr nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte sie sie unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung - u.a. in den Iran - an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a., das Vorbringen der Klägerin sei zu unsubstantiiert. Das gelte insbesondere für ihren Sachvortrag zum Inhalt der Flugblätter und zu deren Verteilung. Auch zu anderen Punkten seien ihre Angaben nur dürftig. So habe sie nicht erklären können, wohin ihr Mann von der Freundin in aus gegangen sei und was er weiter vorgehabt habe. Auch wüsste sie nicht, wer ihre Kinder hierher gebracht habe.

Gegen den ihr am 24. August 1999 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 7. September 1999 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht: Sie betätige sich in der Bundesrepublik exilpolitisch im Rahmen des "Organisationshauptvereins der Iranischen Vereine für Politik und Kultur e.V." (OIVPK) und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Seit etwa Oktober 1999 besuche sie außerdem regelmäßig Veranstaltungen der Persischsprechenden Christengemeinde in Hamburg, die von Pastor geleitet werde. Am 26. November 2000 sei sie in dieser Gemeinde getauft worden. Sie führe Gespräche mit anderen iranischen Mitbewohnern ihrer Asylbewerberunterkunft und lade diese dazu ein, sich mit dem christlichen Glauben vertraut zu machen. Sie selbst habe sich bereits im Iran mit der christlichen Glaubenslehre befasst. Ihre Schwiegereltern und ein Bruder ihres Ehemannes seien schon im Iran zum Christentum übergetreten und Mitglieder der "Djamaat-e-Rabbani".

Zu den Umständen im Iran hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2001, auf dessen Inhalt verwiesen wird, (Bl. 38 ff. d.A.), Stellung genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.8.1999 zu verpflichten, die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage hinsichtlich des Asyls (Art. 16 a Abs. 1 GG) abzuweisen.

Im Übrigen hat die Beklagte keinen Antrag gestellt.

Der Beteiligte hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Glaubenswechsel angehört und außerdem Pastor Babajan als Zeugen vernommen. Für den Inhalt der Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 62 ff. d.A.).

Durch Urteil vom 28. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. August 1999 die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihr vorliegen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2002, dem Beteiligten zugestellt am 9. April 2002, die Berufung zugelassen.

Mit am 12. April 2002 eingegangenem Schriftsatz nimmt der Beteiligte zur Begründung seiner Berufung Bezug auf die im Zulassungsantrag bzw. Zulassungsbeschluss näher dargelegten, der erstinstanzlichen Bewertung widersprechenden Umstände und macht ergänzende Ausführungen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen (Bl. 124 f. d.A.).

Den Akten ist der Antrag des Beteiligten zu entnehmen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zum Nachweis, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland missionarisch betätigt habe, ein - handgeschriebenes - Schreiben zur Akte gereicht. Darin finden sich unter den Worten:

"Ich bestätige, dass Frau ein paar Mal zu uns gekommen ist, um über den Jesus zu informieren. Sie hat uns auch eine kleine Bibel gegeben."

neun Unterschriften, die ihren Angaben zufolge von iranischen Staatsangehörigen stammen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2003 angehört. Für den Inhalt ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 158 - 164 d.A.). Die Asyl- und Ausländerakte der Klägerin und die im gerichtlichen Schreiben vom 16. Oktober 2003 nebst Anlage aufgeführten sowie die im Protokoll bezeichneten Erkenntnisquellen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Die Klägerin kann nicht als asylberechtigt anerkannt werden (1). Bei ihr liegen auch weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor (2) noch besteht für sie ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG (3). Die Klage war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vollen Umfangs abzuweisen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei einer Rückkehr in den Iran ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihres Glaubenswechsels oder wegen ihrer religiösen und politischen Aktivitäten bedroht ist.

a) Für die Klägerin gilt, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Sie hat nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise im Iran keine Verfolgung erlitten. Das Gericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass ihr bei ihrer Ausreise im Februar 1999 eine Verfolgung unmittelbar bevorstand.

Schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Mai 1999 war die Schilderung der Klägerin zum Grund und zu den Umständen ihrer Ausreise inhaltlich wenig präzise. Dies hat sich bei ihrer gerichtlichen Anhörung durch den Senat noch deutlich verstärkt. Hatte sie seinerzeit die Aufforderung ihres Ehemannes, zusammen mit den Kindern sofort die Stadt Teheran zu verlassen, noch zeitlich in Verbindung gebracht mit der Ermordung von Darius Foruhar im November 1998 und berichtet, ihr Mann habe ihr erklärt, dass einige Leute verhaftet worden seien und dass sie eventuell verraten werden könnten, so hat sie nunmehr trotz mehrfacher Nachfrage hierzu nur angegeben, ihr Ehemann habe von "Schwierigkeiten" gesprochen, ohne diese näher zu erläutern; sie will insoweit auch nicht weiter nachgefragt haben. Dass die Klägerin allein aufgrund einer solchen Erklärung nicht nur zusammen mit ihren Kindern in eine andere Stadt gezogen sein, sondern darüber hinaus später ihre minderjährigen Kinder einem ihr unbekannten Fluchthelfer zur Ausreise nach Deutschland übergeben haben und wiederum zwei Monate später selbst ihr Heimatland illegal verlassen haben will, vermag das Gericht nicht zu glauben. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann aus anderen, verfolgungsfremden Gründen getrennt hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Ehemann nach Angabe der Klägerin erst zwei Jahre nach der Ausreise seine Familie "ein- oder zweimal" kurz angerufen und nach seiner Ehefrau und den Kindern gefragt haben soll. Auch die Klägerin selbst hat offenbar keine besonderen Anstrengungen unternommen, um sich mit ihrem im Iran verbliebenen Ehemann in Verbindung zu setzen.

Unabhängig davon rechtfertigen auch die von der Klägerin selbst geschilderten politischen Aktivitäten vor ihrer Ausreise im Iran nicht die Annahme einer ihr seinerzeit unmittelbar bevorstehenden Verfolgung. Diese Aktivitäten beschränkten sich auf die Weitergabe von Flugblättern, die der Ehemann der Klägerin zusammen mit anderen Mitgliedern der Mellat-Partei verfasst und gedruckt haben soll. Die Klägerin hat ihren Angaben zufolge selbst weder an den Texten mitgearbeitet noch ihrem Mann in der Druckerei geholfen und dies - insoweit einleuchtend - damit begründet, dass ihr Mann sie wegen ihrer Familie und der Vergangenheit ihres Vaters nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die iranischen Behörden von der ganz untergeordneten Tätigkeit der Klägerin, die sich auch nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt haben soll (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.3.2001 S. 2), seinerzeit überhaupt Kenntnis erlangt haben. Selbst wenn dem so wäre, hätte nach der Auskunftslage zur Mellat-Partei, einer zwar verbotenen, aber gleichwohl geduldeten Oppositionspartei im Iran (vgl. Auswärtiges Amt vom 7.9.1998 an das Verwaltungsgericht Köln und vom 26.4.2001 an das Verwaltungsgericht Berlin; Deutsches Orient-Institut vom 22.12.2000 an das Verwaltungsgericht München) eine ernsthafte Verfolgungsgefahr aus diesem Grunde für die Klägerin nicht bestanden.

Soweit ihr Ehemann wegen seiner nach Schilderung der Klägerin ungleich umfangreicheren Aktivitäten gefährdet gewesen sein sollte, würde sich diese Gefahr nicht allein deshalb auf die Klägerin erstreckt haben. Sippenhaft wurde und wird im Iran nämlich - abgesehen von der Zeit während oder kurz nach der Revolution - nicht praktiziert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.6.2003, S. 18 und vom 30.9.1998, S. 14).

Eine Verfolgung drohte der Klägerin seinerzeit auch nicht aus religiösen Gründen. Sie will sich zwar bereits im Iran mit der christlichen Glaubenslehre befasst und zusammen mit ihren Schwiegereltern, die - ebenso wie ihr Schwager - damals bereits zum Christentum übergetreten sein sollen, ein- oder zweimal deren Kirche besucht und einem an Gemeindeausflug teilgenommen haben. An weiteren Veranstaltungen der evangelischen Kirche in Teheran habe sie dann jedoch, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angab, nicht teilgenommen, weil ihr missfallen habe, dass in der Kirche in unangemessener Weise über den Islam gesprochen worden sei. Die Klägerin hat auch selbst zu keiner Zeit geltend gemacht, den Iran deshalb verlassen zu haben, weil sie wegen ihres Interesses für das Christentum oder der christlichen Betätigung ihrer Verwandten Verfolgung befürchtet habe.

b) Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt vor, wenn unter zusammenfassender Bewertung des gesamten Lebenssachverhaltes einschließlich des persönlichen Umfeldes des Betroffenen die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist dabei allerdings nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist vielmehr das Kriterium, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, NVwZ 1992 S. 582, 584).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin im Iran wegen ihres in der Bundesrepublik vorgenommenen Übertritts zum christlichen Glauben und ihrer in diesem Zusammenhang entfalteten Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichts findet in der Auskunftslage für den maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keine ausreichende Stütze.

Der Senat hat bereits in seinem früheren, den Prozessbeteiligten bekannten Urteil vom 22. Februar 2002 (1 Bf 486/98.A), das inzwischen rechtskräftig geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002, 1 B 207.02), aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage entschieden, dass für einen Iraner allein der Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum Christentum noch keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Es reicht dafür nach dem Urteil auch nicht aus, wenn der jeweilige Kläger religiöse Aktivitäten nur in seiner Gemeinde oder in seinem näheren Freundes- und Bekanntenkreis in der Bundesrepublik entfaltet, sofern er dabei nicht eine besondere Funktion inne hat und in dieser erkennbar nach außen hervorgetreten ist.

Im Einzelnen wird in dem genannten Urteil ausgeführt (S. 17 ff.):

"Zusammenfassend lässt sich den genannten Auskünften entnehmen, dass die Apostasie im Iran zwar ein absoluter Tabubruch und nach religiösem Recht mit den schärfsten Strafen bedroht ist. Auch ein staatliches asylrelevantes Vorgehen gegen Apostaten erscheint danach jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Es fehlt aber an ausreichend konkreten Angaben, die die Annahme erlauben, dass bereits die Apostasie allein - ohne zusätzliche Umstände - mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führt. Entsprechende Referenzfälle werden weder in den Auskünften des Auswärtigen Amtes noch denen von amnesty international, des Deutschen Orient-Instituts, des UNHCR oder in dem CIREA-Bericht - vom 20. Juli 1998 - genannt. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und dem CIREA-Bericht haben sich tatsächliche staatliche bzw. staatlich geduldete Repressionen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder gerichtet. Auch in den übrigen Auskünften wird, wie in denjenigen vom Auswärtigen Amt, nur über die Vorfälle der im Jahre 1994 ermordeten Priester der "Assembly of God" Mehdi Dibaj, Hovsepian Mehr und Tatareos Mikaelian berichtet sowie der Fall eines weiteren Priesters der "Assembly of God", Mohammed Bagher Youssefi, der 1996 unter bisher ungeklärten Umständen erhängt in einem Wald nahe der Stadt Sari aufgefunden worden sei, erwähnt. Für die Zeit danach fehlt es an jeglichen konkreten Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, selbst gegenüber Priestern oder sonstigen besonders exponierten Vertretern christlicher Gemeinden.

Amnesty international versucht in seiner Auskunft vom 19. Juni 2000 den Umstand, dass in den vergangenen Jahren keine neuen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Personen bekannt geworden seien, die im Iran vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert sind, damit zu erklären, dass Glaubensübertritte im Iran nur selten stattfänden und häufig geheimgehalten würden. Dies mag im Einzelfall zutreffen, reicht aber für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich nicht aus.

Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts bleibt deutlich hinter diesem Maßstab zurück, wenn es in dem Urteil heißt, zwar würden die angedrohten schweren Strafen nicht in jedem Fall einer Konversion verhängt, es könne aber auch "nicht ausgeschlossen werden", dass diese Gefahr nach wie vor im Iran bestehe. Nicht durchschlagend ist ebenso die Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu erschüttern versucht. Dass Strafprozesse im Iran nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und deshalb für Außenstehende nicht feststellbar sei, ob eine Verurteilung allein wegen der Konversion oder zusätzlich deshalb erfolgt sei, weil der Verurteilte andere Moslems missioniert habe, mag zutreffen. Schlüssig im Sinne einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit wäre dieses Argument aber nur dann, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gäbe, dass derartige Strafprozesse - und zwar nicht nur im Einzelfall - überhaupt stattfinden. Hierzu enthält das angefochtene Urteil jedoch nichts, und der Auskunftslage lässt sich derartiges zumindest für die letzten Jahre ebenfalls nicht über allgemeine Andeutungen hinausgehend konkret entnehmen. Man wird auch nicht davon ausgehen können, dass solche Prozesse, weil sie unter Ausschluss der Öffent-lichkeit stattfinden, völlig unbekannt bleiben, wenn es sie tatsächlich in größerem Umfange gäbe. Mit einiger Wahrscheinlichkeit müsste es dann nämlich wenigstens Angaben darüber geben, dass bestimmte Personen, die mit Apostasie in Zusammenhang gebracht werden, verschwunden sind. Das Deutsche Orient-Institut erwähnt zwar in seiner jüngsten Auskunft vom 28. Juni 2001 (S. 6) die Meldung christlicher Gruppen, dass im Zeitraum zwischen November 1997 und November 1998 15 bis 23 Mitglieder der evangelischen Kirche verschwunden sein sollen, fügt aber hinzu, dass das Institut diese Informationen nicht bestätigen könne. Auch aus anderen Auskünften, etwa dem CIREA-Bericht vom 20. Juli 1998, lässt sich nichts dergleichen entnehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sinngemäß auch deshalb nicht folgen will, weil dieses in seinen neueren Auskünften ohne Begründung und Auseinandersetzung von seiner früheren Auskunft vom 11. Juli 1989 abweiche, ist darauf hinzuweisen, dass es auch in der genannten früheren Auskunft ausdrücklich heißt, konkrete Einzelfälle über den Ausspruch von Todesurteilen oder deren Vollstreckung wegen Abfall vom Glauben seien dem Auswärtigen Amt bisher nicht bekannt geworden.

Der Senat verkennt bei allem nicht, dass es auch einzelne neuere Auskünfte des Auswärtigen Amtes gibt, die eine kritischere Beurteilung der Gefahrenlage als möglich erscheinen lassen könnten. So heißt es in der Auskunft vom 7. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Regensburg auf die Frage, ob den Klägern im Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Glaubensübertritts eine Verurteilung nach der Scharia drohe, weil die Behörden in einem solchen Fall nicht davon ausgingen, dass die Konversion nur zum Schein zur Erreichung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik anzusehen sei, bei tatsächlichem Bekanntwerden drohe den Klägern eine harte Bestrafung bis hin zur Verhängung der Todesstrafe. In einer anderen Auskunft vom 4. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Mainz wird auf die Frage, ob der Kläger wegen seines in der Bundesrepublik erfolgten Übertritts zum Christentum und seinen hier entfalteten kirchlichen Aktivitäten - ihr Bekannt-werden bei den iranischen Behörden unterstellt - nach seiner Rückkehr in den Iran mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse, geantwortet, dem Auswärtigen Amt seien vergleichbare Fälle bekannt geworden, bei denen es zu einer erheblichen Bestrafung der Betroffenen bis hin zur Verhängung der Todesstrafe gekommen sei. Eine konkrete Einzelbezeichnung dieser Fälle sei allerdings nicht möglich (so ergänzende Auskunft v. 22.6.2001).

Diesen - sehr kurzen - Auskünften ist jedoch keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, da sie zu wenig konkret sind und im Widerspruch stehen zu den umfassenden Lageberichten sowie einer Reihe sonstiger, wesentlich ausführlicherer Auskünfte des Auswärtigen Amtes (z.B. vom 13.7. und 25.1.1999). Sie finden auch in den Auskünften von anderer Seite keine Grundlage. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch eine Reihe von neueren obergerichtlichen Entscheidungen, in denen ebenfalls keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Apostaten im Iran angenommen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2001, 6 A 3293/01.A; OVG Schleswig, Urt. v. 29.3.2000, 2 L 238/98; BayVGH, Beschl. v. 31.5.2001, 19 B 99.31964; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.10.1999, 5 L 3180/99)."

In einem weiteren, den Prozessbeteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 29. August 2003 (1 Bf 11/98.A) hat der Senat - nach Einholung weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Institutes und von amnesty international - diese Rechtsprechung bestätigt und auch in einem Fall von umfangreichen religiösen und missionarischen Aktivitäten einer Iranerin in der Bundesrepublik eine beachtliche Verfolgungsgefahr verneint. Dabei wurde - wie auch im Urteil vom 22. Februar 2002 - nicht nur eine unmittelbare Verfolgungsgefahr durch staatliche iranische Stellen, sondern auch eine mittelbare staatliche Verfolgung (Vorgehen Dritter mit staatlicher Billigung und/oder Duldung) in den Blick genommen.

In den genannten Urteilen ist ferner ausgeführt, dass sich die jeweiligen Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen könnten, dass sie als Christen auf Grund des biblischen Missionsbefehls verpflichtet seien, den Glauben - auch in ihrem Heimatland - zu verbreiten und dass jedenfalls die Missionierung im Iran zu einer beachtlichen Gefährdung führe. Die Kläger brauchten zwar bei einer Rückkehr in den Iran ihren christlichen Glauben dort nicht zu verleugnen. Ihnen sei aber zur Vermeidung von Repressalien in ihrem Heimatland zuzumuten, die Religionsausübung auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken und jede über diesen Bereich hinausgehende Missionierung zu unterlassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE Bd. 76 S. 143, 158 ff.) seien Eingriffe in die Religionsfreiheit nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie den Einzelnen in seinem auf den häuslich-privaten Bereich beschränkten "religiösen Existenzminimum" treffen.

Im vorliegenden Fall nimmt die Klägerin, die im November 2000 durch den Zeugen Pastor getauft worden ist, nach ihren Angaben an den sonntäglichen Gottesdiensten der persischsprachigen Gemeinde sowie an den jetzt einmal wöchentlich stattfindenden Bibelstunden teil. Ferner spricht sie iranische Landsleute an und berichtet ihnen über das Christentum. Sie will auch missionarisch gearbeitet haben, hat aber selbst dazu erklärt, sie habe auch viele Absagen, darunter die ihrer Tochter, erhalten; es seien viele, die sie in die Kirche gebracht habe, wieder weggeblieben. Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Tätigkeit der Klägerin über ihren näheren Verwandten- und Bekanntenkreis, u.a. in ihrer Asylbewerberunterkunft, hinausgeht, bestehen aber nicht. Das gilt auch für die von ihr eingereichte schriftliche Erklärung, in der von neun iranischen Landsleuten, darunter ihrem Sohn, bestätigt wird, dass die Klägerin mit ihnen über Jesus gesprochen und ihnen auch eine kleine Bibel gegeben habe. Die Einschätzung des Gerichts, dass die Klägerin nur in dem genannten engeren persönlichen Bereich für das Christentum wirbt, wird durch die Aussage des Zeugen Pastor vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Dem Zeugen zufolge gehört die Klägerin nämlich nicht zu den Gemeindemitgliedern, die die Gabe der Missionierung haben. Sie zähle vielmehr, so der Zeuge, eher zu den stillen Menschen und sei daher besser geeignet, über ihre Glaubenserfahrungen mit Bekannten, im Freundeskreis oder auch mit Verwandten zu sprechen. Damit fällt die Klägerin, die zudem innerhalb ihrer Gemeinde oder einer sonstigen christlichen Gruppe keine besondere Funktion innehat, nicht in den Bereich derjenigen Iraner, die wegen ihres Übertritts zum christlichen Glauben und ihrer für das Christentum entfalteten Aktivitäten in der Bundesrepublik nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats beachtlich verfolgungsgefährdet sind.

Nichts anderes ergibt sich, wenn berücksichtigt wird, dass die Schwiegereltern der Klägerin bereits im Iran zum Christentum übergetreten sein sollen. Denn abgesehen davon, dass die Schwiegereltern, wie die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat angab, aus Angst keinem Fremden erzählt haben sollen, dass sie Christen geworden waren, wird Sippenhaft im Iran nach den seit vielen Jahren gleichbleibenden Auskünften des Auswärtigen Amtes (vgl. zuletzt Lagebericht v. 2.6.2003, S. 18) heute - wie bereits ausgeführt - nicht mehr praktiziert.

d) Eine beachtliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus ihren politischen Aktivitäten für den "Organisationshauptverein der Iranischen Vereine für Politik und Kultur" (OIVPK). Dabei kann offen bleiben, ob eine Asylanerkennung hier schon daran scheitert, dass diese Aktivitäten als subjektive Nachfluchtgründe sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer bereits im Herkunftsstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, wie dies vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE, Bd. 74, S. 51) verlangt wird. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin gehen ihre Aktivitäten für den OIVPK nicht über die einfache Teilnahme an Demonstrationen, Vorbereitung von Sitzungen, Plakatklebeaktionen und Flugblattverteilung sowie die Betreuung eines Büchertisches zusammen mit anderen Personen hinaus. Diese Aktivitäten beschränken sich zudem auf die Anfangszeit ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik; zuletzt will sie nach ihrer Angabe vor zwei bis drei Jahren an einer Demonstration in Berlin teilgenommen haben. Unter diesen Umständen besteht nach der Auskunftslage für die Klägerin keine beachtliche Verfolgungsgefahr, wie sich aus Folgendem ergibt:

Der OIVPK hat nach Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 23. August 2000 in der Bundesrepublik seit seiner Gründung in den 90er Jahren kontinuierlich zahlreiche Demonstrationen und Protestkundgebungen durchgeführt, die ausnahmslos friedlich verlaufen sind und unter Beteiligung von Angehörigen des linksorientierten iranisch-oppositionellen Spektrums stattfanden. Die Bedeutung des OIVPK wird vom Bundesamt innerhalb dieses Spektrums als gering eingeschätzt und dürfte durch seine Existenz und seine Aktivitäten auch aus der Sicht offizieller iranischer Stellen keine Gefahr für den iranischen Staat darstellen, anders als diejenigen Organisationen, die - wie etwa die Volksmudjaheddin - mit gewaltsamen Mitteln einen Umsturz im Iran durchführen wollen. Dementsprechend werden die iranischen Behörden allenfalls an Funktionsträgern des OIVPK interessiert sein, nicht aber an einfachen Teilnehmern von Demonstrationen und sonstigen Protestkundgebungen. Dieser Einschätzung entsprechen auch die Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes vom 4. Oktober 2000 und vom 27. Juni 2001 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Schleswig. Demgegenüber vermag die abweichende Auskunft von amnesty international vom 2. Februar 2000 an das Verwaltungsgericht Schleswig nicht zu überzeugen. Darin wird eine Verfolgungsgefahr zwar schon dann bejaht, wenn ein Mitglied des OIVPK an öffentlichen Aktionen gegen die islamische Republik teilnimmt, bei denen der Sturz der Regierung gefordert wurde. Amnesty international betont allerdings selbst, dass keine Referenzfälle einer derartigen Verfolgung vorliegen, und verweist nur auf seine frühere Auskunft vom 22. Juni 1997, in der solche Fälle aber ebenfalls nicht genannt werden.

e) Sowohl die religiösen Aktivitäten der Klägerin als auch ihre Betätigung für den OIVPK liegen so deutlich unter der asylrelevanten Schwelle, dass sie auch in der Gesamtschau keine beachtliche Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.

2. Die Beklagte ist aus dem gleichen Grunde, der einer Asylanerkennung der Klägerin entgegensteht (fehlende Gefahr einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung), auch nicht verpflichtet festzustellen, dass in deren Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.

3. Für die Klägerin besteht schließlich auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Das gilt sowohl für § 53 Abs. 4 AuslG (a) als auch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (b), die in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommen.

a) Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit die Abschiebung aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf insbesondere niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Eine derartige Behandlung der Klägerin durch iranische Stellen oder von anderer Seite mit staatlicher Duldung ist nach den bisherigen Ausführungen jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich.

b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen für die Klägerin ebenfalls nicht vor.

Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch dies ist nach den bisherigen Ausführungen im Falle der Klägerin jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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