Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 1 Bf 443/03
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 131
BauGB § 133
Ein mehrfach erschlossenes übergroßes Grundstück, das für eine Wohnsiedlung ausgewiesen und genutzt wird, kann ausnahmsweise von einer der Anbaustraßen nur teilweise erschlossen sein, wenn der Bebauungsplan einen Teil der Bauplätze eindeutig nur den anderen Erschließungsanlagen zuordnet und die tatsächliche Nutzung aus der Sicht der übrigen Anlieger nicht den Eindruck unterschiedlicher Teilgrundstücke verwischt.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 Bf 443/03

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Schulz und die Richterin Walter sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Baethke-Lantow und Bagdassarian für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Der Bescheid vom 25. Oktober 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2001 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag in einer Höhe von mehr als 82.393,35 Euro festsetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Klabautermannweg in Hamburg-Schnelsen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 26.739 m² großen Grundstücks in Hamburg (.............................), das im Süden an den Büttkamp, im Westen an dem Königskinderweg weg und in seiner Mitte an den Ende der 60er / Anfang der 70er Jahre speziell zu seiner Erschließung angelegten Eisenhansweg grenzt. Dieser zweigt vom Königskinderweg in östlicher Richtung ab und ist als Stichstraße mit einer Umfahrtkehre ausgestaltet. Das Grundstück ist in dem Bebauungsplan Schnelsen 6 (Verordnung vom 12.3.1968, HmbGVBl. S. 25) als Wohngebiet ausgewiesen und entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes seit Ende der 60er / Anfang der 70er Jahre mit mehreren Gebäuden, nämlich einer sich ring- bzw. U-förmig um die Kehre und die südliche Seite des Eisenhanswegs herumziehenden vier- und dreigeschossigen Bebauung, drei Reihenhausseiten am Büttkamp und in seiner nordwestlichen Ecke mit einem neungeschossigen Wohnhaus sowie - beginnend etwa 20 m östlich dieses Hauses - mit einer großen Parkpalette bebaut.

Der Klabautermannweg wurde in der Zeit von 1986 bis 1990 im Zusammenhang mit der Erschließung eines größeren Geländes nördlich des Grundstücks der Klägerin auf Grund des Bebauungsplans Schnelsen 59 (Gesetz vom 29.6.1998; HmbGVBl. S. 157) angelegt. Der Weg zweigt unmittelbar nördlich des Grundstücks der Klägerin vom Königskinderweg in östlicher Richtung ab. Er führt zunächst auf einer Länge von ca. 65 m direkt am Grundstück der Klägerin entlang, biegt dann in nördliche Richtung ab und mündet schließlich nach insgesamt rund 400 m in den Rumpelstilzchenweg, wobei von der genannten Hauptstrecke mehrere kurze Stichwege abgehen. Der Klabautermannweg wurde einschließlich der Stichwege im März 1987 dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Amtlicher Anzeiger v. 13.3.1987 S. 585). Die Bauarbeiten wurden im November 1990 abgeschlossen. Die endgültige Herstellung des Klabautermannwegs hat die Beklagte im Amtlichen Anzeiger vom 4. Juli 1991 (S. 1378) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 zog die Beklagte die Klägerin für die erstmalige endgültige Herstellung des Klabautermannweges zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 791.990,38 DM heran. Dabei ging sie davon aus, dass das Grundstück der Klägerin in vollem Umfang vom Klabautermannweg erschlossen werde.

Die Klägerin erhob Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 1998 (7 VG 5670/95) gewährte: Das Grundstück der Klägerin werde nach summarischer Prüfung zwar grundsätzlich auch vom Klabautermannweg im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Die Erschließungswirkung sei jedoch auf den Teil begrenzt, der direkt vom Klabautermannweg aus zugänglich sei. Dies sei der Grundstücksteil, auf dem sich das neungeschossige Wohnhaus befinde und der durch den Klabautermannweg, den Königskinderweg, den Eisenhansweg und die Garage begrenzt werde. Die Beklagte werde die Größe dieses Teils ermitteln und eine Neuberechnung vorzunehmen haben, so dass eine vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten sei. Mit Beschluss vom 23. November 1999 (1 Bs 103/98) lehnte das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zugleich änderte sie den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 1995 dahin ab, dass anstelle des ursprünglich festgesetzten Betrages nunmehr - nach Einbeziehung zweier weiterer kurzer Stichwege - ein höherer Erschließungsbeitrag, nämlich 824.472,99 DM gefordert werde:

Das Grundstück der Klägerin werde nicht nur mit einer Teilfläche, sondern vollem Umfangs vom Klabautermannweg erschlossen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei Grundstücken in qualifiziert geplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn ein Grundstück, das an einer Anbaustraße grenze und durch diese erschlossen werde, auch an andere Anbaustraßen grenze. Zwar könne es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Jedenfalls könne ein Ausnahmefall dann nicht anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers handelte. Das sei der Fall, wenn die rückwärtige Teilfläche entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der abzurechnenden Erschließungsanlage verfüge, oder wenn alle Teilflächen einheitlich genutzt wurden. Letzteres treffe hier zu. Das gesamte Grundstück der Klägerin werde einheitlich als Mietwohngrundstück genutzt. Auch sei das Grundstück vom Klabautermannweg ohne Probleme zugänglich, wenn die trennenden Zäune und Büsche hinweggedacht würden, die sich mit relativ geringen finanziellen Mitteln beseitigen ließen.

Darüber hinaus sei der zunächst zu niedrig festgesetzte Beitrag zu korrigieren. Nach ihrer Neuberechnung betrage der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand 1.627.585,56 DM, während sich die Summe aller erschlossenen modifizierten Grundstücksflächen auf 116.127,28 m² belaufe, so dass sich ein Beitragssatz vom 14,0155 DM pro m² errechne. Hieraus folge, dass auf das 26.739 m² große Grundstück der Klägerin bei einem Nutzungsfaktor von 2,2 ein Beitrag von 824.472,99 DM entfalle. - Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 7. September 2001 zugestellt worden.

Mit ihrer am 11. September 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen:

Ihr Grundstück werde vom Klabautermannweg nicht erschlossen. Der Klabautermannweg habe nach der Begründung zum Bebauungsplan Schnelsen 59 allein der Erschließung des in diesem Plan ausgewiesenen Einfamilienhausgebietes dienen sollen. Überdies sei ursprünglich geplant gewesen, den Klabautermannweg weiter nördlich zu errichten, so dass er ihr Grundstück gar nicht berührt hätte. Von dieser Planung sei die Beklagte später willkürlich abgewichen. Jedenfalls werde ihr Grundstück vom Klabautermannweg nicht in vollem Umfang, sondern allenfalls zu dem unmittelbar an den Klabautermannweg grenzenden Teil erschlossen, den schon das Verwaltungsgericht im Eilverfahren als erschlossen angesehen habe. Auf ihrem Grundstück befänden sich höchst unterschiedliche bauliche Anlagen, deren einzige Gemeinsamkeit darin begründet liege, zu Wohnzwecken zu dienen. Lägen unterschiedliche Baukörper vor, die verschiedenen Teilen eines Grundstücks eine unterschiedliche Prägung gäben, so sei dies auch für die Erschließungswirkung bedeutsam. Eine beschränkte Wirkung der Erschließung sei nicht nur dann anzunehmen, wenn zwei völlig unterschiedliche Baugebiete vorlägen, sondern auch dann, wenn planerisch voneinander vollauf unabhängige Grundstücksteile gegeben seien und sich die Erschließung nur auf einen Teil erstrecke. So liege es hier. Das neungeschossige Wohnhaus befinde sich auf der in der nordwestlichen Ecke gelegenen Parzelle, welche durch den Königskinderweg, den Eisenhansweg, den Klabautermannweg und östlich durch die Garagenanlage begrenzt werde. Östlich der Garagenanlage befänden sich Geschosswohnungsbauten mit drei bis vier Vollgeschossen, die U-förmig um den Eisenhansweg angeordnet seien und durch diesen erschlossen würden. Auf dem südlichen Teil des Grundstücks, der durch den Büttskamp erschlossen werde, befänden sich drei Reihenhauszeilen mit insgesamt 19 Häusern, die der Bebauung am Büttskamp angepasst seien. Die besonderen Festlegungen des Bebauungsplans Schnelsen 6, insbesondere hinsichtlich der Geschosszahl, teilten das Grundstück in voneinander unabhängige Abschnitte ein, so dass allenfalls der Teil, auf dem das neunstöckige Hochhaus stehe, vom Klabautermannweg erschlossen werde.

Darüber hinaus ergebe sich die Beschränkung der Erschließungswirkung auch aus dem Grundsatz, dass ein Erschließungsbeitrag nur gefordert werden könne, wenn und soweit das Grundstück einen relevanten Erschließungsvorteil durch die Anlage habe. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten könne der Klabautermannweg nur eine begrenzte Erschließungswirkung auf das gesamte Grundstück ausüben. Die Garagenfläche, an die das allenfalls durch den Klabautermannweg erschlossene Teilstück grenze, bilde eine bauliche Barriere, die eine weitere Zufahrt zu den hinteren Teilen des Grundstücks verwehre und damit eine Erschließung dieser Flächen durch den Klabautermannweg verhindere. Die Garagenfläche stelle ein rechtliches und tatsächliches Hindernis für die Bebaubarkeit der hinteren Flächen dar, das nicht ausgeräumt werden könne. Zum einen handele es sich bei den Garagen um die erforderlichen Stellplätze nach § 48 HBauO. Eine Beseitigung der Garagen würde deshalb einen Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Stellplätzen bedeuten. Hierzu könne sie, die Klägerin, nicht veranlasst werden. Zum anderen sei die Beseitigung der Garagenanlage mit einem so erheblichen finanziellen Aufwand verbunden, der einem vernünftigen Eigentümer nicht zugemutet werden könne.

Schließlich könne von den übrigen Grundstückseigentümern im Klabautermannweg kein Vertrauen dahin entwickelt worden sein, dass die Flächen jenseits des Hochhauses für die Beitragserbringung zu berücksichtigen seien, weil der Klabautermannweg mit diesen Flächen überhaupt nicht in Berührung komme. Allein der Umstand, dass es möglich sei, die Garagenanlage zu Fuß zu überschreiten und so zu den weiteren Teilen des Grundstücks zu gelangen, ändere daran nichts. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags für den Büttskamp selbst nur das mit den Reihenhäusern bestandene südliche Teilstück zu Grunde gelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 25. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen:

Das Grundstück der Klägerin werde vom Klabautermannweg erschlossen. Das Grundstück sei vom Klabautermannweg aus problemlos zugänglich. Es sei ohne weiteres möglich, auf dem Klabautermannweg bis zur Höhe des Grundstücks der Klägerin zu fahren und das Grundstück von dort aus zu betreten. Das genüge, weil das Grundstück in einem reinen Wohngebiet liege.

Das Grundstück der Klägerin werde auch in vollem Umfang vom Klabautermannweg erschlossen. Bei Grundstücken in qualifiziert beplanten Gebieten - wie hier - sei grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen. Einer der in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle liege nicht vor. Im Übrigen dürfte für die Anwendung des Instituts der beschränkten Erschließungswirkung grundsätzlich kein Raum mehr sein. Soweit das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 23. November 1999 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger des Klabautermannwegs abgestellt habe, werde dieser Ansatz in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur inzwischen gleichfalls angezweifelt.

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2003 der Klage stattgegeben:

Das Grundstück der Klägerin werde nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vom Klabautermannweg erschlossen. Der Klabautermannweg habe für das Grundstück der Klägerin keine Erschließungsfunktion. Beim Klabautermannweg handele es sich nämlich um eine verkehrsberuhigte Wohnstraße, die in ihrer gesamten Breite als sogenannte Mischfläche ausgewiesen und abgerechnet worden sei. Diese verkehrsberuhigte Wohnstraße sei in ihrer geplanten und dann baulich umgesetzten Ausgestaltung ungeeignet, den zusätzlichen Verkehr durch das Grundstück der Klägerin aufzunehmen und damit zu erschließen.

Wie die Inaugenscheinnahme ergeben habe, sei der Klabautermannweg nach § 42 Abs. 4 a StVO als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Zeichen 325 ausgewiesen worden. Innerhalb dieses Bereichs dürften Fußgänger die gesamte Straße benutzen; auch Kinderspiele seien erlaubt. Der Fahrzeugverkehr müsse Schrittgeschwindigkeit einhalten; die Fahrzeugführer dürften die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wie die Beweisaufnahme weiter ergeben habe, sei der Klabautermannweg unter Einrechnung der Parkbuchten 5,60 m breit, teilweise betrage die Breite nur ca. 3,50 m, so dass gleichzeitiger Gegenverkehr ausscheide. Dies betreffe auch die Einfahrt in den Klabautermannweg vom Königskinderweg, die mit einer Breite von 3,57 m ausgesprochen schmal sei.

Es sei zwar davon auszugehen, dass eine verkehrsberuhigte Wohnstraße eine öffentliche Verkehrsanlage und damit grundsätzlich zum Anbau bestimmt sei, die den anliegenden Grundstücken eine Anfahrmöglichkeit verschaffe. Auch sei einer verkehrberuhigten Wohnstraße grundsätzlich eine weitere Haupterschließungsfunktion zugewiesen, sie habe nämlich auch die Funktion, das Wohnumfeld durch Bereitstellung einer (relativ) sicheren Kinderspielfläche und eine Reduzierung des Verkehrs zu verbessern. Beide Funktionen nehme der Klabautermannweg dem Bauprogramm der Beklagten entsprechend aber nur für die im Bebauungsplan Schnelsen 59 vorgesehene zweigeschossige Wohnbebauung wahr. Für das Grundstück der Klägerin schieden die beiden Funktionen aus. Das Grundstück der Klägerin sei nämlich nicht mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein durch den Klabautermannweg nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar, wenn man die durch die anderen Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweg denke. Denn die verkehrsberuhigte Wohnstraße, die nur auf einer Länge von ca. 65 m und mit einer geringen Breite an das Grundstück der Klägerin grenze, könnte nicht den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr aufnehmen, der durch die 90 Wohnungen des neungeschossigen Wohnhauses sowie der gut 200 weiteren Wohneinheiten entstehen würde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO setze die Bebaubarkeit eines Grundstücks aber voraus, dass der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück so beschaffen seien, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sei.

Diese Schwierigkeiten lägen hier auf der Hand. Der Klabautermannweg habe auf der einen Seite eine Anbindung zum Königskinderweg und auf der anderen Seite eine Zu- und Abfahrt zum Rumpelstilzchenweg. Dadurch sorge der (überwiegend) befahrbare Wohnweg hinreichend dafür, dass der Quell- und Zielverkehr, hervorgerufen durch die mit der Umsetzung des Bebauungsplans Schnelsen 59 geschaffenen ca. 150 Wohneinheiten, abgewickelt werden könne. Wie z.B. die Einwendungen der Feuerwehr vom 15. November 1982 und des damaligen Amtes für Straßenreinigung vom 24. September 1984 zeigten, sei die im Bauprogramm vorgesehene Ausgestaltung des Klabautermannweges für die Ver- und Entsorgung sowie den Einsatz vom Rettungsfahrzeugen als gerade noch hinnehmbar angesehen worden. Die Belastung der verkehrsberuhigten Wohnstraße an der Einmündung Königskinderweg würde aber um ein vielfaches steigen, müsste diese Straße an dieser Stelle auch noch den Quell- und Zielverkehr des neungeschossigen Wohnhauses mit seinen 90 Wohneinheiten sowie der gut 200 weiteren Wohneinheiten aufnehmen. Mit anderen Worten: Die dargestellte Nutzung der verkehrsberuhigten Wohnstraße, die ersichtlich nur für die Erschließung der durch den Bebauungsplan Schnelsen 59 geplanten neuen Wohneinheiten geschaffen worden sei, werde aufgehoben, sollte diese Straße auch noch der Erschließung des klägerischen Grundstücks dienen.

Mit ihrer - vom Verwaltungsgericht zugelassenen - Berufung wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein grundsätzlich an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an. Infolgedessen beantworte sich auch die Frage, welche Anforderungen an die Erreichbarkeit eines Grundstücks zu stellen seien, im Wesentlichen nach dem Bebauungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Grundstücke in Wohngebieten durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffne, mit Personen und Versorgungsfahrzeugen an deren Grenze heranzufahren und sie von da ab zu betreten. Nach diesen Grundsätzen werde das Grundstück der Klägerin vom Klabautermannweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Denke man die durch die Erschließungsanlagen Eisenhansweg, Königskinderweg und Büttskamp vermittelte Bebaubarkeit hinweg, sei das Grundstück der Klägerin allein des Klabautermannwegs wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar. Für die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin, das in einem reinen Wohngebiet liege, genüge es, dass vom Klabautermannweg an das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen herangefahren und das Grundstück von da ab betreten werden könne. Weitergehende Anforderungen seien dem Bebauungsplan Schnelsen 6 nicht zu entnehmen.

Das Grundstück der Klägerin sei auch nicht nur zum Teil, sondern in vollem Umfang vom Klabautermannweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des Berufungsgerichts sei von dem Grundsatz auszugehen, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße grenze und von dort aus erschlossen werde, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche als von der Anbaustraße erschlossen anzusehen sei. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im vorliegenden Falle nicht zu machen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Ergänzend führt sie aus:

Nach der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung stehe fest, dass der Klabautermannweg weder dazu bestimmt noch dazu in der Lage sei, ihrem Grundstück das zu gewährleisten, was an verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich sei, um dem Grundstück dasjenige zu vermitteln, was nach dem Baurecht zulässig sei. Der Klabautermannweg sei nicht so beschaffen, dass die Versorgung und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die Grundstücknutzung hervorgerufene allgemeine Verkehr über ihn abgewickelt werden könne. Dem Klabautermannweg fehle daher jede Erschließungsfunktion für ihr Grundstück, so dass ihr Grundstück durch diese Erschließungsanlage nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werde.

Darüber hinaus sei sie, die Klägerin, jedenfalls deshalb nicht beitragspflichtig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt seien. Denn der Zugänglichkeit zu ihrem Grundstück stünden angesichts der dort errichteten Garagenanlage tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen.

Im Übrigen lasse die Beklagte die bestehende Interessenlage in Bezug auf die betroffenen Anlieger außer Acht. Denn dem Grunde nach sei ein Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes dann außer Acht zu lassen, wenn der durch die Erschließungsanlage vermittelte Sondervorteil einem Anliegergrundstück nicht zu Gute komme. In diesem Falle bestehe eine zusätzliche Kostentragungspflicht der übrigen Nutznießer der Erschließungsanlage. Der Klabautermannweg habe von Anfang an ausschließlich der Erschließung der Flächen nördlich ihres Grundstücks dienen sollen. Aus diesem Grunde habe die ursprüngliche Planung einen Verlauf des Klabautermannweges weiter nördlich als heute vorgesehen. Die Verlegung des Klabautermannwegs nach Süden an ihr Grundstück heran sei willkürlich erfolgt. Ein Vertrauen der übrigen Anlieger des Klabautermannweges darauf, dass auch ihr Grundstück an der Beitragsverteilung teilnehme, habe von Anfang an nicht bestanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es für das Merkmal des Erschlossenseins in einem reinen Wohngebiet nicht, dass mit Kraftfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden könne, wenn der Bebauungsplan für die Erreichbarkeit ausnahmsweise ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt fordere, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück herauf gefahren werden darf. Dies verlange der Bebauungsplan Schnelsen 6 für ihr Grundstück, der vorsehe, dass die mehrgeschossige Bebauung durch eine Wohnstichstraße erschlossen werde. Jedenfalls erschließe der Klabautermannweg allenfalls den mit dem neungeschossigen Hochhaus bebauten 2.794 m² großen Grundstücksteil, der durch den Eisenhansweg, den Königskinderweg und die Außenmauer der Parkplatzpalette begrenzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze, die angefochtenen Bescheide, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2008 sowie die Sachakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Das angegriffene Urteil ist abzuändern. Der Klabautermannweg erschließt den nordöstlichen Teil des Grundstückes der Klägerin, für den eine Bebauung mit einem neungeschossigen Wohngebäude ausgewiesen ist. Die übrigen Teile des Grundstückes der Klägerin werden von dem Klabautermannweg nicht erschlossen.

1. Die sachliche Beitragspflicht ist dem Grunde nach entstanden.

a) Es handelt sich bei dem Klabautermannweg um einen dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Weg, der zum Anbau bestimmt und geeignet ist und somit eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB darstellt.

Zur Erschließungsanlage Klabautermannweg gehört nicht nur die rund 400 m lange, vom Königskinderweg bis zum Rumpelstilzchenweg führende Hauptstrecke, sondern auch die beiden, von der Beklagten erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens einbezogenen befahrbaren Wohnwege, die bei Hausnummer 68 und bei Hausnummer 98 von der Hauptstrecke abzweigen. Es handelt sich bei diesen beiden Wohnwegen um gerade verlaufende, nur 56 bzw. 67 m lange befahre Stichwege, die nach dem Bebauungsplan Schnelsen 59 und dem in der Straßenakte befindlichen Kartenmaterial (vgl. z.B. die Karte Bl. 83 der Straßenakte) und ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als bloße unselbständige Teile des Klabautermannwegs erscheinen. Gleiches gilt für zwei weitere kleinere unselbständige Stichwege. Dies sieht auch die Klägerin so.

b) Der Klabautermannweg ist durch die der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden. Der Klabautermannweg ist (erst) auf Grund des Bebauungsplans Schnelsen 59 in den Jahren 1986 bis 1990 vollständig neu angelegt worden. Er erfüllt die in § 49 Abs. 2 HWG normierten Anforderungen an die endgültige Herstellung. Die gleichzeitig dem Fußgänger- und dem Kfz-Verkehr dienenden Mischflächen stehen im Eigentum der Beklagten. Sie sind mit einer festen Decke versehen und Beleuchtungs- sowie Entwässerungseinrichtungen sind hergestellt.

c) Der Klabautermannweg ist rechtmäßig hergestellt worden. Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben und sind auch sonst nicht gerechtfertigt. Der Klabautermannweg ist einschließlich der unselbstständigen befahrbaren Stichwege in dem Bebauungsplan Schnelsen 59 ausgewiesen. Die Erschließungsanlage Klabautermannweg stimmt bis auf eine geringfügige Unterschreitung im Bereich der südlichen Eckabschrägung bei der Einmündung in den Königskinderweg mit dem Bebauungsplan Schnelsen 59 überein (vgl. die Karte nach Bl. 11 und 12 in der Akte "Kombinierte Haushalts- und Ausführungsunterlage - Bau - nach §§ 24/54 LHO"). Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage berührt dies nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht.

d) Der Beitragsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 HWG beginnt die fünfjährige Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist ist nicht abgelaufen. Die sachliche Beitragspflicht ist erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im November 1990 entstanden. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid stammt jedoch vom 25. Oktober 1995 und ist damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.

2. Das Grundstück der Klägerin gehört entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts zu den Grundstücken, die überhaupt, d.h. mindestens teilweise vom Klabautermannweg im Sinne der §§ 133 Abs. 1 Satz1, 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im November 1990 ankommt.

a) Ein Grundstück wird von einer Anbaustraße erschlossen, wenn die Anbaustraße im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Ob ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird, hängt somit ausschlaggebend von den Anforderungen ab, die das Bebauungsrecht an seine verkehrsmäßige Erschließung stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.5.2000, KStZ 2001 S. 11, Urt. v. 17.6.1994, BVerwGE 96, 116; Urt. v. 1.3.1991, BVerwGE 88, 70). Damit korrespondiert der die Erhebung des Beitrags rechtfertigende Erschließungsvorteil. Dieser Erschließungsvorteil besteht in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, BVerwGE 126, 378; Beschl. v. 26.4.2006, DVBl. 2006, 993; Urt. v. 1.9.2004, BVerwGE 121, 365).

Ob ein Grundstück, das an zwei oder mehrere Anbaustraßen grenzt, durch die abzurechnende Anbaustraße erschlossen wird, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob das Grundstück - die durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die regelmäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonst wie nach § 133 Abs. 1 BauGB beträchtlicher Weise nutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007, 9 C 4/06, juris; Urt. v. 1.3.1996, KStZ 1997, 198; Urt. v. 29.8.1988, BVerwGE 79, 283).

Die verkehrliche Erschließung, von der das Bebauungsrecht die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen abhängig macht, verlangt für Wohngebiete eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit fordert, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu dürfen. Nah heran gefahren werden kann in diesem Sinne an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort gehalten und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (BVerwG, Urt. v. 1.3.1991, BVerwGE 88, 70). Dabei verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, dass auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann; es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleine Versorgungsfahrzeuge genügen (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2005, 7 B 54/05, juris; Urt. v. 4.6.1993, BVerwGE 92, 304). In Wohngebieten - wie hier - werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von dort ab zu betreten (z.B. BVerwG, Urt. v. 27.3.2007, 9 C 4/06, juris Rn. 16; Urt. v. 27.9.2006, BVerwGE 126, 378; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.11.2001, 1 Bs 98/00).

b) Die danach erforderliche verkehrliche Erschließung bietet der Klabautermannweg jedenfalls für das nordöstliche Teilgrundstück der Klägerin, das mit einem neungeschossigen Wohngebäude bebaut ist.

b.a. Es ist ohne Weiteres möglich, auf dem Klabautermannweg, der in einer Länge von etwa 65 m unmittelbar an das Grundstück der Klägerin grenzt, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück der Klägerin heranzufahren und es von dort an zu betreten. Es ist nicht zweifelhaft und auch nicht umstritten, dass der Klabautermannweg die Möglichkeit bietet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die übrigen, an ihn grenzenden Wohngrundstücke heranzufahren und sie von dort an zu betreten. Dies gilt auch für das Grundstück der Klägerin. Dass die Klägerin ihr Grundstück gegenüber dem Klabautermannweg mit einem Zaun und einer Hecke abgeschlossen hat, ändert hieran nichts. Dieses Hindernis lässt sich ohne Schwierigkeiten beseitigen. Es ist erschließungsbeitragsrechtlich sowohl für die Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB wie für das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB ohne Belang, ob ein Eigentümer sein Grundstück durch die Errichtung einer Mauer, eines Zaunes oder ähnlichem gegen eine bestimmte Anbaustraße gleichsam verschließt (BVerwG, Urt. v. 29.5.1991, BVerwGE 88, 248; Urt. v. 15.1.1988, BVerwGE 79, 1).

b.b. Der Klabautermannweg hat anders als dies das Verwaltungsgericht beurteilt hat, für das Grundstück der Klägerin auch eine Erschließungsfunktion.

Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, richtet sich die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB - und damit auch im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB - erschlossen ist, im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach den Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung (BVerwG, Urt. v. 8.5.2002, KStZ 2002, 232; vgl. OVG Saarland, Urt. v. 17.8.2005, 1 R 24/04, juris, OVG Münster, Urt. v. 22.2.2006, KStZ 2006, 234).

Der Plangeber des Bebauungsplans Schnelsen 59 hat den Klabautermannweg auf einer Strecke von rund 65 m unmittelbar an das bereits seit langem anderweitig erschlossene Grundstück der Klägerin herangeführt, ohne zu bestimmen, dass der Anschluss des Grundstücks bebauungsrechtlich nicht vom Klabautermannweg aus erfolgen solle. Deshalb kann dahinstehen, ob eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG/BauGB (Zufahrtverbot) überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant gewesen wäre (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1992, juris). Dies spricht dafür, dass der nordöstliche Teil des klägerischen Grundstückes, ebenso wie die übrigen Grundstücke, die an ihn grenzen, von ihm erschlossen werden. (1) Insoweit überzeugt der Einwand der Klägerin nicht, nach der ursprünglichen Planung habe der Klabautermannweg weiter nördlich verlaufen sollen, so dass er ihr Grundstück gar nicht berührt hätte. Zwar scheint es einmal derartige Überlegungen gegeben zu haben. Sie sind jedoch nicht Gesetz geworden. Nach dem in der Straßenakte enthaltenen Vermerk vom 17. Februar 1993 (Bl. 7.2 bis Bl. 7.6 der Straßenakte) ist die Straßenführung so, wie sie Gesetz geworden ist, schon in den allerersten Planungen zwischen der Stadt und den Bauträgern abgestimmt worden, um akzeptable Bauplätze zwischen den Fixpunkten der nördlich gelegenen Parkanlage mit ihrem erhaltenswerten Baumbestand und dem südlich angrenzenden Grundstück der Klägerin mit seiner vorhandenen intensiven Bebauung vor allem durch das Hochhaus zu bekommen. Die jetzige Straßenführung sei gewählt worden, um die geplante Einfamilienhausbebauung hier nicht unmöglich zu machen und andererseits minimale Abstandsflächen wegen Blickeinsicht und Verschattung durch das Hochhaus zu gewährleisten. Eine Geradeausführung der Straße ohne südlichen Vorsprung bis an das Grundstück der Klägerin hätte die bebaubaren Flächen zerschnitten und zu unwirtschaftlichen Grundstückszuschnitten geführt; überdies hätte ein Teil der neuen Baufläche unmittelbar an das Hochhausgrundstück angegrenzt, was sowohl für den Erschließer als auch für die Stadt nicht akzeptabel gewesen sei (Bl. 7.3 der Straßenakte). Eine willkürliche Straßenführung, wie die Klägerin gemeint hatte, ist darin nicht zu sehen.

Auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Passagen aus der Begründung des Bebauungsplans Schnelsen 59 und dem im November 1984 gefertigten Erläuterungsbericht zur Haushaltsunterlage - Bau - nehmen dem Klabautermannweg nicht seine Erschließungswirkung für das Grundstück der Klägerin. Zwar ist der Klabautermannweg zum Zweck der Erschließung der in dem Bebauungsplan Schnelsen 59 vorgesehenen "Einfamilienhausgebiete" angelegt worden. Ebenso trifft zu, dass der Plangeber die Ruhe der angrenzenden Wohngebiete möglichst nicht beeinträchtigen und spielende Kinder durch schnell fahrende Fahrzeuge nicht gefährden wollte und dass der Klabautermannweg deshalb als verkehrsberuhigte Wohnstraße ausgestaltet worden ist. Auf den Anlass, aus dem der Klabautermannweg angelegt worden ist, und auf seine Ausgestaltung als verkehrsberuhigte Wohnstraße kommt es jedoch nicht an, wenn es der Weg - wie hier - ermöglicht, an das anliegende Grundstück der Klägerin heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Deshalb ist nicht maßgebend, dass der Plangeber des Bebauungsplanes Schnelsen 59 wahrscheinlich, wie die Klägerin vorbringt, nicht den inneren Willen gehabt hat, ihr Grundstück durch den Klabautermannweg zu erschließen. Ein solcher etwaiger innerer Wille hat sich nicht in einer Festsetzung über eine straßenmäßige Nichterschließung des Grundstücks der Klägerin durch den Klabautermannweg niedergeschlagen.

(2) Auch bauordnungsrechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, den nordöstlichen Teil des Grundstücks der Klägerin im Hinblick auf die Frage des Erschlossenseins im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB anders zu behandeln als die übrigen an den Klabautermannweg angrenzenden Wohngrundstücke. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn sich das Verwaltungsgericht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO stützt, wonach der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück so beschaffen sein müssen, "dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist".

Zwar ist anerkannt, dass solche Grundstücke nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen sind, die deshalb nicht bebaut werden dürfen, weil bei ihnen den kraft Landesrecht zu stellenden Zuwegungserfordernissen nicht genügt werden kann, die also mangels Erfüllbarkeit dieser Anforderungen schlechthin nicht bebaubar und aus diesem Grunde "unfähig" sind, einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 17 Rn. 23). So liegt es hier aber nicht.

§ 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO in der hier zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblichen Fassung vom 1 Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183) steht der Bebauung des klägerischen Grundstückes, einmal die weitere Erschließung durch den Eisenhansweg und den Königskinderweg hinweggedacht, nicht entgegen. Dem Antrag der Klägerin war nicht zu entsprechen, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Klabautermannweg nicht so beschaffen ist, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die Grundstücksnutzung hervorgerufene allgemeine Verkehr ohne Schwierigkeiten über den Klabautermannweg abgewickelt werden kann. Diese Fragen kann das Gericht, soweit sie entscheidungserheblich sind, auf Grund eigener Sachkunde beurteilen und zum Nachteil der Klägerin beantworten:

Nach der von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass der Klabautermannweg bei der Einmündung in den Königskinderweg 3,75 m breit ist und sich nach Osten unter Einbeziehung der Parkbuchten auf 5,60 m Breite erweitert. Selbst wenn entsprechend den zeichnerischen Angaben in den Haushalts- und Ausführungsunterlagen zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die befahrbare Breite der Klabautermannweges nur 5,50 m beträgt, reicht dies aus, um mit Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen das Grundstück der Klägerin zu erreichen. Dies bestätigt auch der Blick auf die von dem Verwaltungsgericht gefertigten Fotoaufnahmen der Örtlichkeit (Bl. 70 der Gerichtsakte). Auch unterliegt keinem Zweifel, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück befindliche Hecke und ihren Zaun entfernen und eine gemäß § 5 Abs. 2 HBauO ausreichende Zufahrt einrichten könnte, um den Feuerwehrfahrzeugen - die anderweitigen Erschließungen hinweggedacht - zu ermöglichen, unmittelbar an das dortige Hochhaus heranzufahren. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Fahrzeuge der Stadtreinigung, die auch die übrigen Grundstücke am Klabautermannweg entsorgen, das Grundstück der Klägerin anfahren können.

(3) Auf die weitere Frage kommt es nicht an, ob die Beschaffenheit des als Mischfläche ausgestalteten gepflasterten Klabautermannweges ausreicht, um den Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen, der von dem dort auf dem Grundstück der Klägerin errichteten neunstöckigen Wohngebäudes ausgeht:

Insoweit ist erstens zu bedenken, dass das Bebauungsrecht für die verkehrliche Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten in der Regel nicht mehr verlangt, als dass auf einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort gehalten und das Grundstück von dort aus betreten werden kann. Dementsprechend beantwortet sich die Frage, ob der Klabautermannweg den durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin hervorgerufenen Ziel- und Quellverkehr bewältigen kann, danach, ob der Klabautermannweg den Verkehr bewältigt, der entsteht, wenn die Bewohner und Besucher auf den Klabautermannweg bis zur Höhe des Grundstücks der Klägerin fahren, dort halten und von dort das Grundstück betreten. Dafür reicht die Kapazität des Klabautermannwegs aus. Immerhin grenzt der Klabautermannweg auf einer Länge von rund 65 m unmittelbar an das Grundstück der Klägerin.

Die weitere Frage ist nicht maßgeblich, ob der Klabautermannweg ausreicht, um den gesamten Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen, der von den 290 Wohneinheiten ausgeht, die sich auf dem klägerischen Grundstück insgesamt befinden. Wie unten darzulegen sein wird, beschränkt sich die Erschließungswirkung des Klabautermannweges auf den Bauplatz für das nach Süden durch den Eisenhansweg, nach Westen durch den Königskinderweg und Richtung Osten die Parkpalette begrenzten Bauplatz. In dem dort errichteten Hochhaus befinden sich 90 Wohneinheiten.

Ob die Aufnahmekapazität des Klabautermannweges für diese 90 Wohneinheiten ausreicht, erscheint allerdings zweifelhaft. Nach den Planungshinweisen für Stadtstraßen in Hamburg (Plast-Hmb) können bestehende Straßen nach dem Trennungsprinzip zu verkehrsberuhigten Bereichen mit einer Mischung des Fußgänger, Radfahr- und Kraftfahrzeugverkehr umgestaltet werden. Gemäß 3.3. PLAST 3 1988 sollten Wohnhöfe und verkehrsberuhigte Bereiche nur eingerichtet werden, wenn die Verkehrsstärke unter 100 Kfz/h beträgt. Um einen solchen verkehrsberuhigten Bereich bzw. einen Wohnhof für eine Verkehrsstärke unter 100 Kfz/h und nicht etwa eine verkehrsberuhigte Straße nach 4.2 PLAST 3 1988 für eine prognostizierte Verkehrsstärke von 250 Kfz/h, bei denen die Trennung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs beibehalten wird, handelt es sich bei dem Klabautermannweg. Wie die Lichtbilder von dem Ausbauzustand (Bl. 70 der Prozessakte) und die Haushalts- und Ausführungsunterlage zeigen, besitzt der Klabautermannweg keine Gehwege, sondern nur eine Mischfläche sowie Parkbuchten und Pflanzflächen. Für - wie hier - zweiseitig angeschlossene Wohnhöfe soll die Zahl der Wohneinheiten gemäß 3.3.1 PLAST 3 1988 160 Wohneinheiten nicht überschreiten. Danach erscheint fraglich, ob die am Klabautermannweg gelegenen Wohneinheiten unter Einbeziehung der 90 Wohnungen in dem Hochhaus diese Zahl überschreiten. Aus der bei dem Verteilungsnachweis befindlichen Karte vom 11.8.1994 ergibt sich eine Zahl von 120 Hausnummern, zu denen noch 14 Hausnummern kommen, deren Grundstücke auch von dem Königskinderweg oder dem Rumpelstilzchenweg erschlossen werden. Der Klabautermannweg ist einschließlich der Stichwege vollständig mit Reihenhäusern, einigen Stadthausreihen und vereinzelten Doppelhäusern bebaut. Setzt man angesichts der Art und Größe der Bebauung die Zahl der Wohneinheiten mit der der Hausnummern gleich und vernachlässigt teilweise möglicherweise vorhandene Einliegerwohnungen, so wird die Zahl von 160 Wohneinheiten deutlich überschritten, wenn man die 90 Wohneinheiten des klägerischen Hochhauses hinzuzählt.

Die Frage, ob danach die Erschließungskapazität des Klabautermannweges für das auf dem nordöstlichen Teil des Grundstückes der Klägerin befindlich Wohngebäude ausreicht, kann jedoch offenbleiben. Denn für die Frage, ob das Grundstück der Klägerin überhaupt vom Klabautermannweg aus erschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Klabautermannweg ausreicht, um zusätzlich den Ziel- und Quellverkehr von allen 90 Wohneinheiten in dem dortigen Hochhaus der Klägerin aufzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Klabautermannweg überhaupt ausreicht, um eine Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück zu ermöglichen, und ihm damit einen Erschließungsvorteil vermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 29.9.2006, BVerwGE 126, 378) ist für Mischgebiete anerkannt, dass ein Erschlossensein begründender Erschließungsvorteil nicht verlangt, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht, ein Erschließungsvorteil vielmehr schon darin liegt, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzung genehmigt werden müsste. Dem entspricht, dass ein Wohngebietsgrundstück bereits dann von einer Erschließungsstraße aus erschlossen wird, wenn auf ihm wegen dieser Straße überhaupt eine Wohnnutzung genehmigt werden müsste, ohne dass es darauf ankommt, ob die Straße ausreicht, um die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Zahl von Vollgeschossen und Wohneinheiten zu errichten. Insoweit ist unerheblich, dass auf dem Grundstück bereits eine sehr intensive Nutzung durch ein Wohnhochhaus verwirklicht ist; denn für die Frage des Erschlossenseins ist eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstellt (BVerwG, Urt. v. 27.9.2006 a.a.O.). Stellt man folgerichtig darauf ab, ob auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt eine Wohnnutzung wegen der Erschließung vom Klabautermannweg aus genehmigt werden müsste, so ist diese Frage zu bejahen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Klabautermannweg dem Grundstück der Klägerin zumindest eine solche Bebaubarkeit ermöglicht wie den übrigen an ihn grenzenden Grundstücken.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Bebauungsplan Schnelsen 6 schwerlich zu entnehmen, dass ihr Grundstück einschließlich seines an den später geplanten und gebauten Klabautermannweg grenzenden Teiles auf Dauer ausschließlich von den in diesem Plan ausgewiesenen Erschließungsstraßen, nämlich dem Eisenhansweg, dem Königskinderweg und dem Büttskamp erschlossen werden soll und mithin nicht vom Klabautermannweg aus.

(1) Der Hinweis der Klägerin, dass der Bebauungsplan Schnelsen 6 eine Erschließung der mehrgeschossigen Bebauung ihres Grundstücks über eine Stichstraße, nämlich den Eisenhansweg vorsehe, überzeugt letztlich nicht. Der Bebauungsplan Schnelsen 6 besagt nichts darüber, ob die Bebaubarkeit der an den Klabautermannweg angrenzenden Fläche des Grundstückes der Klägerin auch über die Erschließung vom Klabautermannweg möglich sein soll. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes Schnelsen 6 vom 12. März 1968 gab es den Klabautermannweg noch nicht, dessen Verlauf erst erheblich später durch den Bebauungsplan Schnelsen 59 vom 29. Juni 1983 festgesetzt wurde. Der Klabautermannweg verläuft außerhalb des von dem Bebauungsplan Schnelsen 6 überplanten Gebietes. Der Plangeber des Bebauungsplanes Schnelsen 6 hat sich keine Gedanken darüber gemacht hat, ob das Grundstück der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt auch über eine weitere Straße entlang ihrer nördlichen Grundstücksgrenze erschlossen werden kann. Deshalb kann dem Wegesystem des Bebauungsplanes Schnelsen 6 (vgl. zu diesem Aspekt OVG Münster, Urt. v. 22.6.2006, KStZ 2006, 234) nicht entnommen werden, dass das Grundstück der Klägerin ausschließlich über dieses erschlossen werden soll.

(2) Auch aus der Ausweisung von Stellplatzflächen im Bebauungsplan kann nicht geschlossen werden, dass der Bebauungsplan Schnelsen 61 die Bebaubarkeit des nord-östlichen Grundstücksteils mit einem Wohngebäude von einem Herauffahrenkönnen von den Straßen, nämlich dem Eisenhansweg, dem Königskinderweg und dem Büttskamp aus abhängig gemacht hat, in die diese Stellplatzflächen münden. Die Ausweisung der Stellplatzflächen steigert die Anforderungen an die Erschließungsfunktion des Klabautermannweges nicht. Zwar ist die Festsetzung von Flächen für Stellplätze oder Garagen nur dann sinnvoll, wenn auf dieses Grundstück herauf gefahren werden kann. Das rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1.3.1991, BVerwGE 88, 70) indes nicht den Schluss, dass dann, wenn es daran fehlt, die Bebauung eines solchen Grundstücks z.B. mit Wohngebäuden unzulässig sein soll. Mit der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks (nicht mit derlei Nebenanlagen, sondern) mit baulichen (Haupt-) Anlagen zu stellen sind. Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden, wenn die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Grundstück bebauungsrechtlich Voraussetzung der Bebaubarkeit im Übrigen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst bauordnungsrechtlich dürfte die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon abhängen, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet (und von der Straße aus erreicht) werden kann. Denn die §§ 48, 49 HBauO lassen alternativ für verschiedene Lösungen Raum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung (a.a.O.) darüber hinaus ausgeführt, die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erschlossen sei, erfordere bei Anbaustraßen, etwa vorhandene weitere Anbaustraßen hinwegzudenken. An dieser (fingierenden) Betrachtungsweise nehme das Bauplanungsrecht nicht teil. Die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen auf einem Grundstück ergebe in der Realität und deshalb auch für die bauplanungsrechtliche Entscheidung Sinn, wenn auf das Grundstück überhaupt herauf gefahren werden könne. Für das Bauplanungsrecht wäre es offensichtlich sinnwidrig, von der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen deshalb absehen zu müssen, weil der vorgesehene Standort zwar - möglicherweise sogar mehreren Seiten - ohne weiteres erreichbar sei, jedoch von einer Straßenseite nicht auf das Grundstück herauf gefahren werden dürfe.

(3) Überdies wäre eine der Klägerin günstigere Beurteilung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man annehmen wollte, ihr Grundstück sei wegen der vorgesehenen Bebauung nur erschlossen, wenn man mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen auf es herauf fahren könne. Denn der Klägerin wäre es möglich, vom Klabautermannweg aus etwa kurz hinter/östlich ihres neunstöckigen Hochhauses eine Zufahrt zu ihrem Grundstück anzulegen mit der Folge, dass Bewohner und Besucher dieses Hochhauses über diese Zufahrt Park- und Wendeplätze gelangen könnten, die sie nach einem Umbau der Parkpalette erreichen könnten.

3. Auch wenn das Grundstück der Klägerin zu den Grundstücken zählt, die überhaupt vom Klabautermannweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden, so erschließt es der Klabautermannweg doch nicht vollen Umfangs.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße grenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte im Plangebiet liegende Fläche als von der Anbaustraße erschlossen anzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 1.9.2004, BVerwGE 121; Urt. v. 16.9.1998, DVBl. 1999 S. 395; Beschl. v. 22.1.1998, NVwZ-RR 1998, 579; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2000 - 1 Bs 10/99). Von diesem Grundsatz ist jedoch im vorliegenden Falle eine Ausnahme zu machen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten von dem genannten Grundsatz Ausnahmen, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung auf Grund planerischer Festsetzungen eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Soweit die planerische Festsetzung für beide "Teilgrundstücke" Baugebiet vorsieht, setzt eine solche Annahme weiter voraus, dass das Grundstück mehrfach erschlossen ist und der Bebauungsplan die unterschiedlichen Teile den verschiedenen Erschließungsanlagen zuordnet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1998, DVBl. 1999, 395, Beschl. v. 22.1.1998, NVwZ-RR 1998, 579).

Eine solche Gestaltung ist nicht nur in einem Fall anzunehmen, in dem ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an unterschiedliche Anbaustraßen angebunden hat (BVerwG, Urt. v. 3.2.1989, DVBl. 1989, 675). Derartige planerische Festsetzungen begründen die Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung. So liegt es hier nicht, da das gesamte Grundstück der Klägerin als Wohngebiet ausgewiesen ist. Auch bei einer einheitlichen Gebietsausweisung hat das Bundesverwaltungsgericht aber beispielsweise die Erschließungswirkung bei einem zwischen zwei (Parallel-) Straßen durchlaufenden Grundstück begrenzt, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar war und bei dem sich deshalb der Eindruck aufdrängte, es handele sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006, DVBl. 2006, 993; Urt. v. 27.6.1985, BVerwGE 71, 363). Dabei hat es für diese Beurteilung die zweite Erschließungsanlage, nämlich die zweite Straße, nicht hinweggedacht.

Von diesen Überlegungen, denen auch das Berufungsgericht gefolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1992, Bf VI 35/90, juris Rn. 61 ff.), ist weiterhin auszugehen. Die Bedenken der Beklagten überzeugen nicht, dass für die Anwendung des Instituts der beschränkten Erschließungswirkung grundsätzlich kein Raum mehr sei. Es ist zwar richtig, dass Driehaus (a.a.O. § 17 Rn. 45) unter Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1993 (BVerwGE 92, 157) eine entsprechende Auffassung vertritt. Die von Driehaus angeführte Entscheidung stützt seine Auffassung letztlich nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur in den beiden bereits genannten Entscheidungen vom 22.1.1998 und vom 16. 9.1998 (jeweils a.a.O.), sondern auch bis in die letzte Zeit daran festgehalten, dass die Erschließungswirkung einer Anbaustraße im Einzelfall begrenzt sein könne. So hat es in seinem Urteil vom 1.9.2004 (BVerwGE 121, 365) unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil vom 27.6.1985 betont, nach seiner ständiger Rechtsprechung könnten sich aus den Tatbestandsmerkmal "erschlossen" in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Fall zu Fall gewisse Eingrenzungen der Fläche ergeben, mit der ein Grundstück nach dieser Vorschrift an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes teilnehme. In Übereinstimmung damit hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26.4.2006 (DVBl. 2006, 993) als geklärt bezeichnet, dass bei einem zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufenden" Grundstück die Erschließungswirkung der Anbaustraße auch im Bereich eines Bebauungsplans dann begrenzt sei, wenn das Grundstück an jeder der Anbaustraßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar sei. Auch in dem genannten Urteil vom 3.2.1989 hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner dortigen Überlegungen, auf welchen Grundstücksteil eine Eckermäßigung anzuwenden ist (juris Rn 29), ausgeführt, dass sich die Erschließungswirkung einer Straße unabhängig von der Konstellation unterschiedlicher Nutzungsarten oder eines durchlaufenden und spiegelbildlich bebaubaren Grundstückes ausnahmsweise eindeutig auf eine Teilfläche beschränken kann.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Erschließungswirkung des Klabautermannwegs ausnahmsweise begrenzt. Es ist nicht nur der Grundstücksteil von der Erschließungswirkung des Klabautermannweges ausgenommen, der am Büttskamp liegt und von dem übrigen Grundstück der Klägerin durch eine Abgrenzungslinie unterschiedlicher Nutzungen abgetrennt wird. Ob diese Trennlinie ausreicht, um die Erschließungswirkung zu begrenzen, erscheint angesichts der einheitlichen Nutzung des an den Büttskamp grenzenden Teiles mit den dortigen drei Reihenhauszeilen und der hufeisenförmigen geschlossenen Bebauung am Eisenhansweg und des dortigen durchlaufenden Wegesystems zweifelhaft. Diesen Zweifeln ist aber nicht weiter nachzugehen. Denn die Erschließungswirkung beschränkt sich bereits auf den an den Klabautermannweg angrenzenden Teil, der durch den Königskinderweg und den Eisenhansweg sowie Richtung Osten die im Bebauungsplan Schnelsen 6 ausgewiesene Parkpalette begrenzt wird.

b.a. Das übergroße Grundstück der Klägerin läuft nicht nur zwischen zwei Anbaustraßen durch, denen unterschiedliche, durch Baukörperausweisungen gekennzeichnete Bauplätze zugeordnet sind. Es handelt sich nicht lediglich um ein zwischen zwei Parallelstraßen durchlaufendes Wohngrundstück mit zwei spiegelbildlichen Bauplätzen, sondern ein durchlaufendes 26.739 m² großes Siedlungsgrundstück, das nicht nur zwischen zwei Anbaustraßen, sondern drei Anbaustraßen, nämlich dem Klabautermannweg, dem Eisenhansweg und dem Büttskamp durchläuft und zusätzlich an eine vierte Anbaustraße, nämlich den Königkinderweg grenzt. Der Umstand, dass es nicht nur von dem Klabautermannweg und dem parallel dazu verlaufenden Büttskamp erschlossen wird, sondern zusätzlich durch den Eisenhansweg, hebt die Unterteilung des Grundstückes in unterschiedliche Bauplätze, die planerisch an verschiedene Anbaustraßen angebunden sind, nicht auf. Vielmehr unterstreicht er die Trennung. Die im Bebauungsplan festgesetzte straßenmäßige Erschließung durch den Eisenhansweg begrenzt die Erschließungswirkung des Klabautermannweges zusätzlich. Der Eisenhansweg zeigt deutlich, dass die südlich von ihm liegenden und in dem Bebauungsplan Schnelsen 6 durch Baukörperausweisungen ausgewiesenen Bauplätze nicht mehr von dem nördlich des Eisenhansweges verlaufenden Klabautermannweg erschlossen werden. Sie sind vielmehr planerisch nur an den Eisenhansweg und, was hier unentschieden bleiben kann, dem Büttskamp sowie dem westlich verlaufenden Königskinderweg angebunden und nur von diesen aus erschlossen. Dafür spricht insbesondere die Lage der Baukörperausweisungen, die mit ihrer Längsseite ring- bzw. hufeisenförmig um den mit einer großen Wendekehre geplanten Eisenhansweg herumgeführt sind. Der Plangeber des Bebauungsplanes Schnelsen 61 hat für diese Bebauung die Erschließung durch den - bereits damals vorhandenen - Königskinderweg und den - ebenfalls schon vorhandenen - Büttskamp für nicht ausreichend erachtet, sondern als weitere Erschließung als öffentliche Verkehrsfläche den Eisenhansweg ausgewiesen, der städtebaulich mit der ihn weitgehend umfassenden Ringbebauung eine Einheit bildet. Im Unterschied dazu ist die mit ihrer Längsseite fast parallel zum Königskinderweg verlaufende Baukörperausweisung für das Wohnhochhaus lediglich mit ihrer kurzen Stirnseite in Richtung Eisenhansweg ausgerichtet und weist ihre gegenüberliegende Stirnseite zum Klabautermannweg. Im Unterschied zu den übrigen Baukörperausweisungen, die eindeutig nicht dem Klabautermannweg zugeordnet sind, lässt sich eine derartig eindeutige Zuordnung für die neungeschossige nord-östliche Baukörperausweisung nicht treffen. Diese Baukörperausweisung unterscheidet sich von den anderen Baukörperausweisungen auch nicht nur durch ihre Ausrichtung, Lage und Geschosszahl - neun Geschosse, statt vier und drei und zwei Geschosse. Ihre gesonderte Stellung unterstreicht, dass es sich städtebaulich um ein Solitär, nämlich ein einzelnes Wohnhochhaus handelt und nicht wie im Übrigen um eine geschlossene Ringbebauung und Reihenhauszeilen.

Auch werden die südlichen Teile des Grundstückes der Klägerin nicht dadurch mit dem nördlichen Bereich, der an den Klabautermannweg grenzt, verklammert, dass die von dem Bebauungsplan Schnelsen 6 hufeisenförmig um die Stichstraße Eisenhansweg und die dortige große Kehre herum gezogene vier- und entlang der Südseite des Eisenhansweges - dreigeschossige Baukörperausweisung schon nördlich des Eisenhansweges beginnt. Diese an den Verlauf des Eisenhansweges angepasste Baukörperausweisung ist eindeutig planerisch dem Eisenhansweg zugeordnet und nicht dem Klabautermannweg. Städtebaulich bildet sie - wie erwähnt - eine Einheit mit dem Eisenhansweg. Sie wird von dem Klabautermannweg durch die in dem Bebauungsplan Schnelsen 6 ausgewiesene große Parkpalette getrennt, die westlich der genannten geschlossenen Bebauung liegt und planerisch und tatsächlich ebenfalls an die Nordseite des Eisenhansweges und nicht den Klabautermannweg angebunden ist. Die als Fläche für Garagen unter Erdgleiche und als oberirdische Stellplatzfläche ausgewiesene Fläche ragt mit ihrer Rückseite fast bis an die nördliche Grenze des Grundstückes der Klägerin heran und endet mit ihrer Westseite östlich der Abzweigung des Klabautermannweges Richtung Norden. Diese Stellplatzfläche riegelt planerisch nach Osten hin den westlich von ihr liegenden isolierten Bauplatz für das durch eine gesonderte Baukörperausweisung zugelassene neungeschossige Wohnhaus ab. Dieser Bauplatz grenzt nach Norden an den Klabautermannweg, er wird Richtung Süden von dem Eisenhansweg begrenzt und stößt Richtung Westen auf den Königskinderweg. Zu diesem Bauplatz gehört hinreichend eindeutig die im Bebauungsplan ausgewiesene und als Parkpalette ausgebaute Stellplatzfläche nicht mehr, die ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplanes unmittelbar an den Eisenhansweg grenzt und von ihm aus erreicht werden soll. Die Stellplatzausweisung liegt östlich der Abzweigung des Klabautermannweges, an den sie wegen des an ihrer Nordwestgrenze von der Stellplatzfläche ausgesparten Quadrates von 8 x 8 m nicht grenzt. Ihre westliche Außenseite begrenzt die Erschließungswirkung des Klabautermannweges Richtung Osten.

b.) Auch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegen die durch die planerischen Festsetzungen begründete Vermutung nicht, dass sich die Erschließungswirkung des Klabautermannweges auf den vorderen Hochhausbauplatz beschränkt. Auch überzeugt der Hinweis der Beklagten nicht, dass auch die hinteren Teile eines planerisch in unterschiedliche Teilgrundstücke unterteilten Grundstückes dann vollen Umfanges von jeder der angrenzenden Anbaustraßen erschlossen werden, wenn für diese Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstückes anzunehmen wäre (BVerwG; Urt: vom 3.2.1989, DVBl. 1989, 675; OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.1992, Bf VI 35/90, juris, Rn. 63, 64). Zwar können die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße grenzenden Buchgrundstücks nicht höher sein als die Anforderung an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen. Jedoch sind hier auch die Anforderungen nicht erfüllt, die an ein Erschlossensein eines Hinterliegergrundstückes zu stellen sind, wenn man sich einmal hypothetisch eine Grundstücksgrenze entlang der westlichen Grenze der planerischen Ausweisung eines Parkdeckes (Stellplätze unter und oberhalb Erdgleiche) dazu denkt, die senkrecht auf die nördliche Grundstücksgrenze führt.

Ein Hinterliegergrundstück ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der Eigentümeridentität als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erstens anzusehen, wenn es tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt (BVerwG, Urt. vom 28.3.2007, BVerwGE 128, 246, BVerwG, Urt. v. 26.2.1993, BVerwGE 92, 157).

Die vom Klabautermannweg aus gesehen hinteren Teile des Grundstückes der Klägerin verfügen aber über keine Zufahrt vom Klabautermannweg aus. Vom Klabautermannweg aus ist keine Zufahrt auf das klägerische Grundstück angelegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin vom Klabautermannweg eine Zufahrt anlegen, diese durch einen Umbau an die Parkpalette anschließen und so die hinteren Teile ihres Grundstückes an den Klabautermannweg anbinden könnte. Auch kann offen bleiben, ob die Klägerin zumindest eine zwar nicht befahrbare aber doch fußläufige Verbindung über die Parkpalette hinweg zu den vom Klabautermannweg aus betrachtet hinteren Teilen ihres Grundstückes, dem gedachten Hinterliegergrundstück, schaffen könnte. Die bloße Möglichkeit einer solchen nur fußläufigen Verbindung rechtfertigt noch nicht, ein Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen. Zwar hängt das Erschlossensein eines Grundstücks nicht davon ab, ob ein der Erreichbarkeit entgegenstehendes, aber ausräumbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundstückseigentümers liegt, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007, BVerwGE 128, 246; Urt. v. 29.5.1991, BVerwGE 88, 248). Jedoch verlangt das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BVerwG Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.) gleichwohl für die Erreichbarkeit von Hinterliegergrundstücken darüber hinaus, dass es bereits tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer vorgenommen werden kann. Dieses Erfordernis leuchtet ein, da an die Grenze eines Hinterliegergrundstückes anders als an die des Anliegergrundstückes nicht auf der Anbaustraße herangefahren und es von dort aus betreten werden kann und deshalb ein Hinterliegergrundstück nur ausnahmsweise von einer nicht an das Hinterliegergrundstück unmittelbar heranführenden Anbaustraße erschlossen sein kann. An einer solchen tatsächlichen Zufahrt wie im Übrigen auch an einem tatsächlichen Zugang vom Klabautermannweg zu den hinteren Teilen des klägerischen Grundstücks fehlt es hier.

Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet ein Hinterliegergrundstück in Fällen der Eigentümeridentität zweitens ausnahmsweise dann als von der vorderen Anbaustraße erschlossen, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden. In den Fällen der einheitlichen Nutzung verlangt es keine Zufahrt über das Anliegergrundstück (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; Urt. v. 15.1.1988, BVerwGE 79,1). Insoweit folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht der Auffassung von Driehaus, der bei der Frage der Erschließung von Hinterliegergrundstücken zwischen der Gruppe der gefangenen Hinterliegergrundstücke, die nur von einer Anbaustraße erschlossen werden können, und den an eine zweite Erschließungsanlage grenzenden Hinterliegergrundstücken unterscheidet und an die Zweiterschließung von Hinterliegergrundstücken höhere Anforderungen stellt als an die Erschließung gefangener Hinterliegergrundstücke (vgl. Driehaus, § 17 Rn 85) und insoweit die sog. Wegdenkungstheorie nicht anwendet (Driehaus, § 17 Rn. 100).

Danach (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.) gebietet der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Grundsatz eines angemessenen Vorteilsausgleichs, auch ohne Vorhandensein einer Zufahrt das Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen, wenn es mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen der Eigentümer beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Denn - so das Bundesverwaltungsgericht - die einheitliche Nutzung beider Grundstücke verwischt aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen auch in diesem Fall deren Grenze und lässt sie aus deren Sicht als ein Grundstück erscheinen. Einen derartigen Fall hat die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 a.a.O.; ähnlich auch Urt. v. 30.5.1997, NVwZ-RR 1998, 67)) in einem Fall einer gemeinsamen Umzäunung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück angenommen, die einheitlich als Gartenfläche genutzt wurden, in der mittig das Wohnhaus mit den Nebengebäuden lag und ein mit Platten belegter Fußweg von dem Hinterliegergrundstück zu zwei an der Erschließungsanlage befindlichen Gartentoren und der dortigen Garagenanlage führte. Ferner hat es eine einheitliche Nutzung im Falle einer einheitlichen Bebauung und Gestaltung der Grundstücke bejaht, in dem die Grundstücke jeweils zeitgleich einheitlich mit Wohnhäusern bebaut und dadurch tatsächlich einer einheitlichen Nutzung zugeführt wurden und ein einheitliches System gemeinschaftlicher Grünflächen mit einem durchgängigen Wegenetz angelegt war (BVerwG, Urt. v. 26.11.2003, NVwZ 2004, 483). Des weiteren ist es von einer einheitlichen Nutzung in einer Konstellation ausgegangen, in dem die Grundstücksgrenze von einem Garagenbauwerk überbaut war, der übrige Teil des Hinterliegergrundstückes aber durch einen Zaun von dem Anliegergrundstück getrennt war und anders als das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Anliegergrundstück nur als Garten und Holzablageplatz genutzt wurde (BVerwG, Urt. v. 15.1.1988, BVerwGE 79,1.

Eine vergleichbare einheitliche Nutzung der vorderen und der hinteren Teile des übergroßen Grundstückes der Klägerin, die eine gedachte Grundstücksgrenze entlang der Westseite der Parkpalette verwischen und den Eindruck eines einzigen Grundstücks erwecken würde, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass das gesamte Grundstück einschließlich seiner hinteren Teile zu Wohnzwecken genutzt wird, begründet hier noch keine einheitliche Nutzung, die aus der Sicht der übrigen Anlieger des Klabautermannweges die Erwartung rechtfertigen könnte, auch diese Grundstücksteile könnten den Klabautermannweg noch in Anspruch nehmen und seien deshalb in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einzubeziehen. Stellt man sich einmal vor, das Buchgrundstück der Klägerin wäre in zwei Buchgrundstücke aufgeteilt, deren Grenze entlang der westlichen Außenseite der Parkpalette bzw. deren Ausweisung vom Eisenhansweg bis zum Klabautermannweg verliefe, so könnten die übrigen Anlieger des Klabautermannweges nicht erwarten, dass das von dort aus betrachtet gedachte Hinterliegergrundstück in die Verteilung einbezogen werden könnte:

Zum einen wäre es angesichts der an den Eisenhansweg angebundenen Parkpalette und der vollständigen Erschließung der hinteren Teile des klägerischen Grundstückes durch den Eisenhansweg, den Büttkamp und auch den Königskinderweg wirtschaftlich und baulich unsinnig, diese Grundstücksteile an den Klabautermannweg anzubinden und dafür die Parkpalette umzubauen und von ihr eine Zufahrt zum Klabautermannweg anzulegen. Die hinteren Teile des Grundstückes der Klägerin haben von dem Klabautermannweg keinerlei Vorteil. Wie oben dargelegt erstreckt sich die Erschließungswirkung des Klabautermannweges nicht auf die hinteren Grundstücksteile. Dies ist auch für die übrigen Anlieger des Klabautermannweges offensichtlich.

Zum anderen - und dies trägt die Entscheidung selbständig - unterscheidet sich die Nutzung der einzelnen Teile des klägerischen Grundstückes wesentlich, obgleich es insgesamt zu Wohnzwecken genutzt wird. Die einheitliche Nutzungsart Wohnen verwischt hier die gedachte Grundstücksgrenze entlang der westlichen Außenseite der Parkpalette nicht. Daran ändert nichts, dass die Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin zeitgleich errichtet worden sind und sich ihre Fassadengestaltung ähnelt. Denn der vordere an den Klabautermannweg grenzende Teil ist anders als die übrigen Teile mit einem neungeschossigen Hochhaus bebaut. Dieses als Solitär erscheinende Hochhaus unterscheidet sich deutlich von der durch den Eisenhansweg und die Parkpalette abgetrennten nur vier- und dreigeschossigen geschlossenen Bebauung, die sich hufeisenförmig um den Eisenhansweg herum zieht und nur auf diesen und nicht etwa auch auf den Klabautermannweg ausgerichtet ist. Auch aus der Sicht der übrigen Anlieger des Klabautermannweges handelte es sich nicht um ein einheitlich genutztes Grundstück der Klägerin. Vielmehr zerfällt auch aus deren Sicht die auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Siedlung in einen mit einem Hochhaus bebauten vorderen Teil, einen mit einer geschlossenen bzw. mit aus Glasbauteilen errichteten Verbindungsteilen verbundenen vier- und dreigeschossigen hufeisenförmigen Bebauung genutzten mittleren Teil und den von den Reihenhauszeilen am Büttskamp gebildeten dritten Bereich. Die letzteren beiden Flächen trennt die Parkpalette auch äußerlich sichtbar von dem vorderen Hochhausteil. Sie erstreckt sich vom Eisenhansweg bis fast an die nördliche Grenze des klägerischen Grundstücks und versperrt auch die Sicht von dem an das Grundstück der Klägerin grenzenden vorderen Teil des Klabautermannweges auf die östlich hinter der ausgedehnten Parkpalette und eine sich daran anschließende Grünfläche belegene viergeschossige Bebauung, die sich um die große Wendeschleife zieht, in der die Stichstraße Eisenhansweg endet. Anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2003 a.a.O. zugrunde liegenden Fall fehlt es an einem einheitlichen Wegenetz, das den vorderen Teil des Grundstückes der Klägerin mit seinen hinteren Teilen verbindet. Vielmehr verläuft die Verbindung von dem am Klabautermannweg belegenen Hochhaus zu der ringförmig um den Kopfteil des Eisenhansweges geführten geschlossenen Bebauung nur über diese öffentliche Erschließungsstraße:

So ist es nicht möglich, vom Klabautermannweg aus oder von dem Hochhaus aus die hinteren Grundstücksteile auf einem anderen Weg als die öffentliche und im Eigentum der Beklagten stehende Anbaustraße Eisenhansweg zu erreichen. Zwar führt von der westlichen Außenmauer des Parkdeckes eine Treppe zu dem Rasen herab, der sich zwischen der östlichen Längsseite des Hochhauses und dem Parkdeck erstreckt. Der Weg über das Parkdeck hinweg zu einer weiteren Treppe, die von der Ostseite des Parkdeckes herunterführt, ist jedoch durch einen mehrere Meter hohen festen Zaun versperrt. Dieser umschließt einen auf der Nordostseite des großen Parkdeckes eingerichteten Kinderspielplatz, der nur über diese östliche Treppe erreicht werden kann. Auch hindert sowohl die in das zur Hälfte im Erdreich versenkte Tiefgeschoss der Parkpalette vom Eisenhansweg aus herunterführende zweispurige Einfahrt wie auch die breite Auffahrt zu den auf der vorderen Hälfte des Daches des "Souterrain"- Geschosses eingerichteten Parkplätzen, dass man die geschlossene Bebauung am Eisenhansweg über das Grundstück der Klägerin erreicht. Ebenfalls ist es nicht möglich, das Parkdeck entlang seiner nördlichen Rückwand vom Klabautermannweg aus oder von dem Hochhaus aus zu umgehen, um zu dem östlich des Parkdeckes gelegenen Grünflächen und der dortigen Bebauung zu gelangen. Den ca. 1 Meter breiten Zwischenraum zwischen der rückwärtigen Nordwestecke des Parkdeckes und dem dort abknickenden Klabautermannweg und den Nachbargrundstücken verschließt ein fester Zaun, sowie das Gebüsch an der Nordseite der Parkpalette.

Ein für eine einheitliche Nutzung sprechendes Wegenetz wäre auch nicht gegeben, falls zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Weg über das Parkdeck noch nicht von dem jetzt dort befindlichen hoch eingezäunten Spielplatz versperrt gewesen sein sollte. Von einem Verbindungsweg kann keine Rede sein, wenn man auf ein großes Parkdeck über zwei Treppen herauf- und wieder heruntersteigen muss und die Dachfläche der Garagenanlage zu überqueren hat.

Im Übrigen kommt hinzu, dass der Ausbau des Klabautermannweges als Wohnhof jedenfalls nicht ausreicht, um den gesamten, von den auf dem Grundstück der Klägerin errichteten 290 Wohneinheiten ausgehenden Ziel- und Quellverkehr zu bedienen. Wie oben dargelegt, sind zweiseitig angeschlossene Wohnhöfe nach 3.3.1 der Planungshinweise für Stadtstraßen 3 aus 1988 regelmäßig nur für eine zweiseitige Bebauung mit bis zu 160 Wohneinheiten zugelassen. Hier kommen zu den 290 Wohneinheiten der Klägerin noch die rund 140 übrigen vom Klabautermannweg erschlossenen Wohneinheiten mit ihrem Verkehrsaufkommen hinzu. Für dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen reicht der Ausbauzustand des Klabautermannweges nicht. Auch deshalb liegt aus der Sicht der übrigen Anlieger des Klabautermannweges die Vorstellung fern, die gesamte auf dem klägerischen Grundstück errichtete Siedlung würden von diesem aus erschlossen.

4. Danach ergibt sich die Summe der vom Klabautermannweg erschlossenen Grundstücke, auf die der Erschließungsaufwand zu verteilen ist, wie folgt:

a) Die Beklagte ist in ihrem Widerspruchsbescheid von einer Summe der um die Nutzungsfaktoren modifizierten Grundstücksflächen von 116.127,28 m² ausgegangen. Darin sind 26.739 m² für das klägerische Grundstück eingeschlossen, die die Beklagte mit dem Nutzungsfaktor 2,2 modifiziert und damit mit 58.825,80 m² in ihre im Übrigen keine Fehler erkennen lassende Flächenberechnung eingestellt hat. Wird diese Fläche abgezogen, so verbleiben 57.301,48 m². Dazu ist die an den Klabautermannweg angrenzende Teilfläche des Grundstückes der Klägerin hinzuzuzählen.

Den Umfang dieser Fläche hat die die Beklagte mit 2790,4 m² ermittelt. Bei ihrer Berechnung hat sie sich wie auch die Klägerin, die die Fläche mit 2.794 m² vermessen hat, an der tatsächlichen westlichen Außenmauer der Parkpalette orientiert. Insoweit ist unberücksichtigt geblieben, dass mit der Parkpalette auch das nord-westliche Quadrat überbaut ist, das die Baukörperausweisung von der Stellplatzfläche ausspart hat. Für diese Fläche ist ein Zuschlag von 72 m² hinzuzusetzen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das somit mit 2.862,4 m² anzusetzende erschlossene Teilgrundstück ist mit dem Nutzungsfaktor 2,2 zu modifizieren.

b) Gemäß § 47 b Abs. 1 Nr. 3 gilt für Grundstücke in Wohngebieten mit sechs und mehr Vollgeschossen ein Nutzungsfaktor von 2,2. Dieser Nutzungsfaktor gilt, obgleich die Aufnahmekapazität des Klabautermannweges möglicherweise nicht ausreicht, um den von den 90 Wohneinheiten in dem neunstöckigen Wohnhaus der Klägerin ausgehenden Ziel- und Quellverkehr abzuwickeln und deshalb zweifelhaft erscheint, ob der Klabautermannweg, die übrigen Anbaustraßen einmal hinweggedacht, allein genügend an Erschließung hergibt, um eine Baugenehmigung für das tatsächlich errichtete Wohnhaus zu erhalten. Die sich daraus ergebenden Bedenken gehen jedoch ins Leere. Einmal knüpft der Nutzungsfaktor 2,2 nicht an eine tatsächlich verwirklichte neungeschossige Bebauung an, sondern gilt er bereits ab einer zulässigen sechsgeschossigen Bebauung. Zum anderen knüpft der Verteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 Nr. 4 WegeG nicht an die Zahl der tatsächlich errichteten Wohneinheiten, sondern die Zahl der zulässigen Vollgeschosse an. Insoweit kommt es auf die planungsrechtlich zulässige Zahl und nicht die tatsächliche Bebauung an (OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1992, HmbJVBl. 1994, 17). Es ist aber nicht zweifelhaft, dass die Aufnahmekapazität des Klabautermannweges reicht, um den Ziel- und Quellverkehr für ein sechsgeschossiges Wohnhaus aufzunehmen, in dem beispielsweise nur 12 oder etwa bei einer Ausbau mit zweigeschossigen Penthauswohnungen noch weniger aber dafür größere Wohneinheiten untergebracht sind.

Damit sind zu den ohne Berücksichtigung des Grundstückes der Klägerin ermittelten 57.301,48 m² modifizierter Grundstücksfläche für den von dem Grundstück der Klägerin lediglich durch den Klabautermannweg erschlossenen "Hochhausteil" 2862,4 m² x 2,2 = 6.297,28 m² hinzuzuzählen. mit ergibt sich die Summe der vom Klabautermannweg erschlossenen modifizierten Grundstücksflächen mit 63.598,76 m².

5. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid einen beitragsfähigen Aufwand von 1.808.428,40 DM errechnet. Bedenken hat die Klägerin insoweit nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich, so dass nach Abzug des auf die Beklagte entfallenden Selbstbehalts von 10 vom 100 ein gekürzter beitragsfähiger Aufwand von 1.627.585,56 DM verbleibt. Somit ergibt sich ein Beitragssatz von 1.627.585,56 DM: 63.598,76 m²= 25,59 DM je m² modifizierter erschlossener Fläche und damit für die Klägerin ein Beitrag von 25,59 x 6.297,28 m²= 161.147,39 DM, statt der im Widerspruchsbescheid festgesetzten 824.472,99 DM und somit von 82.393, 35 Euro.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist versehentlich auf § 709 ZPO gestützt. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Revision war gemäß § 132 VwGO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück