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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.12.2002
Aktenzeichen: 1 Bf 455/02.A
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, EMRK
Vorschriften:
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 | |
EMRK Art. 6 Abs. 1 |
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
1. Senat
Beschluss vom 30. Dezember 2002
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz am 30. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Beklagten und des Beteiligten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2002 zuzulassen, werden abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe:
Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
1. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder von der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2002 (1 Bf 37/02.A; 1 Bf 38/02.A) ab, wie die Beklagte meint, noch ist eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wie der Beteiligte in seinem Zulassungsantrag geltend macht.
Das Verwaltungsgericht hat das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2002 in den Entscheidungsgründen zustimmend zitiert. Es sieht sich offenbar nur deswegen daran gehindert, der darin geäußerten Auffassung vom Wegfall einer sog. Extremgefahr in Afghanistan (jedenfalls im Kabuler Raum) zu folgen, weil es sich wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens für verpflichtet hält, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt damit nicht vor; zumindest würde das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auf einer derartigen Abweichung beruhen.
Das Urteil weicht auch nicht - entgegen der Ansicht des Beteiligten - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der der Schutzbereich des § 53 AuslG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse umfasst. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Entscheidung ausdrücklich - unabhängig davon, ob tatsächlich Abschiebungshindernisse bestehen - allein auf prozessuale Gründe (Grundsatz des fairen Verfahrens) gestützt.
2. Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden. Der Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, liegt nicht vor. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen klar erkennen, was Grundlage der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für das Verwaltungsgericht gewesen ist. Dass das Verwaltungsgericht den von ihm herangezogenen Grundsatz des fairen Verfahrens grob unrichtig angewendet hat (s. hierzu unter 3.), erlaubt nicht die Annahme, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998, NJW 1998 S. 3290 m.w.N).
3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die von der Beklagten und dem Beteiligten insoweit bezeichnete Rechtsfrage, ob aus Gründen eines fairen Verfahrens bzw. des Vertrauensschutzes ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden kann, obwohl dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens, der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat ("Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird ..."), wirkt sich, wie schon der Name sagt, im prozessualen Bereich aus. Er kann das Gericht zu einer bestimmten Gestaltung des Verfahrens verpflichten (vgl. hierzu im Einzelnen: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Art. 6 Rdnr. 71 ff.; Karl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 Rdnr. 341 ff.), z.B. um die Waffengleichheit der Parteien zu sichern. Er vermag aber keine unwiderrufliche Bindung des Gerichts hinsichtlich des materiell-rechtlichen Inhalts seiner Entscheidung herbeizuführen. Dieser muss sich immer an den jeweils gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm ausrichten. Dementsprechend ist auch für Art. 6 EMRK anerkannt, dass aus dieser Vorschrift selbst ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden kann (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 Rdnr. 7). Ähnliches gilt in Strafverfahren. Hier sind nach der Rechtsprechung zwar inzwischen Vereinbarungen zwischen Gericht und Prozessbeteiligten in gewissem Umfang anerkannt, an die das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens (bei gleichbleibenden Verhältnissen) auch gebunden ist. Ebenso anerkannt ist jedoch, dass jedenfalls Absprachen über den Schuldspruch selbst unzulässig sind. Dessen Grundlage darf immer nur der nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich gegebene - und nicht ein im Wege der Verständigung "vereinbarter" - Sachverhalt sein (vgl. hierzu zusammenfassend: BGH, Urt. v. 28.8.1997, NJW 1998 S. 86 m.w.N.; ferner u.a. Müller-Christmann, JuS 1998 S. 642 ff.).
Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass "Zusicherungen" des Gerichts, bei Rücknahme der weitergehenden Anträge werde man zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG feststellen, nur solange Bestand haben können, soweit hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Ändert sich hingegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt derart, dass nunmehr die Klage nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen werden müsste (davon ist das Verwaltungsgericht offensichtlich im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 14.6.2002 ausgegangen), so bietet der Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Vertrauensschutz keine tragfähige Rechtsgrundlage, der Klage gleichwohl stattzugeben.
Der Kostenausspruch folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG und § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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