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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 1 Bf 46/03.A
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG § 54
Für afghanische Hindus kann zumindest solange kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden, wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

1 Bf 46/03.A

Verkündet am 27. Juni 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert, sowie die ehrenamtlichen Richter Feddern und Hack für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2002 abgeändert. Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Frage, ob zugunsten der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und ihrer Volkszugehörigkeit nach Hindus. Die Kläger zu 1) und 4) sind 1973 bzw. 1971 in Kabul geboren und haben dort am 20. April 1991 geheiratet. Gemeinsam mit ihren in den Jahren 1992 und 1995 ebenfalls in Kabul geborenen Kindern verließen sie ihr Heimatland nach ihren Angaben im Herbst 1997 und gelangten am 26. Oktober 1997 auf dem Luftwege von Pakistan kommend in die Bundesrepublik.

Ihren am 1. Dezember 1997 gestellten Asylantrag begründete der Kläger zu 4) bei der Anhörung durch das Bundesamt am 4. Dezember 1997 im Wesentlichen wie folgt: Er sei mit seiner Familie nach Deutschland gekommen, weil ein Weiterleben in Afghanistan sehr schwierig sei. Sie würden dort als Hindus unterdrückt. Ihr Tempel sei vernichtet worden, ihre Frauen dürften das Haus nicht verlassen. Sie könnten ihre religiösen Zeremonien nicht durchführen und ihre Religion überhaupt nicht ausüben. Man zwinge die Hindus sogar, Moslems zu werden. Bei ihren Unterdrückern, die man namentlich nicht nennen könne, handele es sich um die Mudjaheddin und die Taliban. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass man sie umbringen werde. Seine Eltern und zwei Schwestern lebten noch in Kabul. Ein älterer Bruder sei verschwunden.

Die Klägerin zu 1) gab ergänzend an, ihr Ehemann sei geschlagen worden. Man habe sie zwingen wollen, Moslems zu werden. Ihr Schwiegervater habe ihnen den Rat gegeben, das Land zu verlassen. Ihre eigenen Eltern und Geschwister hätten Afghanistan bereits vor mehreren Jahren verlassen; sie habe keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse nicht, wo sie sich aufhielten.

Mit Bescheiden vom 29. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die Asylanträge ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bei den Klägern nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte die Beklagte sie unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung - u.a. nach Afghanistan - an.

Mit ihren am 9. Januar 1998 erhobenen Klagen haben der Kläger zu 4) bzw. die Kläger zu 1) bis 3) ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen: An ihrer Situation habe sich auch nach den inzwischen eingeordneten politischen Veränderungen in Afghanistan nichts Grundlegendes geändert. Es seien die nunmehr erneut an die Macht gelangten Gruppierungen gewesen, die bei ihrer ersten Machtübernahme im April 2002 (gemeint: 1992) gerade die Angehörigen der hinduistischen Glaubens- und Volksminderheit mit massiven Verfolgungsmaßnahmen überzogen hätten. So seien Hindutempel gebrandschatzt und Häuser, Wohnungen und Geschäfte der Hindus ausgeraubt, geplündert und in Brand gesetzt worden. Zahlreiche Hindus seien dabei getötet, Hindufrauen entführt, vergewaltigt oder zwangskonvertiert worden. Sie hätten Zwangsehen mit Muslimen eingehen müssen. Andere Hindumädchen und -jungen seien entführt und erst gegen extrem hohe Lösegelder wieder an ihre Familien zurückgegeben worden. Hindus seien aufgefordert worden, zum Islam überzutreten. Man habe sie als sog. "indische Einwanderer" abqualifiziert und aufgefordert, Afghanistan zu verlassen und in ihre "indische Heimat" zurückzukehren. Es sei nicht erkennbar, dass sich für Hindus an dieser Situation unter dem gegenwärtigen Mudjaheddin-Regime irgendetwas ändern werde. Vor allem die Tatsache, dass die afghanische Ratsversammlung und die Regierung Karzai die Scharia als verbindliches Recht in Afghanistan eingeführt habe, werde sich extrem negativ auf die Angehörigen nichtislamischer Minderheiten auswirken. Es erscheine außerdem fraglich, ob die Kläger, die in Afghanistan über keinerlei Verwandte mehr verfügten, bei einer Rückkehr dorthin angemessen untergebracht und versorgt werden könnten.

Die Kläger haben beantragt,

unter Aufhebung jeweils des Bescheides vom 29. Dezember 1997 die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten jeweils die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, jeweils ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren gegen den Kläger zu 4) bzw. die Kläger zu 1) bis 3) miteinander verbunden und die Kläger zu 1) und 4) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2002 angehört. Für den Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 37/38 d.A.) verwiesen.

Zur Familie der Kläger gehört inzwischen ein weiterer, am 27. März 2002 in Hamburg geborener Sohn.

Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, für die Kläger "ein Abschiebungshindernis" festzustellen. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass sich die Verpflichtung auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezieht. Hierzu wird im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien als Familie mit bisher zwei kleinen Kindern und zusätzlich seit dem 27. März 2002 dem nicht verfahrensbeteiligten weiteren Sohn einer erheblichen konkreten Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Diese sei dann berührt, wenn Schäden in Form körperlicher Mangelerscheinungen absehbar seien, wie sie, neben den kriegsbedingten Defiziten öffentlicher sanitärer Ver- und Entsorgungssysteme, insbesondere mit einer nachhaltigen Herabsetzung der Nahrungsqualität einhergingen. Diesem Risiko sei in besonderem Maße das Baby ausgesetzt; hinreichend konkret zeichne es sich aber auch für die anderen beiden Kinder ab, denn mit der nunmehr gänzlich unzweifelhaften Beschränkung auf den Vater sei die elterliche Kapazität der Nahrungsbeschaffung entsprechend erheblich gemindert. Zwar seien in Afghanistan heimische Nahrungsstandards nicht an westeuropäischen Maßstäben zu orientieren. Es komme aber darauf an, wie der kindliche Organismus auf eine mit Sicherheit zu erwartende Nahrungsmittel-Umstellung reagiere, die einen abrupten Wechsel zum jedenfalls qualitativ wie quantitativ erheblich Geringeren mit sich bringe. Dass letzteres auch unter den inzwischen unter ISAF-Schutz in Kabul und Umgebung gebesserten Verhältnissen noch zu besorgen sei, entspreche der einschlägigen Auskunftslage. Für den weiteren Inhalt des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 5. März 2003 die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in ihrem (den Zulassungsantrag enthaltenden) Schriftsatz vom 7. Februar 2003 und den gerichtlichen Zulassungsbeschluss. In dem zitierten Schriftsatz wird - u.a. - ausgeführt: Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 4) fehle dem Urteil schon die notwendige Begründung, denn das Verwaltungsgericht habe nichts dazu gesagt, welche Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG diesen drohten. Die Gefahr körperlicher Mangelerscheinungen habe das Gericht offensichtlich nur bei deren Kindern, den Klägern zu 2) und 3), angenommen. Insoweit weiche das Urteil jedoch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.11.1997, 9 C 58.96) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.6.2002, 1 Bf 37/02.A; 1 Bf 38/02.A) ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich der Gesundheitszustand alsbald nach Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern. Befürchtete Schäden in Form körperlicher Mangelerscheinungen, die das Verwaltungsgericht nicht näher definiert habe, begründeten keine derartige Verschlechterung. Einen alsbaldigen Gefahreneintritt habe das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen, wenn es ausführe, dass körperliche Mangelerscheinungen absehbar seien, ohne festzustellen, in welchem Zeitraum dies zu erwarten sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Juni 2002 festgestellt, dass zumindest im Raum Kabul hinsichtlich der Versorgungslage nicht von einer extremen Gefahrensituation ausgegangen werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht bei den Klägern zu 2) und 3) eine erhebliche konkrete Gefahr wegen der herabgesetzten Versorgung gesehen habe, könne es sich nicht um eine individuell-konkrete erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG handeln, sondern nur um eine allgemeine Gefahr, die alle im Kabuler Raum lebenden Kinder treffe. Mit Urteil vom 22. November 2002 (1 Bf 156/02.A) habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht selbst für ein im Jahre 1999 geborenes hinduistisches Kind festgestellt, dass aufgrund der Versorgungslage im Raum Kabul keine extreme Gefahr anzunehmen sei. Umso mehr müsse dies für die im Jahre 1992 bzw. 1995 geborenen Kläger zu 2) und 3) in diesem Verfahren gelten.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, mit der nur noch um die Frage gestritten wird, ob den Klägern ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG zusteht, hat Erfolg.

1. Die Beschränkung des Berufungsverfahrens auf den Streitgegenstand des § 53 Abs. 6 AuslG ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich mit ihrem Zulassungsantrag allein gegen die entsprechende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht gewendet und der Senat die Berufung dem entsprechend nur in diesem Umfang zugelassen hat. Dem gerichtlichen Hinweis auf diese Beschränkung in der mündlichen Verhandlung sind auch die Kläger nicht entgegen getreten.

2. In der Sache muss die Berufung Erfolg haben. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG können für die Kläger - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht festgestellt werden, so dass die Klage vollen Umfangs abzuweisen ist.

Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich allerdings um Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden diese bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt. Diese so genannte Sperrwirkung des § 54 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 324; Urt. v. 27.4.1998, AuAS 1998 S. 243, und v. 8.12.1998, InfAuslR 1999 S. 266) lässt eine positive Individualentscheidung außerhalb des § 54 AuslG nur zu, wenn diese durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG deshalb geboten ist, weil der Ausländer in seinem Heimatstaat anderenfalls einer extremen Gefahrenlage der Gestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urt. V. 8.12.1998, a.a.O., m.w.N.). Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder den Lebensverhältnissen de Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. § 54 AuslG lässt es nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe auf Grund zusätzlicher individueller Besonderheiten oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den einzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen (BVerwG, Urt. 8.12.1998, a.a.O., S. 268).

Danach können im vorliegenden Fall die Gefahren, die von den Klägern geltend gemacht werden bzw. vom Verwaltungsgericht angenommen worden sind, nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden. Sowohl der Umstand, dass die Kläger der Volkgruppe der Hindus angehören und deshalb ihren Angaben zufolge in Afghanistan von den dort herrschenden Gruppierungen drangsaliert werden und sich einer besonders schlechten Versorgungslage gegenüber sehen, als auch die vom Verwaltungsgericht für die Kinder als Gefahr für die körperliche Unversehrtheit gewerteten Umstellungsschwierigkeiten bei der Nahrungsmittelversorgung sind allgemeine Gefahren, die für eine ganze Bevölkerungsgruppe bestehen.

Dass es sich bei der hinduistischen Bevölkerung in Afghanistan bzw. bei den Hindu-Flüchtlingen aus Afghanistan, die dorthin zurückkehren, um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt, hat der Senat bereits mehrfach festgestellt (vgl. Urt. v. 22.11.2002, 1 Bf 156/02.A; Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A m.w.N.). Hiervon abzugehen besteht kein Anlass, zumal gerade in letzter Zeit nach der Auskunftslage (Danesch v. 17.12.2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden) mehr und mehr Hindus (freiwillig) nach Afghanistan zurückkehren und dort - zum Teil erfolgreich - versuchen, ihre Immobilien wieder in Besitz zu nehmen. Kein Zweifel besteht für den Senat auch daran, dass aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrende Kinder - die dem Verwaltungsgericht zufolge wegen der mit der Rückkehr verbundenen Nahrungsmittelumstellung erheblichen Gefahren für ihre körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein sollen - eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 5.01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 49, für Kinder bis zu fünf Jahren in Angola).

Derartigen allgemeinen Gefahren für die Bevölkerungsgruppen, der die Kläger angehören, hat die oberste Landesbehörde in Hamburg Rechnung getragen, indem sie durch die Weisung 4/2003 vom 10. Juni 2003 gem. § 54 AuslG angeordnet hat, dass Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan über den 31. Mai 2003 hinaus weiterhin bis zum 30. November 2003 ausgesetzt werden. Danach steht hier die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG einer individuellen Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen. Die Prüfung, ob für die Kläger die Abschiebung nach Afghanistan zu einer extremen Gefahrenlage führt, entfällt hier , da die Kläger infolge des Abschiebestopps einer extremen Gefahrenlage nicht ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, 1 C 2.01, NVwZ 2001 S. 1420; Beschl. v. 19.12.2000, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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