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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 1 Bf 58/02
Rechtsgebiete: PrivatSchulG
Vorschriften:
PrivatSchulG § 21 | |
PrivatSchulG § 22 |
1 Bf 58/02
Verkündet am 28. Oktober 2005
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz sowie die ehrenamtlichen Richter Aschoff und Röckendorf für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Die Bescheide vom 15. Mai und 4. November 1998 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 14.085,58 Euro für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1997 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997 eine weitere Finanzhilfe.
Der Kläger betreibt in Hamburg eine Technische Fachschule mit unterschiedlichen Ausbildungsgängen. Die Bildungsgänge Maschinenbautechnik und Bautechnik entsprechen Ausbildungsgängen an staatlichen Berufsfachschulen. Für diese Ausbildungsgänge erhält der Kläger seit 1996 Finanzhilfe. Mit Bescheid vom 16. Januar 1997 bewilligte ihm die Beklagte für 1997 Finanzhilfe in Höhe von 384.069 DM. In dieser Höhe erkannte die Beklagte an, dass die von dem Kläger erzielbaren Einnahmen hinter den nach dem Wirtschaftsplan zu erwartenden Ausgaben voraussichtlich zurückblieben.
Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass Niedersachsen keine Ausgleichzahlungen mehr für seine Schülerinnen und Schüler leiste, die der Kläger erstmals nach Ablauf des Schuljahres 1996/97 in seine Privatschulen aufnehme, soweit es sich nicht um Geschwister früher aufgenommener Kinder mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen handele. Für diese Schüler und Schülerinnen werde sie ab dem 1. August 1997 gemäß § 21 Abs. 6 PrivatSchulG keine Finanzhilfe mehr leisten.
Zum Schuljahr 1997/98 nahm der Kläger 8 Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen für den Bildungsgang Bautechnik und eine/n für den Bildungsgang Maschinentechnik auf. Daraufhin ermittelte die Beklagte nach § 21 PrivatSchulG auf der Grundlage der Schülerkostensätze einen Höchstzuschuss von 613.162 DM ohne dabei eine Förderung für die genannten niedersächsischen Schülerinnen und Schüler vorzusehen. Zur Berechnung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG kürzte sie das von ihr anerkannte Defizit (Unterdeckung) im Wirtschaftsplan des Klägers mit Bescheid vom 20. November 1997 um einen Anteil, der ihrer Auffassung nach den niedersächsischen Schülerinnen und Schülern zuzurechnen war. Dafür ermittelte die Beklagte zunächst durch Division des Unterdeckungsbetrages durch die Gesamtzahl aller 69 Schüler der Bildungsgänge Bautechnik und Maschinenbau einen Reduzierungsbetrag je Schüler. Diesen multiplizierte sie mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen, die sie nur für den Zeitraum ab August 1997 mit 5/12 berücksichtigte und auf diese Weise auf 4 berechnete. Um den auf diese Weise errechneten Minderungsbetrag verringerte die Beklagte die von ihr anerkannte Unterdeckung und setzte dementsprechend die Finanzhilfe auf zunächst 361.805 DM fest.
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1997 entdeckte die Beklagte einen Rechenfehler. Dies führte zu einer Erhöhung der Raumkosten des Klägers und steigerte den Unterdeckungsbetrag auf 506.887 DM. Dieses Defizit verminderte die Beklagte wiederum um einen Anteil, den sie den Schülerinnen und Schülern aus Niedersachsen zurechnete. Dabei ging sie in gleicher Weise wie zuvor vor und berechnete auf der Grundlage eines Unterdeckungsbetrages von 7.346,19 DM je Schüler bzw. Schülerin einen Reduzierungsbetrag von 29.385 DM. Dementsprechend setzte sie mit Bescheid vom 15. Mai 1998 die anerkannte Unterdeckung auf 477.502 DM fest und veranlasste eine entsprechende Nachzahlung.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte Zahlung des Reduzierungsbetrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Gemäß § 21 Abs. 6 PrivatSchulG habe sie es zu Recht abgelehnt, Finanzhilfe für die niedersächsischen Schüler und Schülerinnen zu leisten. Denn für diese leiste das Land Niedersachsen keine Ausgleichszahlungen mehr. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 21 Abs. 6 PrivatSchulG es ausschließe, Finanzhilfe für nach dem Schuljahr 1976/77 neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz in einem Bundesland hätten, das wie Niedersachsen keine Ausgleichleistungen für seine Schülerinnen und Schüler erbringe.
Nach der am 9. November 1998 erfolgten Zustellung dieses Bescheides hat der Kläger am 9. Dezember 1998 Klage erhoben und vorgetragen: Der Gesetzgeber sei mit dem Ausschluss der niedersächsischen Schülerinnen und Schüler aus der Finanzhilfe seiner Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden, die Privatschulen zu fördern. Auch hätte die Beklagte nicht akzeptieren dürfen, dass Niedersachsen das Abkommen über Ausgleichszahlungen für den Besuch von öffentlichen und privaten Schulen in Hamburg durch Schüler aus Niedersachsen vom 17.4./7. 5.1990 (BüDrs. 13/7822) gekündigt habe. Sie habe sich nicht darauf einlassen dürfen, dass sich Niedersachsen in dem Abkommen vom 13.6.1996 über Ausgleichszahlungen für den Besuch privater Schulen durch Schüler und Schülerinnen aus Niedersachsen (BüDrs. 15/5148) lediglich verpflichtet habe, Beiträge für die nach dem Schuljahr 1996/97 in Hamburger Privatschulen aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zu zahlen, soweit für deren Geschwister Beiträge gezahlt werden, weil sie bis zum Schuljahr 1996/1997 erstmals in Hamburger Privatschulen aufgenommen waren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide vom 15. Mai 1998 und 4. November 1998, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Finanzhilfe in Höhe von DM 27.549 für Schüler aus Niedersachsen für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2001 abgewiesen und das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger ursprünglich einen höheren Betrag verlangt und die Beklagte ihn klaglos gestellt hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe sich die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. November 1998 ausdrücklich mit der Problematik der Förderung der Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen befasst und damit den Weg zu einer gerichtlichen Klärung geöffnet, obgleich sie es mit den früheren Subventionsbescheiden bereits bestandskräftig abgelehnt habe, Finanzhilfe für diese Schülerinnen und Schüler zu gewähren. Jedoch habe sich die Beklagte mit Niedersachsen auf das Abkommen über Ausgleichszahlungen für den Besuch privater Schulen durch Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen einigen dürfen. Auch überzeugten die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 6 PrivatSchulG nicht.
Zugleich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass den Berufsrichtern nach Verkündung dieses Urteiles Bedenken an der Richtigkeit seiner Entscheidung gekommen seien. Denn die anerkannte Unterdeckung (Höchstgrenze der Finanzhilfe nach § 22 PrivatSchulG) habe mit 506.887 DM den unter Zugrundelegung der Schülerkostensätze nach § 21 PrivatSchulG auch ohne Berücksichtigung der neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen ermittelten Betrag von 613.162 DM deutlich unterschritten. Das Privatschulgesetz enthalte aber keine Grundlage dafür, diesen Unterdeckungsbetrag um den Kostenanteil zu verringern, den die Beklagte den niedersächsischen Schülerinnen und Schülern zugerechnet habe. Der von ihr ermittelte "Schüleranteilssatz" habe nichts mit dem Schülerkostensatz nach § 21 Abs. 2 PrivatSchulG zu tun.
Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Privatschulgesetz erlaube es nicht, den Unterdeckungsbetrag wie von der Beklagten vorgenommen zu kürzen. Zwar sei nach § 24 PrivatSchulG nach Ende des Bewilligungsjahres zu überprüfen, ob die Finanzhilfe zweckentsprechend verwendet worden sei. Jedoch sei dabei nach § 24 Abs. 2 PrivatSchulG nur zu prüfen, ob der Schulträger das Geld für den laufenden Betrieb der Ersatzschule verwendet habe und ob die Wirtschaftsführung sparsam und ordnungsgemäß gewesen sei. Hingegen sei keine Kontrolle vorgesehen, ob die Mittel auch für die Unterrichtung auswärtiger Schülerinnen und Schüler eingesetzt worden seien. Es fehle an Vorschriften, wie bei einer solchen Verwendung der Mittel zu verfahren sei. Insoweit sei die Regelung der Höchstsatzes für die Finanzhilfe in § 21 Abs. 6 Sätze 3 und 4 PrivatSchulG nicht einschlägig. Vielmehr erhalte der Schulträger gemäß § 19 PrivatSchulG Finanzhilfe zu den laufenden Betriebskosten der Ersatzschule; dazu zählten auch die Ausgaben für auswärtige Schülerinnen und Schüler. Der Gesetzgeber habe bewusst davon Abstand genommen, die anzuerkennenden Ausgaben auf die Hamburger Schülerinnen und Schüler sowie diejenigen aus den Nachbarländern zu beschränken, mit denen Hamburg Ausgleichsabkommen vereinbart habe. Dabei habe er berücksichtigt, dass es außerordentlich schwierig sei, aus den Ausgaben einen Anteil für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler herauszurechnen. Auch habe die Beklagte diesen Anteil fehlerhaft berechnet. Für die neu aufgenommenen 9 Schülerinnen und Schüler habe er keine neuen Klassen eingerichtet und seien deshalb auch keine Mehrkosten entstanden.
Im übrigen hätte die Beklagte nicht akzeptieren dürfen, dass Niedersachsen die Ausgleichzahlung habe auslaufen lassen. Dies folge aus ihrer verfassungsrechtlichen Einstands- und Garantieverpflicht zu Gunsten der Privatschulen. Auch sei die Landeskinderklausel in § 21 Abs. 6 PrivatSchulG verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. September 2001 die Bescheide vom 15. Mai und 4. November 1998, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 14.085,58 Euro für Schüler aus Niedersachsen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1997 zu gewähren.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte entgegnet: Sie sei berechtigt, bei der Ermittlung der jährlichen Unterdeckung solche Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, die auf die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entfielen. Zwar habe sie insoweit in der Vergangenheit keine Abzüge vorgenommen. Das vorliegende Verfahren habe sie aber veranlasst, ihre Praxis für die Zukunft zu verändern. Aus dem Kontext der Bestimmungen des Privatschulgesetzes ergebe sich, dass die Finanzhilfe nur die Förderung der Beschulung Hamburger Schülerinnen und Schüler bezwecke. Dies zeige die Regelung des § 21 Abs. 6 Sätze 3 und 4 PrivatSchulG. Daran ändere nichts, dass sich diese sogenannte Landeskinderklausel allein in der Regelung über die Förderung der Privatschulen nach Schülerkostensätzen finde. Die Zweckbestimmung könne nicht davon abhängen, ob sich bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise herausstelle, dass das anzuerkennende Defizit den nach den Schülerkostensätzen berechneten Höchstsatz überschreite oder dahinter zurückbleibe. Nach der Intention des Gesetzgebers solle der Schulträger die Mittel zurückerstatten, die er nicht für die Beschulung der nach § 21 Abs. 6 PrivatSchulG berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler benötigt habe. Im übrigen verteidigt die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Bestand. Der Kläger kann eine weitere Finanzhilfe in Höhe von 14.085,58 Euro verlangen.
1. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger für die Ausbildungsgänge Maschinenbautechnik und Bautechnik eine Ersatzschule betreibt, für die er dem Grunde nach gemäß § 19 des für den hier fraglichen Bewilligungszeitraum 1997 noch anzuwendenden Privatschulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 21. Juli 1989 mit spät. Änd. (GVBl. 1989 S. 160) - PrivatSchulG - Finanzhilfe beanspruchen kann. Der Kläger ist - wie in § 19 PrivatSchulG vorgesehen - wirtschaftlich bedürftig und es besteht kein Zweifel, dass er auch die vorgeschriebene Wartefrist erfüllt.
2. Das Privatschulgesetz sieht in seinen §§ 21 und 22 zwei Grenzen für die Bemessung der Höhe der Finanzhilfe vor.
a) Nach der Höchstsatzregel des § 21 PrivatSchulG wird die Finanzhilfe mit Hilfe der maßgeblichen Schülerkostensätze ermittelt, die mit der Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler zu multiplizieren sind. Diese Berechnung führt zu einer Finanzhilfe in einer Höhe, die sowohl die von der Beklagten dem Kläger gewährte Finanzhilfe übersteigt als auch die von dem Kläger zusätzlich verlangte Finanzhilfe. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte dem Kläger auch die von ihm zum Schuljahr 1997/98 neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen in die Berechnung der Finanzhilfe nach § 21 Abs. 6 PrivatSchulG einzubeziehen hat. Der Höchstbetrag ergibt sich unter Zugrundelegung des von der Beklagten auf 9.275 DM für Maschinentechnik und 9.297 DM für Bautechnik berechneten Schülerkostensatzes bei 20 Schülern im Bereich Maschinentechnik und 46 im Bereich Bautechnik bereits ohne Berücksichtigung der neu aufgenommenen Schüler aus Niedersachsen mit 613.162 DM. Der Kläger verlangt zusätzlich zu der ihm von der Beklagten bewilligten und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Beklagten geringfügig korrigierten Finanzhilfe von 477.502 DM zuzüglich 1.836,55 DM = 479.338, 55 DM lediglich weitere 14.085,58 Euro. Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob die genannten niedersächsischen Schüler in der Berechnung des Höchstsatzes nach § 21 PrivatSchulG zu berücksichtigen sind oder nicht.
b) Maßgeblich ist hier die Begrenzung der Finanzhilfe auf die Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG. Danach darf die Finanzhilfe die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen nicht übersteigen. Die Beteiligten sind sich einig, dass diese Unterdeckung 506.887 DM beträgt, wenn man einmal die Problematik außer Acht lässt, ob für die neu aufgenommenen 9 Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen ein Abschlag von der Finanzhilfe zu machen ist. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung dieses Defizitbetrages zu zweifeln. Die Beklagte macht lediglich geltend, dass dieses Defizit um 29.385 DM abzüglich 1.836,55 DM = 27.548, 45 DM = 14.085,29 Euro zu verringern sei, weil dieser Kürzungsbetrag den nach ihrer Auffassung nicht zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schülern aus Niedersachsen zuzurechnen sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das anzuerkennende Defizit des Klägers aber nicht um einen Kostenanteil für die genannten auswärtigen Schülerinnen und Schüler zu kürzen.
b.a. Bereits der Wortlaut des § 22 PrivatSchulG spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Kürzung. § 22 PrivatSchulG spricht von den Ausgaben der Ersatzschule. Es ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beklagten anerkannten Kosten alle dem Ersatzschulbetrieb des Klägers zuzurechnen sind. Auch die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler besuchen den Ersatzschulbereich des Klägers und können dort nur Kosten der Ersatzschule verursachen. Dieser Betrachtungsweise entspricht die Definition der wirtschaftlichen Bedürftigkeit in § 20 PrivatSchulG. Wirtschaftlich bedürftig ist danach eine Ersatzschule, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken. Kosten auswärtiger Schüler und Schülerinnen führen in gleicher Weise zu Ausgaben des Schulbetriebs wie die Beschulung Hamburger Schülerinnen und Schüler. Lediglich für die Berechnung des Höchstsatzes der Finanzhilfe nach § 21 PrivatSchulG sieht § 21 Abs. 6 Satz 1 PrivatSchulG vor, dass Finanzhilfe grundsätzlich nur für Schülerinnen und Schüler zu leisten ist, die ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in Hamburg haben.
b.b. Die Regelung des § 21 PrivatSchulG bestimmt nur den Höchstsatz der Finanzhilfe, der sich aus der Multiplikation des Schülerkostensatzes mit der Zahl der zu berücksichtigenden Schüler ergibt. § 21 PrivatSchulG besagt hingegen nicht unmittelbar, wie die Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG zu berechnen ist. § 21 PrivatSchulG gibt keine Grundlage dafür, auch bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG einen von der Regelung des § 21 Abs. 4 PrivatSchulG abweichenden Schülerkostensatz zu ermitteln und mit dessen Höhe einen Teil der Kosten den nicht berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler zuzurechnen und sodann nicht zu subventionieren. Dies bestätigt die Gesetzesgeschichte:
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 19. April 1989 (GVBl. S. 67), das zu der Fassung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 1989 (GVBl. S. 160) geführt hat, hat mit der Regelung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG 1989 die Vorläufervorschrift des § 21 PrivatSchulG vom 12. Dezember 1977 (GVBl. S. 389) weitgehend unverändert übernommen. Lediglich die Berechnung der Finanzhilfe nach den früheren Schülerkopfsätzen gemäß § 20 PrivatSchulG 1977 ersetzte § 21 PrivatSchulG 1989 durch eine Berechnung nach Schülerkostensätzen. Nur in die Neuregelung der Berechnung des Höchstsatzes nach § 20 PrivatSchulG 1977 fügte der Gesetzgeber in § 21 Abs. 6 PrivatSchulG 1989 Regelungen ein, die auswärtige Schülerinnen und Schüler, für die die Beklagte von deren Heimatländern (Bundesländer) keine Ausgleichszahlungen erhält, von der Berechnung des Höchstsatzes ausschließt. Ziel war es, die Bundesländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein dazu zu bewegen, den Teil der Finanzhilfe zu übernehmen, der auf die Schülerinnen und Schüler aus ihren Ländern entfällt (vgl. BüDrs. 13/2099 S.7). Hingegen heißt es in der Begründung zu der hier maßgeblichen Regelung des § 22 PrivatSchulG 1989, dass diese Vorschrift inhaltlich im wesentlichen der bisherigen Regelung der Höchstgrenze in § 21 PrivatSchulG 1977 entspreche. Davon hätte aber nicht die Rede sein können, wenn der Gesetzgeber auch bei der Bemessung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG 1989 die Kosten für die genannten auswärtigen Schülerinnen und Schüler durch Bildung eines vom § 21 Abs. 4 PrivatSchulG abweichenden Schülerkostensatzes hätte herausrechnen wollen.
Dass sich der Gesetzgeber mit der Herausnahme der genannten auswärtigen Schülerinnen und Schüler auf die Berechnung des Höchstsatzes nach § 21 PrivatSchulG beschränkt hat, zeigt auch der Blick auf die Ermittlung der Finanzhilfe für Sonderschulen in § 23 PrivatSchulG 1989. Diese wird nicht nach Schülerkostensätzen wie in § 21 PrivatSchulG 1989 sondern in Höhe der durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten Personal- und Sachkosten der Schule und damit des Betriebsverlustes gewährt. Einen Abzug für die Kosten der Beschulung auswärtiger Sonderschülerinnen und Schüler hatte der Gesetzgeber ersichtlich ebenso wie bei der Regelung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG 1989 nicht vorgesehen. Erst mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 362) hat der Gesetzgeber an § 23 PrivatSchulG 1989 den Satz 5 angefügt, wonach bei der Ermittlung der Finanzhilfe für Sonderschulen § 21 Absatz 6 Sätze 3 und 4 PrivatSchulG 1989 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Schülerkostensatzes der auf einen Schüler der Sonderschule entfallende Anteil an der Finanzhilfe tritt mit der Folge, dass damit die gesamten auswärtigen Sonderschülerinnen und Schüler aus der Finanzhilfe herausfallen. Zuvor sah das Privatschulgesetz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BüDrs. 15/2117) eine Nichtberücksichtigung auswärtiger Sonderschülerinnen und Schüler bei unzureichenden Ausgleichszahlungen des jeweiligen Bundeslandes nicht vor.
b.c. Die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes für die Berechnung der Finanzhilfe eingefügte Herausrechnung des auf die auswärtigen Sonderschülerinnen und Schüler entfallenden Anteiles an der Finanzhilfe für Sonderschulen ist auch nicht in analoger Anwendung auf die Bestimmung der Höchstgrenze für die Finanzhilfe anderer Ersatzschulen nach § 22 PrivatSchulG zu übertragen.
Es fehlt an einer Regelungslücke, die eine entsprechende Heranziehung des § 23 Satz 5 PrivatSchulG rechtfertigen könnte. Denn vor der Einfügung des Satzes 5 in § 23 PrivatSchulG bestand für die Bemessung der Höchstgrenze der Finanzhilfe für Ersatzschulen nach § 22 PrivatSchulG 1989 und der Finanzhilfe für Sonderschulen nach § 23 PrivatSchulG 1989 eine ähnliche Struktur. Die Finanzhilfe wurde in Höhe der Differenz zwischen den erzielbaren Einnahmen und den bei sparsamer und wirtschaftlicher Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einerseits bzw. in Höhe der durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten Personal- und Sachkosten der Sonderschule andererseits gewährt, wobei in beiden Fällen unerheblich war, ob nur Hamburger oder auch auswärtige Schülerinnen und Schüler beschult wurden. Die spätere Änderung des § 23 PrivatSchulG reißt nicht gleichsam nachträglich in § 22 PrivatSchulG eine Regelungslücke auf.
Auch ist dem Gesetzgeber nicht lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen, als er es unterließ, auch den § 22 PrivatSchulG 1989 zu ändern. Der Gesetzgeber des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes hat die Regelung des § 22 PrivatSchulG 1989 nicht angefasst. Er hat lediglich in der Regelung des Höchstsatzes der Finanzhilfe nach § 21 PrivatSchulG 1989 eine Klarstellung (vgl. BüDrs. 15/2117) vorgenommen und in § 21 Abs. 6 Satz 4 PrivatSchulG bestimmt, dass in den Fällen, in denen die Ausgleichszahlungen eines Bundeslandes nicht unerheblich hinter den von der Freien und Hansestadt Hamburg für diese Schülerinnen und Schüler aufzuwendenden Finanzhilfe zurückbleiben, der auf die einzelnen Schüler dieses Bundeslandes entfallende Schülerkostensatz entsprechend zu kürzen ist. Es hätte nahegelegen, bei dieser Gelegenheit auch die Bestimmung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG zu überarbeiten, wenn der Gesetzgeber dies in Wahrheit gewollt hätte.
Dass eine solche Überarbeitung des § 22 PrivatSchulG konsequent gewesen wäre, rechtfertigt nicht, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Anteil der Finanzhilfe aus § 22 PrivatSchulG in der Weise herauszurechnen, dass unabhängig davon, ob für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, der Fehlbetrag um ihren Kopfanteil an der Gesamtschülerschaft vermindert wird, soweit die Beklagte keine oder keine ausreichenden Ausgleichszahlungen aus anderen Bundesländern für sie erhält.
Es erscheint zwar wenig konsequent, aber gleichwohl nicht ohne Sinn, dass das Privatschulgesetz davon absieht, auch bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 22 PrivatSchulG 1989 einen Kosten- bzw. Finanzierungsanteil für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler abzusetzen, für die die Beklagte keine Ausgleichszahlungen anderer Bundesländer erhält. Denn anders als bei der Finanzierung der Sonderschulen nach § 23 PrivatSchulG 1989 regelt § 22 PrivatSchulG nicht die primäre Finanzhilfe, sondern lediglich eine Höchstgrenze. In erster Linie bestimmt sich die Finanzhilfe nach § 21 PrivatSchulG auf der Grundlage der maßgeblichen Schülerkostensätze und der Zahl der förderungsfähigen Schülerinnen und Schüler. § 22 PrivatSchulG soll lediglich im Interesse einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verhindern, dass ein privater Ersatzschulträger eine Finanzhilfe erhält, die er für einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betrieb seiner Ersatzschule überhaupt nicht benötigt. Gelingt es dem privaten Träger, seine Kosten derart weitgehend unter die Kosten zu senken, die unter Zugrundelegung der Schülerkostensätze und der Zahl der bei der Berechnung des Höchstsatzes zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler entstünden, dass er gewissermaßen nebenbei auch auswärtige Schülerinnen und Schüler ausbilden kann, so macht es Sinn, ihn nicht dafür dadurch zu "bestrafen", dass seine Finanzhilfe unter den bei ordnungsgemäßer und wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlichen Kosten benötigten Subventionsbetrag gesenkt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufnahme der auswärtigen Schüler und Schülerinnen tatsächlich seine Kosten und damit die von der Beklagten nach § 22 PrivatSchulG zu leistende Finanzhilfe nicht erhöht hat. Derartige Fallgestaltungen liegen auch nicht fern. So macht der Kläger geltend, dass er für die 9 neu aufgenommenen niedersächsischen Schülerinnen und Schüler keine neuen Klassen eingerichtet habe. Würde die Beklagte gleichwohl für diese Schülerinnen und Schüler den Unterdeckungsbetrag um einen Kostenanteil kürzen oder die Finanzhilfe prozentual im Verhältnis der nicht förderfähigen Schülerinnen und Schüler zu den zu Fördernden verringern, so zöge sie einen finanziellen Vorteil daraus, dass der Kläger auch auswärtige Schülerinnen und Schüler aufgenommen hat. Es kann nicht angenommen werden, dass das Gesetz ein derartiges Ergebnis will, obgleich der Wortlaut des § 22 PrivatSchulG einen derartigen Abzug gerade nicht vorsieht.
c) Es kann auch nicht angenommen werden, der Kläger verwende - wie die Beklagte meint - die Finanzhilfe zweckwidrig, wenn er sie nicht allein für Hamburger Schülerinnen und Schüler, sondern zugleich auch für die Beschulung der genannten niedersächsischen Schülerinnen und Schüler einsetze, für die die Beklagte von Niedersachsen keine Ausgleichszahlungen erhält. Eine derartige Zweckbegrenzung der Finanzhilfe, die eine doppelte Nutzung der Gelder für hamburgische und auswärtige Schülerinnen und Schüler ausschließt, kann der Regelung des § 21 Abs. 6 PrivatSchulG nicht entnommen werden.
Insoweit kann offen bleiben, ob eine zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe dann vorläge, wenn der Kläger einen Teil der Finanzhilfe ausschließlich für die niedersächsischen Schüler und Schülerinnen eingesetzt hätte, wenn also mit anderen Worten, seine Kosten effektiv deshalb angestiegen wären, weil er auch Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen aufgenommen hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob derartige effektive Zusatzkosten nicht zu den bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Kosten gehören würden, die bei der Berechnung der Unterdeckung nach § 22 PrivatSchulG allein anzuerkennen sind. Eine derartige Konstellation liegt nicht vor. Der Kläger hat keine zusätzlichen Klassen eingerichtet oder auf andere Weise deshalb mehr Unterricht erteilt, weil er auch niedersächsische Schülerinnen und Schüler ausgebildet hat. Vielmehr hat er diese ohne effektive Mehrkosten in den für seine berücksichtigungsfähige Schülerschaft eingerichteten Kursen mit unterrichtet. Deshalb entstehen der Beklagten keine zusätzlichen Subventionskosten dadurch, dass der Kläger auch auswärtige Schülerinnen und Schüler aufgenommen hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1; 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 VwGO.
Ende der Entscheidung
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