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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: 1 Bs 174/09
Rechtsgebiete: SportSeeSchV, SchSG, RL 2009/45/EG


Vorschriften:

SportSeeSchV § 1 Abs. 3
SchSG § 5
RL 2009/45/EG (Passagierschiffsrichtlinie)
1. Der See-Berufsgenossenschaft steht bei der Anwendung des Begriffes "Historische Wasserfahrzeuge" i.S. des § 1 Abs. 3 SportSeeSchV kein Beurteilungsspielraum zu. Maßgeblich ist u.a., dass es sich um Wasserfahrzeuge handelt, die in der Vergangenheit bereits existiert haben.

2. Auf ein als Fahrgastschiff i.S. der Richtlinie 2009/45/EG vom 6. Mai 2009 einzustufendes Seeschiff findet die Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe (VerkBl. 2000, 57 m. spät. Änd) keine Anwendung. Ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe kann einem solchen Fahrzeug nicht erteilt werden.

3. Ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe reicht für den auf Erwerb durch Seefahrt ausgerichteten Betrieb eines Schiffes nicht aus.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bs 174/09

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch den Richter Schulz und die Richterin Walter sowie den Richter Albers am 8. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für das Schiff "Prince Hamlet" ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe der Fahrzeuggruppe B befristet bis zum 30. Dezember 2010 zu erteilen.

Das Schiff "Prince Hamlet", das der Antragsteller von seinem alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden gechartert hat, ist ein 1930 aus Stahl gebauter ehemaliger Frachtsegler von 25,66 Meter Länge, dessen Rumpf und Antriebsmaschine sich im Wesentlichen im Originalzustand befinden. Nach seiner Außerdienststellung wurde das Schiff 1983 mit anderen Masten versehen, es wurden 13 Kabinen für Gäste eingebaut und zwei Deckshäuser errichtet, von denen das hintere als Kombüse, das vordere dem Schutz der Passagiere dient.

Die Antragsgegnerin hat für das Schiff seit 2002 Sicherheitszeugnisse für Traditionsschiffe erteilt, zuletzt unter dem Datum des 19. Juni 2008 ein bis zum 31. Dezember 2008 gültiges vorläufiges Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe. Den Widerspruch gegen die Befristung hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe abgelehnt. Über die Klage ist noch nicht entschieden, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung alle selbständig tragenden maßgeblichen Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausreichend erschüttert hat (§146 Abs. 4 Satz 3 u. 6 VwGO).

a) Auch wenn, wie der Antragsteller geltend macht, die 1983 neu eingesetzten Masten des Schiffes "Prince Hamlet" tatsächlich aus Stahl und nicht, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, aus Aluminium bestehen, und auch wenn es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein vorderes, sondern nur ein hinteres und ein mittleres Deckshaus gibt, die beide im Zuge der Umbauarbeiten 1983 errichtet worden sind, wird damit die entscheidungserhebliche rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Danach ist die "Prince Hamlet" kein historisches Wasserfahrzeug, das hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen im Original oder als Einzelnachbildung gebaut wurde. Infolge der Umbauten ist die Ursprungsform des Schiffes als Frachtsegler mit dem für seinen historischen Verwendungszweck charakteristischen Erscheinungsbild nicht mehr in hinreichender Weise erhalten.

Der Antragsteller weist möglicherweise mit Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin bei der Auslegung des Begriffes "historische Wasserfahrzeuge" i.S. des § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I, S. 394, mit spät. Änd.) - SportSeeSchV - in der Vergangenheit und hinsichtlich der Beurteilung anderer Schiffe sehr großzügig verfahren sei. Darauf kann er sich aber nicht mit Erfolg berufen. Denn der Antragsgegnerin ist durch die Vorschrift ersichtlich kein Beurteilungsspielraum zur Ausfüllung des Merkmals "historische Wasserfahrzeuge" eingeräumt. Die Anwendung des Rechtsbegriffes hat vielmehr, wie das Verwaltungsgericht mit Recht zu Grunde gelegt hat, anhand objektiver Kriterien zu erfolgen.

Insbesondere ist die Ausfüllung des Begriffes "historische Wasserfahrzeuge" daran zu messen, ob es sich um Wasserfahrzeuge handelt, die in der Vergangenheit bereits existiert haben. Denn nur hinsichtlich solcher Fahrzeuge besteht, wie von § 1 Abs. 3 SportSeeSchV gefordert, ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse an der Erhaltung und Präsentation in Fahrt. Die Erhaltung historischer Wasserfahrzeuge dient der Wahrung des maritimen kulturellen Erbes und dessen Präsentation in Fahrt. Dieses maritime Kulturgut wird in aller Regel nur durch die Erhaltung vorhandener Schiffe in ihrer ursprünglichen Gestalt oder deren Einzelnachbau gewahrt. Allein der Umstand, dass die Maschine der "Prince Hamlet" möglicherweise die einzige erhaltene ihres Herstellers ist, rechtfertigt nicht die Wertung, das gesamte Schiff sei im kulturellen Interesse erhaltenswert. Derartige Einzelkomponenten eines Schiffes, die für die Öffentlichkeit nicht sichtbar und nicht zugänglich sind, lassen nicht das gesamte Schiff, unabhängig von den Änderungen an der ursprünglichen Erscheinung, ausnahmsweise erhaltenswert erscheinen.

b) Zwar macht der Antragsteller mit Recht geltend, dass seit der Änderung des § 1 Abs. 3 SportSeeSchV durch Art. 5 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) das bis dahin zur Definition "Traditionsschiffe" gehörige Merkmal "und deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient" entfallen ist. Unverändert ist für die Einordnung eines Schiffes als Traditionsschiff aber erforderlich, dass an seiner Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht. Es scheint nicht fern liegend, dass damit unverändert eine vornehmlich kommerzielle Zweckrichtung des Schiffsbetriebes in der Regel nicht vereinbar ist.

2. Selbst wenn die Beschwerde die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinreichend erschüttert haben sollte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Der Antragsteller hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit dem für die begehrte Vorwegnahme der Hauptssache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf das beantragte Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,3032 mit spät. Änd.) - SchSV -. Zum einen handelt es sich bei dem Schiff "Prince Hamlet" um ein Passagierschiff (a). Zum anderen ist es als Kauffahrteischiff i.S. des § 1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577 mit späteren Änderungen) -SchBesV- anzusehen (b). Daher finden weder § 1 Abs. 3 der SportseeSchV noch die Richtlinie nach § 6 Abs. 1 SchSV über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rats vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen - Sicherheitsrichtlinien für Traditionsschiffe - bekannt gemacht am 3. Februar 2000 (VerkBl. 2000 S. 57 mit spät. Änd.), Anwendung.

a) Das Schiff "Prince Hamlet" ist, worauf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin mit Recht hinweist, ein Passagierschiff im Sinne von § 5 i.V.m. Anlage D Nr. 12 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860 mit spät. Änd.) - SchSG -. Durch diese Vorschrift werden die sog. Passagierschiffsrichtlinie (Richtlinie 2009/45/EG vom 6. 5. 2009, ABl. L 163/1 v. 25.6.2009) - RL 2009/45/EG - und, durch die Fortgeltungs- und Entsprechungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 RL2009/45/EG, auch die vorausgehende und durch die Richtlinie 2009/45/EG ersetzte Richtline 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144/1 v. 15.5.98) sowie deren spätere Änderungen (vgl. Anhang IV der Richtlinie 2009/45/EG) in nationales Recht umgesetzt. Das 25,66 Meter lange Schiff "Prince Hamlet" fällt in den Geltungsbereich der RL 2009/45/EG. Denn nach Art. 3 RL 2009/45/EG gilt die Richtlinie für vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern. Als Fahrgastschiff definiert Art. 2 RL 2009/45/EG "ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert". Diese Voraussetzung erfüllt das Schiff, da es bis zu 30 Personen, die nicht zur Besatzung gehören, befördern soll. Die "Prince Hamlet" zählt auch nicht zu den historischen Fahrgastschiffen, für die gem. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, (v) RL 2009/45/EG die Richtlinie nicht gilt. Denn das Schiff ist nicht als Fahrgastschiff vor 1965 entworfen worden. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, (v) RL 2009/45/EG überhaupt auf Schiffe Anwendung findet, die nicht als Fahrgastschiffe entworfen und gebaut wurden, sondern ihre Eigenschaft als Fahrgastschiff durch Umbau erhalten haben. Erforderlich ist jedenfalls, dass Entwurf und Bau oder Umbau des Schiffes als Fahrgastschiff vor 1965 erfolgte. Das ist bei der "Prince Hamlet", die erst 1983 aus einem Frachtsegler in den derzeitigen Zustand versetzt worden ist, nicht der Fall. Da das Schiff mit einer Antriebsmaschine versehen ist, die, wie der Antragsteller herausstellt, historischen Erhaltungswert habe, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Fahrgastschiff ohne Maschinenantrieb im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a II der Richtlinie 2009/45/EG handelt, für das die Richtlinie nicht gilt. Stellt sich das Schiff mithin als Passagierschiff im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG dar, kann die Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe keine Anwendung finden, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt. Dies folgt darüber hinaus aus dem Vorrang der gesetzlichen Regelung des § 5 i.V.m. Anlage D Nr. 12 SchSG, der die Richtlinie 2009/45/EG mit Gesetzesrang in nationales Recht transformiert.

b) Auf das Schiff "Prince Hamlet" findet § 1 Abs. 3 der SportSeeSchV keine Anwendung. Das Schiff "Prince Hamlet" ist ein Kauffahrteischiff im Sinne von § 1 SchBesV. Wie § 1 SchBesV zeigt, ist für Kauffahrteischiffe im Gegensatz zu Traditionsschiffen im Sinne des § 1 Abs. 3 SportSeeSchV eine durch seemännische Berufsausbildung qualifizierte Besatzung vorgeschrieben. Ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe reicht für den auf Erwerb durch Seefahrt ausgerichteten Betrieb eines Schiffes nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09).

Der Begriff des Kauffahrteischiffes ist nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m.w.N.). Keine Kauffahrteischiffe sind die Nichterwerbsschiffe, zu denen die Schiffe gehören, die hoheitlichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder der seemännischen Ausbildung dienen, schließlich auch die Privatyachten. Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemeingültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992, a.a.O.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Schiff "Prince Hamlet" ein Kauffahrteischiff i.S. des § 1 SchBesV. Das Schiff ist ursprünglich für die Handelsschiffahrt als Frachtsegler gebaut worden. Auch nach dem Umbau für die Nutzung als Passagierschiff ist das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt eingesetzt worden. Dies ist den in der Gerichtsund der Sachakte dokumentierten Umständen deutlich zu entnehmen. Das Schiff ist für Klassenfahrten ebenso genutzt worden wie als Hotelschiff für Angler und Radfahrer. Die Einnahmen in Höhe von 81.544 € wurden ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das Jahr 2006 nahezu ausschließlich aus Umsatzerlösen erzielt. Der Antragsteller ist nicht als gemeinnütziger Idealverein anerkannt. Er hat 30.000 € jährlich an Schiffschartergebühren an den Schiffseigner, der gleichzeitig sein Vorstandsvorsitzender ist, gezahlt. Darin enthalten waren neben Zinsen und Kosten für die Finanzierung ab 2007 jährliche Tilgungsleistungen für aufgenommene Darlehen in Höhe von 16.585,- €. Ausweislich der Sachakte wurde noch im Jahre 2008 von einer Reihe von Reiseveranstaltern aktiv für das Schiff "Prince Hamlet" als Charterschiff und Hotelschiff unter Angabe von konkreten Reisedaten und Preisen geworben. Es ist kaum davon auszugehen, dass Derartiges ohne eine vorherige Absprache mit dem Antragsteller erfolgte. Schließlich zahlt der Antragsteller an seinen Vorsitzenden aufgrund eines Arbeitsvertrages, den dieser im Namen des Vereines mit sich selbst abgeschlossen hat, eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 511,29 € für eine Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich als Bürokraft. Gegenüber der Antragsgegnerin hat ein Mitglied des Vereins mit Schreiben vom 13. August 2007 erklärt, sie bitte, dem Besitzer des Schiffes seinen tatsächlichen Lebensinhalt und seinen Lebensunterhalt zu erhalten.

3. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe angesichts der ihm und für vergleichbare andere Schiffe bisher erteilten Sicherheitszeugnisse für Traditionsschiffe darauf vertraut, auch zukünftig ein solches zu erhalten. Dieses Vertrauen wäre nicht schutzwürdig. Denn die Antragsgegnerin hat nach längeren Diskussionen über die zukünftige Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe seit Anfang 2007 das im Juni 2008 bis zum Jahresende 2008 erteilte Zeugnis als "vorläufiges" bezeichnet und im Anschreiben vom 16. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass es sich um eine befristete Übergangslösung handele, die kein Präjudiz für die Anerkennung der "Prince Hamlet" als Traditionsschiff darstelle. Außerdem ergibt sich aus einer möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungspraxis hinsichtlich vergleichbarer Schiffe kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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