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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 190/05
Rechtsgebiete: HmbHG, HRG


Vorschriften:

HmbHG § 18 Abs. 4
HRG § 57 b Abs. 2
Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent sind auf die Höchstdauer der der Einstellung von Juniorprofessoren vorausgehenden Promotions- und Beschäftigungsphase anzurechnen.
1 Bs 190/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, E.-O. Schulz sowie die Richterin Huusmann

am 6. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.067,36 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, den Beigeladenen zum Juniorprofessor zu ernennen. Die zum 1. April 2005 aufgelöste und in die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg überführte ehemalige Hochschule für Wirtschaft und Politik - HWP - schrieb ab 1.10. 2004 im Fachgebiet Rechtswissenschaft die Stelle eines Juniorprofessors nach § 18 HmbHG aus. Die Leitung der HWP schloss sich am 5. Januar 2005 dem Votum des Berufungsausschusses an, den Beigeladenen auszuwählen. Sie folgte der Stellungnahme ihres Hochschulsenats nicht, der den Antragsteller wegen seiner umfangreicheren wissenschaftlichen Leistungen und seiner größeren Lehrerfahrung an die erste Stelle der Berufungsliste gesetzt hatte.

Der Antragsteller war nach Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens vom 1. Mai 1995 bis zum 30. August 1997 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge mit der............................... bei der Universität ........... mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter u.a. zum Zweck der Förderung seiner Promotion tätig. Vom 1. September bis 30. Oktober 1997 setzte er als Angestellter des ................................................... - einer von dem Land .......... errichteten Stiftung bürgerlichen Rechts - seine Tätigkeit für ein anderes Forschungsvorhaben und zur Fortführung seiner Dissertation fort. Anschließend wurde er von der ....... als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1999 weiterbeschäftigt. 2000 promovierte er mit summa cum laude. Seit dem 1. Oktober 2000 arbeitet er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität ...................... Der Beigeladene, der die erste Juristische Staatsprüfung am 11. September 1997 bestanden hatte, legte am 16. Juli 2004 die Große Juristische Staatsprüfung ab und erwarb im Juni 2002 mit ebenfalls "summa cum laude" den Doktortitel.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005, mit dem dieses den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Stelle Juniorprofessor zu Recht zu Lasten des Antragstellers mit dem Beigeladenen besetzen will. Dies rechtfertigt es, dass mit der Ernennung des Beigeladenen vor Abschluss des von ihm gegen die Auswahl des Beigeladenen eingeleiteten Widerspruchverfahrens und eines sich daran anschließenden Klagverfahrens vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen werden.

Die Antragsgegnerin bzw. die ehemalige HWP durfte den Antragsteller zurücksetzen, obgleich er über mehr Lehrerfahrungen als der Beigeladene verfügt und auch seine wissenschaftlichen Leistungen die des Beigeladenen auch nach Auffassung der Antragsgegnerin übertreffen. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 4 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 171) in der durch das Hochschulmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, mit spät. Änd.) eingefügten Fassung für die Einstellung von Juniorprofessoren gelten. Satz 1 dieser Vorschrift lautet: "Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als 6 Jahre ... betragen haben. Der Antragsteller überschreitet diese Höchstdauer deutlich (dazu unter a)). Es besteht auch kein Anlass, von dieser Sollregelung abzuweichen (dazu unter b)).

a) Die Promotions- und Beschäftigungsphase des Antragstellers überschreitet die für eine Einstellung zulässige Dauer von zusammen 6 Jahren bei weitem.

a.a. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Promotions- und Beschäftigungsphase des Antragstellers mit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität .............vom 1. Mai 1995 bis mindestens 30. August 1997 gedauert hat. Vieles spricht dafür, auch seine anschließenden Beschäftigungszeiten bei der ...... seiner Promotionsphase zuzurechnen, die bis 2000 andauerte. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 HmbHG zählen selbst beschäftigungslose Zeiten zu der Promotionsphase, sofern - überhaupt - eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter stattgefunden hat. Schon deshalb mag es nicht darauf ankommen, ob - wie der Antragsteller vorträgt - seine Beschäftigungszeiten bei der ............deshalb nicht in die Promotionsphase einzurechnen sind, weil es sich bei der ........... um eine Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, die ihre Projekte wesentlich aus Drittmitteln finanziert. Die hiermit zusammenhängenden Fragen können offen bleiben. Der Senat muss sie nicht entscheiden, weil der Antragsteller seit Oktober 2000 mehr als 4 1/2 Jahre als wissenschaftlicher Assistent tätig ist und jedenfalls seine Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität ................ und später als deren wissenschaftlicher Assistent die für den Regelfall geltende Höchstdauer der zulässigen Promotions- und Beschäftigungsphase mit zusammen fast 7 Jahren auch dann deutlich überschreiten, wenn man die Beschäftigungszeiten bei der ...... aus der Promotionsphase herausrechnen würde.

a.b. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sind auch seine Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent in die Höchstdauer der Promotions- und Beschäftigungsphase einzurechnen. Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 HmbHG nur Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft der Beschäftigungsphase zuzurechnen sind. Jedoch erweitert § 18 Abs. 4 Satz 2 2.Halbsatz HmbHG die in die Beschäftigungs- und Promotionsphase einzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse über die der wissenschaftlichen Mitarbeiter hinaus und bezieht er auch die Zeiten der wissenschaftlichen Assistentur ein. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz HmbHG gilt § 57 b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 in der durch das fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 geänderten Fassung bei der Berechnung der Höchstdauer entsprechend.

- 1 - Diese Verweisung geht nicht deshalb ins Leere, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.7.2004 (NJW 2004, 2803) aus kompetenzrechtlichen Gründen das 5. HRGÄndG mit seinen Regelungen über die Einführung der Juniorprofessur für nichtig erklärt hat. Denn der Bundesgesetzgeber hat die für nichtig erklärte Regelung des § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG in der Fassung des 5. HRGÄndG mit Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) durch die wortgleiche Nachfolgeregelung des § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG n.F. ersetzt und an anderer Stelle den Spielraum der Länder erweitert, die rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG zur Juniorprofessur auszufüllen.

Nach § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG sind auf die in Absatz 1 dieser Vorschrift geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57 d HRG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57 c HRG. Diese Anrechnungsvorschrift gilt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz HmbHG in Übereinstimmung mit dem ebenfalls insoweit unverändert gebliebenen § 47 letzter Satz HRG in der Fassung des HdaVÄndG nur entsprechend und nicht bereits unmittelbar, weil diese Regelung unmittelbar nur die Anrechnung der dort genannten Beschäftigungsdauern auf die Höchstdauer der Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter und nicht die Höchstdauer der Promotions- und Beschäftigungsphase bezieht. Mit der Bezugnahme in § 18 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz HmbHG verdeutlicht das Gesetz, dass sich die Anrechnung in entsprechender Anwendung auch auf die Berechnung der zulässigen Höchstdauer der Beschäftigungs- und Promotionsphase in § 18 Abs. 4 Satz 1 HmbHG und damit auf die Einstellungsvoraussetzungen für die Juniorprofessur beziehen soll. Dass die Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent zu den befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer deutschen Hochschule sowie den entsprechenden Beamtenverhältnissen auf Zeit zählen, die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Wortlaut ist eindeutig. Er spricht von a l l e n dort genannten befristeten Arbeits- und Beamtenverhältnissen auf Zeit.

Es entspricht auch der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck der Einführung der Juniorprofessur, die im Angestellten- oder im Beamtenverhältnis auf Zeit verbrachten Zeiten als wissenschaftlicher Assistent in die Berechnung der Höchstdauer der der Einstellung von Juniorprofessoren vorausgehenden Promotions- und Beschäftigungsphase einzubeziehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Juniorprofessur den Nachwuchswissenschaftlern erheblich früher als bei dem bisherigen Weg zum Hochschulprofessor über den wissenschaftlichen Assistenten und die Habilitation eine eigenständige Tätigkeit in Forschung und Lehre ermöglichen und das Berufungsalter für die Ernennung von Professoren auf Lebenszeit nachhaltig gegenüber dem jetzigen Durchschnitt von über 40 Jahren senken (vgl. BüDrs. 17/1661, S. 4, 21 und 23 und auch BT-Drs. 14/6853 S.1, 14). Diesem Ziel dient die zeitliche Begrenzung der Promotions- und Beschäftigungsphase auf grundsätzlich 6 Jahre vor der Juniorprofessur in § 18 Abs. 4 Satz 1 HmbHG wie auch die Befristung der Dauer der Juniorprofessur auf regelmäßig 6 Jahre in § 19 HmbHG. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn älteren wissenschaftlichen Assistenten, deren Promotions- und Beschäftigungsphase unter Einschluss der Assistentenzeiten die Höchstdauer von 6 Jahren überschreitet, die Möglichkeit eröffnet würde, von einer Assistentenstelle auf eine Stelle für Juniorprofessoren zu wechseln und damit die Möglichkeit zu versperren, auf dieser Stelle junge Nachwuchswissenschaftler für eine spätere Lebenszeitprofessur zu qualifizieren. Das Gesetz hat sich gegen eine Überleitung der wissenschaftlichen Assistenten in die Stellung von Juniorprofessoren entschieden und in § 120 Abs. 2 HmbHG angeordnet, dass die vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben. Das Gesetz schützt die Erwartungen der vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten dadurch, dass es ihnen bis Ende 2009 Gelegenheit gibt, ihre Eignung als Lebenszeitprofessor auch ohne das Regelerfordernis einer Juniorprofessur nachzuweisen (§ 119 Abs. 2 Satz 1 HmbHG). Hingegen erlaubt es ihnen nicht, beliebig an die Assistentenzeit eine Juniorprofessur anzuschließen. Insoweit stellt es sie mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleich und unterwirft sie wie diese der Begrenzung der Dauer der Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur auf in der Regel bis zu 6 Jahre.

b) Es besteht auch kein Anlass, von der "Solleinstellungsvoraussetzung" des § 18 Abs. 4 HmbHG zu Gunsten des Antragstellers abzuweichen. Die Antragsgegnerin durfte ihre Auswahlentscheidung darauf stützen, dass der Beigeladene, dessen Promotions- und Beschäftigungsdauer die Höchstdauer nach § 18 Abs. 4 HmbHG nicht überschreitet, dem Bild eines Juniorprofessors weit mehr entspricht als der Antragsteller. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers überzeugt nicht, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf sein im Vergleich zum Beigeladenen deutlich höheres Lebensalter von 43 Jahren stützen dürfen; denn er sei in der früheren DDR aufgewachsen und habe darum sein Studium der Rechtswissenschaft erst in einem erheblich höheren Lebensalter aufnehmen können als der Beigeladene. Hierauf kommt es nicht an. Der Antragsteller überschreitet die Regelgrenze für die Dauer der Promotions- und Beschäftigungsphase unabhängig von seinem Lebensalter.

Ebenso vermag er mit seiner Überlegungen nicht durchzudringen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich und es fehle an einer Rechtsgrundlage dafür, die von ihm nach Ablauf der 6-Jahresfrist des § 18 Abs. 4 HmbHG erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen. Auf diese Fragen kommt es nicht an. Denn der Antragsteller erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 HmbHG nicht und es ist nichts dafür dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, das es rechtfertigen könnte, in seinem Falle diese Höchstdauer ausnahmsweise zu verlängern.

c) Es überzeugt auch nicht, wenn der Antragsteller meint, der Gesetzgeber sei nicht befugt, nach § 18 Abs. 2 HmbHG ein öffentliches Amt entgegen Art. 33 Abs. 2 GG dahin zu definiren, dass besser qualifizierte Bewerber ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich die an ein öffentliches Amt zu stellenden Anforderungen definieren. Wer der bestqualifizierte Bewerber ist, richtet sich nach den gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen und dem zulässigen Anforderungsprofil einer Stelle. Es ist nichts dafür dargelegt, dass der Hamburger Landesgesetzgeber nicht befugt sein könnte, mit der Regelung der Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren seine Zielvorstellungen für die künftige Qualifizierung des Hochschullehrernachwuchses zu konkretisieren. Entgegen den Andeutungen des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass darin eine unzulässige Diskriminierung älterer Bewerber liegen könnte. § 18 Abs. 4 HmbHG knüpft nicht an das Lebensalter der Bewerber für eine Juniorprofessur an, sondern an die Dauer ihrer Promotions- und Beschäftigungsphase. Im übrigen sieht das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen im Bereich des Hochschullehrernachwuchses Regelaltersgrenzen einführen würde. Das Bundesverfassungsgericht a.a.O. S. 2811 hat es vielmehr für zulässig angesehen, wenn der Bund eine die Mobilität des wissenschaftlichen Personals sichernde Regelaltersgrenze für die Erstberufung vorgeben würde, die beim Abschluss des Qualifikationswegs nicht überschritten sein sollte.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; 53 Abs. 3 GKG. Da die Konkurrentenstreitigkeit ein Beamtenverhältnis auf Zeit betrifft, ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG Ausgangspunkt die Hälfte des bei Konkurrentenstreitigkeiten um Dienstverhältnisse auf Lebenszeit maßgeblichen 13fachen Betrages des Endgrundgehalts und damit der 6,5 fache Betrag. Dieser vermindert sich nicht nochmals nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, da es dem Antragsteller nicht um eine Beförderung, sondern die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bei der Antragsgegnerin geht. Wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten Regelung ist dieser Wert auf den 3,25 fachen Betrag zu halbieren (Abschnitt II Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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