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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 212/05
Rechtsgebiete: PrüfPol, HmbBG


Vorschriften:

PrüfPol § 24
HmbBG § 37
Der Vorbereitungsdienst für Polizeibeamte kann nicht allein wegen einer Täuschungshandlung vorzeitig beendet werden , wie sie im Rahmen von Prüfungen faktisch immer wieder vorkommen.
1 Bs 212/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, E. - O. Schulz und Wiemann am 9. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. April 2005 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.229,26 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seiner Entlassung als Beamter. Er wurde am 27. September 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt. In der Folgezeit besuchte er im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang Polizei. Er bestand am 4. November 2003 die Zwischenprüfung. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur schriftlichen Prüfung legte er im August 2004 eine Hausarbeit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung für die Hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten - PrüfOPol - 15. Juli 1997 (HmbGVBl S. 380) vor. Am 21. Dezember 2004 gab er im Fach Strafrecht-Strafverfahrensrecht an Stelle einer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 PrüfOPol zu absolvierenden Klausur eine weitere Hausarbeit mit dem Thema Betäubungsmittelstrafrecht ab. Im Januar 2005 stellte der Prüfer der zunächst abgegebenen Hausarbeit fest, dass es sich bei der Hausarbeit weitestgehend um ein Plagiat handle. Zirka 55 bis 60 % der Hausarbeit seien mit dem Inhalt einer von der Behörde für Inneres herausgegebenen Broschüre identisch. Die Texte seien teilweise wortwörtlich abgeschrieben teilweise mit leicht veränderten Satzbau verwendet worden. Ein Hinweis auf die Quelle findet sich in der Arbeit nicht. Die Hausarbeit wurde in folge dessen wegen dreisten Täuschungsversuchs mit ungenügend 0 Punkten bewertet. Hinsichtlich der zweiten abgegebenen Hausarbeit, einer sogenannten kleinen Hausarbeit, stellte die Prüferin in ihrem Gutachten vom 20. Januar 2005 fest, die Hausarbeit kranke daran, dass der Verfasser offenbar keine eigenen Sätze geschrieben habe. Die Eigenständigkeit erschöpfe sich vielmehr in seitenweisem Abschreiben einschlägiger Literatur eines ehemaligen Lehrbeauftragten in Altenholz. Der Verfasser habe in der Regel seitenweise über ein Tatbestandsmerkmal geschrieben und habe erst im letzten Satz des Abschnitts eine Fundstelle angegeben. Diese Vorgehensweise eröffne nicht nur die Möglichkeit für Spekulationen (I.E. will sich der Verfasser etwa mit fremden Federn schmücken?), sondern offenbare auch eine völlige Unkenntnis darüber, wann auf Fundstellen verwiesen werde. Beides hebe die Arbeit nicht. Der Verfasser habe mithin nicht eine selbständige Arbeit unter Benutzung der angegebenen Hilfsmittel vorgelegt, sondern die sporadisch angegebenen Hilfsmittel zum Surrogat selbständigen Arbeitens aufrücken lassen. Den Regeln der Vernunft zur Folge müsse dieses Vorgehen als untauglicher Täuschungsversuch gewertet werden.

Nach Anhörung des Antragstellers leitete die Antragsgegnerin daraufhin ein Disziplinarverfahren ein, das bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Darüber hinaus verfügte sie mit Bescheid vom 6. April 2005 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. Juni 2005 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Rahmen der Zulassungsprüfung habe der Antragsteller bei der Erstellung einer Hausarbeit überwiegend von einem Fachautor abgeschrieben ohne, entgegen seiner ausdrücklichen schriftlichen Versicherung, die Quelle zu benennen. In einem weiteren Fall habe er eine sogenannte kleine Hausarbeit ohne erkennbare Eigenleistungen überwiegend aus einem Fachbuch abgeschrieben. Auch in diesem Fall habe er ausdrücklich etwas gegenteiliges versichert. Auf Grund der objektiven Unrichtigkeit der Erklärungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Dienstherrn zerstört. Auf Grund des erheblichen Aufwands des Abschreibens handle es sich nicht nur um eine geringe Abweichung von der Wahrheit. Gerade die Polizei müsse sich aber auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Beamten verlassen können. Die Polizei und die Öffentlichkeit stellte an die Richtigkeit einer Aussage eines Polizeibeamten gesteigerte Anforderungen. Darüber hinaus habe der Antragsteller mit den Arbeiten zweimal ungenügende Leistungen erbracht. Das Verhalten des Antragstellers begründe neben unzureichenden fachlichen Leistungen auch erhebliche Eignungsdefizite. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei zerstört. Diese Umstände stünden einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unabhängig vom Prüfungsergebnis entgegen.

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hatte beim Verwaltungsgericht Hamburg keinen Erfolg.

II.

Diese zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 6. April 2005 dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben. Daher besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ist mithin wieder herzustellen.

1. Zutreffend dürfte der Antragsteller darauf hingewiesen haben, dass die Antragsgegnerin ihm hinsichtlich der sogenannten kleinen Hausarbeit zu Unrecht einen Täuschungsversuch vorwirft. Wie sich aus dem Gutachten der Prüferin dieser Hausarbeit vom 20. Januar 2005 ergibt, hat der Antragsteller nicht etwa die Fundstelle der bezeichneten Quellen verschwiegen. Er hat nicht eine selbständige Arbeit unter Benutzung der angegebenen Hilfsmittel vorgelegt, sondern die angegebenen Hilfsmittel zum Surrogat selbständigen Arbeitens aufrücken lassen. Auch der Arbeit selbst ist zu entnehmen, dass der Antragsteller es unterlassen hat, wörtliche Zitate aus der von ihm angegebenen Quelle als solche zu kennzeichnen. Die Quelle selbst hat er allerdings jeweils angegeben. Auch wenn die fehlende Kenntlichmachung wörtlicher Zitate nicht wissenschaftlicher Übung und nicht den Hausarbeitsrichtlinien des Fachbereichs Polizei vom 19.10.1999, (4.1) entspricht handelt es sich dabei um qualitative Mängel der Arbeit. Von einer Täuschungsabsicht kann nach Ansicht des Senat nicht ausgegangen werden. Auch die Prüferin ging in ihrem Gutachten ersichtlich von der objektiven Untauglichkeit des von ihr angenommenen Täuschungsversuches aus. Mit der Antragsgegnerin ist allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller durch das Verschweigen der Fundstelle, die er überwiegend wortgleich in die erste Hausarbeit übernommen hat, die Prüfer täuschen wollte und zunächst auch getäuscht hat.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragsgegnerin in der Wertung, dem Antragsteller könne fehlende Leistungsbereitschaft vorgehalten werden, weil beide Hausarbeiten mit ungenügend, 0 Punkten bewertet worden seien. Beide Prüfer haben ihr Urteil ganz oder wesentlich daraufgestützt, dass es sich um einen Täuschungsversuch handle. Ein genereller Schluss auf eine unzureichende Leistungsbereitschaft des Antragstellers lässt sich nach Ansicht des Senates allein daraus nicht ziehen.

2. Bei Berücksichtigung der Tatsachengrundlage mit den obigen Einschränkungen dürfte sich die Entlassung des Antragstellers aus dem Vorbereitungsdienst im Ergebnis nicht auf § 37 Hamburgisches Beamtengesetz stützen lassen.

a) Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Gemäß § 37 Abs. 2 HmbBG soll einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 23.1.1998, RiA 1998 S. 155 m.w.N.) ist eine Entlassung in den Fällen des § 37 Abs. 2 HmbBG nur aus Gründen statthaft, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Dazu gehören Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreichen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen. Das Ermessen des Dienstherrn kann durch Laufbahn- und Prüfungsordnungen näher konkretisiert werden.

Eine derartige Konkretisierung findet sich unter anderem in § 24 PrüfOPol. Hinsichtlich der Prüfungen im Laufbahnabschnitt II, in dem sich der Antragsteller vor seiner Entlassung befand, regelt § 24 Verstöße gegen die Ordnung. § 24 Absatz 1 PrüfOPol bestimmt: "wenn eine Studentin oder ein Student bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht oder anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann je nach Art der Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet, die Prüfungsleistung mit der Punktzahl "0" und der Note "ungenügend" bewertet oder bei der Laufbahnprüfung II entschieden werden, dass sie als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft 1. während der Zwischenprüfung, bei den Prüfungsleistungen aus den Fachstudien die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung (Hochschule), 2. während des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung II die Prüfungskommission, 3. im Übrigen die zuständige Behörde". Die PrüfOPol ist auf Grund von § 16 HmbBG erlassen. Nach dieser Vorschrift erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten. Bei der PrüfOPol handelt es sich mithin nicht um eine bloße fachhochschulinterne Prüfungsordnung, die in erster Linie das Verhältnis der Fachhochschule zu den Studenten regelt. Es werden vielmehr spezifisch für Polizeibeamte Anforderungen aufgestellt, die für das erfolgreiche Absolvieren des Vorbereitungsdienstes der jeweiligen Laufbahn erfüllt werden müssen. Wenn der Verordnungsgeber im Rahmen einer derartigen Laufbahnverordnung Regelungen über Täuschungen und Täuschungsversuche im Rahmen der Ausbildung und daran anschließend gestufte Sanktionen trifft, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass Täuschungshandlungen im Rahmen von Prüfungsleistungen auch bei Polizeibeamte regelmäßig für den Vorbereitungsdienst lediglich die Sanktionen, die in § 24 PrüfOPol angeordnet sind, zufolge haben sollen. Daher vermag der Senat der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wenn diese meint, Täuschungshandlungen von Polizeianwärtern müssten schon deshalb beamtenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, weil an Polizeibeamte erhöhte Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit gestellt würden. Der Verordnungsgeber der PrüfOPol jedenfalls hat, wie sich aus § 24 unschwer entnehmen lässt, zumindest für den Fall der im Rahmen von Prüfungen faktisch immer wieder aus verschiedensten Gründen stattfindenden Täuschungsversuche unterschiedlicher Art eine ausdrückliche Regelung mit einem gefächerten Sanktionskatalog vorgesehen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass zumindest Täuschungshandlungen, wie sie vielfach im Rahmen von Prüfungen auftreten können, prüfungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Eine darauf gegründete Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist jedenfalls nicht vorgesehen. Sie dürften infolgedessen nur dann in Betracht kommen, wenn die Täuschungshandlung auf Grund ihrer Art, ihre Schwere oder auf Grund wiederholter Täuschungen trotz angedrohter oder erfolgter Sanktionen eine sofortige zusätzliche beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn naheliegend erscheinen lässt.

Auch wenn demnach die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens nach § 37 Abs. 2 HmbBG die Intention des § 24 PrüfOPol zu berücksichtigen hat, bedeutet das nicht, dass sie bei der Beurteilung, ob sie den Beamten nach bestandener Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen will, eine nach § 24 PrüfOPol zu sanktionierende Täuschungshandlung in ihre Eignungsbeurteilung nicht einstellen könnte. Denn die PrüfOPol bezieht sich ausdrücklich auf Täuschungshandlungen während der Prüfungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und füllt damit die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 HmbBG aus.

b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte sich der Verbleib im Vorbereitungsdienst für den Antragsteller selbst dann nicht als nutzlos darstellen, wenn die Antragsgegnerin schon jetzt - beurteilungsfehlerfrei - zu dem Ergebnis käme, dass sie den Antragsteller wegen mangelnder persönlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen werde. Denn mit der erfolgreichen Diplomprüfung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung dürfte der Antragsteller seine Chancen auf dem wachsenden Arbeitsmarkt für private Sicherheitsdienste deutlich verbessern, (vgl. Rolf Schüler, Qualifizierung der Ausbildung für das privat- und betriebliche Sicherheitsmanagement, (www.Institut.de/pdf/bdi-Vortrag.pdf aus dem Jahre 2000). Ein besonderer Bedarf an qualifizierter Ausbildung für in privaten Sicherheitsdiensten Beschäftigte ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtpflege in Berlin einen Bachelor-Studiengang Sicherheitsmanagements eingerichtet hat und der stellvertretende Hamburgische Polizeipräsident ausweislich der Online-express Ausgabe 30-2004 vom 12. Dezember 2004 (www.dpol-rlp.de/onlineexpress/oe2004/121204_30.htm) ein Modell der Ausbildung für Polizeibeamte favorisiert, nach dem die Ausbildung, die bisher an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung stattfindet, auch für Außenstehende geöffnet werden soll. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedeutet dies nicht, dass damit dem Antragsteller ein Anspruch auf Teilnahme an der Polizeiausbildung an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in Hamburg als Externer zu steht. Vorliegend geht es um die Entlassung des Antragstellers, der Beamter auf Widerruf ist und sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst kurz vor der Prüfung befindet. Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 HbmBG zutreffenden Ermessensentscheidung dürfte daher das Interesse des Antragstellers die begonnene Ausbildung abschließen zu können kein untergeordnetes Gewicht haben.

c) Unter Zugrundelegung des oben Gesagten kommt der Senat bei der Prognose des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin bei fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens aller Wahrscheinlichkeit nach dem Widerspruch stattgeben und die Widerrufsverfügung aufheben wird. Hierfür spricht zum einen, das der Antragsteller mit der sogenannten kleinen Hausarbeit schwerlich über die von ihm verwendeten Quellen hat täuschen wollen oder getäuscht hat. Mithin hat der Antragsteller damit nicht einen zweiten Täuschungsversuch unternommen. Die mit der Hausarbeit vorgenommene Täuschungshandlung, indem der Antragsteller ca. 55 bis 60 % des Textes aus einer nicht bezeichneten Quelle größten teils wörtlich übernommen hat, stellt zwar einen deutlichen Täuschungsversuch dar. Es handelt sich aber um den ersten des Antragstellers. Auch wenn zu berücksichtigen ist, das der Antragsteller aus einer Broschüre der Behörde für Inneres zitiert hat die zwar veröffentlicht aber nicht über den Buchhandel erhältlich ist, dürfte es sich doch um einen Täuschungsversuch handeln, der sich noch im Bereich der Verstöße bewegt, die ausschließlich nach § 24 PrüfOPol zu sanktionieren sind. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es sich um den ersten Täuschungsversuch des Antragstellers handelt und es ersichtlich außer des Verschweigens der Quelle keiner weiteren Handlungen und Vorkehrungen bedurfte, um die Täuschung zu unternehmen. Schließlich wird die Antragsgegnerin zu berücksichtigen haben, dass sich der Abschluss der Ausbildung für den Antragsteller selbst dann nicht als nutzlos erweist, wenn die Antragsgegnerin schon jetzt zu dem Ergebnis kommt, dass sie ihn aller Voraussicht nach nicht als Probebeamten übernehmen wird. Denn auf Grund eines erlangten Diploms an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung dürften sich die Chancen des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt deutlich besser darstellen, als wenn er die Ausbildung kurz vor ihrem Ende ohne Abschluss abbrechen muss.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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