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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 228/05
Rechtsgebiete: SchulOrgVO, HmbSG


Vorschriften:

SchulOrgVO § 4 Abs. 12
HmbSG § 1
HmbSG § 1 Satz 1
HmbSG § 1 Satz 2
HmbSG § 1 Satz 3
HmbSG § 1 Satz 4
HmbSG § 21 a
HmbSG § 21 a Abs. 2
HmbSG § 41 Abs. 3 Satz 1
HmbSG § 42 Abs. 3
HmbSG § 42 Abs. 3 Satz 2
HmbSG § 42 Abs. 4
HmbSG § 87
HmbSG § 87 Abs. 1
HmbSG § 87 Abs. 1 Satz 1
HmbSG § 87 Abs. 1 Satz 2
HmbSG § 87 Abs. 1 Satz 3
HmbSG § 87 Abs. 2
HmbSG § 87 Abs. 2 Satz 1
HmbSG § 87 Abs. 2 Satz 2
HmbSG § 87 Abs. 3
HmbSG § 87 Abs. 3 Satz 1
HmbSG § 87 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat mit § 4 Abs. 12 der Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2005/2006, 2006/20007 und 2007/2008 vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 244) - SchulOrgVO - bestimmt, dass in dem Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 7 und der Vorstufe der Oberstufe nicht mehr eingerichtet werden. Die Antragsteller zu1) bis 37) (Antragsteller zu I.) wollen im Wege einer einstweiligen Anordnung ihre Aufnahme in die Beobachtungsstufe (Klasse 5) und die Antragsteller zu 38) bis 73) (Antragsteller zu II.) ihre Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 durchsetzen. Sie haben 28 weitere Schüler benannt, die bereitstünden, in die Jahrgangsstufe 5 und vier zusätzliche Schüler, die bereit seien, die Jahrgangsstufe 7 zu besuchen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und im Kern ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die eigentliche planerische Entscheidung über die Nichteinrichtung von Eingangsklassen bereits unmittelbar in § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG getroffen. Danach würden keine Eingangsklassen mehr eingerichtet, wenn die Mindestzügigkeit in den beiden vorangegangenen Schuljahren nicht erreicht worden sei. Von dieser Regelung könne der Verordnungsgeber Ausnahmen zulassen. Insoweit sei gerichtlich lediglich zu prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung eingehalten, die Verfahrensrechte der Antragsteller gewahrt und ihre individuellen Interessen angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Nach diesen Maßstäben sei die Nichteinrichtung der Eingangsklassen nicht zu beanstanden. Insbesondere erreiche die Schule nicht die nunmehr durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 28. April 2005 (GVBl. S. 151) vorgeschriebene Mindestzügigkeit von 3 Klassen in der Organisationsfrequenz. Bei einer Organisationsfrequenz von 29 Schülern für die Jahrgangsstufe 5 und 27 Schülern für die Jahrgangsstufe 7 habe die Schule in den vorangegangenen beiden Jahren die erforderliche Mindestzügigkeit nicht erreicht. Die Nichteinrichtung der Eingangsklassen beeinträchtige die Antragsteller auch nicht unzumutbar. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar folgt das Beschwerdegericht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfang. Das Beschwerde- und Antragsvorbringen gibt aber keinen Anlass, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, am Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek Klassen der Jahrgangstufen 5 und 7 einzurichten. Es ist nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Antragsteller verlangen können, in die genannten Klassen aufgenommen zu werden.

1. Dies ergibt sich für die Antragsteller zu I aus folgenden Überlegungen:

Gemäß § 1 Satz 1 und 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (GVBl. S. 97 mit spät. Änd.) wird das Recht auf schulische Bildung und Erziehung durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach den Maßstäben dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Nach Satz 4 des § 1 HmbSG ergeben sich aus diesem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Gemäß § 42 Abs. 3 HmbSG entscheiden die Sorgeberechtigten, welche Schulformen die Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen sollen. Ab Jahrgangsstufe 5 entscheiden sie im Rahmen der durch die Schulleistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über die Übergänge von Jahrgangsstufe zu Jahrgangsstufe oder in eine andere Schulform. Dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ist nach Möglichkeit zu entsprechen, wie die Anmelderegelung des § 42 Abs. 4 SchulG zeigt. Auch wenn das Schulgesetz damit keinen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule schafft, gestaltet es den Zugang zu der gewählten Schule subjektiv-rechtlich aus. Es gewährt einen Anspruch auf Aufnahme in die vorhandenen Schulen und Klassen, sofern die Behörde den Zugang nicht aus besonderen Gründen verweigern darf.

Die Frage, ob eine Schule und eine Klasse im Rechtssinne vorhanden ist und damit grundsätzlich ein Anspruch auf gleichen Zugang besteht, ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des § 87 HmbSG zu beurteilen. § 87 HmbSG enthält u.a. Vorschriften über die Mindestzügigkeit von Gymnasien und die Einrichtung und Nichteinrichtung von Eingangsklassen sowie über Schulschließungen. § 87 HmbSG formt die schulorganisatorischen Gegebenheiten aus, in deren Rahmen das Hamburgische Schulgesetz nach seinem § 1 Satz 4 und § 42 Abs. 3 Satz 2 allein individuelle Ansprüche auf Zugang zu der Schule gewährt.

Danach bestehen am Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek keine Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 mehr und ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, derartige Klassen einzurichten.

a) Kraft Gesetzes werden nach § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 28. April 2005 (GVBl. S. 151) - HmbSG 2005 - keine Eingangsklassen mehr eingerichtet, wenn in den beiden vorangegangenen Schuljahren die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen nicht erreicht wird. Damit ist ein gesetzlicher Automatismus geschaffen. Aus der Nichterreichung der Mindestzügigkeit in den beiden vorangegangenen Schuljahren folgt unmittelbar die Nichteinrichtung der Eingangsklassen, ohne dass es hierfür einer gesonderten konstitutiven planerischen Entscheidung bedarf. Nur ausnahmsweise kann der Senat der Antragsgegnerin gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HmbSG von dieser Regelung abweichen und Eingangsklassen einrichten. Sind an einer Schule unmittelbar kraft Gesetzes keine Eingangsklassen einzurichten und werden derartige Eingangsklassen auch tatsächlich von der Antragsgegnerin nicht eingerichtet, so sind die Eingangsklassen auch im Rechtssinne nicht vorhanden und kann der auf Teilnahme an dem vorhandenen Schulsystem begrenzte Anspruch auf Aufnahme in eine solche Klasse nur bestehen, wenn die Antragsgegnerin aus besonderen Gründen verpflichtet ist, derartige Klassen einzurichten.

Diese Auslegung folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 2 und 3 HmbSG 2005. Sie entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Neufassung des § 87 HmbSG wollte der Gesetzgeber anders als zuvor für jede Schulform oder Schulstufe der allgemein bildenden Schulen eine Mindestzügigkeit vorgeben. Ferner hat er die früher gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HmbSG 1997 nur für die Beobachtungsstufe und die Mittelstufe des neunstufigen Gymnasiums geltende Regelung der Mindestzügigkeit ersetzt, nach der das Gymnasium auf der Grundlage der jeweiligen Orientierungsfrequenz mindestens zweizügig zu führen war. Nunmehr ist die Mindestzügigkeit für das jetzige achtstufige Gymnasium auf drei auf der Grundlage der jeweiligen Organisationsfrequenz zu führende Züge erhöht worden (§ 87 Abs. 2 Satz 1 HmbSG 2006). An der im Wortlaut unveränderten Regel, dass bereits kraft Gesetzes Eingangsklassen nicht mehr eingerichtet werden, wenn an der betroffenen Schule in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen nicht erreicht wird, wollte das Gesetz hingegen nichts ändern. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG 1997 in der Neufassung des § 87 HmbSG 2005 den gesetzlichen Automatismus der Nichteinrichtung von Eingangsklassen beseitigen wollte. Die - gestrichene - Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG 1997 erlaubte dem Senat durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass die Mindestzügigkeit an bestehenden Schulen um jeweils einen Zug unterschritten wird, wenn dies zur Sicherung der regionalen Versorgung mit den Schulformen unter Beachtung altersangemessener Schulwege und der Erreichbarkeit der Schulstandorte geboten ist. Diese Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber in der Struktur unverändert in die jetzige Verordnungsermächtigung in § 87 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz übernommen, um die Vorschrift redaktionell zu straffen (BüDrs. 18/1706 zu Nr. 7). In den Beratungen des Schulausschusses (BüDrs. 18/2058 S. 5) führten die Senatsvertreter für die Schließung von Grundschulen wegen Nichterreichung der für diese geforderten Zweizügigkeit aus: Halte die Behörde für Bildung und Sport keine Ausnahmeregelung für erforderlich, so laufe die Schule automatisch aus, wie es bislang schon für Gymnasien und Gesamtschulen gegolten habe.

Diese Einschätzung traf für das Schulgesetz 1997 zu und gilt auch für die Neufassung 2005. Die Vorgängerregelung des § 87 HmbSG 1997 knüpfte an die früheren Regelungen im Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober 1977 (GVBl. S. 297 mit spät. Änd.) - HmbSG 1997 - an, ohne wesentliche Änderungen vorzunehmen (vgl. BüDrs. 15/553 zu § 87, S. 54). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes 1997 vom 18. Juni 1985 (GVBl. S. 143) hatte der Gesetzgeber auf die frühere Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. vom 14.9.1984, NVwZ 1985, 51; Beschl. vom 28.7.1983, HmbJVBl. 1984, 6 jeweils zur Schließung des Gymnasium Wilhelmsburg) reagiert, mit der die Planungsentscheidungen zur Nichteinrichtung von Eingangsklassen einer intensiven Kontrolle auf der Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes unterzogen wurden. Um die mit dieser Rechtsprechung verbundene Rechtsunsicherheit zu reduzieren, schaffte er in § 21 a HmbSG 1977 eine gesetzliche Regelung der Mindestzügigkeit der Beobachtungsstufe und Mittelstufe des neunstufigen Gymnasium. Zugleich legte der Gesetzgeber in § 21 a Abs. 2 HmbSG 1977 erstmals fest, dass Unterschreitungen der Mindestzügigkeit um jeweils einen Zug für höchstens zwei aufeinanderfolgende Schuljahre zulässig sind und dass - mit gleichem Wortlaut wie in § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG 2005 - , wenn die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht erreicht wird, an der betreffenden Schule im darauffolgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet werden. Hierdurch sollte die Nichteinrichtung von Eingangsklassen unmittelbar kraft Gesetzes erfolgen; deshalb stellte der Gesetzgeber zusätzlich in § 41 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 1977 ausdrücklich klar, dass die dortige Ermächtigung zum Erlass von Schulorganisations-verordnungen nichts an dem gesetzlichen Automatismus der Nichteinrichtung von Eingangsklassen bei zweimaligem Nichterreichen der Mindestzügigkeit ändert. Diesen Willen des Gesetzgebers belegt die Gesetzesbegründung (BüDrs. 11/3645 zu Nr. 16 und zu Nr. 22) deutlich. Diese gesetzliche Entscheidung hat das Hamburgische Schulgesetz 1997 in der nunmehr maßgeblichen Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes fortgeführt.

An diese gesetzliche Bewertung ist das Gericht gebunden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung bestehen nicht und sind auch nicht dargelegt. Daran ändert nichts, dass schulorganisatorische Maßnahmen planerischen Inhalts wie die jahrgangsweise Auflösung einer Schule nach der nicht zu den Besonderheiten des Hamburgischen Schulgesetz entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Beschl. vom 7.1.1992, DVBl. 1992, 1025) dem Gebot gerechter Abwägung unterliegen müssen. Insofern können entgegen der Auffassung der Antragsteller die früher von dem Beschwerdegericht entwickelten Grundsätze zur Rekonstruktion und Kontrolle des planerischen Abwägungsvorganges nicht fortgeführt werden.

b) Das Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek hat die Mindestzügigkeit in der Jahrgangsstufe 5 in den beiden vorangegangenen Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 nicht erreicht. 2003 wurden lediglich 61 und 2004 nur 60 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in jeweils nur zwei Klassen unterrichtet wurden. § 87 Abs. 2 Satz 1 HmbSG 2005 hat die maßgebliche Mindestzügigkeit auf 3 Züge angehoben.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt auch nicht, dass § 87 HmbSG 1997 in der in den Schuljahren 2003 und 2004 maßgeblichen Fassung nur eine Zweizügigkeit vorgesehen hatte und die Schule ihre Jahrgangsstufe 5 2003 und 2004 zweizügig geführt hat. Gemäß Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 28 April 2005 ist die Änderung des § 87 HmbSG 1997 bereits am Tag seiner Verkündung und nicht wie einige seiner übrigen Regelungen erst zum 1. August 2005 in Kraft getreten. Dies belegt, dass die Neuregelung bereits für die zum Schuljahreswechsel im Sommer 2005 zu treffenden Organisationsentscheidungen gelten soll. Das Gesetz und die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhalt für die Annahme, die neuen Regelungen über die Mindestzügigkeit sollten erst zwei Jahre später gelten, damit die Schulen sich auf die mit der Neuregelung verbundene Erhöhung der Anforderungen an die Mindestzügigkeit einstellen können. Für eine derartige Annahme gibt auch der Schulentwicklungsplan vom Januar 2005 für den Zeitraum 2005 bis 2015 nichts her, der u.a. bereits eine Schließung des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek vorsieht.

Auch verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, dass die Neuregelung im Wege der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung auf die in den beiden abgelaufenen Schuljahren vorhandenen Schülerzahlen und Schulzüge abstellt. Die Eltern und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass die früheren planerischen Maßgaben über die Mindestzügigkeit für einen Übergangszeitraum aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber darf seiner Wertung, dass Gymnasien grundsätzlich mindestens dreizügig zu führen sind, ohne zeitliche Verzögerung umsetzen, um möglichst bald die sich daraus nach seiner Einschätzung ergebenden pädagogischen Vorteile größerer Gymnasien sowie die erhofften Kosteneinsparungen realisieren zu können.

Eine andere Auslegung rechtfertigt auch nicht der Vermerk der Schulaufsicht vom 9. Februar 2005. Danach soll eine rückwirkende Anwendung der Regelungen über die Mindestzügigkeit nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, weil das verstärkt nachfrageorientierte Anmeldeverfahren in der Vergangenheit nicht praktiziert worden sei und die Gefahr bestünde, dass nachgefragte Schulen von der Regelung getroffen würden, die nicht die Chance gehabt hätten, sich auf sie einzustellen. Diese Auffassung findet im Gesetz keinen Anhalt. Der Gesetzgeber hat das Fünfte Änderungsgesetz vielmehr vor dem Hintergrund des Schulentwicklungsplanes und der Schließungsüberlegungen der Behörde für Bildung und Sport verabschiedet, die bereits für das Schuljahr 2005/2006 die Schließung zahlreicher Schulen wegen ihrer zu geringen Größe vorgesehen hatten.

c) Die Antragsteller haben auch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg, die Antragsgegnerin führe zahlreiche Gymnasien lediglich zweizügig. Sie habe das Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek gleichheitswidrig herausgegriffen und andere vergleichbare Gymnasien nicht geschlossen. Die Antragsgegnerin ist nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet, das Gymnasium fortzuführen.

c.a) Allerdings trifft der Hinweis der Antragsteller zu, dass zahlreiche Gymnasien 2003 und 2004 in der Jahrgangsstufe 5 weniger Schülerinnen und Schüler aufwiesen als sie unter strikter Zugrundelegung einer Organisationsfrequenz von 29 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen vom 23. Juni 2005 [GVBl. S. 246]) zur Bildung von 3 Parallelklassen rechnerisch erforderlich sind. Gleichwohl unterscheidet sich die Sachlage in den meisten der von den Antragstellern angeführten zweizügigen Gymnasien wesentlich von der des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek. Dies zeigt Folgendes:

Der gesetzliche Automatismus der Nichteinrichtung von Eingangsklassen greift noch nicht bei jeder Unterschreitung der Organisationsfrequenz mit der Folge, dass Eingangsklassen nicht einzurichten sind, solange der Senat keine Ausnahmeentscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1 HmbSG trifft:

Das Hamburgische Schulgesetz definiert in § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG 2005 den Begriff der Mindestzügigkeit nicht. Es hat den Begriff aus § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG 1977 und § 21 a Abs. 2 HmbSG 1977 in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 18. Juni 1985 übernommen. In diesen Vorfassungen wies der Begriff der Mindestzügigkeit die aus Gründen sachgemäßer Schulorganisation gebotene Flexibilität auf. Denn nach diesen Vorfassungen ergab sich die Mindestzügigkeit aus den auf der Grundlage der mit den Haushaltsplänen vorgegebenen Orientierungsfrequenzen. Diese ließen Spielraum, wie der Wortlaut "Orientierungsfrequenz" zeigt. Wie weit die Orientierungsfrequenz bei der Klassenbildung unterschritten werden kann, hatte der Gesetzgeber bewusst nicht festgelegt, um, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BüDrs. 11/3645 zu Nr. 16 (§ 21 a)), die bei der Schulorganisation erforderliche Flexibilität nicht mehr als erforderlich einzuschränken. An dieser Flexibilität ändert das Fünfte Änderungsgesetz zum Hamburgischen Schulgesetz nichts, das die früheren Orientierungsfrequenzen in § 87 Abs. 1 HmbSG 1977 und 1997 durch die Begriffe der Basisfrequenz und der Organisationsfrequenz ersetzt hat. Die Organisationsfrequenz bestimmt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG 2005 lediglich die Schülerzahl, die regelmäßig zur Bildung von Eingangsklassen erforderlich ist. § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG 2005 lässt nicht nur eine Überschreitung der Organisationsfrequenz zu; auch Unterschreitungen sind zulässig. Dementsprechend formuliert § 87 Abs. 2 Satz 1 HmbSG 2005, dass u.a. Gymnasien auf der Grundlage der jeweiligen Organisationsfrequenz mindestens dreizügig geführt werden. Die Organisationsfrequenzen bilden lediglich eine Grundlage für die Mindestzügigkeit eines Gymnasiums. Hingegen bilden sie keinen trennscharfen Maßstab, ab welchen Schülerzahlen in den Eingangsklassen der beiden vorangegangen Schuljahre kraft Gesetzes keine Eingangsklassen mehr einzurichten sind.

Diese Auslegung gebietet auch Sinn und Zweck dieses Gesetzesautomatismus. Es kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Heraufsetzung der Mindestzügigkeit für Gymnasien auf drei und der Einführung einer Mindestzügigkeit für Grundschulen und die Beobachtungsstufe an Haupt- und Realschulen von zwei einen gesetzlichen Automatismus einführen wollte, der angesichts der Klassenfrequenzen in der Beobachtungsstufe der Gymnasien ca. 22 von insgesamt - soweit ersichtlich - 61 Gymnasien mit der "automatischen Schließung" bedroht. Unter Gesichtspunkten praktischer Vernunft liegt die Vorstellung fern, der Gesetzgeber habe in allen diesen Fällen dem Verordnungsgeber aufgeben wollen, erst im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2005 die Einrichtung von Eingangsklassen in diesen Schulen zu ermöglichen. Es spricht daher viel dafür, dass die Mindestzügigkeit in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren erst dann nicht erreicht wird, wenn die Schülerzahl erheblich hinter den Zahlen zurückbleibt, die unter Zugrundelegung der Organisationsfrequenz für die Bildung der erforderlichen Zahl von Parallelklassen erforderlich ist. Nur in diesen klaren Fällen einer gravierenden Unterschreitung der Schülerzahlen ist es gerechtfertigt, die Bildung von Eingangsklassen von einer gesonderten positiven Ausnahmeentscheidung des Verordnungsgebers abhängig zu machen, trotz Unterschreitung der Mindestzügigkeit Eingangsklassen einzurichten.

Wo diese Grenze im einzelnen zu ziehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für das Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek steht fest, dass es 2003 und 2004 in der Jahrgangsstufe 5 die für das Erreichen der Mindestzügigkeit von 3 Parallelklassen erforderlichen Schülerzahlen mit 60 und 61 bei weitem nicht erreicht hat. Die Organisationsfrequenz von 29 Schülern je 5. Klasse hätte die Schule erst mit 87 Schülerinnen und Schülern erreicht. Mit 60 und 61 entsprach die Zahl der Schüler nur den organisatorischen Anforderungen an die Zweizügigkeit. Dementsprechend hatte die Schule in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 auch nur jeweils zwei fünfte Klassen und nicht etwa drei Klassen mit jeweils nur 20 Schülerinnen und Schülern gebildet.

Insofern unterscheidet sich die Lage im Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek wesentlich von der in den meisten der von den Antragstellern angeführten 21 anderen Gymnasien, die in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 in der fünften Jahrgangsklasse ebenfalls von jeweils weniger als 87 Schülerinnen und Schülern besucht wurden und deshalb keine drei Parallelklassen in der von der Organisationsfrequenz angestrebten Größe bilden konnten. Lediglich in den Gymnasien Blankenese, Alstertal, Hummelsbüttel, Tonndorf, St. Georg in Hamm und Lerchenfeld unterschritten die Schülerzahlen die Organisationsfrequenz für die Bildung von drei Parallelklassen in einer den Verhältnissen am Gymnasium Uh-lenhorst-Barmbek vergleichbaren Größenordnung. Dies ergibt sich aus den von den Antragstellern zusammengestellten Materialien.

 Schuljahr2003/20042004/2005
Blankenese5744
Alstertal5237
Hummelsbüttel5956
Tonndorf5850
St. Georg in Hamm3162
Lerchenfeld5659

Das nächst größere ebenfalls zweizügige Gymnasium Hamm verfügte im Schuljahr 2003/2004 hingegen bereits über 65 Schüler. Es überschritt die Organisationsfrequenz für zwei fünfte Klassen von 58 um mehr als 10 % und damit um einen höheren Wert als er nach § 87 Abs.1 Satz 3 HmbSG 2005 bei der Klassenbildung eingehalten werden soll. Es ist wegen dieser Überschreitung der Sollgröße für die Obergrenze der Organisationsfrequenz ebenso wie die übrigen zweizügigen Gymnasien mit größeren Eingangsklassen in der Beobachtungsstufe in den letzten beiden Schuljahren nicht mit dem Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek vergleichbar.

In drei der vergleichbaren Gymnasien mit kleinerer Beobachtungsstufe hat die Antragsgegnerin aus der Unterschreitung der Mindestzügigkeit auch Konsequenzen gezogen. Das Gymnasium St. Georg in Hamm wird ebenfalls geschlossen. Das Gymnasium Lerchenfeld soll durch die Schließung des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek gestützt und deshalb künftig drei- oder vierzügig geführt werden. Für das Gymnasium Tonndorf sieht der Schulentwicklungsplan vor, es zum Schuljahr 2006/2007 in eine kooperative Gesamtschule zu überführen. Bei dem Gymnasium Hummelsbüttel sollen ausweislich des Schulentwicklungsplans die Auswirkungen der Schließung des benachbarten Gymnasium Langenhorn in 2004 abgewartet werden. Ob die Gymnasien Alstertal und Blankenese wirklich zur Versorgung ihrer Regionen mit gymnasialen Angeboten erforderlich sind, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zu Unrecht an diesen Gymnasien Eingangsklassen hat einrichten lassen, können die Antragsteller daraus nichts herleiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat es nicht in der Hand, durch Nichtbefolgung der gesetzlichen Regelung über die Nichteinrichtung von Klassen die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regel des § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG 2005 zu unterlaufen.

d) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte nur in einem für die Antragsteller günstigen Sinne von der Ermächtigung des § 87 Abs.3 HmbSG Gebrauch zu machen hat und trotz Unterschreitung der Mindestzügigkeit in den vorangegangenen beiden Schuljahren Eingangsklassen einrichten muss, weil diese zur gleichmäßigen Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen erforderlich sind.

d.a) Soweit ersichtlich gefährdet die Schließung des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek die gleichmäßige Versorgung mit Gymnasien nicht. In der Planungsregion N 3 (Uhlenhorst, Hohenfelde, Barmbek, Dulsberg) stehen mit dem bislang zweizügig geführten Gymnasium Lerchenfeld und dem Margarethe-Rothe-Gymnasium zwei weitere Gymnasien bereit. Weitere Gymnasien befinden sich in für Gymnasialschüler gut erreichbaren Standorten in den benachbarten Stadtteilen. Das zweizügige Gymnasium Lerchenfeld kann insbesondere durch den Umbau der Zweigstelle Finkenau 42 nach den Vermerken der Antragsgegnerin vom 8.12.2004 und 11.1. und 8.4.2005 kostengünstig für ca. 600.000 Euro vierzügig ausgebaut werden und dann die mit dem Schulentwicklungsplan angestrebte Idealgröße für Gymnasien erreichen. Auch kann das Margaretha-Rothe-Gymnasium um die nach dem Vermerk vom 8.4.2005 dort zur Aufnahme einer größeren Zahl von Schülern des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek erforderlichen 3 Differenzierungsräume erweitert werden.

d.b) Es überzeugt auch nicht, wenn die Antragsteller vortragen, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Prognose der künftigen Schülerzahl die geplanten umfangreichen Wohnbauvorhaben in Barmbek nicht berücksichtigt und auch mit einer zu geringen Übergangsquote aus den vierten Grundschulklassen in die Beobachtungsstufe der Gymnasien gerechnet.

Zum einen trifft nicht zu, dass die Antragsgegnerin die Entwicklung des Wohnbaues in Barmbek unberücksichtigt gelassen hat. Der Schulentwicklungsplan geht wegen dieser Vorhaben von einer Steigerung der Zahl der Grundschüler in Barmbek von August 2004 1707 auf in 2005 1770 und bis 2010 auf 2041 sowie bis 2015 auf 2084 aus (Vermerk zur Schülerzahlenprognose vom 8.2.2005). In sich schlüssig erwartet die Antragsgegnerin, dass der geplante Wohnungsbau auf dem Gelände des AK Barmbek (Abschluss voraussichtlich 2012) und des ehemaligen Güterbahnhofs Barmbek (Abschluss voraussichtlich 2015) nicht zu einer proportionalen Erhöhung der Schülerzahl in der gymnasialen Sekundarstufe I führen wird, da sich bislang über 40 % der Schülerinnen und Schüler für ein Gymnasium außerhalb der Region anmelden sollen. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Prognose der Schülerzahl insgesamt fachgerecht vorgenommen worden ist und insbesondere die geplante Aufwertung des Wohnquartiers Dehnhaide (vgl. vgl. Stellungnahme des Quartiersbeirat Dehnhaide vom 24.11.2004) sowie der Zuzug von Familien mit bereits schulpflichtigen Kindern in die Prognose einzustellen war und die Übergangsquote mit in der Region 34 % zutreffend berechnet und unverändert der Prognose zugrundegelegt werden durfte. Auch kommt es nicht darauf an, ob, wie der Personalrat für Gymnasien in einer von den Antragstellern vorgelegten Unterlage annimmt, die von der Antragsgegnerin gewählte Prognosemethode die schulische Versorgung wohlhabenderer Stadtgebiete gegenüber den sozial weniger gut gestellten Wohngegenden bevorzugt. Jedenfalls kann nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Schülerzahlen im Einzugsbereich des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek künftig derart anwachsen werden, dass dieses Gymnasium weiterhin benötigt wird. Insbesondere rechtfertigen die Anmeldezahlen für das Schuljahr 2005/2006 eine solche Annahme nicht. Die 37 Antragsteller für die Aufnahme in die Jahrgangsklasse 5 haben 28 weitere Schülerinnen und Schüler benannt, die für eine Aufnahme in die Beobachtungsstufe bereit stehen sollen. Auch mit höchstens 65 Schülerinnen und Schülern (Anmeldezahl nach den Unterlagen der Antragsgegnerin 61) läge das Schüleraufkommen deutlich unter der Organisationsfrequenz von für 3 fünfte Klassen 87. Ebenso spricht gegen einen Bedarf in der Planungsregion, dass das benachbarte Gymnasium Lerchenfeld ebenfalls im Falle der Fortführung des Gymnasium Barmbek-Uhlenhorst keine ausreichenden Schülerzahlen für die Bildung von 3 Zügen aufweisen würde (Anmeldezahl 52) und auch das Margaretha-Rothe-Gymnasium in seinen drei Parallelklassen (Anmeldezahl 75) hinter der Organisationsfrequenz zurückbleibt.

d.c) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin rechtlich überhaupt verpflichtet sein kann, ein Gymnasium wegen seiner spezifischen fachlichen Ausrichtung und seines Profils fortzuführen. Jedenfalls können die Antragsteller nicht verlangen, dass das Gymnasium wegen des dortigen Medienangebotes und der von ihnen behaupteten naturwissenschaftlichen Ausrichtung fortgeführt wird. Denn auch andere Gymnasien bieten - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - Angebote in modernen Medien. Insbesondere soll das Gymnasium Lerchenfeld dieses Angebot in Zusammenarbeit mit der unmittelbar benachbarten New Media School ausbauen. Zudem verleiht § 1 Satz 2 HmbSG keine individuellen Ansprüche auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 27.7.2004, NordÖR 2004, 438).

d.d) Schließlich können die Antragsteller auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin das Gymnasium Lerchenfeld statt des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek schließt. Insoweit kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei getroffen hat. Für eine Verpflichtung, statt des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek das Gymnasium Lerchenfeld zu schließen, ist jedenfalls nichts ersichtlich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidung einen überhöhten Sanierungsbedarf im Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek in Höhe von 3 Mio Euro zugrundegelegt. Nach dem von ihnen eingeholten Gutachten des Bausachverständigen Selent belaufe sich der Sanierungsbedarf nur auf 713.000 Euro. Es kann offen bleiben, ob es sich insoweit entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin nur um den kurzfristigen Sanierungsbedarf und nicht den ihrer Kostenschätzung zugrundegelegten langfristigen auf der Grundlage einer Schätzung der Fa. Obermeyer (vgl. Vermerk vom 17.2.2005) auf 2,5 Mio geschätzten und um weitere Positionen zu ergänzenden Sanierungsbedarf für 20 bis 30 Jahre einschließlich der Kosten für die Sielerneuerung handelt (vgl. Prüfvermerk vom 8.12.2004) und ob - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - in der Kostenschätzung der Antragsgegnerin bereits die Kosten für die Errichtung einer Cafeteria sowie die Kosten für die bereits durchgeführte Sanierung der Böden in den Fachräumen enthalten sind. Die Antragsteller behaupten selbst zutreffend nicht, dass die Sanierungskosten am Gymnasium Lerchenfeld höher lägen. Vielmehr ist das Gymnasium Lerchenfeld in den letzten Jahren für ca. 2 Mio Euro grundsaniert worden. Deshalb leuchtet ein, dass der Aspekt der Sanierungskosten dafür spricht, dass Gymnasium Uhlenhorst-Barmbek und nicht das Gymnasium Lerchenfeld zu schließen.

2. Die Antragsteller zu II. können nicht verlangen, in eine Klasse der Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek versetzt zu werden.

Insoweit kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, diese Klasse sei nicht einzurichten, da es sich um eine Eingangsklasse im Sinne der "Nichteinrichtungsregel" des § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG 2005 handele und die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums Uhlenhorst-Barmbek in den beiden vorangegangenen Schuljahren mit 69 und 75 die auf der Grundlage einer Organisationsfrequenz von 27 mit 81 zu berechnende Mindestzügigkeit unterschritten habe. Insoweit bestehen Zweifel. Der Wortlaut der Vorschrift legt es näher, nur die Klasse 5 als Eingangsklasse des achtstufigen Gymnasiums zu betrachten und nicht auch die Klasse 7, mit der die Mittelstufe nach Abschluss der Beobachtungsstufe beginnt. Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind indessen nicht zu entscheiden. Denn die Beklagte hat ihre Entscheidung, nicht nur auf Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 zu verzichten, sondern die Schließung des Gymnasiums auch zeitlich durch Nichteinrichtung von siebten Klassen und der Nichteinrichtung der Vorstufe zur Studienstufe (Jahrgangsstufe 11) voranzutreiben, abwägungsfehlerfrei getroffen. § 87 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2005 ermächtigt den Verordnungsgeber auch dann, ein Gymnasium durch Nichteinrichtung siebter Klassen zu schließen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, dass die siebten Klassen schon kraft Gesetzes gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 HmbSG nicht einzurichten sind.

Die Antragsgegnerin hat sich maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass das langsame Auslaufen einer Schule sich nach den gemachten Erfahrungen problematisch entwickeln kann (vgl. Gedächnisvermerk vom 19.7.2005). In der Tat leuchtet ein, dass während einer solchen Entwicklung Schüler das Gymnasium verlassen können und sich auch die Lehrer umorientieren. Das kann zu Verringerungen des Unterrichtsangebotes und insbesondere der Wahlmöglichkeiten führen und erschwert es, ein pädagogisch sinnvolles lebendiges Schulleben mit entsprechenden Angeboten fortzuführen. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin auch die sukzessive Schließung einer anderen Schule beschleunigt.

Nach den Ausführungen zu 1 durfte die Antragsgegnerin auch davon ausgehen, dass entsprechend der Regel des § 87 Abs. 2 HmbSG 2005 Eingangsklassen der Jahrgangsstufe 5 nicht mehr eingerichtet und die Schule sukzessive geschlossen wird. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie die schutzwürdigen Interessen der Bewerber für die siebte Klasse hinter dem öffentlichen Interesse zurückgesetzt hat, die Schule beschleunigt zu schließen. Sie hat geprüft, dass die benachbarten Gymnasien genügend Kapazität zur Aufnahme dieser Schüler und Schülerinnen bieten. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Antragstellern ein Schulwechsel nach Abschluss der Beobachtungsstufe zuzumuten ist. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Verlust der gewohnten Schule Belastungen mit sich bringt, durfte die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu II. hintanstellen, gewissermaßen als letzter Jahrgang "ihre" Schule vor deren endgültiger Einstellung noch über viele Jahre hinweg besuchen zu dürfen.

Die Antragsteller haben als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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