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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 1 Bs 236/04
Rechtsgebiete: WBO


Vorschriften:

WBO § 15
WBO § 18
Zur Erfüllung der Auflagen für eine Wiederholungsprüfung.
1 Bs 236/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und E.-O. Schulz am 30. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt die Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Gebiet Allgemeinmedizin.

Der am 16. Mai 1950 geborene Antragsteller, ein approbierter Arzt, beantragte im September 2002 nach den Regeln der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte vom 1. April 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Mai 2001 (im Folgenden: WBO) die Zulassung zur Prüfung im Gebiet Allgemeinmedizin. Mit Schreiben vom 16. September 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er zur Prüfung zugelassen sei.

Die für den 11. Dezember 2002 angesetzte mündliche Prüfung wurde abgebrochen, weil sich herausstellte, dass es dem Antragsteller gesundheitlich nicht gut ging; er hatte dazu angegeben, dass er zwei Tage zuvor verprügelt worden sei und unter Kopfschmerzen leide. Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss, die Prüfung zu annullieren.

Am 2. April 2003 unterzog sich der Antragsteller erneut einer mündlichen Prüfung im Gebiet Allgemeinmedizin. Der Prüfungsausschuss gelangte zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden habe, und beschloss, ihm die zeitliche Auflage eines ergänzenden Wissenserwerbs von 3 Monaten zu erteilen. Mit Bescheid vom 23. April 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflage mit. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Am 9. Juli 2003 ließ sich der Antragsteller, der in der Zwischenzeit Mitglied der"einer anderen Ärztekammer" geworden war, ein weiteres Mal im Gebiet Allgemeinmedizin prüfen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 erklärte die Ärztekammer ...................., der Prüfungsausschuss habe nicht feststellen können, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse im Gebiet der Allgemeinmedizin erworben habe. Zugleich teilte sie dem Antragsteller mit, der Prüfungsausschuss habe es für erforderlich gehalten, ihm eine erneute Prüfung nach frühestens zwei Jahren zu ermöglichen. Während dieser Zeit müsse er 18 Monate Weiterbildung im stationären internistischen Bereich und 6 Monate Weiterbildung in Allgemeinmedizin absolvieren. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Antragsteller nicht gegen das Nichtbestehen der Prüfung, sondern (nur) gegen die Auflage. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 wies die Ärztekammer .................... seinen Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 beantragte der Antragsteller, der erneut Mitglied der Antragsgegnerin wurde, bei der Antragsgegnerin ein weiteres Mal die Zulassung zur Prüfung im Gebiet Allgemeinmedizin. Er gab dazu an, er habe sich inzwischen in entsprechender Literatur vertieft, in einer urologischen Praxis hospitiert und an mehreren Fortbildungen teilgenommen.

Mit Bescheid vom 22. August 2003 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ab: Die dem Antragsteller von der Ärztekammer .................... erteilte Auflage sei auch für Hamburg bindend. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung könne demgemäß erst nach Erfüllung der dem Antragsteller auferlegten zweijährigen Weiterbildung erfolgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung sei entsprechend § 15 Abs. 1 i.V.m. § 18 WBO abzulehnen, da die bisherigen Prüfungsleistungen des Antragstellers nicht auf eine abgeschlossene Weiterbildung schließen ließen. Die ihm in .................... erteilte Auflage sei für sie zwar grundsätzlich nicht bindend. Die Prüfung in .................... habe jedoch gezeigt, dass die ihm zuvor in Hamburg erteilte Auflage eines dreimonatigen Wissenserwerbs offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei, um die in der ersten Prüfung gezeigten Defizite auszugleichen. Sie, die Antragsgegnerin, mache sich daher die Auflage der Ärztekammer .................... zu eigen.

Der Antragsteller hat vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er habe einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung, und vorgetragen, dass die Angelegenheit angesichts seines Alters eilbedürftig sei, weil er die Anerkennung als Facharzt für die von ihm erstrebte Zulassung als Vertragsarzt benötige, eine solche Zulassung jedoch nur bis zum 55. Lebensjahr möglich sei.

Durch Beschluss vom 29. April 2004 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Gebiet Allgemeinmedizin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt: Der Antragsteller habe, soweit er die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebe, erneut über sein Zulassungsgesuch zu entscheiden, einen auf die §§ 18, 15, 16 WBO i.V.m. den §§ 9 Abs. 8, 12 HmbÄrzteG gestützten Anspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe sein Begehren, ihn erneut zu einer mündlichen Prüfung für das Gebiet Allgemeinmedizin zuzulassen, bisher nicht ermessensfehlerfrei beschieden. Ein weitergehender Anspruch setze voraus, dass das der Antragsgegnerin nach § 18 WBO eingeräumte Ermessen auf nur eine ermessensgerechte Entscheidung, nämlich im Sinne der von dem Antragsteller begehrten Eilmaßnahme reduziert wäre. Dies sei weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Dass der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse von zwei erfolglos absolvierten mündlichen Prüfungen sich überhaupt einer verlängerten Weiterbildungszeit werde unterziehen müssen, erscheine angesichts der gegebenen Sachlage unerlässlich.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Antragsgegnerin der ihr durch das Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung zur erneuten Bescheidung nachgekommen. In seiner Sitzung vom 2. Juni 2004 hat sich der hierzu einberufene Prüfungsausschuss dafür ausgesprochen, dem Antragssteller die Auflage zu erteilen, dass er vor einer erneuten Prüfung im Gebiet Allgemeinmedizin eine ergänzende Weiterbildung von insgesamt 15 Monaten nachweisen müsse, die sich aufteile in 12 Monate Weiterbildung im stationär-internistischen Bereich einer Klinik oder hilfsweise in einer allgemeinmedizinischen oder hausärztlich-internistischen Praxis sowie 3 Monate ergänzender Wissenserwerb durch zusätzliches Literaturstudium; in der Gesamtzeit sei von dem Antragsteller ein Basis- sowie ein Fortgeschrittenen- EKG-Kurs zu absolvieren, der mit einem entsprechenden Abschlusszertifikat für Fortgeschrittene zu belegen sei. Unter dem 21. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin den Antragssteller daraufhin dahin beschieden, dass der Antrag auf Zulassung der Prüfung zur Erlangung der Weiterbildungsbezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" abgelehnt werde und ein erneuter Antrag erst nach Ableistung einer ergänzenden Weiterbildungszeit von 15 Monaten gestellt werden könne.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Dies gilt auch dann, wenn man den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21 Juli 2004 außer acht lässt. Der Senat folgt dem Antragsteller zwar darin, dass die Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Wiederholungsprüfung nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehen, sondern der Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung haben dürfte, wenn die sich hierzu aus der Weiterbildungsordnung ergebenden Voraussetzungen vorliegen (1). Es steht jedoch nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (2).

1.Es spricht viel dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber, ob sie den Antragsteller zur Wiederholungsprüfung zulässt, nicht in ihrem Ermessen steht. Vielmehr dürfte der Arzt, der eine Prüfung nicht besteht, einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung haben, wenn die hierzu in der Weiterbildungsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich aus § 18 WBO i.V.m. 15 WBO.

Die Vorschrift des § 18 Satz 1 WBO, nach der eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden "kann", kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schwerlich dahin verstanden werden, dass sie die Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung in das Ermessen der Antragsgegnerin stellt. Diese Vorschrift dürfte vielmehr (lediglich) zweierlei ergeben, nämlich erstens, dass eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung wiederholt werden kann, und zweitens, dass dies frühestens 3 Monate nach der vorangegangenen Prüfung möglich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist § 18 Satz 2 WBO auf die entsprechend anzuwendenden §§ 14 bis 17 WBO, so dass sich die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 18 Satz 2 WBO i.V.m. der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 15 WBO richtet.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheidet über die Zulassung zur Prüfung die Ärztekammer. In § 15 Abs. 1 Satz 2 WBO ist dazu bestimmt, dass die Zulassung erteilt "wird", "wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist". Diese Vorschrift, die unmittelbar die Zulassung zur erstmaligen Prüfung regelt, besagt mithin, dass der Arzt einen Anspruch auf Zulassung zur erstmaligen Prüfung hat, wenn er die genannten Voraussetzungen erfüllt hat, d.h. wenn er die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 WBO belegt hat. Entsprechendes gilt nach § 18 Satz 2 WBO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 WBO für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wobei statt des für die Zulassung zur Erstprüfung erforderlichen ordnungsgemäßen Abschlusses der Weiterbildung nunmehr auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Auflage abzustellen ist, die der Prüfungsausschuss dem Prüfling nach § 16 Abs. 4 und Abs. 5 WBO erteilt hat: Hat der Prüfungsausschuss die Weiterbildungszeit verlängert, so hat der Prüfling einen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wenn er die verlängerte Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 WBO belegt hat. Hat der Prüfungsausschuss dem Prüfling - wie hier - dagegen lediglich aufgegeben, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb durch Selbst-/Literaturstudium innerhalb einer bestimmten Frist zu schließen, so scheitert der Anspruch des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht schon daran, dass er - naturgemäß - keine Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 WBO hierüber vorlegen kann. Vielmehr dürfte insoweit regelmäßig eine entsprechende schriftliche Erklärung des Prüflings genügen. Doch wird er jedenfalls dann, wenn schwerwiegende Zweifel an der Erfüllung der Auflage bestehen, nachvollziehbar darlegen müssen, dass die Zweifel nicht berechtigt sind.

2.Auf der Grundlage dieser Überlegungen lässt sich nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung feststellen, dass der Antragsteller der ihm erteilten Auflage eines ergänzenden Wissenserwerbs ordnungsgemäß nachgekommen ist.

a) Allein der Umstand, dass seit der nicht bestandenen Prüfung vom 2. April 2003 mehr als drei Monate vergangen sind, reicht insoweit nicht aus. Auch genügt es nicht, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung vom 11. Juli 2003 angegeben hat, er habe sich inzwischen in entsprechende Literatur vertieft, in einer urologischen Praxis hospitiert und an mehreren Fortbildungen - z.B. Risikopatienten mit Defizit bei Cholesterinsenkung, Schmerztherapie in der Hausarzt-Praxis und Pocken - teilgenommen. Denn es bestehen gewichtige Zweifel, dass der Antragsteller die ihm erteilte Auflage ordnungsgemäß erfüllt hat. Diese Zweifel beruhen darauf, dass sich der Antragsteller am 9. Juli 2003 - also nur zwei Tage vor seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung in Hamburg - vor der Ärztekammer .................... wiederum erfolglos der Prüfung im Gebiet der Allgemeinmedizin unterzogen hat.

Schon der Umstand, dass der Antragsteller mehr als drei Monate nach der Prüfung in Hamburg und damit - vom Prüfungstag an gerechnet - nach Ablauf der Zeit für den ihm von der Antragsgegnerin auferlegten ergänzenden Wissenserwerb erneut die Prüfung im Gebiet der Allgemeinmedizin nicht bestanden hat, erweckt schwerwiegende Zweifel daran, dass der Antragsteller der ihm erteilten Auflage ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Prüfungsentscheidung der Ärztekammer .................... ist insoweit bestandskräftig. Wie der Antragsteller mit seiner Antragsschrift selbst vorgetragen hat, war auch er der Ansicht, dass die von ihm gezeigte Prüfungsleistung nicht ausreichend war; er hat sich allein gegen die ihm erteilte Auflage einer zweijährigen Weiterbildung gewendet.

Hinzu kommt, dass die Fragen, die der Antragsteller in der Prüfung vor der Ärztekammer .................... nicht oder jedenfalls nicht richtig beantworten konnte, zum Teil Bereiche betrafen, in denen er schon in seiner Prüfung am 2. April 2003 in Hamburg nur unzureichende Kenntnisse hatte. So hat der Antragsteller schon in der Prüfung vom 2. April 2003 in Hamburg Fragen zur EKG-Befundung nicht richtig beantworten können; er konnte allem Anschein nach weder den Befund eines Hinterwandinfarktes noch die Zeichen einer Koronarinsuffizienz nennen, geschweige denn erkennen. Auch in der Prüfung vor der Ärztekammer .................... am 9. Juli 2003 hatte er offenbar keine Kenntnisse der EKG-Befundung sowie der kardiologischen Diagnostik; nach der Beurteilung des Prüfungsausschusses der Ärztekammer .................... war nicht bei einer Frage das Ergebnis zumindest teilweise richtig.

Unter diesen Umständen bestehen schwerwiegende Zweifel daran, dass der Antragsteller die ihm erteilte Auflage des ergänzenden Wissenserwerbs erfüllt und damit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung geschaffen hat. Die Frage, ob die Antragsgegnerin an die von der Ärztekammer .................... erteilte Auflage einer zweijährigen Weiterbildung gebunden ist und ob und wieweit diese Auflage rechtmäßig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

b) Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, die schwerwiegenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm erteilten Auflage zu beseitigen. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller geltend macht, er besitze sehr wohl die erforderlichen Kenntnisse, habe diese jedoch in den beiden Prüfungen nicht vermitteln können, weil er damals im Anschluss an den Überfall vom 9. Dezember 2002 noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe.

Erstens lag der von ihm geschilderte Vorfall vom 9. Dezember 2002 im Zeitpunkt der beiden Prüfungen vom 2. April 2003 und 9. Juli 2003 schon eine geraume Zeit zurück.

Zweitens hat sich der Antragsteller weder in der einen noch in der anderen Prüfung darauf berufen, dass er gesundheitliche Probleme habe.

Drittens enthalten die von dem Antragsteller aus der Zeit von dem Vorfall vom 9. Dezember 2002 bis zur Prüfung vom 9. Juli 2003 vorgelegen Unterlagen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei seinen beiden Prüfungen an posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten hat. So hat der Antragsteller in seiner Strafanzeige vom 19. Dezember 2002 lediglich angegeben, sein Arzt Dr. ......... habe bei ihm eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt (Bl. 19 d.A.). In Übereinstimmung damit hat der Facharzt............. (lediglich) bescheinigt, dass der Antragsteller wegen einer Gehirnerschütterung (vgl. Bl. 34 der Sachakte) bzw. eines Schädeltraumas (vgl. Bl. 20 d.A.) voraussichtlich bis 31. Dezember 2002 arbeitsunfähig sei. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach den von ihm vorgelegten Bescheinigungen im Januar, April, Mai und Juni 2003 an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen (vgl. Bl. 67 bis 70 d.A.) und war zudem in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2003 als hospitierender Arzt in der Praxis des Facharztes für Urologie .............. tätig (vgl. Bl. 23 d.A.).

Schließlich sind die Bescheinigungen des psychologischen Psychotherapeuten ................. vom 5. Februar 2004 (Bl. 56 d.A.) und vom 26. April 2004 (Bl. 121 d.A.),auf die sich der Antragsteller im wesentlichen stützt, nur sehr vorsichtig und vage formuliert. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der beiden Prüfungen noch nicht bei Herrn ........... in Behandlung, sondern ist erstmals bei ihm am 28. Oktober 2003, d.h. mehr als 3 Monate nach der letzten Prüfung erschienen. Dementsprechend heißt es in der Bescheinigung vom 5. Februar 2004 im Hinblick auf die Prüfung vom 9. Juli 2004 nur sehr vage, es sei "vorstellbar", "dass die Prüfungssituation mit ihrem starken Macht- Ohnmacht- Gefälle bei ihm Assoziationen an den Überfall auslöste, die dazu führen, dass Herr ............... sich ähnlich hilflos empfand wie in der Überfallsituation", und schließt daran an, "wenn dies der Fall gewesen sein sollte", habe die Prüfung unter keinen regulären Bedingungen für den Antragsteller stattgefunden. Auch in der Bescheinigung vom 26. April 2004 hat Herr ......... betont, dass er natürlich keine Aussagen machen könne über den psychischen Zustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Prüfung am 9. Juli 2003, da er ihn erstmals am 28. Oktober 2003 gesehen habe. Seine These, der Antragsteller habe lange Zeit nicht wahrhaben wollen, dass er "nicht mehr funktioniert"; zum Zeitpunkt der Prüfungen habe er es jedenfalls noch nicht, obwohl er annehme, dass dieser Zustand objektiv gegeben gewesen sei, ist mit dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen nicht vereinbar und jedenfalls nicht geeignet, die schwerwiegenden Zweifel daran zu beheben, dass der Antragsteller der ihm erteilten Auflage ordnungsgemäß nachgekommen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat geht nach den Streitwertkatalog (NVwZ 1996 S. 563) davon aus, dass die Facharztprüfung mit 10.000,-- EUR zu bewerten ist. Dieser Wert ist im vorliegenden Falle zu halbieren, weil nicht über das Bestehen der Prüfung, sondern nur über die Zulassung zur Prüfung gestritten wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.1995 - OVG Bs 6 34/94). Dieser für das Klagverfahren anzunehmende Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein weiteres Mal um die Hälfte zu vermindern.

Ende der Entscheidung

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