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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 1 Bs 289/06
Rechtsgebiete: VwGO, GVG


Vorschriften:

VwGO § 123
GVG § 17 a
Begehrt der Antragsteller seine Übernahme in das Beamtenverhältnis und will er lediglich zur Sicherung dieses Anspruches zeitweilig im Angestelltenverhältnis eingestellt werden, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 17 a GVG an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

1 Bs 289/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Meffert und Schulz am 15. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt von Harten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.741,89 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt in erster Linie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis für das Lehramt an Gymnasien zu berufen. Zur Begründung verweist er auf die ihm unter dem Datum des 19. Juni 2006 erteilte Zusage.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), erlauben keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung.

1. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe den hilfsweise geltend gemachten Antrag, mit ihm ein Angestelltenverhältnis zu begründen, zu Unrecht nicht an das Arbeitsgericht verwiesen, hat die Rüge keinen Erfolg. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach den Anträgen und den Begründungen in beiden Instanzen das Begehren des Antragstellers, ihn in ein Beamtenverhältnis für das Lehramt an Gymnasien, hilfsweise an Gesamtschulen zu berufen. Dem dienen auch die zur Sicherung dieses Anspruches gestellten Hilfsanträge, darunter der Antrag, die Antragsgegnerin hilfsweise zu verpflichten, mit dem Antragsteller im Vorwege auf die Berufung in ein Beamtenverhältnis ein Angestelltenverhältnis zu begründen. Ein eigenständiges Begehren des Antragstellers, als Lehrer in das Angestelltenverhältnis übernommen zu werden, ist in dem Hilfsantrag nicht enthalten, wie die Klarstellung des Antrages im Beschwerdeverfahren deutlich ergeben hat. Denn der zunächst unbeschränkt auf Begründung eines Angestelltenverhältnisses gerichtete Hilfsantrag vom 24. August 2006 ist im Beschwerdeverfahren, der dargelegten Zielrichtung für den Hilfsantrag folgend auf die Sicherungsfunktion für den Hauptantrag auch in seinem Wortlaut begrenzt worden. Anders als das Verwaltungsgericht, das noch über den im Wortlaut uneingeschränkt auf Begründung eines Angestelltenverhältnisses gerichteten Hilfsantrag zu entscheiden hatte, sieht der Senat den Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens bei Berücksichtigung der Begründung im Schriftsatz vom 24. August 2006 und der infolgedessen erfolgten Einschränkung des Antrages im Beschwerdeverfahren auf die Frage begrenzt, ob der Antragsteller aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2006 mit Erfolg einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend machen kann. Nicht Gegenstand des Begehrs und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheidender Streitgegenstand ist die davon abzugrenzende Frage, ob sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2006 eine Zusage auf Begründung eines Angestelltenverhältnisses ergibt. Zur Entscheidung über letzteres Begehren wäre das Arbeitsgericht zuständig. Mangels Anhängigkeit eines solchen Begehrens kommt eine Verweisung nicht in Betracht.

2. Der auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtete Hauptantrag und die zur Sicherung des Ernennungsanspruches gestellten Hilfsanträge können keinen Erfolg haben.

Zwar verweist der Antragsteller mit Recht darauf, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 19. Juni 2006 eine wirksame Zusicherung des Inhaltes gegeben hat, dass sie ihn in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ab dem 14. August 2006 einstellen werde. Auch wenn die Art des Beschäftigungsverhältnisses damit nicht bezeichnet ist, ist in der Zusage auch eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG auf Erlass eines Verwaltungsaktes, insoweit enthalten als danach außer der Begründung eines Angestelltenverhältnisses auch die Ernennung zum Beamten in Betracht kommt.

Bei der entsprechend den Regeln des § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der Zusicherung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1996, BVerwGE 102, 81,84) ergibt sich, dass die Zusage eine Bindungswirkung nur insoweit erzeugt, als damit die fachliche Eignung des Antragstellers im Rahmen der Auswahl der Bewerber für ein öffentliches Amt als Lehrer im hamburgischen Schuldienst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bejaht worden ist. Denn der in dem Schreiben enthaltene Vorbehalt hinsichtlich "der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen" bezieht sich, wie sich aus dem Betreff "Ihre Bewerbung für den hamburgischen Schuldienst" ergibt nicht mehr darauf, ob der Antragsteller fachlich geeignet ist, sondern darauf, ob er die für den hamburgischen Schuldienst erforderliche persönliche Eignung besitzt.

Aus der Zusicherung vom 19. Juni 2006 ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und - für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die hilfsweise geltend gemachten Sicherungsansprüche nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Voraussetzung der persönlichen Eignung erfüllt.

Daran fehlt es vorliegend. Einer Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis steht § 6 Abs. 1 Nr. 5 HmbBG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf in ein Beamtenverhältnis nur derjenige berufen werden, der die für seine Laufbahn erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Hierzu zählt auch die gesundheitliche Eignung. Diese gesundheitliche Eignung liegt nicht schon dann vor, wenn der Bewerber ohne gesundheitliche Einschränkungen seinen Vorbereitungsdienst geleistet hat. An der erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt es schon dann, wenn die Möglichkeit (häufigerer) künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn bei seiner prognostischen Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Prognose kann als Akt wertende Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. zu dem Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, BVerwGE 92, 147 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.1996 - OVG Bf I 26/95; Urt. v. 26.2.1993 - OVG Bf I 33/91 - jeweils m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2006 ausgeführt, dass im Hinblick auf die aus gesundheitlichen Gründen veranlasste Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie wegen späterer Untersuchungsergebnisse des Personalärztlichen Dienstes die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht ausreichend zur Überzeugung der Antragsgegnerin feststehe.

Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung für eine Ernennung zum Beamten fehlerhaft ist und er bei fehlerfreier Beurteilung als gesundheitlich geeignet anzusehen sei...

3. Muss es daher bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verbleiben, fehlt es an den gemäß den §§166 VwGO, § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten für das gerichtliche Verfahren, so dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht versagt hat und eine Bewilligung für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen kann.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs2 VwGO, §§ 52 Abs. 5 Nr. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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