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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 1 Bs 36/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 |
1 Bs 36/03
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz am 11. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EURO festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt und Vorsitzender Richter am Landgericht Hamburg a.D., begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn ab dem 1. Januar 2003 bis zur Erledigung der Hauptsacheklage zum Vorsitzenden der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg zu bestellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2003 abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente des Antragstellers, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen sind, überzeugen nicht.
Der Einwand, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Stellungnahme der Antragsgegnerin vor der Entscheidung des Verwaltungsgericht zu äußern, ist mit der Beschwerde überholt. Auch weist der Antragsteller darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Vorgänge bereits bekannt gewesen seien, als er im August 2002 wieder in sein Amt als Vorsitzender der ÖRA eingesetzt worden sei. Der Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren steht das aber nicht entgegen. Denn während sich der Antragsteller in jenem Verfahren im Ergebnis mit Erfolg gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Vorsitzenden der ÖRA gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle gewandt hat, geht es vorliegend nicht um die Beendigung des Ehrenamtes, sondern darum, ob ihm ein Anspruch auf erneute Übertragung ab 1. Januar 2003 zusteht. Ein Anspruch auf Übertragung eines öffentlichen (Ehren-) Amtes steht dem Antragsteller aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu (vgl. Kunig in v. Münch/Kunig Grundgesetz-Kommentar, 5.A. Art. 33 GG Rdnr. 32 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle über die Übertragung des Amtes zu entscheiden. Dabei wird ein Beamten- oder ein ähnliches Treueverhältnisse für das Ehrenamt nicht begründet, so dass von einer schweren Treuepflichtverletzung infolge nicht erneuter Bestellung zum Vorsitzenden der ÖRA nicht die Rede sein kann. Allerdings darf die Auswahl unter den Bewerbern für das öffentliche Amt des Vorsitzenden der ÖRA nicht willkürlich und aus sachwidrigen Erwägungen erfolgen. Indem die Antragsgegnerin sich bei der Entscheidung, den Antragsteller nicht wieder zu bestellen, darauf gestützt hat, dass es in der Vergangenheit Differenzen zwischen dem Antragsteller und der ÖRA-Leitung hinsichtlich der Frage der Neutralität der Vorsitzenden der ÖRA, insbesondere darüber gegeben habe, ob Berater der ÖRA sich selbst in einer Beratungsangelegenheit als Anwalt beiordnen lassen können, hat sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Unstreitig bestanden aufgrund konkreter Beratungstätigkeit, die der Antragsteller mit der Beschwerde näher bezeichnet hat, Differenzen zwischen ihm und der Leitung der ÖRA hinsichtlich des Grades der Neutralität im Zuge der Beratung. Wenn die Antragsgegnerin, die für ihre Forderung nach strikter Neutralität der Berater nicht nur die systematische Stellung der ÖRA, sondern auch § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung anführen kann, um derartigen Differenzen zu entgehen, bei ihrer Bewerberauswahl auf jüngere, engagierte und bewährte Kolleginnen und Kollegen zurückgreift, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass Vorsitzende der ÖRA regelmäßig bis zur Vollendung ihres 68. Lebensjahres ernannt werden. Denn dies kann nur Geltung beanspruchen wenn und solange sachliche Gründe - wie hier - dem nicht entgegenstehen.
Die Darlegung des Antragstellers, er erleide wegen der Versagung der Bestellung Nachteile durch Rufschädigung oder schweren seelischen Schaden in seiner Beratungsumwelt, ist schwerlich überzeugend. Es sind aus dem Vortrag der Beteiligten und den Gerichts- und Sachakten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Differenzen mit dem Antragsteller von der Antragsgegnerin über den internen (dienstlichen) Bereich hinausgetragen worden sind. Etwaige Nachteile des Antragstellers in seiner Beratungsumwelt oder Schäden an seinem Ruf dürften mithin der Antragsgegnerin nicht zurechenbar sein.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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