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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 1 Bs 513/04
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 31
AufenthG § 101
AuslG § 30
Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß.
1 Bs 513/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Raecke, sowie die Richterin Huusmann am 6. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2004 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 4111/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 an. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 ff.) Erfolg haben. Dies hat die Antragstellerin ausreichend dargelegt.

Die Antragstellerin begehrt hier nach dem Scheitern ihrer Ehe ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges eigenständiges Aufenthaltsrecht. Hierfür ist die Vorschrift des § 31 AufenthG maßgeblich.

1. Die bislang auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage beinhaltet nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Erfolgsaussichten dieser Klage sind nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Im Ausländerrecht ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, wenn es darum geht, ob aus Rechtsgründen ein Aufenthaltsrecht erteilt oder versagt werden muss (BVerwG, Urt.v. 16.6.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004 S. 427, 428; u.v. 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, NVwZ 2002 S. 867 st. Rspr.). Das Aufenthaltsgesetz ist nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (BGBl I S. 1950 ff. -Zuwanderungsgesetz-) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

§ 104 Abs. 1 AufenthG, der bestimmt, dass über Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden sind, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist, erfasst vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht.

2. Der Antragstellerin dürfte ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zustehen. Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Von dem zweijährigen rechtmäßigem Bestand der Ehe ist gem. § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

2.1. Zwar besaß die Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 m. spät. Änd., als sie am 7. Oktober 2002 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stellte. Diese Aufenthaltsbefugnis ist aber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gleichzustellen. Gem. § 101 Abs. 1 AufenthG gelten die vor dem 1. Januar 2005 erteilten Aufenthaltsberechtigungen oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse als Niederlassungserlaubnis fort und nach § 101 Abs. 2 AufenthG die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Diese Fortgeltung als Aufenthaltserlaubnis gilt auch für Aufenthaltsbefugnisse. Somit gelten die am 31. Dezember 2004 laufenden Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnis fort mit der Folge, dass sie eine Grundlage für die Verlängerung nach § 31 AufenthG bilden. Dies gilt entsprechend für die - wie im vorliegenden Fall - noch unter Geltung des alten Rechts abgelaufenen Aufenthaltsbefugnisse, über deren Verlängerung am 31. Dezember 2004 noch nicht abschließend entschieden worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber diese Fälle von der Besserstellung nach neuem Recht hätte ausschließen wollen (vgl. BVerwG, Urt.v. 16.6.2004 - 1 C 20/03 - InfAuslR 2004 S.427, 428).

Die Antragstellerin war als Aufenthaltsbefugte nach dem Ausländergesetz 1990 im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlängert, wenn der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung, dass der Ausländer "bis dahin" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss, im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen muss oder zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages. Denn in beiden Fällen besaß die Antragstellerin eine gültige Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990.

Die der Antragstellerin am 13. Dezember 1999 erteilte Aufenthaltsbefugnis war nicht durch ihre Rückreise in den Iran am 6. Juli 2000 erloschen. Bei Prüfung dieser Frage ist maßgeblich auf die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erlosch die Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreiste. Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30. 12. 1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235). Hier waren offensichtlich die Eheprobleme der Grund für die Heimreise der Antragstellerin. Dies spricht eher für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Ausreise, wie auch die relativ lange Zeit des Aufenthalts im Iran, nämlich vom 6. Juli bis 15. Dezember 2000. Dem steht jedoch entgegen, dass die Antragstellerin am 3. Juli 2000 wenige Tage vor ihrer Ausreise ihrem Ehemann eine Vollmacht zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde erteilt hatte (Bl. 74 d.AuslA). Dieser Umstand macht deutlich, dass sie in die Bundesrepublik zurückkehren und nur vorübergehend in den Iran ausreisen wollte.

Die ihr zuletzt am 6. Juli 2000 verlängerte Aufenthaltsbefugnis war bis zum 5. Juli 2002 gültig. Vor Ablauf dieser Aufenthaltsbefugnis hatte die Antragstellerin den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt. Nach der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung hatte sie am 2. Juli 2002 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen, um die Aufenthaltsbefugnis verlängern zu lassen (Bl. 76 d. A.). Ihr Anliegen konnte aber wegen massiver technischer Probleme nicht bearbeitet werden, und sie war gebeten worden, in der darauffolgenden Woche erneut vorzusprechen. Am 9. Juli 2002 erteilte die Antragsgegnerin ihr eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG 1990. Damit hatte sie rechtzeitig vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbefugnis den Verlängerungsantrag gestellt. Es kann nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Antragsgegnerin ihr Anliegen zunächst nicht bearbeiten konnte und sie deshalb gebeten hatte, in der 29. Kalenderwoche nach Ablauf der Aufenthaltsbefugnis vorzusprechen.

2.2. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat allerdings nicht zwei Jahre gedauert, wie § 31 Abs. 1 AufenthG weiter voraussetzt. Zwar wurde die am 9. September 1999 geschlossene Ehe der Antragstellerin erst mit Urteil vom 11. April 2003 rechtskräftig geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft war aber bereits vorher aufgehoben worden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits am 6. Juli 2000 aufgehoben worden ist, als die Antragstellerin in den Iran zu ihren Eltern reiste, bzw. nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 15. Dezember 2000, als sie zunächst in die Wohnung einer Bekannten einzog und anschließend Aufenthalt im Frauenhaus nahm, spätestens aber mit der Einreichung des Scheidungsantrages ihres damaligen Ehemannes am 14. Februar 2001 beim Amtsgericht Hamburg.

2.3. Von der Voraussetzung des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist jedoch gem. § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, es sei denn für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Der von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemachte Sachverhalt führt zu der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Es spricht einiges dafür, dass der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann unzumutbar war, und somit eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG vorliegt. Nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG, der insoweit identisch ist mit der früheren Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG 1990, liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Schon die bis zum 31. Oktober 1997 geltende Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 enthielt den Begriff der "besonderen Härte" (BGBl 1990 I S. 1354 ff.), der aufgrund des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 in den Begriff der "außergewöhnlichen" Härte geändert wurde. Eine erneute Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 erfolgte mit Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl I 2000 S. 742). Danach wurde das Wort "außergewöhnlichen" Härte durch das Wort "besonderen" Härte ersetzt und eine Legaldefinition des Begriffes eingefügt. Aus der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 i.d.F. des Gesetzes vom 25. Mai 2000 geht hervor, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung zu der vorangegangenen Gesetzesänderung entwickelten Anforderungen ausdrücklich mindern wollte, indem ausgeführt wird, dass die Interpretationen zu Auslegungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten geführt hätten. Mit der Definition der "besonderen Härte" sollte eine Klarstellung erfolgen (BT-Drs. 14/2368 S. 4), die anhand einiger Beispiele näher umrissen wird. Danach soll eine "besondere Härte" zum Beispiel vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. In den Beratungen des Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf wird ergänzend ausgeführt, dass die Regelung des § 19 in der Fassung vom 29. Oktober 1997 dazu führen könnte, dass sich der Staat ohne eine entsprechende Änderung gleichsam zum Kerkermeister mancher Frauen mache (BT-Drs. 14/2902 S. 5,6).

Im Falle der Antragstellerin dürfte von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen sein. Sie dürfte physischer und psychischer Misshandlungen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sein. Sie hat die Geschehnisse in ihrer Ehe in immer gleicher Weise bei der Ausländerbehörde und den Gerichten über die Jahre hinweg im einzelnen überzeugend und glaubwürdig geschildert. Von Beginn ihrer Ehe an war sie jeglicher freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt. Die Antragstellerin hatte im Wege der Stellvertretereheschließung im September 1999 in Abwesenheit ihres in Deutschland lebenden Ehemannes die Ehe geschlossen. Sie war damit nicht einverstanden, sondern fügte sich dem Willen ihrer Familie. Nachdem sie in das Bundesgebiet eingereist war, verbot ihr Ehemann ihr, mit anderen Leuten zu sprechen. Sie durfte keinen Kontakt zur Außenwelt haben. Wenn sie z.B. den Müll wegbrachte und dabei Nachbarn traf und diese grüßte, wurde ihr Mann schon eifersüchtig. Fernsehen durfte sie nicht. Darüber hinaus wurde sie von ihrem Ehemann geschlagen. Die erste Ohrfeige erhielt sie, als sie unter Verstoß gegen das Fernsehverbot den Fernseher eingeschaltet hatte. Er prügelte sie, selbst als sie schwanger war, hielt sie oft am Hals fest und würgte sie.

Die Situation in der Ehe hat inzwischen zu einer psychischen Erkrankung geführt und wird durch das psychiatrische Gutachten des Oberarztes ............. und des Ärztlichen Direktors Dr. ..... des ........... Krankenhauses .......... vom 6. Oktober 2004 belegt. Die Antragstellerin befand sich seit dem 24. September 2004 dort in stationärer Behandlung. Zu ihrer Krankheitsgeschichte führen die Ärzte aus, dass sich die Ehe als Martyrium für die Antragstellerin gestaltete. Ihr waren Kontakte zur Außenwelt von ihrem Ehemann kategorisch verboten worden. Er hatte sie körperlich misshandelt, u.a. gewürgt und geschlagen. Auch die Schwangerschaft der Antragstellerin hatte ihn nicht in seinem gewalttätigen Vorgehen gehindert. In den Iran könne sie nicht zurückkehren, da ihr dort der Schutz ihrer Familie verweigert werde und sie als geschiedene Ehefrau keine Perspektiven in diesem Land besäße. Sie befände sich aufgrund ihrer Lebensumstände unter einem psychischen Leidensdruck, der von authentischen und glaubwürdigen suizidalen Impulsen geprägt sei. Bei einer zwangsweisen Abschiebung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer akuten Suizidgefahr auszugehen. Es sei eine fortgesetzte psychotherapeutische Begleitung erforderlich, damit die Antragstellerin die traumatischen Erlebnisse der Vergangenheit aufarbeiten und eine Selbstwertstabilität erreichen könne. Dass sie an depressiven Verstimmungen, Ängsten, Schlafstörungen, Erschöpfung und geringem Selbstwertgefühl leidet, geht auch aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 3. Dezember 2004 des psychologischen Psychotherapeuten Dr. , hervor, in dessen Behandlung sie sich inzwischen begeben hat und der den Beginn der von ihm diagnostizierten neurotischen Symptomatik in ihrer Ehe sieht.

Sollte sich dieser Sachverhalt im Hauptsacheverfahren bestätigen, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. zur Anerkennung einer besonderen Härte in einem ähnlich gelagerten Fall VGH Mannheim, Beschl.v. 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003 S. 232).

2.4. Der Bezug von Sozialhilfe steht dem Anspruch nicht entgegen. Gem. § 31 Abs. 2 S. 3 AufenthG kann die Behörde im Wege einer Ermessensentscheidung die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Missbrauch versagen, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nichts deutet darauf hin, dass die Antragstellerin missbräuchlich Sozialhilfe bezieht. Sie hat im Gegenteil ihre weitgehend erfolglosen Bemühungen dargelegt, eine Arbeitsstelle zu finden. Im übrigen regelt § 31 Abs. 4 AufenthG, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht.

Bei dieser Sachlage ist auch dem Antrag der Antragsgegnerin nicht zu entsprechen, das Passivrubrum auf die Behörde für Inneres als Beschwerdegegnerin zu ändern, die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 17. Dezember 2004 (Amtl.Anz. S. 2621 ff.) für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 AufenthG zuständig ist.

3. Vorläufiger Rechtsschutz ist der Antragstellerin danach auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zu gewähren; denn aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin (vgl. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Da die Antragstellerin obsiegt hat, hält es der Senat nicht für erforderlich, auch über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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