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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 1 Bs 535/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 n.F. | |
GKG § 52 Abs. 3 n.F. | |
GKG § 53 Abs. 3 n.F. |
Gründe:
I.
Der Antragsteller, ein Verein, der in Hamburg ein Frauenhaus betreibt, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn 452.623,00 Euro als Fehlbedarfsfinanzierung für das Jahr 2004 zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung. 1.) Die Behauptung des Antragstellers, aus Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979, vom 25.5.1985, BGBl. II S. 647) ergäben sich subjektiv-öffentliche Rechte von Frauen und damit auch diejenigen subjektiv-öffentlichen Rechte, die sich im Satzungszweck des Antragstellers wiederfänden, überzeugt nicht. Bei dem Übereinkommen handelt es sich eindeutig um einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten im Verhältnis zueinander zu bestimmtem Verhalten verpflichten. Anhaltspunkte, dass die Frauen, die durch den Vertrag begünstigt werden sollen, dadurch ihrerseits einklagbare individuelle Ansprüche und Rechte erhalten sollten oder erhalten haben, ergeben sich daraus nicht. Die in Art. 2 des Abkommens beschriebenen Handlungspflichten sind solche gegenüber den anderen vertragschließenden Staaten. Es ist nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass sich aus dem Abkommen gleichwohl subjektive Rechte der Frauen auf Schutz vor gewalttätigen Männern und daraus ein Anspruch des Antragstellers auf Subventionierung ergeben könnte. Deshalb ist der Frage nicht nachzugehen, ob - wie der Antragsteller vorträgt - die Subventionierung von Frauenhäusern überhaupt zu dem Maßnahmenbereich des CEDAW-Abkommens gehört.
2.) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe sich nach über 20jähriger Förderung des Antragstellers nicht auf eine vollständige Schließung des Frauenhauses einstellen können, vor der Mitteilung der beabsichtigten Schließung der Einrichtung am 12. Mai 2004 sei ihm nur bekannt gewesen, dass vielleicht Einsparungen und Kürzungen erforderlich seien, er habe davon ausgehen können, dass seine Förderung zumindest in den nächsten fünf Jahren gesichert sei, so kann das nicht zu dem geltend gemachten Anspruch führen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass sich aus der bloßen langjährigen Förderung kein Anspruch auf eine Fortsetzung der Subventionierung ergibt. Dem Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass es für den Antragsteller unmöglich war, sich auf die Einstellung seiner Einrichtung rechtzeitig nach der Mitteilung Mitte Mai 2004 einzurichten und die Lösung von den finanziellen Verpflichtungen erfolgreich zu betreiben. Auch trägt die Beschwerde keinerlei Umstände vor, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Beendigung der Förderung ergeben könnte. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit der Konkretisierung des Zuwendungszwecks vom 15. Juni 2004 Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Antragsteller durch Beendigung der Betreuung der aufgenommenen Frauen und Kinder bis zum 31. Oktober 2004 und deren Unterbringung in andere Einrichtung negative Folgen der Einstellung der Förderung vermeiden kann und empfohlen, ab dem 1. Oktober keine Frauen mehr aufzunehmen. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht, dass die so gewährte Übergangs- und Abwicklungsfrist unangemessen kurz war, noch dass ihm die Befolgung der Ratschläge rechtlich oder tatsächlich unmöglich war.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung der Förderung ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
3.) Es bedarf keiner Erörterung, ob eine zukünftige Zuwendung an den Antragsteller ohne die Einschränkung erfolgen muss, dass Frauen mit ausländerrechtlichen Duldungen oder Gestattungen nicht mehr in das Frauenhaus des Antragstellers aufgenommen werden dürfen. Denn ein Anspruch auf die begehrte Zuwendung besteht ohnehin nicht
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1, Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG n.F. Eine Reduzierung des Wertes nach II 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327) kommt vorliegend nicht in Betracht, da über die mit dem Antrag begehrte verlorene Zuwendung für das Jahr 2004 im vorliegenden Verfahren nicht nur vorläufig entschieden werden konnte, die Hauptsache mithin vorweggenommen werden sollte.
Ende der Entscheidung
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