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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 1 Bs 601/03
Rechtsgebiete: HmbSG, BBiG


Vorschriften:

HmbSG § 21
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Eine Berufsfachschule für Krankengymnastik, für die das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S 97) nicht gilt, da sie keine Berufsfachschule im Sinne des § 21 HmbSG ist, kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit einem Schüler gemäß § 15 Abs. 2 BBiG fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

vom 30. März 2004

1 Bs 601/03

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld und Dr. Meffert sowie die Richterin Huusmann am 30. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. November 2003 geändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 19. August 2003 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000.-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und führt bei Prüfung der dargelegten Gründe in der Sache zum Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (15 VG 5392/2002) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002, nach dem die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das mit dem Antragsteller an der Berufsfachschule für Physiotherapie begründete Ausbildungsverhältnis widerrufen hat, ist nicht wieder herzustellen. Denn die Antragsgegnerin dürfte im Ergebnis zu Recht das mit dem Antragsteller am 1. Oktober 1999 begründete Ausbildungsverhältnis gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) fristlos beendet haben.

1. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben vom 22. Januar 2003 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 1. August 2002 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

2. Das besondere Vollzugsinteresse überwiegt hier das Interesse des Antragstellers, für die Dauer des Klagverfahrens weiterhin die Berufsfachschule für Physiotherapie bei der Antragsgegnerin besuchen zu können. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin ist § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Die Vorschriften des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) finden - anders als das Verwaltungsgericht meint - im Rahmen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Physiotherapie keine Anwendung (2.1.). Der Antragsteller befindet sich vielmehr in einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung, die einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen ist. Der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf des Ausbildungsverhältnisses wird in eine Kündigung umzudeuten sein, für die das Berufsbildungsgesetz heranzuziehen ist (2.2.). Ein wichtiger Grund für die Kündigung dürfte gegeben sein (2.3.)

2.1.. Die Antragsgegnerin führt mit der Beschwerde zu Recht aus, dass im vorliegenden Verfahren das Hamburgische Schulgesetz nicht anzuwenden ist. Denn die Berufsfachschule für Physiotherapie am Universitätsklinikum Eppendorf stellt keine Berufsfachschule im Sinne von § 21 HmbSG in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997 S. 97 ff) dar. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie.

In der vor 1997 geltenden Fassung des Schulgesetzes vom 17. Oktober 1977 (HmbGVBl. 1977 S. 297 ff m.spät.Ä.) waren die Berufsfachschulen in § 16 Abs. 2 im einzelnen namentlich aufgeführt. Die "Lehranstalt für Krankengymnastik im Universitätskrankenhaus Eppendorf", die zunächst in "Berufsfachschule für Krankengymnastik im Universitätskrankenhaus" und dann in "Berufsfachschule für Physiotherapie am Universitätskrankenhaus Eppendorf" umbenannt wurde, war dort nicht genannt Der Katalog wurde im Laufe der Jahre mehrfach geändert, um die Aufzählung der Berufsfachschulen der tatsächlichen Entwicklung anzupassen (vgl. z.B. BüDrs. 11/3645). In dem gemeinsamen Bericht des Ausschusses für Schule und Berufsbildung und des Rechtsausschusses der Bürgerschaft vom 4. Juni 1985 (BüDrs. 11/4371) über die Beratung des Vierten Änderungsgesetzes zum Schulgesetz von 1977 ist im Protokoll unter Ziffer 2.8 zu § 16 festgehalten, dass die Senatsvertreter auf die Beanstandung von Abgeordneten, die Schulen für Heilhilfsberufe seien in dem Katalog des § 16 Abs. 2 nicht enthalten, zur Kenntnis gaben, dass diese Schulen der bundesrechtlichen Regelung durch die Bundesausbildungsverordnung unterlägen. Sie wurden daher nicht in den Katalog des § 16 Abs. 2 des Vierten Änderungsgesetzes vom 18. Juni 1985 (HmbGVBl. 1985 S.143,145) aufgenommen. Bei den nachfolgenden Gesetzesänderungen ist diese Frage in der Bürgerschaft nicht mehr thematisiert worden. Das Gesetz in der Fassung vom 16. April 1997 gab erstmalig die enumerative Aufzählung in § 21 auf, der inzwischen die Regelungen über Berufsfachschulen enthält, weil - wie dem Ausschussbericht des Schulausschusses vom 21. März 1997 zu entnehmen ist - es nicht sinnvoll sei, im Schulgesetz bestimmte Berufsfachschulen festzuschreiben, da man nicht absehen könne, ob Bedarfe weiter fortbestünden (BüDrs. 15/7000 S.30). Über die Schulen für Heilhilfsberufe wird nichts ausgeführt. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in Hamburg die Schulen für Heilhilfsberufe, zu denen die Berufsfachschule für Physiotherapie zählt, weiterhin nicht dem Hamburgischen Schulgesetz unterfallen und nicht etwa durch das Gesetz vom 16. April 1997 erstmals alle Berufsfachschulen ausnahmslos dem Schulgesetz unterstellt werden sollten.

2.2. Die Ausgestaltung der Ausbildung unterliegt den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, soweit weder das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. 1994 S. 1084 ff), noch die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. 1994 S. 3786 ff) eine Regelung enthalten. Dies ist hier der Fall.

Zwar erhalten die Schüler an der Berufsfachschule für Physiotherapie keine Berufsausbildung nach § 1 Abs. 2 BBiG, weil ihre Ausbildung durch das Masseur- und Physiotherapeutengesetz geregelt ist und gem. § 107 BBiG bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes unberührt bleiben. Die Schüler befinden sich aber in einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung, die einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.1993 - 6 P 4/92 -). § 9 MPhG legt fest, dass die Ausbildung als Physiotherapeut durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt wird und mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen entsprechenden Einrichtungen sicherzustellen. Diese Ausbildung erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 2 BBiG (vgl. BVerwG , Beschl.v.2.6.1993 - 6 P 4/92 -), aufgrund dessen die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln muss. Die Ausbildung muss wegen § 107 BBiG nicht in allen Einzelheiten den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes entsprechen, so dass es insoweit unerheblich ist, dass die Lehrgangsteilnehmer keine Bezahlung erhalten (vgl. BVerwG , Beschl.v.2.6.1993 - 6 P 4/92 ).

Die bundesgesetzlichen Regelungen über die Ausbildung zum Physiotherapeuten betreffen lediglich Fragen des Zugangs zum Beruf und der Zulassung bzw. die Voraussetzungen für das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung. Vorschriften über die Ausgestaltung des Schulverhältnisses und das Verfahren in Fällen, wie im vorliegenden, in denen die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung offenbar nicht erreicht werden, bzw. welche Disziplinierungsmaßnahmen, wann und in welcher Form gegenüber Lehrgangsteilnehmern ergriffen werden können, enthalten diese Regelungen nicht. Insoweit ist daher ergänzend das Berufsbildungsgesetz heranzuziehen.

Die Antragsgegnerin benötigt für die von ihr ausgesprochene einseitige Beendigung des mit dem Antragsteller bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine gesetzliche Grundlage (vgl. zum Gesetzesvorbehalt bei einer Beendigung des Schulverhältnisses BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - , BVerfGE Bd. 58 S. 257 ff.). Insoweit erscheint zweifelhaft, ob ein bloßer Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG oder ein lediglich vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht ausreichen. Jedoch kann dahinstehen, ob der in der von dem Antragsteller unterzeichneten Teilnahmebestätigung enthaltene Vorbehalt, Schüler bei ungenügenden Leistungen, undiszipliniertem Verhalten, Verstößen gegen die Schulordnung oder fehlender positiver Einstellung zum Beruf von der weiteren Ausbildung auszuschließen, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses tragen kann. Denn die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 2 BBiG. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Kündigungsregelung des § 15 Abs. 2 BBiG nur in privatrechtlichen Ausbildungsverhältnissen Anwendung finden und nicht auch für öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse gelten soll, soweit - wie hier - speziellere Regelungen fehlen.

Eine Kündigung im Sinne des § 15 Abs. 2 BBiG enthält der Bescheid vom 1. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002. Insoweit ist der in den genannten Bescheiden ausgesprochene Widerruf des Ausbildungsverhältnisses in eine Kündigung umzudeuten. Der für sofort vollziehbar erklärte Widerruf des Ausbildungsverhältnisses zielt wie eine einseitige öffentlich-rechtliche Kündigung auf eine fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die von der Antragsgegnerin angeführten Widerrufsgründe tragen gleichfalls eine Kündigung : Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass der Antragsteller für den Beruf des Physiotherapeuten ungeeignet sei, er durchschnittlich mangelhafte Ausbildungsergebnisse erbringe und nicht in der Lage sei, die für die Ausbildung erforderliche Disziplin im Umgang mit seinen Ausbildern und Mitschülern aufzubringen.

2.3. § 15 Abs. 2 BBiG erlaubt lediglich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der wichtige Grund liegt vor. Er ergibt sich hier aus schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Antragstellers und seiner mangelnden Eignung. Dies macht es für die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar. das Berufsausbildungsverhältnis fortzusetzen (vgl. LAG Köln, Urt.v. 25.6.1987 - 10 SA 223/87; Leinemann/Taubert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 15 Rdn. 30 m.w.N.).

Der Antragsteller hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin trotz eingehender Unterweisung der Lehrkräfte Patienten vielfach in stark gesundheitsgefährdender Weise behandelt, was dazu führte, dass der Geschäftsführende Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätskrankenhauses Eppendorf die Schulleitung mit Schreiben vom 4. Juli 2002 gebeten hat, den Antragsteller nicht mehr in der Orthopädie arbeiten zu lassen. Bereits vorher am 21. Juni 2002 hatte die in der Inneren Abteilung des Krankenhauses ausbildende Fachkraft den Antragsteller aufgrund seiner schwachen Leistungen bei der Behandlung von Patienten (Note 4,5) und seines Umgangs mit Menschen als ungeeignet für den Beruf des Physiotherapeuten bezeichnet und am 30. April 2002 die Leitende Physiotherapeutin der chirurgischen Abteilung ihm wegen kontraindizierter Methoden weitere Behandlungen in dieser Abteilung untersagt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 lehnten sieben Lehrgangsteilnehmerinnen die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ab, da er sich ihnen gegenüber in einer Form beleidigend, unberechenbar und aggressiv verhalten habe, dass sie sich durch ein weiteres gemeinsames Arbeiten überfordert fühlten. Darüber hinaus zeigte der Antragsteller immer wieder ein beleidigendes Verhalten gegenüber den Lehrkräften.

Der Antragsteller war wegen seiner nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen insbesondere gegenüber dem Lehrkörper in einem Gespräch mit , der Leitenden Lehrkraft, am 19. Oktober 2001 eindrücklich abgemahnt worden. Am 2. Juli 2002 hatte sie ihm darüber hinaus wegen seiner ungenügenden praktischen und theoretischen Leistungen erneut das Verlassen der Schule nahegelegt. Zu Verhaltensänderungen führte dies nicht.

Hinzu kommt eine immer wieder von dem Lehrpersonal festgestellte mangelnde Eignung des Antragstellers für den Beruf. Der Antragsteller dürfte auch die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr erreichen können, da ihm die Ausbildung in verschiedenen Abteilungen des Universitätskrankenhauses untersagt wurde, so dass er gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten nicht in der Lage sein wird, die erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der praktischen Ausbildung vorweisen zu können. Darüber hinaus waren die Leistungen im theoretischen Teil der Ausbildung durchschnittlich mangelhaft.

All diese Umstände machten es für die Antragsgegnerin unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Die Erklärung des Antragstellers, dass er sich um seine Tochter habe kümmern müssen und deshalb nicht ausreichend habe lernen können, führt nicht zu einem anderem Ergebnis. Dieser Einwand überzeugt nicht, da der Antragsteller im theoretischen Teil seiner Ausbildung schon in den früheren Monaten unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt hatte, und es sich nicht etwa um einen plötzlichen Leistungsabfall handelte. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Antragsteller schon einmal aus in etwa gleichen Gründen von der weiteren Teilnahme am Lehrgang von der Schulleitung ausgeschlossen worden war und nach Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ab Juni 2001 eine weitere Ausbildungsmöglichkeit erhalten hatte. Da er wegen seiner schwachen Leistungen in einem jüngeren Semester die Ausbildung fortsetzte als es seinem Stand nach dem tatsächlichen Zeitablauf der Ausbildung entsprochen hätte, befand sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kündigung schon in einem verlängerten und teilweise wiederholenden Ausbildungsabschnitt. Dennoch blieben seine Leistungen überwiegend im unterdurchschnittlichen, sogar ungenügendem Bereich.

Die Kündigungsfrist des § 15 Abs. 4 BBiG ist ebenfalls eingehalten. Gem. § 15 Abs. 4 BBiG ist eine Kündigung aus einem wichtigen Grund unwirksam, wenn die ihr zugrundliegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind. Der Fristablauf beginnt grundsätzlich dann, wenn die die Kündigung auslösende Tatsache dem Kündigungsberechtigten tatsächlich bekannt geworden ist , und bei Tatsachen, die erst bei Wiederholung oder Hinzutreten anderer Umstände die Bedeutung eines wichtigen Grundes erlangen, bei Kenntnisnahme der letztlich entscheidenden Umstände (vgl. Herkert, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 15 Rdn 22, 24). So liegt es hier.

Die Antragsgegnerin hat die Kündigung auf mehrere Gründe gestützt, wie die mangelnde persönliche Eignung des Antragstellers für den Beruf, sein Verhalten dem Lehrkörper und den übrigen Lehrgangsteilnehmern gegenüber sowie die unzureichenden Leistungen in der praktischen und theoretischen Ausbildung. Es mag dahingestellt bleiben, ob jeder Grund für sich allein für eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgereicht hätte. Die Antragsgegnerin hat das sich wiederholende Fehlverhalten und die ungenügenden praktischen und theoretischen Leistungen des Antragstellers, aufgrund derer ein Erreichen der Zulassung zur Abschlussprüfung unmöglich erschien, gewürdigt. Nach dem im Laufe des Juli 2002 schwerwiegende Beanstandungen hinsichtlich der mangelnden Eignung des Antragstellers, aber auch wegen seiner Leistungen und seines Verhaltens aus den anderen Kliniken und von Lehrgangsteilnehmern bei der Schulleitung eingegangen waren, wurde erneut eine schriftliche Lernkontrolle des Antragstellers für das 2. Semester vom 18. Juli 2002 am 22. Juli 2002 mit "ungenügend" bewertet. Der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt mit einer kurzen Unterbrechung von ca. 8 Monaten - vom 17. November 2000 bis zum erneuten Beginn am 11. Juni 2001 - wegen der früher ausgesprochenen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses seit Oktober 1999 in der Ausbildung. Das Ergebnis dieser Leistungskontrolle konnte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen, die Kündigung mit Schreiben vom 1. August 2002 auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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