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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 1 Bs 94/03
Rechtsgebiete: Sielabgabengesetz, Gesetz ü. d. Höhe der Sielbaubeiträge u. der Sielanschlussbeiträge


Vorschriften:

Sielabgabengesetz § 3 Abs. 1
Gesetz ü. d. Höhe der Sielbaubeiträge u. der Sielanschlussbeiträge § 2
Der modifizierte Frontmetermaßstab zur Bemessung des Sielbaubeitrages ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Höhe des Sielanschlussbeitrages nicht auf die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit der angeschlossenen Grundstücke Rücksicht nimmt.


1 Bs 94/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und Dr. Meffert am 14. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2003 abgeändert: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 8. November 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 anzuordnen, wird vollen Umfangs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 2.456,12 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung eines Sielbaubeitrages und eines Sielanschlussbeitrages.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks am Kirchwerder Hausdeich. Im Jahre 1997 verlegte die Hamburger Stadtentwässerung im Kirchwerder Hausdeich ein Schmutzwassersiel (Amtlicher Anzeiger vom 16.1.1998 S. 108), an das das Grundstück des Antragstellers angeschlossen wurde.

Mit Bescheid vom 8. November 1999 zog die Antragsgegnerin den Antragssteller zu einem Sielbaubeitrag und einem Sielanschlussbeitrag heran. Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des Sielabgabengesetzes (SAG) über den der Berechnung des Sielbaubeitrages zu Grunde liegenden modifizierten Frontmetermaßstab sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge verstießen gegen höherrangiges Recht.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag (nur) zum Teil stattgegeben: Es hat den Antrag abgelehnt, soweit sich der Antragsteller gegen die Erhebung eines Sielbaubeitrages wendet, und vorläufigen Rechtsschutz gewährt, soweit es um die Erhebung des Sielanschlussbeitrages geht.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Sielbaubeitrags. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den der Bemessung des Sielbaubeitrags zu Grunde liegenden modifizierten Frontmetermaßstab (1) als auch im Hinblick auf den in dem Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge bestimmten Beitragssatz (2).

1. In Hamburg gilt für die Bemessung des Sielbaubeitrags ein sogenannter modifizierter Frontmetermaßstab: Nach § 3 Abs. 1 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (GVBl. S. 7, 33; mit späteren Änderungen) bemisst sich der Sielbaubeitrag nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden je nach Art und Maß der Bebauung Beitragszuschläge erhoben (§ 7 SAG).

Dieser modifizierte Frontmetermaßstab ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981 - OVG Bf VI 70/81 = HmbJVBl. 1982 S. 66; Urt. v. 15.4.1986 - OVG Bf VI 4/85; Urt. v. 22.7.1986, OVG Bf VI 85/85 = HmbJVBl. 1987 S. 4; Urt. v. 4.11.1986 - OVG Bf VI 4/86; Beschl. v. 11.12.1991 - OVG Bs VI 85/91 = HmbJVBl. 1993 S. 49; Beschl. v. 3.3.1992 - OVG Bs VI 10/92 = NVwZ-RR 1993 S. 53; Beschl. v. 26.7.1993 - OVG Bs VI 82/93; Beschl. v. 19.6.2002 - 1 Bs 183/02).

Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon dreimal mit der Frage befasst, ob der modifizierte Frontmetermaßstab nach dem Hamburgischen Sielabgabengesetz gegen Art. 3 Abs.1 GG verstoße, und hat diese Frage stets verneint (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987 - 8 B 106.86 = KStZ 1987 S. 91 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28; Beschl. v. 3.3.1987 - 8 B 146.86 = Hamburger Grundeigentum 1987 S. 249; Beschl. v. 5.8.1987 - 8 B 47.87). In den beiden erstgenannten Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht betont, es sei zweifelsfrei und bedürfe keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Bemessung der Sielbaubeiträge nach Maßgabe der Vorschriften des Sielabgabengesetzes mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass die Bemessung des Sielbaubeitrags nach der Frontlänge und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. April 1996 (8 B 31.96 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37) noch einmal ausdrücklich auf den Beschluss vom 27. Februar 1987 (a.a.O.) Bezug genommen.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des Beschwerdegerichts. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Wie das Bundesverwaltungsgericht speziell zu dem Hamburgischen Sielabgabengesetz ausgeführt hat, lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen eine weitgehende Freiheit. Er verbietet nur die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher und die willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Die sich daraus ergebende Grenze wird erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt. Gesetzliche Differenzierungen bzw. Gleichbehandlungen können insbesondere aus Gründen der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereiches angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung getroffen hat. Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht nicht die Befugnis, insoweit die Auffassung des Gesetzgebers von Gerechtigkeit durch seine eigene Auffassung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.).

Die Vorschriften des Sielabgabengesetzes über die Bemessung der Sielbaubeiträge nach dem modifizierten Frontmetermaßstab halten sich im Rahmen dieser Vorgaben.

Der modifizierte Frontmetermaßstab geht von der Wahrscheinlichkeit aus, dass die einem Grundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an ein öffentliches Siel vermittelten Vorteile mit dem Maß der Frontlänge und der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstückes wachsen. Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet worden (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.) und lässt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frontlänge als Teil des Bemessungsmaßstabs. Denn abgesehen davon, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme gegebenenfalls kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2. und 3.3.1987 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2002 - 1 Bs 183/02). Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Der Antragsteller macht geltend, er sehe sich in seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des modifizierten Frontmetermaßstabs durch das Urteil des OVG Saarlouis vom 28. Mai 2001 - 1 N 1/98 - (Juris) bestätigt.

In diesem Urteil hat das OVG Saarlouis entschieden, der Frontmetermaßstab sei für eine vorteilsgerechte Bemessung der Kanalbaubeiträge nur ausnahmsweise geeignet, nämlich ausschließlich in kleinen Gemeinden, in denen Grundstücke mit nahezu identischem Zuschnitt und im Wesentlichen einheitlicher baulicher Nutzbarkeit eindeutig überwögen. Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass beim Frontmetermaßstab Art und Maß der Grundstücksnutzung unberücksichtigt blieben, obwohl insbesondere das Maß der Nutzung den Umfang des in Rede stehenden Vorteils beeinflusse oder zumindest beeinflussen könne. Deshalb könne der Frontmetermaßstab nur dann hingenommen werden, wenn nach Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke eine im Wesentlichen einheitliche Gemeindestruktur vorliege.

Diese Überlegungen treffen für den vorliegenden Fall nicht zu. Das OVG Saarlouis hatte sich mit dem sogenannten reinen Frontmetermaßstab zu befassen, bei dem Art und Maß der baulichen Grundstücksnutzung in der Tat unberücksichtigt bleiben. In Hamburg gilt dagegen ein modifizierter Frontmetermaßstab, der je nach Art und Maß der baulichen Nutzung Beitragszuschläge vorsieht.

b) Der Antragsteller trägt vor, der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermöge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.9.1983 - 8 N 1.83 = BVerwGE Bd. 68 S. 36 = NVwZ 1984 S. 380) die aus einer abgabenrechtlichen Verteilungsregelung folgende Gleichbehandlung ungleicher (oder Ungleichbehandlung gleicher) Sachverhalte (nur) zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von einer solchen Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprächen. Diese Grenze sei in Hamburg überschritten, wenn man - wie geboten - in diesem Zusammenhang allein auf die noch nicht zu Sielbaubeiträgen veranlagten Grundstücke abstelle. Dies gelte selbst dann, wenn es so liege, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, nämlich, dass es in Hamburg nach wie vor eine überwiegende Anzahl von sehr tiefen Grundstücken gebe, die nur im straßennahen Randbereich bebaut worden seien bzw. bebaut werden dürften. Die Verdichtung der Bebauung nehme ständig zu. Betrachte man das geplante Neubaugebiet nach dem Bebauungsplan Kirchwerder 19 oder die Hafencity, so könne nicht zweifelhaft sein, dass eine gewichtige, allemal mehr als 10 % ausmachende Menge aller zu veranlagenden Grundstücke von ihrem Zuschnitt und ihrer baulichen Ausnutzbarkeit nicht mehr dem entspreche, was das Verwaltungsgericht als für Hamburg typisch unterstellt habe.

Die Überlegungen des Antragstellers rechtfertigen sein Begehren nicht.

Zum einen lässt sich die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983 (a.a.O.) enthaltene und vom Antragsteller zutreffend zitierte Regel, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Streit um Vorausleistungen auf einen Entwässerungsbeitrag aufgestellt hat, nicht verallgemeinern. In den erwähnten drei Entscheidungen, die speziell zum Hamburgischen Sielabgabengesetz ergangen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Regel nicht aufgestellt. In seinem Beschluss vom 28. März 1995 (8 N 3.93 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 = NVwZ-RR 1995 S. 594) hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, der sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestatte dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege die Grenze hierfür bei 10 % bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 % igen Gebührenmehrbelastung; einer genaueren Bestimmung dieser Grenzlinie bedürfe es aus Anlass jenes Falles nicht. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. November 2001 (9 B 50.01 = NVwZ-RR 2002 S. 217) dem dortigen Beschwerdeführer - der sich als Ferienhausbesitzer gegen die Heranziehung zur vollen Abfallgebühr gewendet und vorgetragen hatte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Typengerechtigkeit die Zahl der dem jeweiligen Typ widersprechenden Ausnahmen auf 10 % begrenzt sei - entgegengehalten, dass diese und gleichlautende Aussagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Typengerechtigkeit auf Besonderheiten abstellten, die für das Wasser- und Abwassergebührenrecht kennzeichnend seien. Erläuternd hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, in diesen Bereichen sei in der Regel eine Gebührengestaltung unproblematisch möglich, die sich ausgeprägt nach der Benutzungsintensität ausrichte; die Zahl der "Ausnahmen", bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfalle, könne ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden, wobei die Grenze hierfür bei etwa 10 % liegen möge. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegendem Falle nicht gegeben.

Zum anderen kommt es für die Entscheidung des Rechtstreits nicht darauf an, wie die künftig zu veranlagenden Grundstücke etwa in dem geplanten Neubaugebiet aufgrund des Bebauungsplans Kirchwerder 19 (Verordnung vom 17.6.2002, GVBl. S. 93) oder in dem Neubaugebiet der Hafencity geschnitten sind und wo und wie diese Grundstücke bebaut werden dürfen. Im vorliegendem Falle geht es um die Heranziehung des Antragstellers zu einem Sielbaubeitrag für ein im Jahr 1997 verlegtes Siel, das im Januar 1998 zum Anschluss bestimmt worden ist. Infolgedessen ist die Beitragspflicht nach § 9 Abs. 1 SAG im Jahr 1998 entstanden. An der Entstehung der Beitragspflicht könnte es im Hinblick auf den von dem Antragsteller beanstandeten modifizierten Frontmetermaßstab allenfalls dann fehlen, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung damals gegen höherrangiges Recht verstieß. Dies könnte ernstlich wohl nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Grundstückssituation der zu veranlagenden Grundstücke in den letzten Jahren vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers dauerhaft so gravierend verändert hätte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht 1987 speziell für Hamburg aufgestellte Regel - nämlich, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme zum Teil kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet und eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere Grundfläche und damit eine größere bauliche Ausnutzbarkeit indiziert - erkennbar nicht mehr galt und der Hamburger Gesetzgeber deshalb das Sielabgabengesetz hätte ändern müssen. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

c) Der Antragsteller macht geltend, der modifizierte Frontmetermaßstab sei speziell zur Erfassung der Vorteile der Besielung von Pfeifenstielgrundstücken ungeeignet und führe dazu, dass die Pfeifenstielgrundstücke gegenüber den übrigen Grundstücken unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG privilegiert würden.

Hieran ist richtig, dass die Frontlänge bei den Pfeifenstielgrundstücken nicht in einer Relation zum Vorteil der Entsorgungsmöglichkeit steht. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass das Sielabgabengesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dies beruht vor allem auf der Erwägung, dass wegen der Länge des Pfeifenstiels regelmäßig eine erheblich längere und damit auch teurere Strecke für eine Anschlussleitung an das Siel zu überwinden ist, als dies bei den vorn an der Straße liegenden Grundstücken der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat die höheren Kosten für die längere Anschlussstrecke auf dem Pfeifenstielgrundstück typischerweise als Ausgleich für den geringeren Sielbaubeitrag angesehen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1986 - OVG Bf VI 83/85; Beschl. v. 5.4.1990 - OVG Bs VI 73/98). Der Antragsteller hat eine eigene Berechnung zur Höhe der Mehrkosten für die Herstellung einer Anschlussleitung auf einem Pfeifenstielgrundstück gegenüber der Herstellung der Anschlussleitung auf einem anderen Grundstück angestellt. Bei dieser Berechnung ist er zu Beträgen gelangt, die dem Senat als sehr niedrig erscheinen. Eine weitere Aufklärung kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgen.

d) Der Antragsteller wendet ein, die Beitragszuschläge nach § 7 Abs. 1 SAG seien unzureichend. Die Privilegierung baulich intensiver ausnutzbarer Grundstücke durch die unzureichenden Beitragszuschläge führten zu einer Mehrbelastung der übrigen Grundstücke.

Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 27. Februar und 3. März 1987 (a.a.O.) ausdrücklich auch die Höhe der - seither unveränderten - Beitragszuschläge angeführt und sodann entschieden, dass der modifizierte Frontmetermaßstab sachgerecht sei und eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen lasse.

e) Der Antragsteller tritt schließlich der Auffassung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 5.4.1990 - OVG Bs VI 73/89) entgegen, Flächen in Erschließungsgebieten, in denen der Erschließer die Kosten für die im Erschließungsgebiet zu verlegenden Sielleitungen etc. auf Grund Erschließungsvertrags oder Erschließungsbescheids selbst übernehme, brauchten nicht berücksichtigt zu werden, weil dort regelmäßig keine Beitragsveranlagungen stattfänden. Der Antragsteller meint, das Sielabgabengesetz ermächtige in derartigen Fällen nicht zum Verzicht auf Sielbau- oder - Anschlussbeiträge, die der Höhe nach die vom Erschließer aufgewandten Leitungsverlegungskosten im Erschließungsgebiet überstiegen. Das folge aus § 8 Abs. 3 SAG. Deshalb sei die Beitragskalkulation und entsprechend die Verteilungsregelung insgesamt gleichheitssatzwidrig und nichtig, wenn Erschließungsgebiete mit den dort erhebbaren und zu erhebenden Beiträgen nicht in die Beitragskalkulation und Beitragssatzberechnung einflössen.

Die Überlegungen des Antragstellers überzeugen nicht. Der Senat hält an der in dem Beschluss vom 5. April 1990 dargestellten Auffassung fest. Hat der Erschließer entsprechend der ihm nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 SAG auferlegten Verpflichtung die tatsächlichen Leitungsverlegungskosten getragen, so dürften die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge für die Grundstücke im Erschließungsgebiet nach § 8 Abs. 3 SAG abgegolten sein. Mag der Wortlaut der Vorschrift - für sich gesehen - auch nicht eindeutig sein, so spricht für diese Auslegung doch nicht nur ein Blick auf § 8 Abs. 4 SAG, sondern auch ein Blick in die Entstehungsgeschichte. In der Vorgängervorschrift, nämlich in § 6 Abs. 2 SAG in der früher geltenden Fassung vom 25. Oktober 1977 (GVBl. S. 317), war ausdrücklich geregelt, dass für die Grundstücke, die von dem Antragsteller des Erschließungsbescheides erschlossen worden sind, die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge als abgegolten gelten, soweit sie durch die öffentlichen Sielanlagen ausgelöst werden, deren Herstellungskosten der Antragsteller nach Abs. 1 ganz oder teilweise getragen hat. Die heutige Fassung, die auf das Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes vom 4. November 1985 (GVBl. S. 304) zurückgeht, dürfte insoweit keine sachliche Änderung bewirkt haben. In der Begründung heißt es lediglich, die Regelung knüpfe an die alte Fassung des § 6 an, beziehe aber außer den Erschließungsbescheiden nach dem Hamburgischen Wegegesetz die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle einer Erschließung auf Initiative von Privaten mit ein, bei der es um den Bau öffentlicher Sielanlagen gehe, ohne dass gleichzeitig öffentliche Wege hergestellt oder ausgebaut würden; in diesen Fällen seien die tatsächlich entstandenen Kosten zu leisten (Bürgerschaftsdrucksache 11/3803 vom 5.3.1985, S. 8).

2. Der Senat hat nach dem im vorliegenden Verfahren erreichbaren Erkenntnisstand auch (sonst) keine ernstlichen Zweifel an der Höhe des Beitragsatzes von 595,-- DM je Frontmeter.

Die Höhe des Beitragsatzes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 21. Januar 1980 (GVBl. S. 14) in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Dezember 1996 (GVBl. S. 309).

Die gesetzliche Regelung ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Der Antragsteller beanstandet die Beitragskalkulation. Die Begründung zum 7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge (Bürgerschaftsdrucksache 17/1471 vom 24.9.2002) zeige, dass die Beitragssätze, basierend auf den für die Jahre 1989 bis 1993 ermittelten Kosten, wiederum nur nach Indexwerten auf die heutigen Einheitssätze umgerechnet worden seien. Eine Beitragskalkulation, die die aufgewandten und nach dem gegenwärtigen Planungshorizont noch aufzuwendenden Sielbaukosten den kalkulierten Maßstabseinheiten gegenüberstelle und so verlässlich einen zutreffenden Beitragssatz ermittele, könne dem nicht entnommen werden.

Die Beanstandung ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Beitragskalkulation, wie sie der Antragsteller befürwortet, war auch für das im vorliegenden Falle anzuwendende 6. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 10. Dezember 1996 (a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Beschwerdegericht hat bereits entschieden, dass die von dem Gesetzgeber gewählte Berechnungsmethode, bei der die Kosten für die Herstellung der Siele für einen mehrjährigen Zeitraum ermittelt und sodann nach Indexwerten auf ein bestimmtes Jahr umgerechnet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981 - OVG Bf VI 70/81; Urt. v. 4.11.1986 - OVG Bf VI 4/86). Hieran hält der Senat fest.

b) Der Antragsteller wiederholt seinen schon in der ersten Instanz vorgetragenen Einwand, die Beitragsberechnungen der Antragsgegnerin könnten substantiiert nicht kommentiert werden, solange die Antragsgegnerin nicht die "hinter" den mitgeteilten Salden stehenden Zahlen und Kalkulationen offen lege. Dies gelte insbesondere für die zur Zeit völlig offene Ermittlung der Maßstabseinheiten, die den insgesamt umlagefähigen Kosten gegenüber zu stellen seien.

Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen sein Begehren nicht. Für die Annahme, die "hinter" den Salden stehenden Zahlen seien in verfassungswidriger Art und Weise ermittelt worden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

c) Der Antragsteller weist schließlich darauf hin, dass die Belastungen durch Sielbaubeiträge in anderen Gemeinden niedriger seien. Dies kann indes unterschiedlichste Gründe haben und besagt nicht, dass die Regelung in Hamburg verfassungswidrig ist.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Sielanschlussbeitrages. Die Erhebung des Sielanschlussbeitrages ist dem Grunde nach rechtmäßig. Hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit. Die Erhebung des Beitrags dürfte aber auch der Höhe nach gerechtfertigt sein. Der festgesetzte Sielanschlussbeitrag von 6.720,-- DM entspricht der gesetzlichen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 21. Januar 1980 (a.a.O.) in der hier anzuwendenden Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Dezember 1996 (a.a.O.). Diese gesetzliche Regelung dürfte mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Der Senat vermag insoweit weder der Auffassung des Verwaltungsgerichts (1) noch des Antragstellers (2) zu folgen noch sonst Gründe für einen Verfassungsverstoß zu erkennen (3).

1. Das Verwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Herstellung einer Sielanschlussleitung im Zusammenhang mit der Verlegung des Siels sei wesentlich kostengünstiger als die nachträgliche Herstellung. Außerdem sei die Zahl der Sielanschlussleitungen, die im Zusammenhang mit der Sielverlegung hergestellt würden, im Laufe der Zeit ständig gesunken, während die Zahl der nachträglich hergestellten Sielanschlussleitungen auf mehr als 50 % der im Zuge der Sielverlegung hergestellten Sielanschlussleitungen gestiegen sei. Dennoch differenziere das Gesetz nicht zwischen diesen beiden Fallgruppen, sondern sehe für beide Fälle einen gleich hohen Beitrag vor. Diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte verstoße gegen Art. 3 GG; sie sei weder mit Blick auf die "Gesamtveranstaltung" der Entwässerungseinrichtungen noch mit dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung noch schließlich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit zu rechtfertigen.

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts überzeugen nicht. Es ist zwar im Wesentlichen richtig, was das Verwaltungsgericht über die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung des Sielanschlussbeitrags ausgeführt hat. Es trifft auch zu, dass das Gesetz über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge bei der Festsetzung der Beiträge für eine Sielanschlussleitung nicht zwischen der Herstellung im Zuge der Sielverlegung einerseits und der nachträglichen Herstellung andererseits differenziert, sondern einen für beide Fälle einheitlichen Beitrag vorsieht und dass der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität eine derartige Pauschalierung nicht verlangt. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, dass auch der Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit die gesetzliche Regelung nicht rechtfertigen könne. Dabei mag offen bleiben, ob es zulässig wäre, bei der Höhe des Beitragsatzes danach zu differenzieren, ob die Sielanschlussleitungen im Zuge der Sielverlegung oder erst nachträglich hergestellt worden sind. Es erscheint jedenfalls nicht als willkürlich, dass der Gesetzgeber die unterschiedlich hohen Kosten bei der Herstellung einer Sielanschlussleitung im Zuge der Sielverlegung einerseits und der nachträglichen Herstellung andererseits nicht zum Anlass für eine entsprechende Differenzierung genommen, sondern sich für einen für beide Fallgruppen gleichermaßen geltenden Durchschnittssatz entschieden hat. Denn der mit der Herstellung einer Sielanschlussleitung verbundene Vorteil der erleichterten Entsorgungsmöglichkeit für die angeschlossenen Grundstücke unterscheidet sich nicht danach, ob die Sielanschlussleitung im Zuge der Sielverlegung oder erst später hergestellt worden ist. Mit anderen Worten: Die Frage, ob die Sielanschlussleitung im Zuge der Sielverlegung oder erst nachträglich hergestellt worden ist und damit auch die Frage, wie hoch die Kosten waren, die für die Herstellung der Sielanschlussleitung aufzuwenden waren, dürfte für die Bemessung des Vorteils der angeschlossenen Grundstücke ebenso wenig von Bedeutung sein wie die Frage, ob die Hamburger Stadtentwässerung etwa wegen überdurchschnittlicher Länge der Sielanschlussleitung oder wegen besonders schwieriger Bodenverhältnisse für die Herstellung der Sielanschlussleitung mehr Kosten als in anderen Fällen aufzuwenden hatte.

In Übereinstimmung damit hat das Verwaltungsgericht zunächst selbst richtig ausgeführt, es treffe zu, dass die Grundstückseigentümer in beiden Fallgruppen durch die Verlegung einer Sielanschlussleitung den gleichen nutzungsbezogenen Vorteil der erleichterten Entsorgungsmöglichkeit für ihre Grundstücke erhielten. Es hat jedoch gemeint, neben diesem nutzungsbezogenen Vorteil werde bei der nachträglichen Herstellung einer Sielanschlussleitung dem begünstigten Grundstück ein weiterer Vorteil zugewendet, der mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sei und daher auch im Sinne der vorteilsgerechten Verteilung dieses Aufwandes grundsätzlich eine entsprechende Weitergabe der Kosten an den Verursacher verlange. Die Notwendigkeit der Schaffung einer nachträglichen Sielanschlussleitung ergebe sich erst dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt z.B. ein bereits angeschlossenes Grundstück nach dem Willen seines Eigentümers geteilt werden solle, um ein neues Grundstück zu bilden, oder wenn auf einem Grundstück mit einer großen Frontlänge auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Grundeigentümers nachträglich ein weiteres Gebäude errichtet werden solle. In beiden Fällen werde allein deshalb ein eigener Sielanschluss benötigt, weil der ursprüngliche Grundeigentümer sich zu einer wertsteigernden Maßnahme entschieden habe, die auf Grund dieser individuellen Entscheidung eine zusätzliche Entsorgungsmöglichkeit notwendig mache. Da die nachträglich verlegten Sielanschlussleitungen somit vor allem im Individualinteresse notwendig würden, stelle die nachträgliche Herstellung eines Sielanschlusses durch die Antragsgegnerin vor allem die Zuwendung eines maßnahmebedingten Sondervorteils an den betroffenen Grundstückseigentümer dar, weil dieser für derartige Maßnahmen die Aufwendung erheblicher eigener Baukosten erspare. Daher bedürfe es eines entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleichs.

Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen. Durch den Sielanschlussbeitrag wird (nur) der vom Verwaltungsgericht zunächst zutreffend hervorgehobene nutzungsbezogene Entsorgungsvorteil abgegolten. Dieser Vorteil hängt nicht davon ab, ob die Sielanschlussleitung im Zusammenhang mit der Sielverlegung oder erst nachträglich hergestellt worden ist. Es kommt hinzu, dass die vom Verwaltungsgericht geschilderte Situation, nämlich, dass ein Grundstück nach dem Willen des Eigentümers geteilt werden soll, um ein neues Grundstück zu bilden, oder dass auf einem Grundstück mit einer großen Frontlänge aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Grundeigentümers nachträglich ein weiteres Gebäude errichtet werden soll, in gleicher Weise nicht nur nach, sondern auch schon vor oder im Zusammenhang mit der Besielung des Weges auftreten kann. Außerdem liegt es nicht in der Rechtsmacht der Anlieger, darüber zu befinden, ob eine Straße besielt wird oder nicht. Hierüber entscheidet allein die Hamburger Stadtentwässerung. Es kann deshalb schwerlich als willkürlich angesehen werden, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Beitragshöhe nicht danach unterscheidet, ob die Sielanschlussleitung im Zusammenhang mit der Sielverlegung oder erst später hergestellt wird.

2. Der Antragsteller macht über die Begründung des Verwaltungsgerichts hinaus geltend, die fehlende Differenzierung zwischen der Herstellung einer Sielanschlussleitung im Zuge der Sielverlegung einerseits und der nachträglichen Herstellung andererseits sei im Hinblick auf die Erstanschließer ungerecht.

a) Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf folgende Fallkonstellation: Wolle der Eigentümer eines unbebauten Baulückengrundstückes das Grundstück nicht sogleich im Zuge der Erstbesielung, sondern erst einige Jahre später einer Bebauung zuführen, werde er den Sielanschluss nicht sogleich - im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler: kostengünstig - im Zuge der Erstbesielungsmaßnahme herstellen lassen. Er werde stattdessen für die Zeit, nach deren Ablauf ein anschlusspflichtiges Gebäude errichtet werden solle, lieber den Vorteil der ersparten Zinsen auf den sonst früher aufzuwendenden Sielanschlussbeitrag "mitnehmen", obwohl der später hergestellte Sielanschluss die Gemeinschaft aller Beitragszahler mit deutlich höheren Kosten belaste. Das könne bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht richtig sein. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbAbwG nur das bebaute Grundstück zum Sielanschluss verpflichtet sei, während dem Eigentümer des unbebauten Baulückengrundstückes gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HmbAbwG nur ein Anschlussrecht zustehe. Immerhin könne auch er im Interesse der Allgemeinheit aller Beitragszahler die vorzeitige und zugleich kostengünstigere Herstellung des Sielanschlusses verlangen.

Der Einwand des Antragstellers überzeugt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Eigentümer nach der vom Antragsteller angeführten Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbAbwG kein Anschlussrecht hätte. Denn danach besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel nur für solche Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen; hierzu gehören unbebaute Grundstücke regelmäßig nicht.

b) Der Antragsteller macht weiter geltend, es gebe Fälle, in denen die Herstellung oder Nichtherstellung eines nachträglichen Sielanschlusses im freien Belieben des Grundstückseigentümers stehe. Hierher gehörten die Fälle des § 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz HBauO, wo eine freie Entscheidung getroffen werden könne, ob das Hinterliegergrundstück - mit ergänzender Baulastsicherung - gemeinsam an den vorhandenen Sielanschluss angeschlossen werde, oder ob auf Kosten der Allgemeinheit aller Beitragszahler ein teurer, nachträglicher Sielanschluss eigens für das Hinterliegergrundstück hergestellt werde. Hierher gehörten auch die Fälle, wo auf bisher unbebauter Grundstücksteilfläche ein weiteres Gebäude neben das am Straßenrand schon vorhandene gesetzt und das neue Gebäude mit einem zweiten, zwar nicht zwingend vorgeschriebenen aber auf Antrag herzustellenden nachträglichen Sielanschluss ausgestattet werde. Schließlich gehörten hierher die übrigen Fälle, wo es neu hinzukommenden Grundstückseigentümern jedenfalls in der Verwaltungspraxis freigestellt werde, sich mit sogenannten Zwei- oder Mehrspännerverträgen (mit gleichzeitiger Baulastsicherung) gemeinsam an einen vorhandenen Sielanschluss anzuschließen oder aber die Alternative zu wählen, für jedes einzelne Grundstück einen eigenen nachträglichen Sielanschluss herstellen zu lassen.

Auch diese Überlegungen überzeugen nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Eigentümer eines Grundstückes regelmäßig nicht allein darüber entscheiden kann, ob er sein Grundstück an eine über ein anderes Grundstück verlaufende Leitung anschließen kann. Er bedarf dazu in der Regel der Zustimmung des anderen Eigentümers.

3. Endlich vermag der Senat auch sonst keinen Verfassungsverstoß zu erkennen. Insbesondere ist die gesetzliche Regelung mit dem Umstand vereinbar, dass die Sielanschlussleitungen ebenso wie die Siele und andere Anlagen zu den öffentlichen Entwässerungsanlagen gehören (vgl. §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 HmbAbwG) und insoweit auch Teil der "Gesamtveranstaltung" der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen in Hamburg sind. Hieraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, den Sielanschlussbeitrag ebenso wie den Sielbaubeitrag aus den Gesamtkosten für die Entwässerungseinrichtungen zu errechnen; er durfte sich insoweit vielmehr auf Kosten für die Herstellung der Sielanschlussleitungen beschränken. Auch ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Höhe des Beitrags auf die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit der angeschlossenen Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Zum einen hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 1998 (1 Bs 311/98) und 10. Juli 2001 (1 Bf 303/00) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der unterschiedlichen baulichen Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke bereits bei der Bemessung des Sielbaubeitrags Rechnung getragen hat. Zum anderen ist zu bedenken, dass eine Anschlusspflicht gem. § 6 Abs. 1 HmbAbwG regelmäßig nur für bebaute Grundstücke besteht und dementsprechend der Sielanschlussbeitrag in der Regel für bebaute Grundstücke erhoben wird. Der Sielanschlussbeitrag unterscheidet sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von dem Sielbaubeitrag dadurch, dass er nicht nur für die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Sielnetz, sondern für den tatsächlich durch die Sielanschlussleitung bewirkten Anschluss des Grundstücks erhoben wird. Dem Umstand, dass dieser tatsächliche Anschluss für intensiv bebaute Grundstücke von größerem Vorteil ist als für weniger intensiv genutzte, wird dadurch Rechnung getragen, dass die von Grundstück zu Grundstück unterschiedlich hohen Abwassermengen durch die Sielbenutzungsgebühr erfasst werden.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO und den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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