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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 1 So 148/05
Rechtsgebiete: GKG, GKV
Vorschriften:
GKG § 28 Abs. 2 | |
GKV Nr. 9003 |
1 So 148/05
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch den Richter E.-O. Schulz als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG am 18. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Kostenansatz des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2005 (Kostenrechnung der Landesjustizkasse Az.: 3005310014424) aufgehoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die dem Kläger beigeordnete Prozessbevollmächtigte wendet sich gegen eine an sie adressierte Kostenrechnung, mit der von ihr 12,- Euro für die auf ihren Antrag erfolgte Versendung von Akten zur Einsichtnahme an das ihrem Büro nächstgelegene Amtsgericht eingefordert werden.
Die Erinnerung hat Erfolg.
Zwar wird aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 GKG in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 28 GKG Rdz. 6, VG Meiningen, Beschl. v. 28.7.2005, JurBüro 2006, S. 36, jeweils m.w.N.) teilweise der Schluss gezogen, dass Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9300 des KV der die Versendung beantragende Rechtsanwalt sei. Der Wortlaut der Vorschrift lässt aber auch eine andere Auslegung zu (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.10.2005, JurBüro 2006, S. 90). Denn ebenso wie § 22 Abs. 1 GKG knüpfen § 28 Abs. 1 und 2 GKG die Kostenschuld an den Antrag an ("wer"). Es liegt daher nahe, dass in § 28 GKG ebenso wie in § 22 nicht die Person Kostenschuldner sein soll, die den Antrag unterzeichnet hat, sondern derjenige, dem der Antrag rechtlich zugerechnet werden muss. Im Falle einer Vertretung ist dies nicht der Vertreter, sondern der Vertretene (§ 164 Abs. 1 BGB). Durch die Einschränkung der Kostentragungspflicht auf den Antragsteller der Aktenversendung ("nur") nimmt § 28 Abs. 2 GKG diese Kosten von der allgemeinen Zuweisung der Kostentragungspflicht des § 22 GKG aus und erlegt sie, ebenso wie die in § 28 Abs. 1 GKG genannten Fällen, ausschließlich dem Antragsteller auf. Wer Antragsteller und damit Kostenschuldner ist, bemiss sich mangels eindeutiger anderer Regelung aber nach den allgemeinen Grundsätzen, so dass nicht der Rechtsanwalt, sondern der von ihm Vertretene Kostenschuldner ist. Ob sich etwas Anderes aus § 147 StPO ergibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.1995, NJW 1995, S. 3177), weil die Akteneinsicht nur dem Verteidiger, nicht aber seinem Mandanten zusteht, kann für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahinstehen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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